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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100585/2022

Arbeitsmittel eines IT-Engineers

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100585/2022vom 15.03.2023Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Robert Kainz, Roßmarkt 13, 9400 Wolfsberg, über die Beschwerden vom 4. August 2019 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 15. Juli 2019 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2015, 2016 und 2017, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: Den Beschwerden wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (Bf) war in den strittigen Jahren nichtselbständig als IT-Engineer Vollzeit beschäftigt. Für das Jahr 2016 wurde zusätzlich ein Lohnzettel von der ***2*** GmbH über Bruttobezüge in Höhe von € 187,00 und für das Jahr 2017 in Höhe von € 371,25 übermittelt. Nachdem für die strittigen Jahre wegen der vom Arbeitgeber des Bf bei der Lohnverrechnung berücksichtigten Freibetragsbescheide und der weiteren Lohnzettel Pflichtveranlagungstatbestände vorgelegen sind und der Bf trotz Aufforderung keine Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung eingebracht hat, erließ das Finanzamt am 15.7.2019 die angefochtenen Bescheide. Dabei wurden lediglich die Pauschalbeträge für Werbungskosten und Sonderausgaben und ein Freibetrag wegen eigener Behinderung gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988 in Höhe von € 75,00 steuermindernd berücksichtigt. Die Veranlagungen ergaben für alle Jahre Nachforderungen und zwar für 2015 € 2.456,00, für 2016 € 2.424,00 und für 2017 € 105,00. In den dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerden wurden für das Jahr 2015 Werbungskosten in Höhe von insgesamt € 8.325,01 im Wesentlichen für Arbeitsmittel betreffend IT-Komponenten, Arbeitszimmer und Fortbildung, sowie Sonderausgaben in Höhe von € 7.438,99 (Zusatzkrankenversicherung und Kreditrückzahlungen für die Haussanierung) geltend gemacht. Für das Jahr 2016 beantragte der Bf Werbungskosten iHv € 6.671,98 und Sonderausgaben iHv 6.884,27, für das Jahr 2017 Werbungskosten iHv € 4.536,94 und Sonderausgaben iHv € 8.026,33. In den Werbungskosten waren Aufwendungen iZm der geringfügigen Tätigkeit des Bf bei einer Securityfirma für eine Selbstladebüchse, eine Pistole Glock 17, Waffenlaserlichtkombination, Sach- und Personenschutz, Kleidungsstücke, Pfefferspray, Reinigungsset mit verschiedenen Stahlbürsten, JPX Sach- und Personenschutz, Sicherheitsgerät ausziehbar, Übungsscheiben, Security Schulungsmaterial, Pufferpatronen, Zusatzmagazine, gekrümmtes Arbeitsmesser, Arbeitsstiefel, Trainingsmunition, aktiver Gehörschutz, etc. enthalten. Das Finanzamt ersuchte daraufhin den Bf mit Vorhalt vom 21.4.2020 zur Überprüfung der geltend gemachten Aufwendungen die nachfolgenden Fragen zu beantworten und die angesprochenen Unterlagen beizubringen: "Zur Tätigkeit beim Arbeitgeber ***3*** GmbH: 1) Arbeitszeitaufstellungen des Arbeitgebers, aus denen die konkreten Home-Office-Zeiten sowie die Gesamtarbeitszeiten hervorgehen 2) Bestätigungen des Arbeitgebers, welche Arbeitsmaterialien bzw. welches Equipment Ihnen für die Ausführung der Arbeiten vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt worden sind. Sollte Ihnen der Arbeitgeber hierfür keine Gerätschaften etc. zur Verfügung gestellt haben, ist eine Bestätigung des Arbeitgebers über die Nichtzurverfügungstellung der für die Durchführung Ihrer Tätigkeiten notwendigen Wirtschaftsgüter vorzulegen. 3) Bestätigungen des Arbeitgebers, dass sämtliche mit Computern bzw. Laptops im Zusammenhang stehenden beantragten Aufwendungen tatsächlich im Rahmen Ihrer Tätigkeit notwendig waren und verwendet wurden 4) Nachweis, welche beruflichen und privaten Dokumente sich auf der MS Cloud Onedrive befinden 5) Angabe, ob Sie unter einer Sehschwäche leiden (zB Anzahl der Dioptrin) 6) Detaillierte Leistungsaufstellungen und Rechnungen im Zusammenhang mit der T-Mobile Telefonie und dem mobilen Internet sowie sämtliche Hardwarehandyrechnungen 7) Rechnung der Arbeitsbrille von ***4*** Optik vom 15.9.2015 8) Rechnung und Zahlungsbestätigung sowie Leistungsbeschreibung der Fortbildung vom 18.11.2015 sowie detaillierte Beschreibung inwieweit diese Fortbildung im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht 9) Rechnung und Zahlungsbestätigung Monitor vom 15.7.2015 10) Rechnung und Zahlungsbestätigung Netbook vom 3.9.2015 11) Rechnung und Zahlungsbestätigung Notebook vom 8.1.2016 12) Rechnung und Zahlungsbestätigung Netbook kompakt vom 31.3.2016 13) Rechnung und Zahlungsbestätigung Ersatztoner Drucker vom 10.10.2016 14) Rechnung und Zahlungsbestätigung Netbook 12.11.2016 15) Bestätigungen über die bezahlten Gewerkschaftsbeiträge iHv EUR 123,04 für 2015 sowie über die Betriebsratsumlagen 16) Aufstellungen für Werbungskosten und Sonderausgaben für 2018 (wie in den Vorjahren) Zur Tätigkeit beim Arbeitgeber ***5*** GmbH: 17) Vom (ehemaligen) Arbeitgeber ausgestellte detaillierte Beschreibung Ihres Arbeitsplatzes sowie Aufstellungen der Arbeitstage mit Datum und Art der Tätigkeit 18) Bestätigung des (ehemaligen) Arbeitgebers, dass Sie für Ihre Tätigkeit Ausbildungen wie Schießübungen für den Personen- und Sachschutz absolviert haben bzw. absolvieren mussten 19) Bestätigung des (ehemaligen) Arbeitgebers, dass Sie für die Tätigkeiten eine Waffe (Glock 17), eine Selbstladebüchse sowie ein Waffenlicht selbständig erwerben mussten 20) Rechnungen und Leistungsbeschreibungen betreffend Tagesseminare "***6*** zertifizierter Ausbildner" für 2016 sowie detaillierte Beschreibung inwieweit diese Fortbildung im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht 21) Bestätigungen der Merkurversicherung über die bezahlten Beiträge" Der Arbeitgeber des Bf beantwortete die Fragen 1-3 wie folgt: "1) Die Gesamtzahl der Stunden für den Zeitraum von 2015-2018 sind wie folgt: 2015 1.743 Stunden 2016 1.765 Stunden 2017 1.765 Stunden 2018 1.777 Stunden Eine Aufteilung der Stunden vor Ort oder remote können wir Ihnen nicht bestätigen, da wir nach den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen diese Daten vernichten. Innerhalb der Grenzen der firmenweit implementierten Sicherheitsvorgaben nutzte Herr ***7*** sein Hardwarelabor durch Fernzugriff von seiner Arbeitsstätte aus, und andererseits griff er auch aus diesem auf Firmensysteme zu. 2) Herrn ***7*** wurden von unserem Unternehmen in den Jahren 2015 - 2018 ein einzelnes Notebook der Marke Lenovo, Modell Thinkpad X230, sowie Standard Mobiltelefon der Marke Samsung, Modell S5 mini, mit einem Firmen-Standard Datenpaket zur Verfügung gestellt. 