Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100585/2022
Arbeitsmittel eines IT-Engineers
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100585/2022vom 15.03.2023Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Vertreterin des Finanzamtes erwiderte, dass die Anerkennung von Aufwendungen für die Testinfrastruktur nicht gleichzeitig die Anerkennung von Kosten für private Räumlichkeiten bedingt, weil grundsätzlich auch für anerkannte und im privaten Bereich aufgestellte Standcomputer und andere Arbeitsmittel im privaten Wohnbereich keine Raumkosten steuerlich abgesetzt werden können.
Über Befragen gibt der Bf an: Vor Anschaffung der einzelnen Testinfrastrukturkomponenten habe er mit seinem Arbeitgeber über die Tragung der Kosten gesprochen. In diesem Gespräch sei es nach seiner Erinnerung jedenfalls nicht dazu gekommen, dass sein damaliger Arbeitgeber die Kosten für diese Aufwendungen übernehmen wollte, daher habe er diese Kosten selbst übernommen. Der Erfolg der mit diesem Testlabor zusammenhängenden Arbeit zeigte sich darin, dass ihm sein damaliger Abreitgeber Bonuszahlungen z.B. in Form eines 15. oder 16. Monatsgehalts ausgezahlt habe.
Es war auch so, dass ihm sein damaliger Arbeitgeber einen Arbeitsplatz im Firmengelände zur jederzeitigen Benützung zur Verfügung gestellt habe, von dem aus er auch wieder auf sein Testlabor zu Hause zurückgreifen konnte. Erklärend gibt der Bf an, dass aufgrund der familiären Situation (Ehegattin, Kinder) es für ihn oft auch einfacher war, von seinem Arbeitsplatz bei seinem Arbeitgeber aus auf sein Testlabor in seinem Arbeitszimmer zurückzugreifen. Das auch oft am Wochenende oder am Abend, weil von den Mitarbeitern die Computer Infrastruktur zu diesen Zeiten am wenigsten genutzt wurde und daher geplante Down Times möglich waren.
Zur Schulung bei ***28*** gibt der Bf an, dass er diesen aus der Zeit nach seinem Unfall im Jahr 2002 gekannt habe. Er war in der Zeit von Jänner 2003 bis 2006 für die Kunstgalerie für die IT als IT-Designer und IT-Betreuer tätig. Er legte ein Dienstzeugnis vor wonach der Bf sehr engagiert gearbeitet hat und den Betrieb deswegen verlässt, weil sich beim österreichischen Bundesheer Perspektiven ergeben haben. Bei der Tätigkeit in der Kunstgalerie habe er Herrn ***29*** Methoden in der Buchführung, Bewertung und Budgetplanung sowie Kostenaufstellungen kennengelernt.
Bezüglich der Tätigkeit im Personenschutz bzw. im Securitybereich werden keine Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht, siehe die mit dem Vorlageantrag vorgelegten Jahresausgleichslisten.
Bezüglich der als Sonderausgaben beantragten Aufwendungen für die Zusatzkrankenversicherung verweist die Vertreterin des Finanzamtes auf ihren Antrag im Vorlagebericht.
Die Rückzahlungen für den Kredit für die Haussanierungen betreffen ausschließlich Sanierungsarbeiten für sein Haus. Den geförderten Landeskredit hätte er ansonsten nicht erhalten.
Aufgrund des Umstandes, dass die Ehegattin des Bf in den strittigen Jahren den Alleinerzieherabsetzbetrag bescheidmäßig zugesprochen erhalten hat, wird der Antrag auf Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages zurückgezogen. Das gleiche gilt für den beantragten Mehrkindzuschlag.
Bezüglich der beantragten außergewöhnliche Belastungen wird festgehalten, dass der Bescheid des Sozialministeriumservice, mit dem dem Bf ein Grad der Behinderung von 50% zugesprochen wurde, mit 16.11.2022 erlassen wurde.
Abschließend verweist die Vertreterin des Finanzamtes auf ihre Stellungnahmen im Vorlagebericht und die Ausführungen in der BVE und beantragt die Abänderung der Bescheide in diesem Sinne.
Der Bf verweist im Zusammenhang mit den Aufwendungen für das Testlabor im Besonderen auf die heute vorgelegte Bestätigung seines ehemaligen Arbeitgebers und im Übrigen auf die im Vorlageantrag und am heutigen Tag gestellten Anträge. Im Übrigen wird der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer (Bf) wurde von seinem ehemaligen Arbeitgeber in den strittigen Jahren und auch davor nichtselbständig als IT-Engineer in Vollzeit mit einem All-In Dienstvertrag beschäftigt. Nach seinen eigenen Angaben im Zuge des Erörterungsgesprächs wurde dieses Dienstverhältnis Mitte des Jahres 2022 einvernehmlich aufgelöst.
Für seine Tätigkeit wurde dem Bf von seinem damaligen Arbeitgeber ein Notebook der Marke Lenovo, Modell Thinkpad X230, und ein Mobiltelefon der Marke Samsung, Modell S5 mini mit einem Firmen-Standard Datenpaket sowie ein jederzeit auch am Wochenende zugänglicher Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt.
Zur Durchführung dieser Tätigkeiten richtete sich der Bf in Absprache mit seinem Arbeitgeber auf eigene Kosten in einem Raum seines Wohnhauses ein von ihm sogenanntes Hardware-Labor ein. Nach den Ausführungen in einer gutachterlichen Stellungnahme eines gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Informationstechnologie sind die Kernserver (Hypervisoren unter ESX/i) länger als verfahrensgegenständlich im Einsatz und wurden zuvor beschafft. Hier handle es sich um HPE Server, daher einen DL580 G5 mit 4x6Core, 64GB RAM und Platz für 8 Disks sowie einen DL160 G6 mit 2x4Core, 16GB und Platz für 4 Disks. Ebenso liege ein Cisco Core-Switch SRW2024 von vor 2012 vor. Diese Systeme hätten sich im Dauereinsatz befunden und würden noch funktionieren, Fotos der Situation würden vorliegen.
