…gem. § 12 UmgStG und Vermögensübernahme gemäß § 142 HGB durch diese Gesellschaft im Firmenbuch (Eintragung vom 18. 10. 2001) gelöscht. Der berufungsgegenständliche Bescheid wurde nach Feststellungen einer Außenprüfung im wiederaufgenommenen Verfahren der Bw. als Adressatin zugestellt. Gemäß § 19 Abs. 1 BAO gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich…
…Dies hat zur Folge, dass es hier auch abgabenrechtlich zu keiner verfahrensrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge gem. § 19 Abs.1 BAO kommt (siehe dazu auch Ritz, BAO, Tz.1 zu § 19). Der Rechtsnachfolger (hier also die Kommanditgesellschaft) tritt in einem derartigen Fall nicht in bereits entstandene Steuerrechtsverhältnisse des…
…B*** e.U. Gesamtrechtsnachfolger der "***B*** KG, womit gemäß § 19 Abs 1 BAO die sich aus Abgaben-vorschriften ergebenden Rechte und Pflichten der "***B*** KG auf ihn übergingen und rechtswirksame Bescheide ab diesem Zeitpunkt an den Rechtsnachfolger zu richten waren. Im Hinblick darauf, dass zum…
…der verstorbenen Zulassungsbesitzerin waren somit Abgabepflichtiger im Sinne der Parkometerabgabeverordnung. Gemäß § 19 Abs. 1 BAO gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes…
…295 BAO eingebracht, der mit Bescheid vom 9. Jänner 2009 als unbegründet abgewiesen wird. Gegen diesen Bescheid beruft der Bw mit Schriftsatz vom 27. Jänner 2009 und geht darin ebenfalls auf die Sache ein. Rechtsgrundlagen: 1. Gesamtrechtsnachfolge: Gemäß § 19 Abs. 1 BAO gehen bei Gesamtrechtsnachfolge…
…auf Überlassung als erblos vorliegt und kein Verlassenschaftsinsolvenzverfahren eröffnet wurde. § 19 Abs. 1 BAO lautet: Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes…
…Entscheidung über die Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragte. Gemäß § 19 Abs. 1 BAO gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes…
…2005/13/0117, 0118 den Vorrang der spezielleren Bestimmung des § 191 Abs.2 BAO gegenüber jener des § 19 Abs.1 BAO hervorgehoben. Im Gegensatz zu Umsatzsteuerbescheiden, die bei der Übernahme des Vermögens einer KEG durch deren Koplementär-GmbH nach § 142 HGB auch für Zeiträume vor…
…Die Bw. sind daher als Gesamtrechtsnachfolger von A.G gem. § 19 Abs. 1 BAO anzusehen und gehen demgemäß die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf sie über. Für den Umfang der Inanspruchnahme der Rechtsnachfolger gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. Gem. …
…nur mehr an den Rechtsnachfolger der Personengesellschaft gerichtet werden. Gem. § 19 Abs. 1 BAO gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Da eine Übernahme nach § 142 UGB sowohl zivilrechtlich als auch steuerrechtlich eine Gesamtrechtsnachfolge bewirkt…
…nach § 142 HGB in GesRZ 2002, 192 mit ausführlichen Judikatur- und Literaturverweisen). Die zivilrechtliche Gesamtrechtsnachfolge einer Einbringung durch Anwachsung bedingt gem. § 19 Abs. 1 BAO auch eine steuerliche Gesamtrechtsnachfolge (vgl. Wundsam-Zöchling-Huber-Kuhn, Kommentar zum UmgrStG, § 12, TZ 6 und § 19, TZ 44). In…
…abgewiesen. Ergänzend wies das Finanzamt darauf hin, dass der Übergang von Rechten und Pflichten im Abgabenrecht gemäß § 19 Abs. 1 BAO ausschließlich im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge stattfinde. Dies beziehe sich auf sämtliche verfahrensrechtliche Positionen, wie etwa das Einbringen einer Abgabenerklärung. Mit Schreiben vom 13. Juni…
…einer Anwachsung gem. § 142 UGB beendigt und im Firmenbuch gelöscht worden. Bei einer Anwachsung in Folge des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters geht das Gesellschaftsvermögen im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf den letzten Gesellschafter über (§ 142 Abs 1 UGB; vgl auch Ritz, BAO8, § 19 Rz 1 mit…
…nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Am 5. Jänner 2018 erließ das Finanzamt ***E*** (Rechtsvorgänger des Finanzamtes Österreich - Dienststelle ***E***; belangte Behörde) für die Jahre 2009 bis 2013 geänderte Einkommensteuerbescheide gem. § 295 Abs. 1 BAO, die an…
…erfüllt. § 19 (1) BAO: Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. § 111 Abs. 1 AlkStG legt den Kreis der Berechtigten fest, welche…
…92/17/0176, wonach der Gesamtrechtsnachfolger in materiell- und in verfahrensrechtlicher Hinsicht bezüglich aller Rechte und Pflichten in die gesamte Rechtsstellung des Rechtsvorgängers tritt). Im gegenständlichen Fall geht somit die Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 19 Abs. 1 BAO auf die Rechtsnachfolger über, sodass auch die Antragslegitimation für…
…Gemäß § 19 Abs 1 BAO (Bundesabgabenordnung) gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. Gemäß § 209a Abs 1 BAO steht einer Abgabenfestsetzung, die…
…der Personengesellschaft adressiert werden Gemäß § 19 Abs. 1 BAO gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Da eine Übernahme nach § 142 HGB sowohl zivilrechtlich als auch steuerlich eine Gesamtrechtsnachfolge bewirkt, haben bescheidmäßige Erledigungen (auch für…
…der Personengesellschaft adressiert werden Gemäß § 19 Abs. 1 BAO gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Da eine Übernahme nach § 142 HGB sowohl zivilrechtlich als auch steuerlich eine Gesamtrechtsnachfolge bewirkt, haben bescheidmäßige Erledigungen (auch für…
…ist. Der gem. § 295 BAO erlassene spätere Bescheid tritt insgesamt und zur Gänze an die Stelle des früheren Bescheides - mag dieser nun rechtswidrigerweise berichtigt worden sein oder nicht (VwGH 19.3.1997, 97/13/0038). Eine Abänderung nach § 295 Abs 1 BAO ist nur zulässig…