3) Herr ***7*** konnte sein Know-How aus seiner privaten Test- und Evaluierungsumgebung im Rahmen seiner unselbstständigen Tätigkeit erfolgreich einbringen. Beispielsweise hat er seine Erkenntnisse und Erfahrungen in seinem privaten "Mobile Device Management" mit den Handys und seinen zwei Testusern in der Firma angewandt und kommuniziert. Diese Erkenntnisse waren für uns sehr wertvoll in der Entscheidung für bzw. gegen bestimmte Hersteller. Weiters hat er auch Erfahrungen in Verbindung mit Fehlern und Ausfällen eingebracht, die für uns für die Produktion sehr nützlich waren bzw. sind. Gemäß nachvollziehbarer Erklärung durch Herrn ***7*** minimiert die Verfügung über sein privates Hardwarelabor das Risiko von Kollateralschäden und Ausfällen bei der Durchführung von Aufgaben im Produktivsystem im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit und trägt somit zur Erreichung der persönlichen Ziele im Rahmen der beruflichen Zielvereinbarungen bei. Herr ***7*** hat uns darüber hinaus glaubhaft dargestellt, dass sämtliche seiner mit Computern bzw. Laptops im Zusammenhang stehenden beantragten Aufwendungen für ihn im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeiten notwendig wurden und von ihm entsprechend verwendet werden. Er half so, Risiken für das Unternehmen zu minimieren, da die IT-Erfahrungen mit fehlerhafter Software nicht im Produktivsystem gesammelt werden oder kritische Sicherheitsupdates auf Wartungsfenster warten mussten. Wir können somit bestätigen, dass die Aufwendungen zweckmäßig und auch in Zusammenhang mit seiner betrieblichen Tätigkeit waren. Diese besonderen Erfahrungen und sein außerbetrieblicher Einsatz wurden unserseits honoriert. Herr ***7*** wurde nicht nur 2018 in eine höhere Verwendungsgruppe eingestuft, sein monatliches Bruttogehalt hat sich seit 2015 von € 3.200 bis heute auf € 4.079 um überdurchschnittliche 25% gesteigert. Die Gesamtsteigerungen im Gesamtjahresbrutto mit Bonifikationen entnehmen Sie bitte den Jahreslohnzetteln im FinanzOnline." Der Bf kommentierte die Antworten seines Arbeitgebers auszugsweise wie folgt: Zitat 1 Bestätigung: "Innerhalb der Grenzen der firmenweit implementierten Sicherheitsvorgaben nutzte er sein Hardwarelabor durch Fernzugriff von seiner Arbeitsstätte aus, und andererseits greife er auch aus diesem auf Firmensysteme zu. Situation ist, die Arbeit am eigenen Hardwarelabor mit dem Fernzugriff aus dem Büro in der Firma heraus funktioniert und ist für mich essentiell: Ich greife aus der Firma heraus auf meine Laborsysteme zu, prüfe Kompatibilitäts- und Langzeittests, nicht nur bei kleinen Updates und großen Upgrades. Dort öffne ich auch gefährliche Links / Anhänge, die ich weit weg von der sensiblen Firmenumgebung haben muss. Penetrationstests, Überprüfungen der externen Erreichbarkeit von Firmensystemen liefen dort dauerhaft. Mein Hardware-Labor liegt nicht in meinem Wohnungsverbund, sondern in einem anderen Stockwerk im Haus. Es ist separat begehbar, hat vergitterte Fenster. Den Objektplan lege ich vor. Ein DSGVO und ISO Normen konformer Schutz von Firmenzugängen und -daten lässt sich bei einem ITEngineer mit Vollzugriff und Systemrechten auf Firmendaten nicht in einem Raum, den andere Mitbewohner in meinem Haus mitnutzen - oder einem anders genutzten Raum realisieren. Das geht nur in einem dezidierten Raum, einem abgesicherten Hardwarelabor, ohne andere Nutzung. Das entspricht wie Verschlüsselung der notwendigen Sorgfalt. Fehler, Fahrlässigkeit, beim Schutz vom Firmendaten und Zugängen dürfen mir nicht passieren. Zitat 2 Bestätigung: Herrn ***7*** wurden von unserem Unternehmen in den Jahren 2015 - 2018 ein einzelnes Notebook der Marke Lenovo, Modell Thinkpad X230, sowie Standard Mobiltelefon der Marke Samsung, Modell S5 mini, mit einem Firmen-Standard Datenpaket zur Verfügung gestellt. Meine in meinen Tabellen geltend gemachten Arbeitsmittel, und Investitionen in das Hardwarelabor, die Fachliteratur, sind nicht Teil der firmeninternen Spesenabrechnung. Ich bin nicht berechtigt Spesen zu verrechnen. Die Beschaffung von Equipment unterliegt strengen betrieblichen Planungen. Zitat 3 Bestätigung: Herr ***7*** konnte sein Know-How aus seiner privaten Test- und Evaluierungsumgebung im Rahmen seiner unselbstständigen Tätigkeit erfolgreich einbringen. Beispielsweise hat er seine Erkenntnisse und Erfahrungen in seinem privaten "Mobile Device Management" mit den Handys und seinen zwei Testusern in der Firma angewandt und kommuniziert. Diese Erkenntnisse waren für uns sehr wertvoll in der Entscheidung für bzw. gegen bestimmte Hersteller. Bezug ist meine Seite 1 aus A2_Dokumentenkonvolut_Q04-07.pdf. Ich habe die Schwächen von MS Azure, Iron, Samsung Knox und der Sophos Lösung in meinen "Mobile Device Management" festgestellt, ohne die Kollegen am Arbeiten zu hindern und konnte lernend Expertise aufbauen. Es ist essentiell bei Diensthandys mit erlaubter Privatnutzung die Kontakte sauber nach DSGVO zu isolieren, Whatsapp zu blockieren und bei einer Fernlöschung nur die Firmendaten zu löschen. Gleichzeitig konnte ich durch meine Evaluierungen Windows Mobile und Huawei als Hardwarehersteller rechtzeitig als ***7*** erkennen und betrieblich davor warnen. Zitat 4 Bestätigung: Weiters hat er auch Erfahrungen in Verbindung mit Fehlern und Ausfällen eingebracht, die für uns für die Produktion sehr nützlich waren bzw. sind. Wie in 1 und 3 beschrieben, lernte ich aus Software "Fehlern" abseits der Produktivumgebung im Hardwarelabor außerhalb der Firma. Wenn ich dort zum Beispiel lernte, gewisse Updates sind bis zu einem Update des Updates oder bis zum Update der Dritthersteller-Software ein Fehler, dann gibt es keinen Ausfall in der Produktion, weil ich so etwas erst produktiv einspiele, wenn es in