Der Bf hat sein Laborsystem in den strittigen Jahren 2015 bis 2017 mit folgenden Komponenten ausgestattet:
Clientrechner:
03.09.2015 Lenovo ThinkPad X220 399,00 €
17.12.2015 PC LENOVO THINKCENTRE M92p 394,00 €
17.12.2015 Lenovo ThinkPad T520 399,99 €
12.11.2016 Lenovo Thinkpad X230 370,00 €
Netzwerkkomponenten:
09.08.2015 Netgear GS105 (5-Port Switch 110,90 €
21.08.2016 Netgear 4 Port Switche 56,00 €
30.08.2016 LAN Kabel 35,93 €
13.09.2017 LAN Kabel 22,99 €
14.12.2017 WLAN Verstärker 23,90 €
Speichermedien
03.11.2016 HDD 500GB Toshiba 59,99 €
08.04.2017 SD 256GB 50,72 €
12.04.2017 SSD 80GB Intel 119,85 €
08.09.2017 SD 256GB 91,39 €
29.12.2017 HDD 5TB 151,15 €
25.01.2018 SD 16GB 17,98 €
Lizenzen
30.12.2016 Windows 10 5,95 €
05.04.2017 Office 16 16,39 €
08.09.2017 Windows 10 13,95 €
Weiters schaffte er sonstige PC-Hardware und IKT Kleinmaterial für 2015 (SSD Serial Ultrabay Adapter fuer Lenovo Thinkpad, Adapter USB 2.0 Kabel 2m, ASUS PB298Q Monitor, Notebookakku, Druckerserver RJ45 -> LPT, Mini HDMI C Stecker > HDMI 1.3b Buchse, Mini Displayport HDMI Adapter / Konverter, microHDMI M > HDMI W Kabel 18cm, Mini-DisplayPort Stecker, Konvolut Kleinteile, USB 3.0 | SATA 6Gb Dual-Dock, HP Printserver JetDirect :LAN Parallel, A420A DUO DECT SLT, CSL - USB 3.0 Super Speed PCMCIA Express Card, Thinkvision L2440p Monitor) iHv € 995,03, für 2016 (Adapter Hama Klinken, Ersatznetzteil Notebook, Grafikkabel HDMI, Computermaus, Druckertoner, Headset, Grafikadapter DVI, Arbeitsspeicher) iHv € 636,06 und 2017 (Notebookdock, HDMI-Kabel, Adapterkabel, Adapterkabel, Adapterkabel, Tauschakku, Adapter und Kabel, PC-Tastatur, Computermaus, Steckerleiste, USB Ladegerät, Notebookadapter, Steckerleiste) iHv € 543,23 an.
Für Hardwarelabor Komponenten Clouds und Office 365 (Dauerbetrieb) hat der Bf Aufwendungen für 2015 (Onedrive, MyDrivePro 12 Monate, O365) iHv € 125,48, für 2016 (Onedrive, Domain Easyname, O365) iHv € 83,92 und für 2017 (Onedrive, Domain Easyname, O365) iHv € 121,69 getätigt.
Weitere Aufwendungen hat der Bf für Mobiltelefone/MDM getätigt und zwar für das Jahr 2015 (Tmobile 8x, Nokia Lumis 620, 7351, 730, Schutzhülle, Handyakku, Nokia Handylader) iHv € 740,53, für das Jahr 2016 (Tmobile 12x, Samsung A3, Handy Schutzhülle, Handy Akkuabdeckung, Samsung J3) iHv € 869,54 und für 2017 (Tmobile 12x, Handy Schutzhülle 3x, Samsung A3, Samsung J5, Handyreparatur) iHv € 1.026,05.
Für Sonstiges Equipment/Werkzeuge gab der Bf folgende Beträge aus und zwar für das Jahr 2015 (Lenovo Professional Topload Case) € 49,50, für das Jahr 2016 (Ersatzbatterie Leuchtlupe CR1632, Trockenmittel gegen Rost, Schutzarmschuhe schnittfest, Bauchtasche für Equip im Dienst, Feinmechaniköl, Fenix LD12 Lampe, Fenix LD22 Lampe) iHv € 216,20 und für 2017 (, Maglite Mini Lampe, verletzungssicheres revers gekrümmtes Arbeitsmesser, Werkzeug Krallengreifer magnetisch) iHv € 208,03.
Die angeschafften Computer-Anlagen betrieb der Bf in einem Raum seines Hauses. Dieser Raum befindet sich nach dem vorgelegten Plan für das Haus in der unteren Ebene des Hauses, in dem sich auch Kellerräume befinden. Die Wohnräumlichkeiten seiner Familie und seiner Eltern befinden sich in einem Stockwerk darüber. Der Raum, in dem der Bf seine Computeranlagen betrieben hat, hat vergitterte Fenster und einen von den Wohnräumlichkeiten des Bf und seiner Eltern getrennten eigenen Eingang von außen.
Im Jahr 2015 machte der Bf für eine Fortbildung für Betriebswirtschaftliche Auswertung und Budgetplanung sowie Kostenaufstellung und Förderansuchen beim Betreiber einer Kunstgalerie Aufwendungen iHv € 1.200,00 als Werbungskosten geltend.
Der Bf ist Vater von vier in den Jahren 2012, 2013, 2015 und 2016 geborenen Kindern, war aber in den strittigen Jahren nicht mit der Mutter seiner vier Kinder verheiratet. Die Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag wurde an die Mutter der Kinder des Bf ausbezahlt. Vom Finanzamt wurde ihr der beantragte Alleinerzieherabsetzbetrag und Mehrkindzuschlag zugesprochen.
Dem Bf wurde in den gegenständlich strittigen Jahren wie auch in den Vorjahren der Freibetrag für einen Grad der Behinderung von 30% als außergewöhnliche Belastung bei den Veranlagungen zuerkannt.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Vorbringen des Bf, dem vorgelegten Gutachten des Sachverständigen vom 16.3.2021 und den Ausführungen des ehemaligen Arbeitgebers des Bf.
Aus den Bestätigungen des ehemaligen Arbeitgebers des Bf geht unter anderem hervor, dass der Bf sein Know-How aus seiner privaten Test- und Evaluierungsumgebung im Rahmen seiner unselbstständigen Tätigkeit erfolgreich einbringen konnte. der Bf hat seine Erkenntnisse und Erfahrungen in seinem privaten "Mobile Device Management" mit den Handys und seinen zwei Testusern in der Firma angewandt und kommuniziert. Diese Erkenntnisse waren für den Arbeitgeber sehr wertvoll in der Entscheidung für bzw. gegen bestimmte Hersteller. Weiters hat er auch Erfahrungen in Verbindung mit Fehlern und Ausfällen eingebracht, die für den Arbeitgeber für die Produktion sehr nützlich waren. Die Verfügung über sein privates Hardwarelabor minimiert das Risiko von Kollateralschäden und Ausfällen bei der Durchführung von Aufgaben im Produktivsystem im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit und trägt somit zur Erreichung der persönlichen Ziele im Rahmen der beruflichen Zielvereinbarungen bei. Er habe glaubhaft dargestellt, dass sämtliche seiner mit Computern bzw. Laptops im Zusammenhang stehenden Aufwendungen für ihn im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeiten notwendig und entsprechend verwendet werden. Er half so, Risiken für das Unternehmen zu minimieren, da die IT-Erfahrungen mit fehlerhafter Software nicht im Produktivsystem gesammelt werden oder kritische Sicherheitsupdates auf Wartungsfenster warten mussten. Der Arbeitgeber könne somit bestätigen, dass die Aufwendungen zweckmäßig und auch in Zusammenhang mit seiner betrieblichen Tätigkeit waren und die vom Bf auf seine eigene Rechnung angeschafften IT-Komponenten beruflich genutzt wurden und für den Betrieb des Arbeitgebers nützlich waren.
