…der Besonderheit des vorliegenden Sachverhaltes wäre der Vollständigkeit halber jedoch auch zu hinterfragen, ob hier nicht ein bloßes Steuervermeidungsmodell vorliegt und auf Grund eines allfälligen Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeit die Gesellschaftsteuer, letztlich mit demselben Ergebnis wie bei wirtschaftlicher Betrachtung im Sinne der Judikatur des…
…der Besonderheit des vorliegenden Sachverhaltes wäre der Vollständigkeit halber jedoch auch zu hinterfragen, ob hier nicht ein bloßes Steuervermeidungsmodell vorliegt und auf Grund eines allfälligen Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeit die Gesellschaftsteuer, letztlich mit demselben Ergebnis wie bei wirtschaftlicher Betrachtung im Sinne der Judikatur des…
…der Besonderheit des vorliegenden Sachverhaltes ist jedenfalls zu hinterfragen, ob hier nicht ein bloßes Steuervermeidungsmodell vorliegt. Auf Grund eines allfälligen Missbrauchs von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten wäre die Gesellschaftsteuer letztlich mit demselben Ergebnis, wie bei wirtschaftlicher Betrachtung im Sinne der Judikatur des EuGH, so zu erheben…
…des Zuschusses abstellender Betrachtung, ein Gesellschafterzuschuss der Stiftung an die Beschwerdeführerin vor. Zum Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten: Mit der Gründung einer Mantelgesellschaft mit einem Stammkapital von € 35.000,00 durch eine Enkelgesellschaft eines in wirtschaftlicher Beziehung zur Stiftung stehenden Finanzdienstleisters, einer Kapitalausstattung der…
…RV/0160-I/08; Triendl, Missbrauch bei „unangemessener“ Rechtsgestaltung, UFSjournal 2010, 406). Durch Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes kann gemäß § 22 Abs. 2 BAO die Abgabepflicht nicht umgangen oder gemindert werden. Liegt ein Missbrauch (Abs. 1) vor, so sind die Abgaben auf…
…RV/0160-I/08; Triendl, Missbrauch bei „unangemessener“ Rechtsgestaltung, UFSjournal 2010, 406). Durch Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes kann gemäß § 22 Abs. 2 BAO die Abgabepflicht nicht umgangen oder gemindert werden. Liegt ein Missbrauch (Abs. 1) vor, so sind die Abgaben auf…
…Eine derartige Vorgangsweise sei nur möglich, wenn sich die Gesellschafter einig seien. In diesem Zusammenhang stelle sich folglich auch die Frage des Vorliegens eines Missbrauches von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts iSd § 22 BAO. Jedenfalls könne die in Punkt 4 des Gesellschaftsvertrages ausgewiesene Klausel…
…des §§ 22 BAO zu beurteilen. Gemäß § 22 Abs. 1 BAO kann durch den Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts die Abgabepflicht nicht umgangen oder gemindert werden. Gemäß § 22 Abs. 2 BAO sind die Abgaben so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen…
…solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist nicht zulässig, da Sachverhaltsfeststellungen getroffen wurden. Die rechtlichen Schlussfolgerungen folgen der herrschenden Judikatur zu Naheverhältnissen und Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten. Wien, am 31. Dezember 2023
…erwidern, dass dem Gesetzgeber von Verfassung wegen nicht entgegenzutreten ist, wenn er bei Mitunternehmerschaften (etwa im Hinblick auf die in diesem Zusammenhang gegebenen Gestaltungsmöglichkeiten) den maximalen Gewinnfreibetrag auf die Mitunternehmerschaft und nicht auf den einzelnen Gesellschafter bezieht. Ihr Vorbringen lässt daher die behauptete Rechtsverletzung, die…
…frei das gewidmete Vermögen, wenn auch nicht uno actu, wiederzuerlangen. Der Stifter verstarb am Datum. In dem zu Lebzeiten vorliegenden umfassenden Änderungsvorbehalt war eine rechtliche Gestaltungsmöglichkeit zu sehen, mit dem der Stifter nach wie vor seine Eigentümerstellung wahren konnte. Demzufolge war das Vermögensopfer des Stifters…
…0046). Dies gilt vor allem deshalb, weil der in der Regel zwischen fremden Geschäftspartnern bestehende Interessensgegensatz der Vorteilsmaximierung bei nahen Angehörigen auszuschließen ist und durch die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten abweichend von den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten steuerliche Folgen entsprechend beeinflusst werden könnten (vgl. VwGH 26.7.2007…
Unter Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes im Sinne des § 22 Abs. 1 BAO versteht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung eine solche rechtliche Gestaltung, die im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und ihre Erklärung nur in der Absicht…
***Y*** hat sich auf Ebene der ***G Privatstiftung*** die beherrschende Stellung des Stifters durch Vorbehalt von Einflussnahme- und Gestaltungsmöglichkeiten gesichert. So hat sich der Stifter auf Lebenszeit als Stiftungsvorstand mit Einzelzeichnungsberechtigung (nach außen) eingesetzt; das bindende Vorschlagsrecht bei Neubenennung eines Stiftungsvorstandes vorbehalten; ein Änderungsrecht der…
***Y*** hat sich auf Ebene der ***G Privatstiftung*** die beherrschende Stellung des Stifters durch Vorbehalt von Einflussnahme- und Gestaltungsmöglichkeiten gesichert. So hat sich der Stifter auf Lebenszeit als Stiftungsvorstand mit Einzelzeichnungsberechtigung (nach außen) eingesetzt; das bindende Vorschlagsrecht bei Neubenennung eines Stiftungsvorstandes vorbehalten; ein Änderungsrecht der…
***Z*** hat sich dabei auf Ebene der ***H Privatstiftung*** die beherrschende Stellung des Stifters durch Vorbehalt von Einflussnahme- und Gestaltungsmöglichkeiten gesichert. So hat sich der Stifter auf Lebenszeit als Stiftungsvorstand mit Einzelzeichnungsberechtigung (nach außen) eingesetzt; das bindende Vorschlagsrecht bei Neubenennung eines Stiftungsvorstandes vorbehalten; ein Änderungsrecht…
Bis zum AbgÄG 2005 bestand offenkundig ein großer Gestaltungsspielraum, dessen bloße Ausnützung für sich noch kein Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes nach § 22 BAO darstellt (vgl zu einem gleich gelagerten Fall auch UFS 28. Juni 2006, RV/0225-K/05). Im Gestaltungsspielraum…
…2011 und Umsatzsteuer (USt) 2007-2011 - einerseits unter Verweis auf die Rechtsprechung zur steuerlichen Angehörigenjudikatur, anderseits unter Zitierung des § 22 BAO (Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts) - den Standpunkt, die Einkünfte aus dem Fruchtgenussrecht seien, trotz formeller Übertragung der Einkunftsquelle an die Gattin…
…zugelassen werden. 2.4 Nichtvorliegen von Missbrauch iSd § 22 BAO: Gemäß § 22 Abs. 1 BAO kann durch Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes die Abgabepflicht nicht umgangen oder gemindert werden. Liegt ein Missbrauch (Abs. 1) vor, so sind nach Abs. 2 leg.cit…
…von ihrer Mutter teilentgeltlich übertragen worden, wobei beide Rechtsvorgänge in einer Urkunde festgehalten wurden. Das Finanzamt erblickte darin einen Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts und ging bei der Grunderwerbsteuer- (GrESt-) Festsetzung von einem direkten Erwerb des Bf. von der Mutter seiner Lebensgefährtin…