im Hardwarelabor reproduzierbar funktioniert hat und ich die Art der Durchführung gelernt habe. Zitat 5 Bestätigung: Gemäß nachvollziehbarer Erklärung durch Herrn ***7*** minimiert die Verfügung über sein privates Hardwarelabor das Risiko von Kollateralschäden und Ausfällen bei der Durchführung von Aufgaben im Produktivsystem im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit, und trägt somit zur Erreichung der persönlichen Ziele im Rahmen der beruflichen Zielvereinbarungen bei. Herr ***7*** hat uns darüber hinaus glaubhaft dargestellt, dass sämtliche seiner mit Computern bzw. Laptops im Zusammenhang stehenden beantragten Aufwendungen für ihn, im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeiten, notwendig, und von ihm entsprechend verwendet wurden. Er half so Risiken für das Unternehmen zu minimieren, da die IT-Erfahrungen mit fehlerhafter Software nicht im Produktivsystem gesammelt werden, oder kritische Sicherheitsupdates auf Wartungsfenster warten mussten. Berufliche Zielvereinbarung heißt, die messbaren Downtimes, in denen Kollegen nicht (mit Serversystemen) arbeiten können, bleiben niedrig und sinken. Das Controlling kann Schaden durch Stillstand in verlorener Arbeitszeit messen. In der Firma ist die Dokumentenlenkung, das Intranet für die Fachabteilungen kritisch. Die Produktion steht, wenn Steuerungen, Datenbanken nicht mehr erreichbar sind, das wird jedes Jahr schlimmer. Diese Computer-Systeme sind ineinander verschränkt, voneinander abhängig: Ein kleines Sicherheitsupdate hier, kann dort eine fremdprogrammierte geschäftskritische Anwendung zum Absturz bringen und eine mehrstündige auch -wöchige Fehlersuche / Bugfixing erforderlich machen. Diese Abhängigkeiten und Wechselwirkungen zwischen den Anwendungen auf Servern sind hochkomplex, und nicht in der Dokumentation der Software-Hersteller erfassbar. Diese szientifisch zu erfassen, ist mir nur möglich, durch Lernen aus Versuchen. Es gefährdet meine Position, wenn meine Versuche andere am Arbeiten hindern. In meinen Versuchen in meinem Labor remote konnte ich technisch getrennt von der Arbeitsumgebung szientifisch lernen, was ist die Implikation eines Schrittes, und welche Folgeschritte in welcher Reihenfolge sind wann daher möglich und nötig. Penibel wie ich bin, gibt es solche Versuche nicht nur mit kritischen großen Anwendungen, auch über den Nutzen von verschiedenen Handyschutzgläsern sammelte ich Wissen durch Versuche. Zitat 6 Bestätigung: Wir können somit bestätigen, dass die Aufwendungen zweckmäßig und auch in Zusammenhang mit seiner betrieblichen Tätigkeit waren. Der Zusammenhang zur betrieblichen Tätigkeit ist wie beschrieben Lernen aus Versuch und Irrtum, abseits der Arbeitsmittel meiner Kollegen, Ziel ist "die können besser arbeiten". Zur Zweckmäßigkeit möchte ich ergänzen, ich konnte die Gebote der Sparsamkeit und Nachhaltigkeit erfüllen. Weil ich auf der Testumgebung maximal mit 3 Testusern und ein paar Robots arbeite, ist die Hardware wenig leistungsfordernd und -fähig. Ich kaufte sie grundsätzlich gebraucht, gerne von Konkursverwertern und Wiederaufbereitern. Das Thema unabhängige Stromversorgung (USV) habe ich im Testbetrieb vernachlässigt, teilweise löste ich es durch Virtualisierung auf Notebooks mit Akkus. Zitat 7 Bestätigung: Diese besonderen Erfahrungen und sein außerbetrieblicher Einsatz wurden unserseits honoriert. Herr ***7*** wurde nicht nur 2018 in eine höhere Verwendungsgruppe eingestuft, sein monatliches Bruttogehalt hat sich seit 2015 von € 3.200 bis heute auf € 4.079 um überdurchschnittliche 25% gesteigert. Die Gesamtsteigerungen im Gesamtjahresbrutto mit Bonifikationen entnehmen Sie bitte den Jahreslohnzetteln im FinanzOnline. Da ich Maßnahmen in der Firma dort stets vorab auf Tauglichkeit testete, ist mein Hardwarelabor von immanenter Bedeutung für mich - meinen Erfolg in der Firma. Meinem Empfinden nach und da habe ich auch absolut positives Feedback und Bonifikation bekommen, sind meine Maßnahmen in der Firma regelmäßig erfolgreich gewesen. Diesen Bedarf an einem Hardwarelabor habe ich auch, weil Aufgaben, für mich als IT-Engineer, (siehe Job Description) ungestörte hohe Konzentration über längere Zeiträume erfordern, teilweise unerwartet auftreten - Angriffe, spontane Defekte, neue kritische Sicherheitslücken sind außerhalb von Bürozeiten bei einem mehrschichtigen Betrieb nicht ungewöhnlich. Geplante Wartungsaufgaben erledigt man außerhalb der Bürozeiten, um die Kollegen nicht am Arbeiten zu hindern, die Produktion nicht zu stören. Wenn ich vom Büro aus, mit Fernzugang auf meinem Hardwarelabor Aufgaben erledigte, Tests laufen habe, regelmäßig, ist das Hardwarelabor mein Mittelpunkt. Das tue ich um Risiken für die Firmeninfrastruktur, auszuschließen. Meine Rechner brauchten auch während dieser Zeiten, wo ich von der Firma aus, remote am Hardwarelabor arbeitete, Platz, einen abgesicherten geeigneten Raum. Ein IT-Hardwarelabor ist kein Fotolabor: Ich kann von überall aus darauf remote arbeiten, es verbraucht immer Strom. Wenn ich nach Dienst, in meinem Hardwarelabor vor Ort, experimentiert habe, mich fortbildete, war es ungewiss, ob und wann mir das Ergebnis einen verwertbaren Firmennutzen bringt, Die Updates und Neustarts auf Firmenservern, die ich nebenher bearbeitete, ich habe nicht den Fortschrittbalken zugeschaut, machen daraus keine Arbeitszeit - es waren Neustarts außerhalb der Bürozeiten, die meine Kennzahl Verfügbarkeit der Systeme verbessert haben. Nachdenkpausen und Laborversuche wurden in der Arbeit manchmal nicht gerne gesehen, aber waren sie für mich das Zeitfenster, in dem ich mir Materialeinsatz einen garantierten Erfolg des Systems erarbeitet habe und späterhin den monetären Erfolg, die finanzielle Anerkennung der Firma. Mein oberstes Ziel "wie trage ich dazu bei, dass die Kollegen besser arbeiten können" (Investment & Return of Investment). Ich weiß was ich monetär und vom internen standing erreichen will - setze das um. Meine Sonderboni mitten im Jahr waren in der Höhe von Monatsgehältern, das ist selten in der Branche und gibt gewissermaßen meinem atypischen Ansatz betriebswirtschaftlich recht. Die weiteren Fragen beantwortete der Bf wie folgt: 4) Nachweis, welche beruflichen und privaten Dokumente sich auf der MS Cloud Onedrive befinden Erörterung: Auswertung Speicherverbrauch ab Seite 02 bis 09, der meiste Speicher geht für Installationsdateien "ISOs" drauf - die 2393 PDF Dateien Rechnungsarchiv und Ebooks verbrauchen wenig Speicherplatz 5) Angabe, ob Sie unter einer Sehschwäche leiden (zB Anzahl der Dioptrin) Erörterung: Siehe Befund Dr. ***8***, Seite 10. 