Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0021-S/02
Zinsen aus vom EKC begebenen Lettern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0021-S/02vom 15.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein offenes Berufungsverfahren ist nach der Einantwortung mit den Erben als Gesamtrechtsnachfolger gem. § 19 Abs. 1 BAO fortzusetzen.
Für den Umfang der Inanspruchnahme der Rechtsnachfolger gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. Gem. § 820 ABGB werden Erben, welche eine gemeinschaftliche Erbschaft ohne die rechtliche Wohltat des Inventariums angetreten haben (unbedingte Erbserklärung), zu Gesamtschuldnern (Mitschuldner zur ungeteilten Hand). Einkommensteuer ist daher gegenüber den Erben als Gesamtrechtsnachfolger festzusetzen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes St. Johann/Pg., vertreten durch Mag. Michael Eder,
betreffend Einkommensteuer der Jahre 1993 und 1994 nach in St. Johann/Pg.
durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden: Den
Berufungen wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Einkommensteuer für 1993 wird mit S
92.388,-- (in € 6.714,10), bisher war vorgeschrieben S
102.888,--; die Einkommensteuer für 1994 mit
S 157.638,-- (in € 11.456,--),
bisher war vorgeschrieben S 172.758,--, festgesetzt.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Hinweis
Mit der Zustellung dieser
Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person gilt
die Zustellung an alle im Spruch genannten Berufungswerber als vollzogen
(§ 101 Abs. 1 BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge finanzstrafbehördlicher Ermittlungen beim EKC
wurde festgestellt, dass Frau A.G in den Jahren 1992 und 1993 von dieser
Gesellschaft ausgegebene Letter (52 /1992, 68/1993) insgesamt 120 Stück zum
Stückpreis von S 9.800,-- (Kosten S 8.400,-- + S 1.400,--
Verwaltungsgebühr) erworben hatte. Im Letter verpflichtete sich der EKC,
beginnend innerhalb des zweiten Monats nach der einzahlung durch den Anleger,
durch einen Zeitraum von zwölf Monaten jeweils zum Siebten jedes Monats S
1.400,-- an den Anleger zu bezahlen. Die sieben ersten Zahlungen dienten der
Kapitaltilgung, die restlichen fünf Zahlungen stellten Zinsen dar, was zu
einer versprochenen jährlichen Rendite von rund 70%
führte.
Das Finanzamt stellte für das Jahr 1993
Zinserträge in Höhe von S 357.000,--, für das Jahr 1994 solche in
Höhe von S 464.800,-- fest. Mit den nunmehr angefochtenen
Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1993 und 1994 wurden diese
Zinserträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer
unterworfen.
Gegen diese Bescheide erhob der Bw. durch ihre damals
ausgewiesene Vertreterin mit Schriftsätzen jeweils vom 26. September 1995
das Rechtsmittel der Berufung. In der Begründung wurde gleich
lautend ausgeführt, dass sich die Berufung gegen den Ansatz von
Einkünften aus Kapitalvermögen bei der Ermittlung des
steuerpflichtigen Einkommens richte. Die Erträge aus der Teilnahme
am EKC seien nicht steuerpflichtig, da sie Gewinnen aus Glückspielen
zuzuordnen seien. Dass der EKC keine Kapitalveranlagung darstelle habe einer der
Köpfe des EKC, Herr S. anlässlich einer Einvernahme im Juli 1995 vor
der Staatsanwaltschaft Frankfurt auch zugegeben und das Vorliegen eines
Pyramidenspiels bestätigt. Die auf den so genannten Letters aufgedruckten
Garantien von obskuren Irland- und Bahama- Gesellschaften dienten lediglich als
Köder für Mitspieler und hatten, mangels entsprechendem Eigenkapital
keinerlei substanziellen Wert. Auch Recherchen des ORF für die Sendung "Am
Schauplatz" seien zu demselben Resultat gekommen. Weiters richte sich die
Berufung gegen den Ansatz von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in
Höhe von S 36.000,--, da diese dem Ehemann, als Alleineigentümer der
Liegenschaft, zuzuordnen seien. Es werde daher ersucht die angefochtenen
Bescheide aufzuheben und bei der Veranlagung die Erträge aus der Teilnahme
am EKC-Spiel und die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung außer
Ansatz zu lassen.
