…1*** ***2***, k.s. gem Anlage 2 zu § 94a Abs 1 Z 3 bzw § 94 Z 2 EStG eine Gesellschaft im Sinne der Mutter-Tochter-Richtlinie ist, erfolgte die Ausschüttung der Dividenden zu Recht ohne Kapitalertragsteuerabzug. Die Einforderung einer allfälligen Kapitalertragsteuer von jemand anderem als…
…Die damaligen Voraussetzungen gem § 94a EStG waren im Zeitpunkt der Ausschüttungen der ***3*** Beteiligungs GmbH erfüllt. Bei der ***3*** Beteiligungs GmbH handelt es sich um eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft, an deren Stammkapital eine unter die Anlage 2 zu § 94 Z 2 EStG fallende Muttergesellschaft nachweislich…
…Gesellschaft seien daher als verdeckte Gewinnausschüttungen an die Gesellschafterin M Holding zu beurteilen. Gewinnausschüttungen österreichischer Kapitalgesellschaften an ausländische Körperschaften unterlägen in den Jahre bis 2011 gem. § 94a Abs. 2 Zif. 7 EStG iVm § 1 Zif. 2 der VO zu § 94a Abs.2 der Kapitalertragsteuer von…
…Gewinnausschüttungen österreichischer Kapitalgesellschaften an ausländische Körperschaften unterliegen in den Jahren bis 2011 gem. § 94a Abs. 2 EStG 1988 iVm § 1 Z. 2 der VO zu § 94a Abs. 2 - BGBl 1995/56 der Kapitalertragsteuer von 25%, sofern nicht eine Befreiung gem. § 94a EStG 1988 vorliegt. Gem…
…geht es darum, dass ein anderer als der eigentliche Steuerschuldner die Abgabe berechnen und für den eigentlichen Steuerschuldner bezahlen muss. Die Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages erfolgt hier etwa im Rahmen einer KESt-Anmeldung gem § 96 Abs 3 EStG 1988. Die sinngemäße Anwendung des § 201…
…mindestens einem Jahr bestand. Entgegen den Ausführungen der Bf in der Beschwerde vom 28.6.2011 bzw. im ergänzenden Schriftsatz vom 12.7.2011 liegen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Befreiung gem. Mutter-Tochter Richtlinie iSv § 94a EStG Abs 1 1988 nicht vor…
…dem tatsächlichen Verkehrswert entsprechenden alinearen Gewinnausschüttung wurde dem Grundsatz der Wertäquivalenz entsprochen und bleibt somit der Wert der Anteile der Bf vor und nach den Kapitalerhöhungen gleich. Da somit in wirtschaftlicher Betrachtungsweise die alineare Gewinnverteilungsabrede der Wertäquivalenz dient und keine entgeltliche Veräußerung des Bezugsrechts vorliegt…
…2011. Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin das damalige Rechtsmittel der Berufung und führte hierin aus, dass es keine sachliche Begründung für eine Erlöshinzuschätzung und einer sich daraus ergebenden verdeckten Gewinnausschüttung gäbe, da alle bemängelten Sachverhalte vollständig erklärt und entkräftet worden seien. In Vorbereitung der…
…Gewinnausschüttung zu werten. Die anfallende KEST trägt laut Auskunft des Steuerberaters A. G....." Im Anschluss an die Betriebsprüfung ergingen die im gegenständlichen Verfahren angefochtenen "Haftungs- und Abgabenbescheide" (Kapitalertragsteuer) betreffend die Jahre 2004 bis 2006 vom 09.02.2009 an die Bf. GmbH.: "Gemäß § 95 EStG…
Das Vorbringen der Bf. ist jedoch im Sinne der o.a. Judikatur und Literatur nicht geeignet, die Anwendung des Steuersatzes von 25 % auf die verdeckte Gewinnausschüttung zu begründen, zumal Herr CD1 erst seit 19.12.2012 Geschäftsführer der Bf. ist, somit seit einem Zeitpunkt, der…
…5 EStG 1988 die Kapitalertragsteuer für 2010 mit 3.900 Euro fest (Kapitalertragsteuerfestsetzungsbescheid). Mit Berufungsschreiben vom 12.07.2012 wendete sich die Beschwerdeführerin durch ihren steuerlichen Vertreter nach Fristverlängerung (auch) gegen den Kapitalertragsteuerfestsetzungsbescheid und beantragt dessen Aufhebung. Die belangte Behörde legte die Berufung dem Unabhängigen…
…lit. a EStG 1988 iVm § 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung des AbgÄG 2011, BGBl. I Nr. 76/2011, grundsätzlich der Kapitalertragsteuer unterliegen. Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist als Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr zu qualifizieren, weil…
…Beschwerdeführer der ***A-AG*** einen Vergleich (Vergleichssumme: 900.000 €) angeboten, um einem Zivil-, aber auch einem Strafverfahren zu entgehen. Die Vereinbarung vom 12.06.2009 hätte die notwendige Mittelausstattung der ***X1-GmbH*** zwecks Zahlung der Vergleichssumme sicherstellen sollen. Der Vergleich sei nicht zustande gekommen…
…33,33%, weil in der Bilanz der GmbH keine KESt-Forderung an den Gesellschafter eingebucht war. Im Vorlageantrag brachte die Bf. vor, dass überhaupt keine Gewinnausschüttung gegeben sei, weil der Geschäftsführer nachgewiesen hätte, dass die angeblich veräußerten Bücher noch auf Lager gewesen seien. Abgesehen davon…
…Muttergesellschaft durch ein Steuerrückerstattungsverfahren herbeizuführen. 2. VO KESt-Erstattung MTR, BGBl 56/1995: § 1: Eine Unterlassung des Steuerabzugs im Sinne des § 94a Abs 1 EStG ist unzulässig, wenn Umstände vorliegen, die für die Annahme eines Missbrauchs iSd § 22 BAO sprechen. § 2 Abs 1: Ein Missbrauch…
…April 2016 für die Zeiträume 2011, 2012, 2013, 2014 und 2015 aufgrund von Zuflüssen von Kapitalerträgen gem. § 93 EStG 1988 (Steuernummer ***BF1StNr1*** ) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10. Juni 2024 zu Recht: I. Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine…
…lit. a EStG 1988 iVm § 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung des AbgÄG 2011, BGBl. I Nr. 76/2011, grundsätzlich der Kapitalertragsteuer unterliegen. Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist als Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr zu qualifizieren, weil…
…die Summe der Ausschüttungen vor Abzug der KESt und der in den Ausschüttungen enthaltenen, bereits in den Vorjahren versteuerten Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 27 Abs. 3 und 4 EStG 1988 zu erhöhen. In einer Stellungnahme zum "Selbstnachweis" vom 3. Juli 2020 betonte das Finanzamt erneut…
…Bescheiden vom 03.01.2011 setzte die belangte Behörde gegenüber der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf § 95 Abs. 5 EStG 1988 die Kapitalertragsteuer mit 371.549,10 Euro (2004), 19.468,80 Euro (2005), 15.354,07 Euro (2006) und 12.675,14 Euro (2007) fest…
…2 EStG 1988). Der Abzugsverpflichtete haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer (§ 95 Abs. 1 EStG 1988), sodass er bei unterbliebener Einbehaltung/Abfuhr mit Haftungsbescheid gem. § 224 BAO zur Haftung herangezogen werden kann. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob die Gewinnausschüttung offen…