6) Detaillierte Leistungsaufstellungen und Rechnungen im Zusammenhang mit der T-Mobile Telefonie und dem mobilen Internet sowie sämtliche Hardwarehandyrechnungen Erörterung: Seite 11 bis Seite 20 Übersichtsrechnungen, Seite 21 bis 326 Detailrechnungen T-Mobile. Ich habe drei Simkarten, eine nutze ich selbst dienstlich für die zweite Leitung Daten, zwei sind für meine beiden Testuser, mit denen ich Device-Management, Software-Enrollment, Policys, User Experience für die Firma evaluiere, das sind meine "Versuchskaninchen". Die dürfen das Gerät freilich als geringfügige Gegenleistung für ihre Mithilfe privat auch "fair use" nutzen. Das liefert mir gerade deswegen besonders wertvolle Informationen für die Firma in meiner Position, weil die Kollegen in der Firma in den Dienstverträgen eben auch Privatnutzung der Mobiles haben, und ich so die Probleme, die Fallstricke Datenschutz DSGVO GDPA (Facebook/Whatsapp am Diensthandy und dienstliche Kontakte schützen, Kontaktisolierung mit Workspaces, MDM, was kann ich wie sperren, wie verhält sich das gesperrte System-werden isolierte geschützte Kontakte zB von der Freisprecheinrichtung im Auto erkannt - im Vorhinein genau abschätzen konnte bzw. kann, genau deswegen konnte ich den Kollegen, den Key Usern in der Firma Arbeitszeitverluste ersparen - weil ich die Schwächen verschiedener Systeme weit weg von deren Arbeitszeit, die viel teurer ist als meine, evaluieren konnte. Mobilerechnungen Seite 327 bis 350: Erörterung: Ich habe mit dem damals aktuellen Wissen verschiedene Hardware- und Softwareplattformen Mobiles evaluiert, auch die Pleite Windows Mobile und eben Huawei- selbst und eben mit Testusern, Android und Apple. Meine Mission, mein Focus war, die Key User in der Firma optimal auszustatten und deren Business zu enablen: Wenn der in Leoben technisch studierte Kollege von Sales, dessen Stunde mehr kostet als mein Arbeitstag, unterwegs nur mit dem Handy, schnell mal dem zukünftigen Kunden, gerne auch auf dem Segelturn, wo das Handy nass wird und runterfällt, eine richtig geile Präsentation zeigen will, damit der sich für einen großen Auftrag öffnet, dann muss das funktionieren. Um hier fachkundig zu beraten und auszuwählen brauchte ich Erfahrungswerte, die ließen sich nur so sammeln - die Kollegen waren immer arbeitsfähig und sind begeistert. Der Return of Investment gibt mir recht. 7) Rechnung der Arbeitsbrille von ***4*** Optik vom 15.9.2015, vorliegend, Seite 351. 8) Rechnung und Zahlungsbestätigung sowie Leistungsbeschreibung der Fortbildung vom 18.11.2015 sowie detaillierte Beschreibung inwieweit diese Fortbildung im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht. Rechnung und Zahlungsbestätigung sowie grobe Leistungsbeschreibung siehe Seite 2. Thema dieser Schulung durch Herrn ***9*** waren "Betriebswirtschaftliche Auswertung und Budgetplanung sowie Kostenaufstellung und Förderansuchen". Diese Details sowie die Zahlungsbestätigung gehen aus der ergänzten Rechnung 15BH218 vom 18.11.2015 hervor. Leistungsbeschreibung detailliert vom 11.6.2020 Seite 3 und 4. Ich erkläre dazu: Der Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit legt sich wie folgt dar: Ich plane IT Budgets mit, und habe dabei auch die Aufgabe, Empfehlungen auszusprechen, welche Systeme abgelöst werden, wo Upgrades noch Sinn machen um die Nutzungsdauer wirtschaftlich zu verlängern, und wo das eben unwirtschaftlich ist, da die Ausfallszeiten und die investierte Arbeitszeit höher ist als der Sachwert. Dafür brauche ich Erfahrungswerte und kaufmännische Modelle. Mit dem Knowhow aus dieser Schulung und den dort gelernten betriebwirtschaftlichen Berechnungsmodellen konnte ich feststellen, dass eine Hardwaregeneration Notebook Thinkpad T550 eine hohe Haltbarkeit hat, bis zumindest 2021 weiterverwendet werden kann. Auch konnte ich vorauskalkulieren, dass die 2015 angeschafften Standrechner, daher Tower HP EliteDesk 800 Gl mit einem kostengünstigen Upgrade der langsamen HDD auf eine schnelle SSD als Massenspeicher eine Haltbarkeit über 2022 hinaus haben werden, das hat sich bewahrheitet und spart der Firma ***11*** viel Geld. Diese Geräte sind noch im Einsatz und bleiben es - das fällt unter Return of Invest, das war meine Leistung. Andere Hardwaretypen haben wir aufgrund meiner Auswertungen sofort ausgeschieden, eben weil ich ausrechnen konnte, das zahlt sich nicht mehr aus, das weiter zu verfolgen. Auch konnte ich mit dem Knowhow ***10*** "KPls" und "Break Evens" von Software-Abos Microsoft besser, managementtauglicher, darstellen, daraus entstand meine Empfehlung an die Firma ***11***, eben nicht gleich bei Office 365 die teuren Enterprise Pläne zu buchen sondern zuerst gebrauchte Software (MS Office 2016 und dann 2019) zu erstehen und das mit dem günstigeren Office 365 Business Essentials Plan zu kombinieren umso bis zumindest 2026 geringere laufende Kosten pro Monat auf die Nutzungsdauer gerechnet, bei gleichem Nutzen für die Firma, zu erreichen. Diese Rechnung ist auch aufgegangen, stimmt noch immer. Das war mein Punkt. Die Förderthematik (was für Förderungen gibt es, wie recherchiert man Details, wie gestaltet sich die Kalkulation) mit der Herr ***12*** mich vertraut gemacht hat, ist denke ich für jeden Betrieb, jede gehobene Funktion relevant. Mein Benefit für mein IT-Profil bei der Firma ***11*** war: Breitbandoffensive, das hat gut funktioniert mit der Förderung, wir hatten zuerst eine bescheidene Bandbreite Kupfer, nun steht eine geförderte Richtfunksituation MPLS. 9) Rechnung und Zahlungsbestätigung Monitor vom 15.7.2015, beides vorliegend, Seite 2-4 10) Rechnung und Zahlungsbestätigung Netbook vom 3.9.2015, beides vorliegend, Seite 5 - Zitat "Ihre Zahlung ist am 03.09.2015 bei uns eingegangen. Vielen Dank" 11) Rechnung und Zahlungsbestätigung Notebook vom 8.1.2016, nur Rechnung gefunden, Seite 6, keine Zahlungsbestätigung oder Überweisung auf keinem meiner Konten gefunden, ich habe das wohl nie gezahlt, bitte streichen Sie die Position, das ist untergegangen, eigene Arbeitsüberlastung damals, mea culpa. 