Diesen Berufungen wurde seitens des Finanzamtes mittels
Berufungsvorentscheidungen vom 28. Dezember 1995 bzw. 9. Jänner 1996
teilweise in der Form stattgegeben, dass die Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung außer Ansatz blieben. Im Übrigen (hinsichtlich der
Einkünfte aus Kapitalvermögen) wurden die Berufungen abgewiesen und
wird hiezu auf die gesondert dazu ergangene Begründung vom 22. November
1995 verwiesen.
Daraufhin wurde mit Schriftsatz vom 17. Jänner 1996
die Vorlage der Berufungen zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz beantragt. In der Begründung wurde erneut im
Wesentlichen ausgeführt warum es sich bei den gegenständlichen
Letterkäufen vom EKC um ein Glückspiel bzw. Pyramidenspiel gehandelt
habe. Dass ein Ertrag aus Kapitalveranlagungen abgeleitet werde, sei
daher abzulehnen. Gleichzeitig wurde der Antrag auf Durchführung
einer mündlichen Verhandlung gestellt.
In einem Nachtrag vom 10. Juli 1997 wurden die Berufung
dahingehend ergänzt, dass auch die Höhe des Ansatzes der
Einkünfte angefochten werde, da die beim Letterkauf angefallenen Spesen in
Höhe von S 1.400,-- pro Letter nicht in Abzug gebracht worden
seien.
Ein an A.G gerichteter Vorhalt des Finanzamtes St. Johann
vom 10. Februar 2003, in dem diese von der Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofes betreffend die steuerliche Behandlung von aus dem
Erwerb von EKC-Lettern zugeflossenen Zinsen in Kenntnis gesetzt werden sollte,
kam mit dem Vermerk verstorben zurück.
Das mit 1. Jänner 2003 auf den Neugeschaffenen
Unabhängigen Finanzsenates übergegangene Berufungsverfahren wurde am
17. Dezember 2003 durch Abhaltung eines Erörterungstermins
fortgesetzt. Dabei wurden die anwesenden Bw. von der Sachlage, dass sie
als unbedingt erbserklärte Erben als Gesamtrechtsnachfolger gem. § 19
BAO in das Berufungsverfahren eintreten, informiert. Sie wurden auch
darüber informiert, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
25.11.2002, Zl. 97/14/0094, 97/14/0097 entschieden hat, dass mit dem Erwerb
eines vom European Kings Club begebenen Letters weder die Teilnahme an einem
Glücks - noch an einem Pyramidenspiel verbunden ist. Weiters stellte
er fest, dass die dem Anleger über das zurückbezahlte Kapital
hinausgehenden ausbezahlten Beträge steuerpflichtige Einkünfte aus
Kapitalvermögen im Sinne des § 27. 1 Z.4 EStG 1988
darstellen.
Die Bw. gaben dazu an, dass ihnen die Steuersache der A.G
nicht bekannt war. Bei der Erbschaft sei kein Bargeld vorhanden gewesen. Eine
Wertsteigerung an den geerbten Landwirtschaften in Höhe von mehr als 1 Mio.
Schilling sei nicht feststellbar gewesen. Sie wüssten somit nicht was mit
dem Geld geschehen sei.
In der am 3. Juni in St. Johann/Pg. durchgeführten
mündlichen Verhandlung wurde von den Parteien kein neues, für das
Berufungsverfahren relevantes, Vorbringen erstattet. Auf den Inhalt der
darüber verfassten Niederschrift wird verwiesen.
Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen
getroffen:
Aus dem Berechnungsblatt für die Zinserträge
(ESt-Akt, Jahr 1994, AS 3) ist zu ersehen, dass wie in den Lettern vorgesehen,
die letzten fünf Zahlungen als Zinseinkünfte behandelt wurden. Die
ersten sieben Zahlungen (S 9.800,--) dienten der Kapitaltilgung sowie der
Tilgung der Verwaltungskosten (Spesen). Die vom Bw. urgierten Verwaltungskosten
in Höhe von S 1.400,-- wurden somit
berücksichtigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Dass die Bw. nach Abgabe einer
unbedingten Erbserklärung Erben nach A.G wurden blieb unbestritten. Dazu
ist auch auf die in Ablichtung vorliegende Einantwortungsurkunde zu verweisen.
Die Bw. sind daher als Gesamtrechtsnachfolger von A.G gem. § 19 Abs. 1 BAO
anzusehen und gehen demgemäß die sich aus Abgabenvorschriften
ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf sie über.