In dem vorgelegten Sachverständigengutachten wird die berufliche Nutzung der vom Bf angeschafften IT-Komponenten bestätigt.
Die Bestätigungen des Arbeitgebers im Zusammenhalt mit dem Sachverständigengutachten und die in weiten Bereichen glaubwürdigen Angaben des Bf führen zur Würdigung des vorliegenden Sachverhalts.
Der vorgelegte Plan des Hauses des Bf und seine glaubwürdigen Ausführungen sind für die Beurteilung der Abzugsfähigkeit der in diesem Zusammenhang beantragten Aufwendungen ausschlaggebend.
Die Daten zu den Verhältnissen des Bf ergeben sich aus den Abfragen im Abgabeninformationssystem des Finanzamtes.
Rechtsgrundlagen und Rechtliche Beurteilung
Arbeitsmittel
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen Werbungskosten.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 sind Ausgaben für Arbeitsmittel (z.B. Werkzeug und Berufskleidung) auch Werbungskosten. Ist die Nutzungsdauer der Arbeitsmittel länger als 1 Jahr, ist Z 8 anzuwenden.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 sind Absetzungen für Abnutzungen und für Substanzverringerungen (§§7 und 8) auch Werbungskosten.
Gemäß § 7 Abs. 1 EStG 1988 sind bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (abnutzbares Anlagevermögen), die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen (Absetzung für Abnutzung). Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bemisst sich nach der Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung.
Gemäß § 7 Abs. 2 EStG 1988 ist der gesamte auf ein Jahr entfallende Betrag abzusetzen, wenn das Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr mehr als sechs Monate genutzt wird, sonst die Hälfte dieses Betrages.
Der Bf machte Arbeitsmittel für Clientrechner, Netzwerkkomponenten, Speichermedien, Lizenzen, Sonstige PC-Hardware und IKT Kleinmaterial, Hardwarelabor Komponenten und Office 365, Mobiltelefone, und sonstiges Equipment/Werkzeuge als Werbungskosten im Rahmen der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als IT-Engineer geltend.
Ein Arbeitsmittel wird allgemein dann gegeben sein, wenn sein Einsatz nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen für eine bestimmte Tätigkeit unzweifelhaft sinnvoll ist (VwGH 28.5.1997, 94/13/0203 zur Qualifikation eines Computers als Arbeitsmittel). Der Begriff "Arbeitsmittel" ist nicht eng auszulegen. Aufwendungen für die Beschaffung von Arbeitsmitteln sind jedoch nur dann Werbungskosten, wenn die Arbeit ohne diese Hilfsmittel nicht ausgeübt werden kann, wenn also die betreffenden Aufwendungen für die Sicherung und Erhaltung der Einnahmen des StPfl unvermeidlich sind (VwGH 14.11.1990, 89/13/0042; VwGH 30.1.1991, 90/13/0030). Für die Qualifikation als Arbeitsmittel ist nicht Voraussetzung, dass der Arbeitgeber die Beschaffung dieses Wirtschaftsgutes für erforderlich hält oder gar ausdrücklich anordnet (LStR 277) oder dass das Arbeitsmittel am Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht (VwGH 22.3.1991, 87/13/0074).
Nach der vorgelegten Job Description war der Bf für folgende Aufgaben zuständig:
• Administration der internen Server,
• Sicherstellung der Verfügbarkeit der IT-Services
• Durchführung und Überwachung der Backup & Recovery Prozesse.
• Überwachung der der Netzwerkinfrastruktur und Systemverfügbarkeit
• Administration des Mailsystems
• Installation und Patching von Standrechnern und Notebooks.
• Verwaltung von SAP Usern und Rollen
• Administration und Überwachung der Virenschutzlösung
• Administration der Virtualisierung-Lösung
• Administration der IP und Mobiltelefone
• Einkauf von IT-Komponenten und Koordination der Lieferanten
• Erweiterung Sharepoint
• Verfügbarkeit für obgenanntes auf den Firmenstandorten, via Home Office und unterwegs.
Ergänzend zu diesen Tätigkeiten nennt der Bf beispielhaft die Migration der Exchange und Lync Messaging Server zur Al Austriacloud im Jahr 2012, den Neuaufbau des Switchings im Jahr 2014, die IT-Integration des ***30*** im Jahr 2015, die Einführung einer zentralen Security Kaspersky-Lösung 2016, die Migration von der Austriacloud zu Office 365 2017, die IT-Ausgliederung des Standorts ***31*** in ein Spin Off 2018 sowie die permanente Optimierung des Sharepoint-Dokumentenlenkungssystems sowie die Aufgaben rund um eine Lösung für das Mobile Device Management (MDM) der Firmenhandys mit gestatteter Privatnutzung.
Der Bf legte ein Gutachten eines gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Informationstechnologie vom 16.3.2021 vor. Danach war es der praktikable und branchenübliche Ansatz des Bf, mit seinen Testsystemen in seinem IT-Labor Risiko und ihm zurechenbaren Schaden von der Produktionsumgebung seines Arbeitgebers fern zu halten und dabei selbst beruflich gebrauchtes Knowhow und von IKT-Angestellten benötigte fachliche Expertise zu vertiefen.
Der ehemalige Arbeitgeber des Bf bestätigte in seinem Schreiben vom 17.7.2020, dass der Bf seine private Test- und Evaluierungsumgebung im Rahmen seines All-In Vertrages verwendet hat und das dort gewonnene Knowhow im Dienst sehr oft einbringen und erfolgreich anwenden konnte. Seine Erkenntnisse und Erfahrungen in seinem "privaten" Mobile Device Management eben mit den Handys und seinen zwei Testusern hat er angewendet und kommuniziert und diese waren sehr wertvoll in der Entscheidung für bzw. gegen bestimmte Hersteller MDM für die Firma. Ebenso waren seine negativen Erfahrungen mit Huawei als Hardwarehersteller im MDM für uns wertvoll in der Entscheidung für einen anderen Hardwarehersteller Mobiles. Der Bf habe mit dem Knowhow und den Erfahrungen aus seiner Schul- und Testumgebung Fehler und Ausfälle, besonders wichtig von Produktionsrechnern und auch Equipment von Key Usern vermieden hat, das war tatsächlich für den Betrieb Not und Schaden abwendend, sprich notwendend und notwendig.
Das Bundesfinanzgericht geht unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen in Zusammenhalt mit der zitierten Judikatur davon aus, dass beim vorliegenden Sachverhalt bei den Aufwendungen des Bf für Arbeitsmittel grundsätzlich von einer (teilweisen) beruflichen Bedingtheit und damit von Werbungskosten auszugehen ist.
Jedoch dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden.
Diesem grundsätzlichen Aufteilungsverbot unterliegt nicht der Aufwand für ein auch betrieblich genutztes Kraftfahrzeug, Computer, Telefaxgerät oder Telefon (VwGH 16.09.1992, 90/13/0291; VwGH 29.06.1995, 93/15/0104; VwGH 27.01.2011, 2010/15/0197).
Die vom Bf angeschafften Komponenten samt Zubehör lassen auf Grund des Umstandes, dass sie im Privathaus des Bf aufgestellt bzw. gelagert werden, mehr oder weniger neben der beruflichen auch eine private Nutzung zu. Dieser Anteil kann naturgemäß nur geschätzt werden, da das genaue Ausmaß der Privatnutzung üblicherweise konkret nicht feststellbar ist.
Bezüglich des Ausmaßes der beruflichen Nutzung der IT-bezogenen Aufwendungen setzte der Bf für die IT-bezogenen Aufwendungen eine 100%ige und für die handybezogenen Aufwendungen eine 80%ige berufliche Nutzung an. Für einige Wirtschaftsgüter ging der Bf von einer 50%igen beruflichen Nutzung aus (21.8.2015 Ersatzakku für Notebook; 1.9.2015 Adapter, um mit Notebook HDMI anzuspeisen; 1.9.2015 Dualsimphone für Tests Securityrichtlinien und Ausrollen Anwendungen bei zwei Phonebooks/Whatapps; 17.10.2015 DECT Telefon wg. Problemen Handyempfang Homeoffice; 31.8.2016 Ersatzmaus; 4.9.2016 Komponenten Kleinteile; 19.10.2016 Headset für Onlinelearning, es war zu laut im Büro für Lautsprecher, Kollegen hatten sich beschwert, private Nutzung ergab sich beim Videoschauen, da praktisch; 6.11.2016 Fenix Lampe zum Ausleuchten bei Fehlersuche; 24.11.2016 massives Eisenregal für IT LAB um Schäden zu vermeiden; 14.2.2017 Monitoradapter für unterwegs Beamer; 8.4.2017 microSD Karte Speichererweiterung PC; 17.4.2017 Kleine Ersatztaschenlampe für Fehlersuche; 3.5.2017 Schlüsselsafe DSGVO konforme Lagerung von Schlüsseln, Speicher, Zugangskarten; 5.11.2017 Krallengreifer magnetisch für Reparaturen).
Im Zuge des Erörterungsgespräches hat der Bf diesbezüglich zur Begründung angegeben, dass aufgrund der Anzahl von drei Handys (Sim-Karten) es ihm grundsätzlich nicht möglich war, mehr als ein Handy privat zu nutzen. Weiters gab er an, dass er persönlich ein Handy privat und beruflich genutzt habe, die beiden weiteren Handys mit den von ihm angeschafften SIM-Karten wurden von seinem Vater und seiner Ehegattin als Testuser genutzt. Testuser waren erforderlich um die Zumutbarkeit von Sicherheitsrichtlinien und die Nutzbarkeit von automatisch ausgerollter Software und der Trennung von zwei Containern am Handy (privat und beruflich) zu testen. Das deswegen, um hochbezahlten Kollegen bei seinem Arbeitgeber nicht die Zeit für derartige Tests zu stehlen. Für seinen Vater und seine Gattin wurden verschiedene Modelle zu Testzwecken verwendet, beispielsweise wurde getestet, ob der Datentransfer von einem Handymodell an ein anderes Handymodell funktioniert, da derartige Wechsel von Handys beim Unternehmen seines ehemaligen Arbeitgebers häufig vorgekommen sind. Eine Beispielsanwendung sei eine Audentifikatoranwendung für Zwei-Faktor-Anmeldungen gewesen, das habe er bei seinem Arbeitgeber eingeführt, das musste selbstverständlich ausgiebig getestet werden.
Die Verwaltungsübung (siehe EStR 1512, BFG vom 12.9.2022, RV/4100248/2021) geht auf Grund der Erfahrungen des täglichen Lebens und der vielfältigen privaten Nutzungsmöglichkeiten eines Computers davon aus, dass der Privatanteil bei Computern samt Zubehör mindestens 40% beträgt. Wird vom Steuerpflichtigen, so wie gegenständlich, eine niedrigere private Nutzung behauptet, ist dies im Einzelfall konkret nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (vgl. Jakom, EStG Rz 330 zu § 4 unter "Computer"). Dieses Nutzungsausmaß wird wohl im Hinblick auf die umfangreichen Nutzungsmöglichkeiten zur mobilen privaten wie auch beruflichen Datenkommunikation auch für Handys zu gelten haben.
Bezüglich der handybezogenen Wirtschaftsgüter vertritt der Bf die Ansicht, dass aufgrund der Anzahl von drei Handys (Sim-Karten) es ihm nicht möglich war, mehr als ein Handy privat zu nutzen. Dem ist entgegenzuhalten, dass auch die Nutzung der Handys durch seine Ehegattin bzw. seine Eltern als eine private Nutzung anzusehen ist und dementsprechend steuerlich gewürdigt werden muss. Es bestehen Zweifel daran, dass die den Angehörigen zur Verfügung gestellten Handys samt Simkarten über den gesamten Zeitraum der strittigen Jahre zu Testzwecken in einem Ausmaß von 80% beruflich und lediglich zu 20% privat im Hinblick auf die umfangreichen Nutzungsmöglichkeiten genutzt wurden. Es darf nämlich nicht vergessen werden, dass die Angehörigen jederzeit mit den beruflich angeschafften Handys erreichbar waren und jederzeit die Handys nutzen konnten. Ebenso verhält es sich mit der Handy-Nutzung durch den Bf selbst, wenn man berücksichtigt, dass ihm sein damaliger Arbeitgeber für die berufliche Nutzung ein Handy samt Datenguthaben zur Verfügung gestellt hat. Ausreichend geeignete und damit glaubwürdige Gründe für eine lediglich 20%ige private Nutzung der Handys konnte der Bf nicht vorbringen.
Mangels geeigneter Nachweise vertritt das Bundesfinanzgericht daher die Ansicht, dass das von der Verwaltungsübung angenommene Ausmaß der privaten Nutzung von 40% der handybezogenen Aufwendungen den tatsächlichen Gegebenheiten am nächsten kommt. Das Ausmaß der privaten Nutzung der handybezogenen Aufwendungen wird daher von 20% auf 40% erhöht.
Bei den IT-bedingten Wirtschaftsgütern, für die der Bf eine 100%igen Nutzung angenommen hat, kann nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes eine private Nutzung nahezu ausgeschlossen werden, da der Bf in seinen Eingaben wie auch im Zuge des Erörterungsgesprächs glaubhaft vorbrachte, dass durch die private Verwendung seines IT-Labors die IT-Sicherheit der Computeranlagen des Unternehmens des ehemaligen Arbeitgebers gefährdet gewesen wäre und dadurch von ihm zu vertretende Schäden nicht ausgeschlossen werden konnten. Darüber hinaus hat der Bf bei einigen oben bereits genannten IT-bezogenen Wirtschaftsgüter eine 50% Privatnutzung abgerechnet.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass im Vorlageantrag die mit der geringfügigen Security-Tätigkeit zusammenhängenden Aufwendungen (Pistole Glock, Selbstladebüchse, Schießtraining, Bekleidung, Schuhe, etc.) nicht mehr geltend gemacht werden. Dies wurde im Erörterungsgespräch über Befragen des Bf bzw. seines bevollmächtigten steuerlichen Vertreters bestätigt.