12) Rechnung und Zahlungsbestätigung Netbook kompakt vom 31.3.2016, ein 2016er Email des Händlers wurde von mir wegen eigener Arbeitsüberlastung falsch zugeordnet, Seite 7. Die Bestellung stammte aus 2011 und wurde ordentlich gebucht, der Händler hat sie nur 2016 korrigiert - bitte die Position streichen, mea culpa, vielen Dank. 13) Rechnung und Zahlungsbestätigung Ersatztoner Drucker vom 10.10.2016 nur den vorliegenden Beleg Seite 8 habe ich gefunden, keine weiteren Unterlagen. Allerdings ist mir wohl sicher erinnerlich, dass ich 2016 bis 2018 viele tausend Seiten gedruckt hatte. Trotzdem ist mir kausal wegen schlechter Dokumentation ein Sicherheitsabschlag von 50% begreiflich, einer Streichung durch Sie würde ich auch nicht widersprechen, hier habe ich zu wenig Belege. 14) Rechnung und Zahlungsbestätigung Netbook 12.11.2016, beides vorliegend, Seite 9 bis 13. 15) Bestätigungen über die bezahlten Gewerkschaftsbeiträge iHv EUR 123,04 für 2015 sowie über die Betriebsratsumlagen. GPA Bestätigung wird vorgelegt, Seite 14. Betriebsratsumlage bitte aus Lohnzettel extrahieren, Seite 15 bis 25 16) Aufstellungen für Werbungskosten und Sonderausgaben für 2018 (wie in den Vorjahren Auflistung wird vorgelegt, Seiten 26 bis 34) 21) Bestätigungen der Merkurversicherung über die bezahlten Beiträge, Seiten 44 bis 48 liegen die Bestätigungen vor." Das Finanzamt berücksichtigte in den Beschwerdevorentscheidungen vom 8.2.2021 daraufhin Werbungskosten für die Dienstnehmerhaftpflichtversicherung und die Betriebsratsumlage sowie Sonderausgaben in Höhe von jeweils € 730,00 für die Zusatzkrankenversicherung und den Freibetrag wegen eigener Behinderung iHv € 75,00. Das übrige Begehren wies das Finanzamt ab und führte in der für alle strittigen Jahre gemeinsam ausgefertigten Begründung zu den Arbeitsmitteln aus, dass aus der Bestätigung des Arbeitgebers vom 27.7.2020 eindeutig hervorgehe, dass es sich beim "IT-Labor" des Bf um eine private Test- und Evaluierungsumgebung handeln würde. Der Bf hätte die Erkenntnisse und Erfahrungen im Zusammenhang mit seinem privaten "Mobile Device Management" mit den Handys und den zwei Testusern beim Arbeitgeber angewandt und kommuniziert. Dass die durch Nutzung des IT-Labors und Mobile Device Management gewonnenen Erkenntnisse für den Arbeitgeber wertvoll wären und in weiterer Folge wahrscheinlich zur Gehaltserhöhung oder zu den ausbezahlten Boni beigetragen haben, ändere nichts an der Tatsache, dass die Nutzung sämtlicher in diesem Zusammenhang geltend gemachter Hard- und Software privat erfolgt sei. Der Bf hätte das IT-Labor hobbymäßig betrieben; der Bf hätte nach dem Dienst experimentiert und es sei ungewiss, ob und wann dem Bf das Ergebnis seiner Experimente einen verwertbaren Firmennutzen bringen würde (siehe Seite 7 von 11 des Schreibens vom 4.8.2020, eingebracht am 5.8.2020). Es handle sich hierbei um Zufallserkenntnisse. Auch gehe aus der JOB description nicht hervor, dass der Bf im Rahmen eines (privaten) IT-Labors die dem Arbeitsplatz des Bf zukommenden Aufgaben ausführen müsse. Welche Positionen für die tatsächliche berufliche Tätigkeit "remote", also sozusagen von zu Hause aus, benötigt wurden, sei nicht nachgewiesen worden. Auch hätte nicht nachgewiesen werden können, wie viele Stunden der Bf "remote" gearbeitet habe. Der Nachweis, dass es sich bei den geltend gemachten Brillen tatsächlich um steuerlich abzugsfähige Werbungskosten handeln würde, hätte nicht erbracht werden können. Vorgelegt sei bloß ein späterer, erst nach Erlassung des Ersuchens um Ergänzung ausgestellter, augenärztlicher Befund vom 6.7.2020 über die Notwendigkeit einer Bildschirmbrille worden. Eine Bildschirmbrille sei für die Jahre 2015-2018 nicht verordnet worden und sei auch keine Bildschirmbrille steuerlich geltend gemacht worden. Bei einer Bildschirmbrille handele es sich um spezielle Sehhilfen, die nur für Bildschirmarbeiten verwendbar seien, da sie für eine Sehdistanz zwischen 40 und 80 cm eingestellt seien. Eine spezielle Entspiegelung oder Tönung, wie in der Erklärung ausgeführt, alleine sei für das Vorliegen einer Bildschirmbrille nicht ausreichend. Aus diesem Grund seien alle damit in Verbindung stehenden Aufwendungen, wie beispielsweise die Reparatur der Brille, nicht abzugsfähig. Optische Brillen ohne besondere Schutzfunktion würden zum normalen Lebensbedarf zählen und würden trotz beruflicher Verwendung keine Arbeitsmittel darstellen. Bei der "Werkstattbrille" vom 15.9.2015 werde auf Punkt a.) verwiesen. Zum Arbeitszimmer wurde Folgendes ausgeführt: "Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung auch nur dann abzugsfähig, wenn ein beruflich verwendetes Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen unbedingt notwendig ist und der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird (vgl. VwGH 23.5.1996, 94/15/0063, VwGH 31.10.2000, 95/15/0186). Bei einem solchen Arbeitszimmer würde es sich nicht um den Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit handeln. Nach eigenen Angaben liegt Ihr IT-Labor allerdings außerhalb Ihres Wohnungsverbands im Obergeschoß, nämlich in einem anderen Stockwerk (Erdgeschoß) im Haus. Laut Ihren Aussagen sei es separat begehbar und habe vergitterte Fenster. Ausgaben und Aufwendungen für ein privates Arbeitszimmer außerhalb des Wohnungsverbands sind nicht als Werbungskosten anzuerkennen, wenn dafür keine unbedingte berufliche Notwendigkeit besteht. Erfolgt die Verwendung trotz eines durch den Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Arbeitsplatzes, liegt der Schluss nahe, dass dafür in privatem Interesse liegende und somit steuerrechtlich unbeachtliche Gründe maßgebend sind. Die berufliche Notwendigkeit und folglich Anerkennung der Aufwendungen als Werbungskosten können nicht aus den wirtschaftlichen Ergebnissen Ihrer beruflichen Tätigkeit abgeleitet werden (UFSW vom 15.03.2010, RV/3387-W/09). Es ist davon auszugehen, dass durch den Arbeitgeber, insbesondere im