Für den Umfang der Inanspruchnahme der Rechtsnachfolger gelten die
Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. Gem. § 820 ABGB werden
Erben, welche eine gemeinschaftliche Erbschaft ohne die rechtliche Wohltat des
Inventariums angetreten haben (unbedingte Erbserklärung), zu
Gesamtschuldnern (Mitschuldner zur ungeteilten Hand). Die Bw. können
daher unbeschränkt für Abgabenschulden des Erblassers in Anspruch
genommen werden. Die gegenständlichen Abgaben sind den Bw. daher als
Gesamtrechtsnachfolger vorzuschreiben.
Betreffend Einkommensteuer ist
Folgendes auszuführen: Gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 4 EStG
1988 zählen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Zinsen und
andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel
aus Darlehen, Anleihen, Einlagen, Guthaben bei Banken und aus
Ergänzungskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes oder des
Versicherungsaufsichtsgesetzes.
Die Einkünfte aus
Kapitalvermögen umfassen die Früchte aus der entgeltlichen
Überlassung von Kapital. Grundsätzlich werden nur die Erträgnisse
aus dem Kapitalstamm erfasst, nicht hingegen der Kapitalstamm selbst.
Wertminderungen und Werterhöhungen sowie auch der gänzliche Verlust
des Kapitalstamms sind daher prinzipiell unerheblich (Quantschnigg/Schuch,
ESt-Handbuch, § 27 Tz 1 sowie die dort zitierte Judikatur). Die wichtigsten
Kapitalfrüchte sind Zinsen. Es handelt sich dabei um das wirtschaftliche
Nutzungsentgelt für die Kapitalüberlassung, egal wie es im Einzelfall
bezeichnet wird (aaO, § 27 Tz 20).
In seinem Erkenntnis vom 25.
November 2002, Zl. 97/14/0094, 97/14/0095 stellte der Verwaltungsgerichtshof
Folgendes fest: Mit dem Erwerb eines vom EKC begebenen Letter ist weder
die Teilnahme an einem Glücks- noch an einem Pyramidenspiel
verbunden. Die dem Anleger über das zurückgezahlte Kapital im
Sinne des § 19 Abs. 1 EStG 1988 ausbezahlten Beträge (in der Regel ab
der achten Ratenzahlung) stellen Einkünfte gemäß
§ 27 Abs.
1 Z 4 leg.cit. dar.
Aufgrund dieser Rechtslage sind
die vom Finanzamt festgestellten Zinsenzuflüsse in Höhe von S
357.000,-- im Jahr 1993 und S 464.800,-- im Jahr 1994 zur Recht als
Einkünfte aus Kapitalvermögen der Besteuerung zu Grunde gelegt
worden. Wie den Feststellungen aus dem Akteninhalt zu entnehmen ist,
wurden die Verwaltungskosten in Höhe von S 1.400,-- pro Letter
berücksichtigt und bei der Höhe der Einkünfte aus
Kapitalvermögen nicht angesetzt. Daran, dass die Zinserträge in
den Jahren 1993 und 1994 tatsächlich zugeflossen sind, besteht für die
Rechtsmittelbehörde kein Zweifel. Die Höhe der vom Finanzamt
angesetzten Zinserträge wurde weder in den Berufungen, noch im
Vorlageantrag, im ergänzenden Anbringen vom 10. Juli 1997 zwar teilweise
(jedoch ohne Erfolg), bekämpft. Auch die Feststellung des Finanzamtes in
der Berufungsvorentscheidung, wonach A.G monatlich bis zum Oktober 1994
pünktlich ihre Zahlungen erhalten habe, blieb unbekämpft. Wenn
die Bw. angaben, von diesem Geld nie etwas gesehen zu haben, bzw. überhaupt
vom Abgabenverfahren keine Kenntnis gehabt zu haben, ändert dies nichts am
Zufluss in den streitgegenständlichen Jahren, bzw. dass den Bw. diese
Abgaben als Gesamtrechtsnachfolger vorzuschreiben sind.
Da anlässlich der
mündlichen Verhandlung ein Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des
§ 101 Abs. 1 BAO bekannt gegeben wurde, hat die Zustellung der
Entscheidung an diese Person zu erfolgen.
Der Berufung war daher, wie im
Spruch dargestellt, teilweise Folge zu geben.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Salzburg,
15. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 820 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0021-S/02
- Stammnummer
- 10440
- Gültig
- 15.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF