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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100330/2014

Beschwerdevorbringen zu Feststellungsverfahren im Einkommensteuerverfahren unbeachtlich

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100330/2014vom 29.06.2015
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin A in der Beschwerdesache B, vertreten durch RA Mag. Jürgen Payer, Neuer Markt 1, 1010 Wien , gegen den Bescheid des Finanzamt Linz vom 27.01.2014, betreffend Einkommensteuer 2011 zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe Mit 27.1.2014 erging gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer (= Bf) ein gemäß § 295 Abs. 1 BAO geänderter Einkommensteuerbescheid 2011, in dem Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 14.850,00 € bei der Berechnung der Einkommensteuer berücksichtigt wurden. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb waren in dieser Höhe im Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO vom 18.7.2013 für 2011 festgestellt worden. In einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde gegen den o.a. Einkommensteuerbescheid 2011 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf den Betrieb, aus dem er die Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezogen habe, ab 6.9.2011 ruhend gestellt und keine Einkünfte mehr daraus bezogen habe. Die Beschwerde wurde mit BVE als unbegründet abgewiesen, wobei im Wesentlichen begründend ausgeführt wurde, dass gemäß § 192 BAO im Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen bei den Abgabenbescheiden der Beteiligten zugrunde zu legen sind. In einem rechtzeitig gestellten Vorlageantrag wurde das Beschwerdevorbringen wiederholt. Über die Beschwerde wurde erwogen: Gemäß § 192 BAO werden in einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die u.a. für andere Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zu Grunde gelegt. … Gemäß § 252 Abs. 1 BAO kann, wenn einem Bescheid Entscheidungen zu Grunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Bei Anwendung der o.a. Normen auf den beschwerdegegenständlichen Sachverhalt ist festzuhalten, dass die Beschwerdeausführungen nicht geeignet sind, der gegenständlichen Beschwerde zum Durchbruch zu verhelfen, zumal im beschwerdegegenständlichen Verfahren formal die o.a. Normen anzuwenden sind und in der Beschwerde nicht vorgebracht wurde, weshalb eine Anwendung dieser Normen im beschwerdegegenständlichen Fall nicht stattzufinden hätte. Die Ausführungen, wonach der Bf ab 6.9.2011 den Betrieb ruhend gestellt und keine Einkünfte mehr daraus bezogen habe, sind im Einkommensteuerverfahren unbeachtlich und in der Folge auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht zu behandeln, da sie konkret den dem Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO im Jahr 2011 zu Grunde liegenden Sachverhalt betreffen und sie in der Folge im bezüglichen Feststellungsverfahren gemacht hätten werden müssen, um bescheidmäßig (im Feststellungsverfahren) behandelt werden zu können. – Gemäß § 252 Abs. 1 BAO ist die Anfechtung des beschwerdegegenständlichen Einkommensteuerbescheides nicht möglich mit der – wie im gegenständlichen Fall ausgeführten – Begründung, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Es war aus den angeführten Gründen spruchgemäß zu entscheiden. Eine Revision ist nicht zulässig, da die Rechtsfrage im Gesetz eindeutig geklärt ist.     Linz, am 29. Juni 2015  

Normen und Schlagworte

BeschwerdevorbringenFeststellungsverfahrenUnbeachtlichkeitEinkommensteuerverfahren

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100330/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100330.2014
Stammnummer
106293
Gültig
29.06.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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