Hinblick auf dessen Interesse an der Erfüllung der Aufgaben der Job description, die Voraussetzungen geschaffen wurden, um die geforderte Arbeitsleistung zu erbringen bzw. die Arbeitsaufgaben wahrnehmen zu können. Auch daher können Kosten wie Heizung, Hausratsversicherung und Hausgebühren steuerlich nicht berücksichtigt werden." Die im Jahr 2015 absolvierte Schulung "Betriebswirtschaftliche Auswertung und Budgetplanung sowie Kostenaufstellung und Förderansuchen" stehe nicht im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Bf als IT Engineer (siehe JOB description des Arbeitgebers) und weise keinen Zusammenhang mit einer damit verwandten Tätigkeit auf. Nach Fristverlängerungsansuchen wurden vom hinzugezogenen bevollmächtigten steuerlichen Vertreter fristgerecht die Vorlageanträge erhoben und ergänzend zum Beschwerdeschreiben ausgeführt: 1) Werbungskosten in Zusammenhang mit dem IT-Labor: Die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Werbungskosten seien vom Finanzamt zur Gänze nicht anerkannt worden. Begründend werde angeführt, dass es sich um eine private Test- und Evaluierungsumgebung handle. Dies würde eindeutig aus der Bestätigung des Arbeitgebers hervorgehen. Dazu sei zu erwidern, dass das Wort "privat" in der Arbeitgeberbestätigung dahingehend auszulegen sei, dass sich das IT-Labor in seinem Privatbesitz befinden würde. Er verwende dieses IT-Labor jedoch nicht für private Zwecke, sondern nutze dieses ausschließlich für berufliche bzw. betriebliche Zwecke. Dies habe der Arbeitgeber in seiner Bestätigung vom 27.07.2020 in Punkt 3 auch dargelegt. Konkret sei auf das IT-Labor vom Bf von seinem Arbeitsplatz aus regelmäßig mittels Fernzugriff zugegriffen worden, um beispielsweise verdächtige Software, E-Mailanhänge usw. in einer geschützten Umgebung zu öffnen. Weiters seien beispielweise Systemupgrades in der geschützten IT Umgebung des IT Labors vor der eigentlichen Installation im System des Arbeitgebers getestet worden. Ein weiteres wesentliches Anwendungsgebiet des IT-Labors sei die Nutzung als Test- und Evaluierungsumgebung für den Dienstgeber. Wie auch der Arbeitgeber bestätigen würde, minimiere die Nutzung des IT-Labors das Risiko von Schäden und Ausfällen in der Produktion. Die getätigten Investitionen in das IT-Labor seien daher beruflich bedingt. Zu diesem Schluss kommt auch das beiliegende Sachverständigengutachten vom allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen ***15***, Dozent der FH Joanneum (IT) und Lehrbeauftragter, vom 16.03.2021. Das Guthaben bestätige, dass die IT-Komponenten des Bf beruflich genutzt werden würden. Schließlich würde der Arbeitgeber auch bestätigen, dass Bonuszahlungen und Gehaltserhöhungen in direktem Zusammenhang mit seinem Einsatz für das Unternehmen - also mit der Zurverfügungstellung des IT-Labors für betriebliche Nutzung - stehen würden. Das Labor werde daher gerade nicht, wie das Finanzamt behauptet, hobbymäßig benutzt. Auch seien die gewonnenen Erkenntnisse gerade eben keine Zufallserkenntnisse, sondern das Ergebnis gezielter Tests und Soft- und Hardwareversuche. Das IT-Labor befinde sich in der Privatliegenschaft des Bf in einem separaten abgeschlossenen Raum. Das Finanzamt verneine die Absetzbarkeit der damit in Zusammenhang stehenden aliquoten Werbungskosten mit Ausführungen bzgl. eines im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmers. Diese Argumentation könne auf den vorliegenden Sachverhalt nicht angewendet werden, da IT-Systeme unabhängig von der physischen Anwesenheit des Bf arbeiten würden. Wie der Bf, sein Arbeitgeber sowie der Sachverständige angegeben hätten, werde das Labor für betriebliche Zwecke des Arbeitgebers sowohl direkt als auch mittels Fernzugriff von der Betriebsstätte des Arbeitgebers aus genutzt. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso das Finanzamt trotzdem den Schluss ziehen würde, dass das IT Labor privaten Interessen dienen würde und daher die Absetzbarkeit der Betriebskosten verneint werde. Die mit dem IT Labor in Zusammenhang stehenden Betriebskosten würden aufgrund der beruflichen bzw. betrieblichen Nutzung absetzbare Werbungskosten darstellen. Aus diesem Grund seien die anteiligen Werbungskosten geltend gemacht worden und werde der Antrag gestellt, diese Werbungskosten anzuerkennen. 2) Personenversicherungen: Es werde die Anerkennung des Gesamtbetrags der gemeinsamen Kranken- und Unfallversicherung beantragt. Die mitversicherten Personen seien die Lebensgefährtin, Frau ***16***, sowie die vier gemeinsamen Kinder, ***17***, ***18***. Weiters werde beantragt, die anteilsmäßige Objektversicherung im Ausmaß von 10% für das IT-Labor unter dem Posten Werbungskosten anzuerkennen. Auf die Begründung unter Punkt 1 werde verwiesen. 3) Alleinverdienerabsetzbetrag: Da das Einkommen der Lebensgefährtin in den Jahren 2015 bis 2017 weniger als EUR 6.000,00 betragen habe, werde die Geltendmachung des Alleinverdienerabsetzbetrages für die Jahre 2015 bis 2017 beantragt. 4) Mehrkinderzuschlag: Es werde der Mehrkinderzuschlag für die Jahre 2016 und 2017 beantragt. 5) Ausbildungs-/Fortbildungs-/Umschulungskosten: Die Bildungsmaßnahme "Betriebswirtschaftliche Auswertung und Budgetplanung sowie Kostenaufstellung und Förderansuchen" sei entgegen der Meinung des Finanzamts im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit als IT Engineer zu sehen. In der Job Description werde dazu angeführt, dass es zu den Aufgaben des Bf gehören würde, IT Komponenten zu beschaffen und die Koordination mit den Händlern und Lieferanten abzuwickeln. In diesem Zusammenhang seien betriebswirtschaftliche Kenntnisse, Wissen um Förderungen ohne Zweifel direkt verwertbar, direkt anwendbar und notwendigen Anforderungen gemäß Arbeitsplatzbeschreibung gerecht zu werden. Daher werde die Anerkennung der Kurskosten in Höhe von EUR 1.200,00 beantragt. 6) Aufstellung Werbungskosten/Sonderausgaben für die Jahre 2015-2017: Auf die beiliegende Aufstellung der beantragten Werbungskosten u. Sonderausgaben werde verwiesen. 7) Freibetrag wegen eigener Behinderung Es liege eine Behinderung mit 30% vor. Der Bf beantrage die Geltendmachung des Freibetrags in Höhe von EUR 124,00 für die Jahre 2015-2017. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Das Finanzamt legte die Beschwerden an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und verwies im Vorlagebericht unter anderem darauf, dass in den streitgegenständlichen Jahren 80% der Kosten für T-Mobile (Telefon und mobiles Internet) geltend gemacht worden seien. Sämtliche Rechnungsbeträge würden monatlich zwischen EUR 23,22 und EUR 98,52 variieren. Auf einigen Abrechnungen sei ein monatliches 3 GB-Datenpaket iHv EUR 4,99 netto ersichtlich. Aufgrund des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mobiltelefons mit einem Firmen-Standard Datenpaket, werde beantragt, bloß die beruflich veranlassten Kosten für das über das Standard Datenpaket hinausgehende Datenpaket anzuerkennen. Die Abgabenbehörde beantrage nach Abzug eines angemessenen Privatanteils die Berücksichtigung von pauschalen EUR 40,- jährlich. Die Abgabenbehörde beantrage ansonsten grundsätzlich die steuerliche Anerkennung der geltend gemachten Kosten (im Ausmaß laut Excel-Aufstellungen) im Zusammenhang mit den beruflich veranlassten Aufwendungen der Handys, Notebooks, des anderen (elektronischen) Zubehörs sowie der BWL-Schulung. Zu den als Werbungskosten beantragten Aufwendungen für ein Arbeitszimmer wiederholte das Finanzamt im Wesentlichen die Ausführungen in den Beschwerdevorentscheidungen und beantragte die Berücksichtigung sämtlicher Aufwendungen im Zusammenhang mit der Heizung (zB Installation Heizlösung, Pellets, Wartung etc., der Hausversicherung und der Hausgebühren (= sog. Aufwendungen für das "Arbeitszimmer") für sämtliche Jahre zu versagen. Im Zusammenhang mit dem vom Bf beantragten Alleinverdienerabsetzbetrag und Mehrkindzuschlag verwies das Finanzamt darauf, dass der nunmehrigen Ehegattin des Bf in den strittigen Jahren der Alleinerzieherabsetzbetrag samt Mehrkindzuschlag gewährt wurde, da sie im Jahr 2016 nach telefonischer Rücksprache den Kindesvater nicht bekannt gegeben habe und ausgeführt habe, keine Alimente zu erhalten und mit ihren Kindern alleine zu leben. Aus diesem Grund sei ihr der Alleinerzieherabsetzbetrag zuerkannt worden. Es werde daher beantragt, dem Beschwerdeführer den Alleinerzieherabsetzbetrag nicht zuzuerkennen. Die Familienbeihilfe habe für die verfahrensrelevanten Jahre 2015 bis 2017 stets nur die nunmehrige Ehegattin des Bf bezogen. Der Mehrkindzuschlag könne grundsätzlich nur von der Familienbeihilfenbezieherin/vom Familienbeihilfenbezieher selbst beantragt werden. Die Familienbeihilfenbezieherin/der Familienbeihilfenbezieher könne zu Gunsten der Partnerin/des Partners für den eine Veranlagung erfolgt, auf den Mehrkindzuschlag verzichten. Dies sei gegenständlich nicht der Fall. Aus genannten Gründen werde beantragt, dem Beschwerdeführer den Mehrkindzuschlag nicht zuzuerkennen. Der beantragte Freibetrag wegen der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25% bis 34% gemäß § 35 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 112/2012 betrage EUR 75,-. In den Einkommensteuerbescheiden der Jahre 2015 bis 2017 wurde der Freibetrag iHv EUR 75,- von Amts wegen berücksichtigt. Erst seit 30.10.2019 (BGBl. I Nr. 103/2019) betrage der Freibetrag EUR 124,-. Es werde beantragt, dem Mehrbegehren nicht stattzugeben. Zum beantragten Freibetrag betreffend ***19*** verweist das Finanzamt darauf, dass gemäß § 6 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen der Pauschbetrag gemäß § 5 dieser Verordnung im Verhältnis der Kostentragung aufzuteilen ist, wenn mehrere Steuerpflichtige Anspruch auf einen Pauschbetrag nach §§ 2, 3 oder 5 haben. Weist einer der Steuerpflichtigen seine höheren Mehraufwendungen nach, dann ist beim anderen Steuerpflichtigen der Pauschbetrag um die nachgewiesenen Mehraufwendungen zu kürzen. Der Beschwerdeführer habe keine ihm erwachsenden Kosten nachgewiesen. Eine Kostentragung durch den Beschwerdeführer ergibt sich aus dem Punkt "Alleinverdienerabsetzbetrag" nicht, weshalb der Freibetrag nicht aufzuteilen sei. Die Abgabenbehörde beantrage, dem Begehren nicht stattzugeben Gleichzeitig mit Vorlage der Beschwerden an das Bundesfinanzgericht richtete das Finanzamt einen weiteren Vorhalt an den Bf und ersuchte um Vorlage der angesprochenen Unterlagen sowie die Beantwortung folgender Fragen: 1) Stellungnahme zum Arbeitszimmer: Der Plan liege vor, allerdings werde der Bf ersucht, eine genaue Beschreibung, wo sich das Arbeitszimmer befindet und wie die Raumaufteilung im Haus ist (Eltern, eigene Familie etc.), vorzulegen. 2) Der Bf gebe an, das Arbeitszimmer befinde sich nicht im Wohnungsverband des Bf, sondern in dem der Eltern des Bf. Gibt es eine Vereinbarung mit den Eltern über die Benutzung dieses Zimmers? Welche Teile des Hauses sind vom Wohnungsrecht der Eltern umfasst? 3) Gab es für den Einbau der Heizung eine Förderung (zB Land oÄ)? Hierfür sind Unterlagen vorzulegen. 4) Augenärztliche Verschreibung der Bildschirmbrille(n)/Arbeitsbrille(n) 5) Nachweis, bei welcher steuerlich geltend gemachten Brille bzw welchen Brillen (inkl. Reparaturkosten) es sich tatsächlich um eine Bildschirmbrille handelt 6) Welche geltend gemachten Brillen stehen im Zusammenhang mit der Behinderung? Um Nachweis wird ersucht. 7) Nachweis darüber, dass die 30%ige Behinderung im Zusammenhang mit einer Augenerkrankung steht. Zum Arbeitszimmer gibt der Bf daraufhin bekannt, dass gemäß Übergabsvertrag vom 26.6.2003 das Wohnungsrecht seiner Eltern das gesamte Objekt umfassen würde. Dieses Wohnungsgebrauchsrecht beziehe sich ohne jede Einschränkung auf das gesamte Übergabsobjekt und umfasse auch die Mitbenützung des Kellers und des Gartens in üblicher und angemessener Weise. Modus Vivendi sei bei der Übergabe gewesen -wie bisher- die Eltern nutzen nur die Wohnung B (***20***), er selbst nutze die Wohnung C (***21***). Die Wohnung Kellergeschoss (***22***) hätte bis 2014 seine Schwester genutzt, er hätte sie -mit der Bank- ausbezahlt und nutze das Zimmer A von Abb 2. als Arbeitszimmer. Für den Einbau der Heizung hätte es keine Förderungen gegeben. Zu den Aufwendungen für Brillen gibt der Bf an, es gebe außer den vorlegten Rechnungen im Akt leider keine weiteren erhaltenen Aufzeichnungen. Eine Rückfrage beim Augenarzt hätte ergeben, er sei 2019 zu ihm gekommen, erinnerlich sei die Augenärztin der Vorjahre in Pension gegangen, eine Übergabe von Dokumenten / Patientenakten hätte nicht stattgefunden. Was es noch gebe seien die alten Brillen selbst, sie könne er vorlegen und prüfen lassen. Bezüglich der vom Sozialministeriumservice bescheinigten Behinderung gibt der Bf an, dass laut Rückfrage beim Sozialministeriumsservice keine Aufzeichnungen mehr über die Zusammensetzung meiner Behinderung existieren würden. Im Rahmen der Digitalisierung sei der Akt vom Sozialministerium entsorgt worden. Er möge einen Neuantrag stellen, und soll aktuelle Befunde vorlegen. Der Augenarzt Dr. ***23*** habe neu befundet und hätte bekannt gegeben, solange er mit (teuren) Seebehelfen die Augenprobleme ausgleichen könne - sieht er schwarz für eine Augenbehinderung. Zu der komme es erst, wenn Brillen eben nicht mehr helfen. Der andere Teil der Behinderung, ein beidseitiger Fersenbeintrümmerbruch und ein gebrochener Lendenwirbel aus 2001, sei am 7. September 2022 von Dr. ***24*** neu befundet worden. Erst wenn auch dieser Befund vorliege könne er beim Sozialministeriumsservice einen Neuantrag stellen. Dieser Teil der Behinderung führe zu den erwähnten hohen Kosten für Schuhwerk: Durch das kaputte Gangbild würden die Schuhe übermäßig beansprucht, daher der Bedarf an den besonders festen Schuhen und eben der Reparaturen derselben, orthopädisch behelfe er sich je nach Schuhwerk mit Einlagen bzw. auch Fersenkeilen, aber auch das ändere nichts an der Belastung des Schuhwerkes durch das kaputte Gangbild. Weiters legte der Bf den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 16.11.2022 vor, wonach dem Bf zusammengefasst ein Grad der Behinderung von 50% dauerhaft bescheinigt wird. Die Funktionseinschränkungen betreffen die Sprunggelenke beidseits bei Z.n. Fersenbeintrümmerbruch und unterer Sprunggelenksarthrose links mit Bewegungseinschränkung sowie Z.n. Lendenwirbelkörperfraktur unterer RSW mit intermittierend belastungsabhängiger Ischialgie. Bezüglich der Fehlsichtigkeit wird ausdrücklich kein Grad der Behinderung festgestellt. Am 23.2.2023 wurde ein Erörterungstermin beim Bundesfinanzgericht im Beisein der Vertreterin des Finanzamtes, des Bf und seines bevollmächtigten steuerlichen Vertreters abgehalten. Laut Protokoll gab der Bf auf die Frage, warum der Arbeitgeber die umfangreichen Aufwendungen nicht selbst angeschafft bzw. direkt ersetzt hat, an, dass sein damaliger Arbeitgeber damals noch nicht die Kenntnis hatte, dass eine ausreichende Testumgebung, wie er sie sich zu Hause geschaffen habe, für den Betrieb unbedingt notwendig war. Seines Wissens habe sein damaliger Arbeitgeber für seinen Nachfolger diese Testumgebung in den Betrieb bereits integriert. Er könne sich nicht vorstellen, dass es eine größere Firma gibt, die eine derartige Testumgebung nicht betreibt. Zum Gutachten bringt der steuerliche Vertreter des Bf vor, dass es sich dabei um einen gerichtlich beeidigten Sachverständigen handelt, der keine Gefälligkeitsgutachten ausstellt. Der Bf legt ein Schreiben seines ehemaligen Arbeitgebers vom 17.07.2020 vor, in dem unter anderem bestätigt wird, dass sämtliche Computer und Laptops und in diesem Zusammenhang stehenden Aufwendungen tatsächlich im Rahmen der Tätigkeit des Bf notwendig waren und verwendet wurden. Aus den Auflistungen der Aufwendungen (Jahresausgleichslisten) geht hervor, dass bei den IT-bedingten Aufwendungen eine berufliche Nutzung von 80% vom Bf geschätzt wurde. Zur Begründung gibt der Bf an, dass aufgrund der Anzahl von drei Handys (Sim-Karten) es ihm grundsätzlich nicht möglich war, mehr als ein Handy privat zu nutzen. Weiters gab er an, dass er persönlich ein Handy privat und beruflich genutzt habe, die beiden weiteren Handys mit den von ihm angeschafften SIM-Karten wurden von seinem Vater und seiner Ehegattin als Testuser genutzt. Testuser waren erforderlich um die Zumutbarkeit von Sicherheitsrichtlinien und die Nutzbarkeit von automatisch ausgerollter Software und der Trennung von zwei Containern am Handy (privat und beruflich) zu testen. Das deswegen um hochbezahlten Kollegen bei seinem Arbeitgeber nicht die Zeit für derartige Tests zu stehlen. Für seinen Vater und seine Gattin wurden verschiedene Modelle zu Testzwecken verwendet beispielsweise wurde getestet, ob der Datentransfer von einem Handymodell an ein anderes Handymodell funktioniert, da derartige Wechsel von Handys beim Unternehmen seines ehemaligen Arbeitgebers häufig vorgekommen sind. Eine Beispielsanwendung sei eine Audentifikatoranwendung für Zwei-Faktor-Anmeldungen gewesen, das habe er bei seinem Arbeitgeber eingeführt, das musste selbstverständlich ausgiebig getestet werden. Mitte 2022 habe er sein Dienstverhältnis zu seinem damaligen Arbeitgeber einvernehmlich aufgelöst. Danach war er als IT-Engineer bei den ***25*** tätig. Ab Februar 2023 ist er als IT-Engineer bei ***26*** beruflich tätig. In der Zeit von Oktober 2020 bis Oktober 2022 hat er bei ***27*** berufsbegleitend ein IT-Kolleg mit Auszeichnung absolviert. Bezüglich der Aufwendungen der Bildschirmbrille wird festgehalten, dass ein diesbezüglicher augenärztlicher Befund für das Jahr 2020 vorgelegt wurde. Bezüglich der Aufwendungen für das Arbeitszimmer verweist die Vertreterin des Finanzamtes auf die Ausführungen in den Beschwerdevorentscheidungen und im Vorlagebericht. Der steuerliche Vertreter des Bf wendet dagegen ein, dass die angeführte Judikatur auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar sei, weil die Anerkennung der Aufwendungen für das Testlabor in weiterer Folge die Anerkennungen von Aufwendungen für Räumlichkeiten bedingt, in denen sich das Testlabor befinden muss. Hinzu kommt, dass die aufgestellte Testinfrastruktur rund um die Uhr gearbeitet habe und in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers für eine derartige Testinfrastruktur auch keine Räumlichkeiten zur Verfügung gestanden seien.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100585/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.2100585.2022
Stammnummer
140053
Gültig
15.03.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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