Arbeitszimmer:
Der Bf machte Aufwendungen iZm einem in seinem Haus befindlichen Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend (2015 € 159,31, 2016 € 516,99 und 2017 € 514,36). Das Finanzamt verweigerte die Berücksichtigung dieser Aufwendungen zusammengefasst mit der Begründung, dass es sich um ein häusliches Arbeitszimmer handeln würde, dass das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit des Bf dargestellt hat und die Notwendigkeit des Arbeitszimmers vom ehemaligen Arbeitgeber nicht bestätigt wurde.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht abzugsfähig. Bildet jedoch ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten der Einrichtung abzugsfähig.
Ein Arbeitszimmer liegt Im Wohnungsverband, wenn es nach der Verkehrsauffassung einen Teil der Wohnung bzw. des Einfamilienhauses darstellt und über einen gemeinsamen Eingang mit den Wohnräumen verfügt (VwGH 29.7.10, 2006/15/0006). Nach den Angaben des Bf liegt das Arbeitszimmer in der von seiner Schwester bis zum Jahr 2014 bewohnten Wohnung im untersten Geschoß seines Hauses. Dies ergibt sich auch aus dem vorgelegten Plan, aus dem ersichtlich ist, dass das Arbeitszimmer so wie etwaige Kellerräumlichkeiten durch einen eigenen Zugang von außen erreicht werden können. Da der Bf ebenso wie seine Eltern im Obergeschoß in sich abgeschlossene Wohnungen mit eigenen Eingängen bewohnen, kann nicht davon gesprochen werden, dass das Arbeitszimmer im Wohnungsverband des Bf gelegen ist und es sich um ein häusliches Arbeitszimmer handelt.
Der Umstand, dass dem Bf von seinem Arbeitgeber ein auch am Wochenende zugänglicher Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt und nach den Angaben des Bf und laut Gutachten die im Arbeitszimmer aufgebaute Testumgebung vom Arbeitsplatz des Bf bei seinem Arbeitgeber aus genutzt wurde, spricht zwar gegen die Notwendigkeit eines solchen Arbeitszimmers, laut VwGH vom 23.4.1985, 84/14/0119, kann die Aufbewahrung umfangreicher geschäftlicher Unterlagen zur Anerkennung eines Arbeitszimmers führen (vgl. weiters UFS 26.11.2004, RV/0196-G/04).
Im gegenständlichen Fall kann davon ausgegangen werden, dass die umfangreichen IT-Anlagen nicht nur in diesem Raum aufbewahrt, sondern auch betrieben wurden, und zwar war nach den plausiblen Angaben des Bf die Testinfrastruktur rund um die Uhr eingeschaltet und konnte darauf von seinem Arbeitsplatz bei seinem ehemaligen Arbeitgeber mittels Fernzugriff zugegriffen werden. Das Vorbringen des Bf, sein IT-Labor von den Computer-Anlagen seines ehemaligen Arbeitgebers auch örtlich getrennt in einem Raum seines Einfamilienhauses unterzubringen, um verdächtige E-Mails bzw. Software ohne Gefahr für die IT-Infrastruktur des Arbeitgebers öffnen, prüfen und testen zu können, ist durchaus schlüssig.
Zudem ist im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass der dem Bf von seinem ehemaligen Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Arbeitsplatz nicht groß genug für die Unterbringung seiner IT-Komponenten war.
Das Bundesfinanzgericht kommt nach Beurteilung der tatsächlichen konkreten Gegebenheiten und aus den dargestellten Gründen zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem vom Bf in seinem Haus eingerichteten Arbeitszimmer um ein notwendiges Arbeitsmittel zur Ausübung seiner Tätigkeit gehandelt hat und die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten absetzbar sind, wobei darauf hinzuweisen ist, dass auf Grund der Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses im Jahr 2022 das Arbeitszimmer samt den sich darin befindlichen IT-Komponenten nicht mehr beruflich verwendet wurden.
Fortbildung 2015:
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen Werbungskosten.
Der Bf beantragte die Aufwendung für eine Fortbildung im Jahr 2015 als Werbungskosten zu berücksichtigen. Die Fortbildung wurde bei ***32*** ***10***, dem Betreiber einer Kunstgalerie, Fachmitglied der deutschen gemmologischen Gesellschaft und gerichtlich beeideter Sachverständiger durchgeführt. In der Rechnung vom 18.11.2015 führte ***10*** an, "im Rahmen unserer Arbeit im Projektbereich von Werbung und Marketing haben wir Ihnen anhand unsere Projekte eine Schulung im Bereich Thema betriebswirtschaftliche Auswertung und Budgetplanung sowie Kostenaufstellung und Förderansuchen ermöglicht." Dafür werde ein Pauschale laut Absprache (mehrstündig pro Woche und Monat im Laufe des Jahres 2015 € 1.000,00 + 20% Mehrwertsteuer verrechnet.
Nach einer Leistungsbeschreibung des ***32*** ***10*** vom 11.6.2020 war Thema der Schulung "Betriebswirtschaftliche Auswertung und Budgetplanung sowie Kostenaufstellung und Förderansuchen". ***10*** hebt in diesem Schreiben seine 30jährige Berufserfahrung hervor, ergänzt mit der Feststellung, dass er als Geschäftsführer, Obmann der Kunst Meile, Bauleiter über mehrere Baustellen, aber auch Organisator mehrerer größerer Events gewesen sei.
Inhaltlich verweist ***10*** darauf, dass neben den Zielsetzungen Kostenevaluierung bestehender und zukünftiger Systeme von Bedeutung ist. Die Darstellung der Firmenleitung gegenüber sei in konstruktive Grafiken umzusetzen und so erklärbar zu machen, dass der Bf Erfolg habe. Bestimmte Hardwaretypen hätte der Bf aufgrund der gemeinsamen Auswertungen zur Ausscheidung empfehlen und vor allem höherwertiges in die Darstellung einbringen können. Im Nachhinein hätte der gemeinsame Erfolg festgestellt werden können - das, theoretisch mit dem Abschluss des Bf bei ihm und die praktische Umsetzung. Das Herantreten an Förderstellen und das Umsetzen von Förderzielen sei wesentliches Ausbildungsziel gewesen und konnte er im Unterricht erklären, dass es dafür Büros gebe, die bis zu 20% der Fördersumme für sich in Anspruch nehmen würden, als wirtschaftliches Ergebnis und Werklohn. Er und der Bf hätten erarbeitet: "Die Förderthematik erfassen, die Ziele darstellen und Kalkulationen der Förderstelle verständlich machen. Der Mehrwert für die Förderstelle und den eigenen Betrieb in Bezug auf gemeinsame Ziele war die fassbare didaktische Aufgabe. Daraus ergeben sich Themen aus ihrer Branche, Herr ***7***, wie IT Profil, Breitbandoffensive, globale Zielsetzungen und lokale Übereinstimmung mit Lehrlingsoffensive des Landes."
