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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104586/2019

§ 2 Abs. 1 lit. b, d und l FLAG 1967: Berufsausbildung bei Sprachkurs und Praktikum? Sozialdienst im Ausland? Frühestmöglicher Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104586/2019vom 07.04.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der Zeitpunkt, zu dem sich ein Kind für eine konkrete Berufsausbildung entschieden hat, ist beispielsweise als rein persönliche Entscheidung ein solch persönlicher Grund, dem bei der Beurteilung, ob eine Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen wurde, keine Bedeutung zugemessen werden kann, da es andernfalls im Belieben des anspruchsvermittelnden Kindes stünde, den Beihilfenanspruch nach § 2 Abs. 1 lit d FLAG 1967 unbegrenzt auszudehnen. (Vgl. BFG 29.01.2020, RV/5101217/2018). Der frühestmögliche Zeitpunkt im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. d und e FLAG 1967 ist jener, zu dem ein die Aufnahmevoraussetzungen Erfüllender mit dem Studium beginnen hätte können (vgl. BFG 25.09.2019, RV/5101658/2018, BFG 27.03.2018, RV/5100034/2016, BFG 09.05.2017, RV/7101655/2017, BFG 26.01.2016, RV/7100094/2016 ). Der im gegenständlichen Fall konkret interessierende § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 ist daher dahingehend auszulegen, dass das Kind grundsätzlich dafür Sorge zu tragen hat, dass es die an die Schulausbildung anschließende Berufsausbildung, wie zB ein Studium, zum frühestmöglichen Zeitpunkt beginnen kann. Dies umfasst auch die Teilnahme an Aufnahmeverfahren, wenn der Ausbildungsbeginn von einem Aufnahmeverfahren abhängt, welches mit einem für den Bewerber zeitliche bestimmbaren Ablauf in einer allgemein, zumindest für den Interessenten zugänglichen Art festgelegt ist und damit für einen solchen Bewerber im Zeitpunkt der Abgabe seiner Bewerbung absehbar ist, wann der konkrete Beginn der Ausbildung erfolgen werde. (Vgl. BFG 25.09.2019, RV/5101658, BFG 27.03.2018, RV/5100034/2016, VwGH 19.10.2017, Ro 2016/16/0018). Werden aufgrund einer (noch) nicht betroffenen Berufsentscheidung Anmelde- bzw. Bewerbungsfristen nicht wahrgenommen und führt dies dazu, dass ein Studienbeginn erst in einem späteren Studienjahr oder in einem späteren Semester möglich ist, so sind dies unbeachtliche subjektive Gründe. Wie der dargestellten Sachverhaltsdarstellung (Pkt. 2) zu entnehmen ist, sind die für die Aufnahme an der ETH Ausl zur Absolvierung eines Bachelorstudiums erforderlichen Bewerbungsschritte klar und übersichtlich sowie für jedermann einsehbar im Internet umschrieben. Ebenso lässt sich der Terminkalender für Bewerbung und Anmeldung im Internet aufrufen. Es wird auch die Möglichkeit einer verspäteten Bewerbung samt der dafür vorgesehen Fristen und die Möglichkeit zur Nachreichung des Reifezeugnisses - im Internet abrufbar - beschrieben. Es ist somit hinsichtlich eines Bachelorstudiums an der ETH Ausl für jedes Studienjahr der zeitliche Ablauf des Aufnahmeverfahrens (samt einer möglichen verspäteten Bewerbung und der Möglichkeit zur Nachreichung des Reifezeugnisses) sowie der konkrete Studienbeginn absehbar. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der Tochter der Bf nach Schulabschluss im Juni 2017 - objektiv betrachtet - ein Studienbeginn hinsichtlich des Bachelorstudiums UV an der ETH Ausl mit Beginn des Herbstsemesters in der 38. Kalenderwoche des Jahres 2017, dh mit 18.09.2017, möglich gewesen wäre, da dieser Studienbeginn im Herbstsemester 2017 eine Bewerbung zur Zulassung zu diesem Studium bis 30. April 2017 oder darüber hinaus eine verspätete Bewerbung bis zum 31. Juli 2017 und eine Nachreichung des Reifeprüfungszeugnisses vorausgesetzt hätte und diese Voraussetzungen objektiv betrachtet erfüllbar waren. Die Tochter der Bf hat somit nicht - wie in § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 gefordert - zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung das Bachelorstudium UV an der ETH Ausl begonnen. Da nach den unter Pkt. 3 erfolgten Ausführungen hinsichtlich des Sprachkurses und des Praktikums die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, hinsichtlich des Sozialdienstes im Ausland die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. l sublit cc FLAG 1967 und letztlich hinsichtlich der sich nach dem Abschluss der Schulausbildung und der nachfolgenden Berufsausbildung ergebenden Zwischenzeit die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 nicht erfüllt wurden, wurden die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für die Monate Juli 2017 bis August 2018 ohne Anspruchsgrundlage und damit zu Unrecht bezogen. Die Bf hat somit nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Die Beschwerde war somit aus den unter Pkt. 3 gegliedert dargestellten Gründen abzuweisen. 4 Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. (Art. 133 Abs. 4 B-VG). Im gegenständlichen Fall wird die Revision nicht zugelassen, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bzw. dem Gesetzeswortlaut folgt und damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Salzburg-Aigen, am 7. April 2020

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104586/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7104586.2019
Stammnummer
128062
Gültig
07.04.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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