…B*** e.U. Gesamtrechtsnachfolger der "***B*** KG, womit gemäß § 19 Abs 1 BAO die sich aus Abgaben-vorschriften ergebenden Rechte und Pflichten der "***B*** KG auf ihn übergingen und rechtswirksame Bescheide ab diesem Zeitpunkt an den Rechtsnachfolger zu richten waren. Im Hinblick darauf, dass zum…
…der verstorbenen Zulassungsbesitzerin waren somit Abgabepflichtiger im Sinne der Parkometerabgabeverordnung. Gemäß § 19 Abs. 1 BAO gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes…
…auf Überlassung als erblos vorliegt und kein Verlassenschaftsinsolvenzverfahren eröffnet wurde. § 19 Abs. 1 BAO lautet: Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes…
…nur mehr an den Rechtsnachfolger der Personengesellschaft gerichtet werden. Gem. § 19 Abs. 1 BAO gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Da eine Übernahme nach § 142 UGB sowohl zivilrechtlich als auch steuerrechtlich eine Gesamtrechtsnachfolge bewirkt…
…abgewiesen. Ergänzend wies das Finanzamt darauf hin, dass der Übergang von Rechten und Pflichten im Abgabenrecht gemäß § 19 Abs. 1 BAO ausschließlich im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge stattfinde. Dies beziehe sich auf sämtliche verfahrensrechtliche Positionen, wie etwa das Einbringen einer Abgabenerklärung. Mit Schreiben vom 13. Juni…
…einer Anwachsung gem. § 142 UGB beendigt und im Firmenbuch gelöscht worden. Bei einer Anwachsung in Folge des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters geht das Gesellschaftsvermögen im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf den letzten Gesellschafter über (§ 142 Abs 1 UGB; vgl auch Ritz, BAO8, § 19 Rz 1 mit…
…nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Am 5. Jänner 2018 erließ das Finanzamt ***E*** (Rechtsvorgänger des Finanzamtes Österreich - Dienststelle ***E***; belangte Behörde) für die Jahre 2009 bis 2013 geänderte Einkommensteuerbescheide gem. § 295 Abs. 1 BAO, die an…
…Gemäß § 19 Abs 1 BAO (Bundesabgabenordnung) gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. Gemäß § 209a Abs 1 BAO steht einer Abgabenfestsetzung, die…
…ist. Der gem. § 295 BAO erlassene spätere Bescheid tritt insgesamt und zur Gänze an die Stelle des früheren Bescheides - mag dieser nun rechtswidrigerweise berichtigt worden sein oder nicht (VwGH 19.3.1997, 97/13/0038). Eine Abänderung nach § 295 Abs 1 BAO ist nur zulässig…
…sodass der Antrag schon deshalb zurückzuweisen gewesen wäre. Nach § 19 Abs. 1 BAO gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. Gegenständlich wurde…
…VwGH 16.12.1975, 1455/74; 28.1.1981, 2259/78 = AnwBl 1978/1548). Nachdem gem. § 19 Abs. 1 BAO bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus den Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers (einschließlich Verfahrensrechte: VwGH 22.9.1992, 88/14/0058; 25.9…
…den konkreten Sachverhalt keine Anwendung. Eingewandt wird, dass der BF nicht der Gesamtrechtsnachfolger im Sinn des § 19 Abs. 1 1. Satz BAO ist. Er ist, wie bereits mehrfach ausgeführt, nicht verbücherter Erbe nach seiner verewigten Mutter ***2***. Es wurde ihm, wie bereits mehrfach dargelegt, gem. …
…Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Nach Satz 2 leg cit. sind für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers die Kriterien des bürgerlichen Rechts maßgeblich. Auch nach Ritz, BAO7 § 19 Rz 3 versteht § 19 Abs. 1…
…des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. Ein Fall von Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) im zivilrechtlichen Sinn, in dem § 19 Abs 1 BAO anzuwenden ist, ist bspw die Erbfolge nach §§ 547 und 797 ABGB. Gem § 79 BAO gelten für die Rechts- und Handlungsfähigkeit (hier: betreffend den…
…nicht zulässig seien: Gem. § 19 Abs. 1 BAO würden die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Gesamtrechtsnachfolger übergehen. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers würden die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes gelten. Nur eine Gesamtrechtsnachfolge würde daher zu einem Übergehen…
…über den der VwGH am 19.12.2007, 2006/13/0115, entschieden hat. Im vom VwGH entschiedenen Fall handelte es sich um Einkommensteuerbescheide mehrerer Jahre, die zunächst an unwirksam ergangene Feststellungsbescheide gemäß § 295 Abs. 1 BAO angepasst worden waren (Berufung gegen die Feststellungsbescheide wurde zurückgewiesen…
… 19 Abs 1 BAO gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Ist eine Kommanditgesellschaft beendet, so ist ein Umsatzsteuerbescheid daher an den Gesamtrechtsnachfolger der Kommanditgesellschaft zu richten. Gleiches gilt für Bescheide über die Festsetzung der…
… 101 Abs 1 BAO enthalte und deshalb ein Nichtbescheid sei. Wie vorgebracht, sei die natürliche Person A**** T**** der Personengesellschaft KEG seit 1.1.2005 im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge nachgefolgt. Der Bescheid vom 22.5.2006 habe also gar nicht gegenüber mehreren Personen wirken können…
… 2 Tz 157, eine auf umsatzsteuerliche Positionen beschränkte Gesamtrechtsnachfolge ein. Nach § 19 Abs. 1 BAO gehen bei einer Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen…
…dem Ableben der Beschwerdeführerin als Gesamtrechtsnachfolger in die Rechte und Pflichten derselben eintritt. 1. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin Bf3 war serbische Staatsangehörige und ist am tt.mm.2017 verstorben. Als Erben und damit als Gesamtrechtsnachfolger der Beschwerdeführerin gem § 19 Abs 1 BAO und nunmehrige Parteien des…