Der Bf erklärt dazu, der Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit lege sich wie folgt dar: Er plane IT-Budgets mit, und habe dabei auch die Aufgabe, Empfehlungen auszusprechen, welche Systeme abgelöst werden, wo Upgrades noch Sinn machen um die Nutzungsdauer wirtschaftlich zu verlängern, und wo das eben unwirtschaftlich ist, da die Ausfallszeiten und die investierte Arbeitszeit höher sei als der Sachwert. Dafür brauche er Erfahrungswerte und kaufmännische Modelle.
Mit dem Know-How aus dieser Schulung und den dort gelernten betriebswirtschaftlichen Berechnungsmodellen hätte er feststellen können, dass eine Hardwaregeneration Notebook Thinkpad T550 eine hohe Haltbarkeit habe, bis zumindest 2021 weiterverwendet werden könne. Auch hätte er vorauskalkulieren können, dass die 2015 angeschafften Standrechner, daher Tower HP EliteDesk 800 Gl mit einem kostengünstigen Upgrade der langsamen HDD auf eine schnelle SSD als Massenspeicher eine Haltbarkeit über 2022 hinaus haben würden, das habe sich bewahrheitet und spare seinem ehemaligen Arbeitgeber viel Geld. Diese Geräte seien noch im Einsatz - das file unter Return of Invest, das sei seine Leistung gewesen.
Andere Hardwaretypen haben sie aufgrund seiner Auswertungen sofort ausgeschieden, eben, weil er ausrechnen hätte können, das zahlt sich nicht mehr aus, das weiter zu verfolgen. Auch hätte er mit dem Knowhow ***10*** "KPls" und "Break Evens" von Software-Abos Microsoft besser, managementtauglicher, darstellen können, daraus sei seine Empfehlung an seinen ehemaligen Arbeitgeber entstanden, eben nicht gleich bei Office 365 die teuren Enterprise Pläne zu buchen, sondern zuerst gebrauchte Software (MS Office 2016 und dann 2019) zu erstehen und das mit dem günstigeren Office 365 Business Essentials Plan zu kombinieren umso bis zumindest 2026 geringere laufende Kosten pro Monat auf die Nutzungsdauer gerechnet, bei gleichem Nutzen für die Firma, zu erreichen. Diese Rechnung sei auch aufgegangen, stimme noch immer. Das sei sein Punkt gewesen.
Die Förderthematik (was für Förderungen gibt es, wie recherchiert man Details, wie gestaltet sich die Kalkulation) mit der ***32*** ***10*** ihn vertraut gemacht habe, sei, denke er, für jeden Betrieb, jede gehobene Funktion relevant. Sein Benefit für sein IT-Profil bei seinem ehemaligen Arbeitgeber sei gewesen: Breitbandoffensive, das habe gut funktioniert mit der Förderung, sie hätten zuerst eine bescheidene Bandbreite Kupfer gehabt, nun stehe eine geförderte Richtfunksituation MPLS.
Im Erörterungsgespräch hat der Bf diesbezüglich angegeben, dass er ***10*** aus der Zeit nach seinem Unfall im Jahr 2002 gekannt hat. Er war in der Zeit von Jänner 2003 bis 2006 für die Kunstgalerie für die IT als IT-Designer und IT-Betreuer tätig. Er legte ein Dienstzeugnis vor, in dem ***10*** bestätigt, dass der Bf sehr engagiert gearbeitet habe und den Betrieb deswegen verlässt, weil sich beim österreichischen Bundesheer Perspektiven ergeben haben. Bei der Tätigkeit in der Kunstgalerie habe ***29*** Methoden in der Buchführung, Bewertung und Budgetplanung sowie Kostenaufstellung kennengelernt.
Das Bundesfinanzgericht kann einen Zusammenhang dieser Fortbildung mit der beruflichen Tätigkeit des Bf aus folgenden Gründen nicht erkennen:
Ausgehend von der im Gesetz verankerten Forderung nach dem Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten Tätigkeit für die Abzugsfähigkeit von Fortbildungsmaßnahmen ist darauf hinzuweisen, dass der Bf als IT-Engineer tätig und laut Dienstzettel vom 10.12.2018 in den Kollektivvertrag für die Angestellten der Elektro- und Elektronikindustrie eingestuft war. Die Fortbildung hat Betriebswirtschaftliche Auswertung und Budgetplanung sowie Kostenaufstellung und Förderansuchen betroffen. Wenngleich der Bf laut Job Description auch für den Einkauf von IT-Komponenten und Koordination der Lieferanten zuständig war, können die vom Bf angeführten Beispiele nicht als betriebswirtschaftliche Erfolge nachvollzogen werden. Wenn der Bf anführt, dass er mit dem Know-How aus dieser Schulung und den dort gelernten betriebswirtschaftlichen Berechnungsmodellen feststellen hätte können, dass eine Hardwaregeneration Notebook Thinkpad T550 eine hohe Haltbarkeit habe und bis zumindest 2021 weiterverwendet hätte werden können, ist dem entgegenzuhalten, dass das Wissen um eine hohe Haltbarkeit bestimmter Notebooks eher ein technisches Wissen erfordert als eine betriebwirtschaftliche Kalkulation. Dasselbe gilt dafür, dass er hätte vorauskalkulieren können, dass die 2015 angeschafften Standrechner, Tower HP EliteDesk 800 Gl, mit einem kostengünstigen Upgrade der langsamen HDD auf eine schnelle SSD als Massenspeicher eine Haltbarkeit über 2022 hinaus haben würden. Einer betriebswirtschaftlichen Berechnung kann kein Nutzen zugesprochen werden, wenn das technische Wissen als Voraussetzung für eine Weiterverwendung fehlt. Auch das Ausscheiden von Hardwaretypen und das Buchen gebrauchter Software setzt zu allererst das erforderliche technische Wissen voraus.
Ungewöhnlich ist weiters, dass der Bf eine Fortbildung betreffend BWL-Auswertungen, Budgetplanung, Kostenaufstellungen und Förderungen bei einem Betreiber einer Kunstgalerie durchgeführt hat. Ohne dem Betreiber der Kunstgalerie wirtschaftliches Wissen absprechen zu wollen, wird derartig fachspezifisches Wissen in der Regel in dafür sehr gut ausgestatteten Institutionen durch fachlich bestens ausgebildete und meist auch in einschlägigen Berufen tätige Vortragende professionell vermittelt. Bei der angesprochenen Fortbildung des Bf gab es kein Kursprogramm, aus dem die konkreten Fortbildungsinhalte des vorgetragenen Stoffes und aus dem die Anzahl der Stunden über die Dauer der jeweiligen Fortbildungsthemen zu ersehen gewesen wären. Auch eine Teilnehmerliste, aus der ersehen hätte werden können, ob andere in der Berufsgruppe des Bf Beschäftigte ebenfalls an derartigen Fortbildungen teilgenommen haben, wurde nicht vorgelegt. Weiters wurde auch kein Abschlusszeugnis über das erworbene Wissen vorgelegt.
Der Bf legte jedoch ein Schreiben des ***32*** ***10*** vom 11.6.2020 vor, in dem dieser dem Bf mit Entlohnungsangaben zusagte (allerdings unverbindlich), alle zwei Wochen einen Werttransport nach Fertigstellung eines Gutachtens durchführen zu können. Dieses Schreiben und offensichtlich auch die bei ***10*** durchgeführte "Fortbildung" steht wohl damit im Zusammenhang, dass der Bf nach seinem Vorbringen die Absicht hatte, im Security-Bereich beruflich Fuß zu fassen, diesen Plan jedoch nicht weiter umsetzte.
Aus den dargestellten Gründen liegen die steuerlichen Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen iHv € 1.200,00 für die Fortbildung des Bf bei ***32*** ***10*** nicht vor.
Sonderausgaben:
§ 18 EStG 1988 lautet auszugsweise:
"Abs. 1 Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind:
1.) …
1a.) …
2.) Beiträge und Versicherungsprämien, wenn der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen worden ist, ausgenommen Beiträge und Versicherungsprämien im Bereich des BMSVG und der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (§ 108g) zu einer
- freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung, ausgenommen Beiträge für die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (einschließlich der zusätzlichen Pensionsversicherung im Sinne des § 479 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), soweit dafür eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird, sowie ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b),
- Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung), ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b),
- …
Versicherungsprämien sind nur dann abzugsfähig, wenn das Versicherungsunternehmen Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat oder ihm die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt wurde.
Beiträge zu Versicherungsverträgen auf den Erlebensfall (Kapitalversicherungen) sind nur abzugsfähig, wenn der Versicherungsvertrag vor dem 1. Juni 1996 abgeschlossen worden ist, für den Fall des Ablebens des Versicherten mindestens die für den Erlebensfall vereinbarte Versicherungssumme zur Auszahlung kommt und überdies zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Zeitpunkt des Anfallens der Versicherungssumme im Erlebensfall ein Zeitraum von mindestens zwanzig Jahren liegt. Hat der Versicherte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 41. Lebensjahr vollendet, dann verkürzt sich dieser Zeitraum auf den Zeitraum bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, er darf jedoch nicht weniger als zehn Jahre betragen.
Beiträge zu Rentenversicherungsverträgen sind nur abzugsfähig, wenn eine mindestens auf die Lebensdauer zahlbare Rente vereinbart ist.
Besteht der Beitrag (die Versicherungsprämie) in einer einmaligen Leistung, so kann der Erbringer dieser Leistung auf Antrag ein Zehntel des als Einmalprämie geleisteten Betrages durch zehn aufeinanderfolgende Jahre als Sonderausgaben in Anspruch nehmen.
Werden als Sonderausgaben abgesetzte Versicherungsprämien ohne Nachversteuerung (Abs. 4 Z 1) vorausgezahlt, rückgekauft oder sonst rückvergütet, dann vermindern die rückvergüteten Beträge beginnend ab dem Kalenderjahr der Rückvergütung die aus diesem Vertrag als Sonderausgaben absetzbaren Versicherungsprämien.
3.) Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung, wenn mit der tatsächlichen Bauausführung oder Sanierung vor dem 1. Jänner 2016 begonnen worden ist (lit. b und c) oder der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen worden ist (lit. a und d):
a) Mindestens achtjährig gebundene Beträge, die vom Wohnungswerber zur Schaffung von Wohnraum an Bauträger geleistet werden. Bauträger sind …
b) Beträge, die verausgabt werden zur Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen, die …
c) Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum, wenn die Sanierung über unmittelbaren Auftrag des Steuerpflichtigen durch einen befugten Unternehmer durchgeführt worden ist, und zwar
- Instandsetzungsaufwendungen einschließlich Aufwendungen für energiesparende Maßnahmen, wenn diese Aufwendungen den Nutzungswert des Wohnraumes wesentlich erhöhen oder den Zeitraum seiner Nutzung wesentlich verlängern oder
- Herstellungsaufwendungen.
d) Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum oder für die Sanierung von Wohnraum im Sinne der lit. a bis lit. c aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen. Diesen Darlehen sind Eigenmittel der in lit. a genannten Bauträger gleichzuhalten.
…
Abs. 3 In Ergänzung des Abs. 1 wird bestimmt:
1. Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 1a, 2, 3 und 5 kann der Steuerpflichtige auch dann absetzen, wenn er sie für seinen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) und für seine Kinder (§ 106) leistet.
2. Für Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen besteht ein einheitlicher Höchstbetrag von 2 920 Euro jährlich. Dieser Betrag erhöht sich
- um 2 920 Euro, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht und/oder
- um 2 920 Euro, wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt.
Sind diese Ausgaben insgesamt
- niedriger als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel der Ausgaben, mindestens aber der Pauschbetrag nach Abs. 2, als Sonderausgaben abzusetzen,
- gleich hoch oder höher als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel des Höchstbetrags als Sonderausgaben abzusetzen (Sonderausgabenviertel).
Beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 36 400 Euro, vermindert sich das Sonderausgabenviertel gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 60 000 Euro ein absetzbarer Betrag in Höhe des Pauschbetrages nach Abs. 2 ergibt.
3. a) Soweit Beträge nach Abs. 1 Z 3 als Sonderausgaben anerkannt worden sind, können sie aus einem anderen Rechtstitel nicht nochmals als Sonderausgaben berücksichtigt werden. In gleicher Weise dürfen Beträge, bei denen gemäß § 108 Abs. 7 Z 2 die Rückforderung erstatteter Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterbleibt, nicht als Sonderausgaben nach Abs. 1 Z 3 berücksichtigt werden.
b) Abs. 1 Z 3 ist auch dann anzuwenden, wenn innerhalb des in Z 1 genannten Personenkreises Geldgeber oder Darlehensschuldner einerseits und Errichter (Eigentümer) bzw. Wohnungswerber (Nutzungsberechtigter, Bestandnehmer) andererseits nicht identisch sind."
Der Bf beantragte Sonderausgaben für eine Zusatzkrankenversicherung und Kreditrückzahlungen für die Haussanierung für 2015 iHv € 7.438,99, für 2016 iHv € 6.884,27 und für das Jahr 2017 € 8.026,33.
Das Finanzamt hat in den Beschwerdevorentscheidungen vom 8.2.2021 jeweils einen Betrag iHv € 730,00 als ein Viertel der Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und -Sanierung (Topfsonderausgaben als Sonderausgaben steuermindernd berücksichtigt. Sind die Ausgaben gleich hoch oder höher als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel des Höchstbetrags iHv € 2.920 als Sonderausgaben abzusetzen (Sonderausgabenviertel). Nachdem der Bf in den strittigen Jahren nicht verheiratet oder in einer eingetragenen Partnerschaft gelebt hat und auch keinen Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag hat, kann kein höherer Betrag als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Außergewöhnliche Belastung
Das Finanzamt berücksichtigte in den angefochtenen Bescheiden wie in den Vorjahren jeweils einen Freibetrag wegen eigener Behinderung (§ 35 Abs. 3 EStG 1988) iHv 75,00 €, was einem festgestellten Grad der Behinderung von 25 bis 34 % entspricht. Der mit Schreiben vom 24.11.2022 vorgelegte Bescheid des Sozialministeriumservice, in dem eine Grad der Behinderung von 50% bescheinigt wird, stammt vom 16.11.2022, und kann daher für die strittigen Jahre 2015 bis 2017 nicht berücksichtigt werden.
Der augenärztliche Befund, wonach eine Bildschirmbrille notwendig ist, stammt vom 6.7.2020. Der orthopädische Befund, wonach eine Unterstützung durch orthopädisches Schuhwerk zu befürworten ist, stammt vom 17.9.2022.
Es konnte daher, wie bereits in den Beschwerdevorentscheidungen vom 8.1.2021, lediglich ein Freibetrag wegen eigener Behinderung iHv jeweils € 75,00 als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Zum beantragten Freibetrag betreffend ***19*** wird auf die Ausführungen des Finanzamtes im Vorlagebericht verwiesen.
Die Anträge auf Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages und des Mehrkindzuschlages wurden im Zuge des Erörterungsgespräches zurückgezogen.
Es werden folgende Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt:
2015:
Zu den handybezogenen Aufwendungen wurden folgende Beträge gezählt:
27.1.2015 23,22 €
29.1.2015 75,00 €
20.2.2015 24,55 €
20.3.2015 27,85 €
13.4.2015 195,00 €
25,4,2015 24,40 €
15.5.2015 21,80 €
22.5.2015 87,30 €
22.6.2015 23,22 €
13.7.2015 7,90 €
22.7.2015 23,22 €
22.8.2015 23,22 €
23.9.2015 30,82 €
22.10.2015 23,22 €
20.11.2015 33,41 €
24.12.2015 23,22 €
Summe 667,35 € davon 20% = 133,47 €
Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte:
Arbeitsmittel laut Jahresausgleichsliste 2015 Vorlageantrag 3.960,45 €
abzüglich weiterer 20% für handybezogene Aufwendungen - 133,47 €
Dienstnehmerhaftpflichtversicherung + 260,17 €
Betriebsratsumlage + 80,21 €
Summe 4.167,36 €
Sonstige Werbungskosten:
Gewerkschaftsbeiträge + 123,04 €
2016:
Die Aufwendungen für ein Notebook vom 8.1.2016 iHv € 399,99 können nicht als Werbungskosten gewährt werden, da diesbezüglich keine Zahlungsbestätigung vorgelegt werden konnte. Der Bf gibt hierzu an, dass nur eine Rechnung gefunden werden konnte, aber keine Zahlungsbestätigung oder Überweisung auf keinem seiner Konten. Er habe das wohl nie bezahlt und ersucht um Streichung dieser Position.
Die Aufwendungen für ein Netbook kompakt vom 31.3.2016 iHv € 163,96 können ebenfalls nicht als Werbungskosten gewährt werden, das auch diesbezüglich keine Zahlungsbestätigung vorgelegt werden konnte. Der Bf gibt hierzu an, dass ein 2016er Email des Händlers falsch zugeordnet worden sei. Die Bestellung stamme aus dem Jahr 2011. Er ersuche die Position zu streichen.
Weiters werden die Aufwendungen für Ersatztoner Drucker vom 10.10.2016 iHv € 281,60 nicht als Werbungskosten gewährt, da nach den Angaben des Bf eine schlechte Dokumentation vorliegt und er einer Streichung nicht widersprechen würde.
In der Jahresausgleichsliste scheint eine Aufwendung vom 14.2.2019 für einen Adapter Monitor Notebook in Höhe von € 39,95 auf. Die laut Jahresausgleichsliste 2016 geltend gemachte Aufwendung vom 14.2.2019 in Höhe von 80% von € 39,95 = € 31,96 für einen Adapter Monitor Notebook kann auf Grund des falschen Zeitraumes nicht als Werbungskosten gewährt werden.
Als handybezogene Aufwendungen wurden folgende Beträge herangezogen:
22.1.2016 23,22 €
22.2.2016 23,22 €
26.3.2016 25,39 €
23.4.2016 28,51 €
22.5.2016 87,30 €
24.6.2016 64,10 €
13.7.2016 259,00 €
23.7.2016 30,22 €
23.8.2016 26,32 €
30.8.2016 12,75 €
30.8.2016 4,65 €
21.9.2016 23,58 €
21.10.2016 38,02 €
11.11.2016 168,99 €
22.11.2016 39,07 €
28.12.2016 23,20 €
Summe 877,54 davon 20% € 175,51 €
Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte:
Arbeitsmittel laut Jahresausgleichsliste 2016 Vorlageantrag 3.413,95 €
abzüglich weitere 20% für handybezogene Aufwendungen - 175,51 €
abzüglich Notebook vom 8.1.2016 - 399,99 €
abzüglich Netbook kompakt vom 31.3.2016 - 163,96 €
abzüglich Ersatztoner Drucker vom 10.10.2016 - 281,60 €
abzüglich Adapter Monitor Notebook vom 14.2.2019 - 31,96 €
Dienstnehmerhaftpflichtversicherung + 266,76 €
Betriebsratsumlage + 80,21 €
Summe 2.707,90 €
2017
Als handybezogene Aufwendungen wurden folgende Beträge herangezogen
16.1.2017 14,40 €
24.1.2017 41,46 €
23.2.2017 30,56 €
22.3.2017 29,56 €
21.4.2017 36,13 €
9.5.2017 50,00 €
20.5.2017 98,52 €
1.6.2017 17,68 €
23.6.2017 30,08 €
21.7.2017 29,21 €
7.8.2017 186,62 €
19.8.2017 32,00 €
21.8.2017 13,26 €
20.9.2017 30,84 €
27.9.2017 289,00 €
3.10.2017 10,00 €
5.10.2017 28,51 €
22.11.2017 29,81 €
20.12.2017 28,41 €
Summe 1.026,05 € davon 20% = 205,21 €
Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte:
Arbeitsmittel laut Jahresausgleichsliste 2017 Vorlageantrag 2.521,93 €
abzüglich weitere 20% für handybezogene Aufwendungen - 205,21 €
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100585/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.2100585.2022
- Stammnummer
- 140053
- Gültig
- 15.03.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF