Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103150/2018
Antrag auf Bescheidaufhebung nach § 295 Abs 4 BAO trotz inhaltsgleichen neuen Grundlagenbescheides
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7103150/2018vom 02.10.2019Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn es sich um Sachverhalte handelt, aufgrund derer eine KG oder OG Steuerschuldnerin oder Gewinnermittlungssubjekt sein kann, ist ein "Abwicklungsbedarf" gegeben, der dazu führt, dass die Auflösung einer Personengesellschaft des Unternehmensrechtes und ihre Löschung im Firmenbuch ihre Parteifähigkeit nicht beeinträchtigt. Die Erledigung ist an die Personengesellschaft zu richten. Bei einer doppelstöckigen Personengesellschaft kann sich ein Abwicklungsbedarf selbst dann ergeben, wenn eine obere Ebene betreffende Feststellungen getroffen werden, die auf Ebene der beteiligten Personengesellschaft des Unternehmensrechts bindend umzusetzen sind.
Ein auf § 295 Abs 1 BAO gestützter Bescheid ist nur zu erlassen, wenn hiedurch ein abgeleiteter Bescheid (aufgehoben oder) geändert wird. Geht ein „Grundlagenbescheid“ ins Leere, hat der für den abgeleiteten Bescheid taugliche Grundlagenbescheid gefehlt. Ein sich auf § 295 Abs 1 BAO gestützter Bescheid ist mit Beschwerde anfechtbar und müsste in einem Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden. Auch ein später tatsächlich erlassener, inhaltsgleicher Grundlagenbescheid kann diese Rechtswidrigkeit nicht sanieren.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke als Vorsitzenden, den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. als beisitzenden Richter, Kommerzialrat Ing. Friedrich Nagl als fachkundigen Laienrichter und Mag. Johannes Denk als fachkundigen Laienrichter über die Beschwerde der Bf, Adr, vertreten durch KPMG Niederösterreich GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Bahnhofplatz 1a/1/3, 2340 Mödling vom 15.09.2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 14.04.2016 betreffend Antrag auf Aufhebung des Bescheides über die Feststellung der Einkünfte § 188 BAO für 2006 gemäß § 295 Abs 4 BAO, zur Steuernummer 03-1**/**** nach der am 24.9.2019 am Bundesfinanzgericht in Wien über Antrag der Partei (§ 78 BAO i. V. m. § 274 Abs. 1 Z 1 BAO) in Anwesenheit von MMag. Astrid Kristof und Mag. Thomas Mollik für die KPMG Niederösterreich GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft und von Mag. Birgit Floh-List für das Finanzamt abgehaltenen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der Feststellungsbescheid gem. § 188 BAO für 2006 (Änderung gem. § 295 Abs. 1 BAO) vom 10.6.2014 wird aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensablauf
Am 30.7.2007 erstellte das Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg im Zuge der Erlassung eines Feststellungsbescheides eine Mitteilung über die gesonderte Feststellung von Einkünften für 2006 für die "AB" mit der Steuernummer 72-2**/****. Darin wurde dem Finanzamt Wien 6/7/15 mitgeteilt, dass auf die "Bf" (Beschwerdeführerin) ein Anteil von € -4.415.600,00 entfällt.
Am 6.12.2007 langte beim damaligen Finanzamt Wien 6/7/15 (heute: Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf / belangte Behörde) eine Erklärung zur Feststellung von Einkünften von Personengesellschaften für das Jahr 2006 ein. Am 21.4.2008 erließ die belangte Behörde einen Bescheid über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden - erklärungskonform - mit € -4.970.489,10 festgestellt und die Verluste wurden an 49 Beteiligte zugewiesen.
Am 17.9.2008 erließ die belangte Behörde einen Berichtigungsbescheid gem. § 293b BAO zum Bescheid vom 21.4.2008. Die Einkünfte wurden erneut mit € -4.970.489,10 festgestellt, allerdings weist der Bescheid nun 51 Beteiligte auf. Eine nähere Begründung ist nicht vorhanden. Aus den Grundlagendaten der belangten Behörde (Formulare E6a, E61) geht hervor, dass € -4.415.600,00 auf die Beteiligung mit der Steuernummer 72-2**/**** entfallen und der restliche Verlust in Höhe von € -554.889,10 sich auf die eigene Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin gründet.
Am 22.7.2013 erließ das Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg einen Wiederaufnahme- und neuen Sachbescheid bezüglich Feststellung von Einkünften der AB für das Jahr 2006. Darin wurde die bislang vorgenommene Verteilung des Verlustes geändert. Auf die Beschwerdeführerin entfiel nur noch ein Verlustanteil in Höhe von € -328.570,49.
Am 10.6.2014 erließ die belangte Behörde einen gemäß § 295 Abs 1 BAO geänderten Bescheid über die Feststellung von Einkünften für das Jahr 2006, mit dem der Bescheid vom 17.9.2008 abgeändert wurde. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden mit (nur noch) € -883.459,59 festgestellt und auf 51 Beteiligte aufgeteilt. In der Begründung wird auf die bescheidmäßige Feststellung des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom 22.7.2013 verwiesen.
Am 29.12.2015 langte bei der belangten Behörde nachfolgender Aufhebungsantrag ein:
"Antrag auf Aufhebung des Feststellungsbescheides 2006 gemäß § 295 Abs 4 BAO Bf Steuernummer 03 1**/****
Sehr geehrte Damen und Herren!
Unser obig angeführter Klient war im Jahr 2006 an der AB & atypisch stille Gesellschafter (Steuernummer 72 2**/****) beteiligt. Die im Kalenderjahr 2006 erzielten Einkünfte wurden zunächst mit Bescheid vom 21. April 2008 gem. § 188 BAO festgestellt. Aufgrund einer bei der AB & atypisch stille Gesellschafter durchgeführten Außenprüfung gemäß § 147 BAO erging am 10. Juni 2014 ein gemäß § 295 Abs 1 BAO berichtigter Feststellungsbescheid für das Jahr 2006.
Gegen den dem Feststellungsbescheid 2006 zugrundeliegenden Feststellungsbescheid der AB & atypisch stille Gesellschafter vom 22. Juli 2013 wurde vom steuerlichen Vertreter der AB & atypisch stille Gesellschafter am 6. August 2013 das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Eine Entscheidung betreffend die o. a. Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid der AB & atypisch stille Gesellschafter ist bis dato noch nicht ergangen. Der von diesem Feststellungsbescheid abgeleitete Feststellungsbescheid der Bf ist am 10. Juni 2014 ergangen.
Wird eine „Bescheidbeschwerde“, die gegen ein Dokument gerichtet ist, das Form und Inhalt eines Feststellungsbescheides hat, als nicht zulässig zurückgewiesen, weil das Dokument kein Bescheid ist, so sind gemäß § 295 Abs 4 BAO auf das Dokument gestützte Änderungsbescheide auf Antrag der Partei innerhalb der nach § 304 BAO maßgeblichen Frist aufzuheben.
Aufgrund der zum gegenwärtigen Zeitpunkt unklaren Rechtslage im Zusammenhang mit der o. a. Frist im Sinne des § 304 BAO stellen wir im Namen und Auftrag unseres Klienten bereits mit diesem Schreiben
gemäß § 295 Abs 4 BAO den Antrag,
den Feststellungsbescheid 2006, datiert mit 10. Juni 2014, aufzuheben, für den Fall, dass es sich bei dem diesen Bescheiden zugrundeliegenden o. a. „Feststellungsbescheid“ vom 6. August 2013 (betreffend die AB & atypisch stille Gesellschafter) um einen sogenannten Nichtbescheid, der als rechtlich nichtig einzustufen ist und daher auch keine rechtliche Wirkung entfalten kann, handelt.
Darüber hinaus erlauben wir uns darauf hinzuweisen, dass es sich auch beim Feststellungsbescheid 2006 unseres o.a. Klienten vom 10. Juni 2014 um einen Nichtbescheid handelt. Wie dem Firmenbuchauszug zu FN FN_Nr Bf in Liquidation zu entnehmen ist, wurde diese Gesellschaft bereits am 13.12.2012 gelöscht. Ein rechtswirksamer Bescheid wäre somit an die vormaligen Gesellschafter dieser Gesellschaft zu adressieren gewesen. Dies ist jedoch nicht erfolgt.
Wir beantragen daher, sämtliche Rechtswirkungen des Feststellungsbescheid 2006 unseres o.a. Klienten vom 10. Juni 2014 - insbesondere die Ergebnistangenten der beteiligten Gesellschafter - dahingehend zu berichtigen, dass der Veranlagungsstand vor diesem „Nichtbescheid“ wiederhergestellt wird."
Mit Bescheid vom 14.4.2016 hat die belangte Behörde den Antrag vom 29.12.2015 abgewiesen. Die Begründung lautet wie folgt:
"Die Antragstellerin war im Jahr 2006 an der AB & atypisch stille Gesellschafter (St.Nr. 72-2**/****) beteiligt.
Am 10.6.2014 erging an die Antragstellerin ein gemäß § 295 Abs 1 BAO abgeänderter Feststellungsbescheid, der sich auf den Feststellungsbescheid der AB & atypisch stille Gesellschafter vom 22.7.2013 stützte. Gegen diesen Bescheid vom 22.7.2013 wurde Beschwerde eingebracht, welche dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde. Eine Erledigung des Beschwerdeverfahrens ist noch nicht erfolgt.
§ 295 Abs 4 BAO lautet folgendermaßen:
Wird eine Bescheidbeschwerde, die gegen ein Dokument, das Form und Inhalt eines
- Feststellungsbescheides (§ 188) oder eines
- Bescheides, wonach eine solche Feststellung zu unterbleiben hat,
gerichtet ist, als nicht zulässig zurückgewiesen, weil das Dokument kein Bescheid ist, so sind auf das Dokument gestützte Änderungsbescheide (Abs. 1) auf Antrag der Partei (§ 78) aufzuheben. Der Antrag ist vor Ablauf der für Wiederaufnahmeanträge nach § 304 maßgeblichen Frist zu stellen.
Die Antragsmöglichkeit ist durch § 304 BAO mit dem Eintritt der Verjährung begrenzt. Im vorliegenden Fall wurde der Antrag innerhalb der mehrfach verlängerten Festsetzungsverjährung, und somit rechtzeitig, eingebracht.
Die Aufhebung nach § 295 Abs 4 BAO setzt jedoch voraus, dass der vermeintliche Grundlagenbescheid, auf den sich die Abänderung gemäß § 295 Abs 1 BAO stützt, als Nichtbescheid qualifiziert wurde und folglich die gegen ihn gerichtete Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wurde.
Da jedoch über die Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid der AB & atypisch stille Gesellschafter vom 22.7.2013 noch nicht abgesprochen wurde, fehlt diese wesentliche Voraussetzung des § 295 Abs 4 BAO (Zurückweisung der Beschwerde als nicht zulässig wegen Vorliegens eines Nichtbescheides), weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass dem Einwand, dass es sich bei dem an die Bf adressierten Feststellungsbescheid vom 10.6.2014 aufgrund der am 13.12.2012 erfolgten Firmenbuchlöschung der Antragstellerin um einen Nichtbescheid handelt, aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden kann:
Rechtsfähige Personengesellschaften enden nicht bereits mit ihrer Auflösung und Löschung im Firmenbuch, sondern erst mit Liquidation des gesamten Gesellschaftsvermögens und Abschluss aller Abgabenverfahren (siehe Abschnitt 1.2.2.1). Vollbeendigung und damit der Verlust der Parteifähigkeit der Gesellschaft tritt demnach erst dann ein, wenn kein verwertbares und verteilbares Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden ist und auch keine Bescheide an die Gesellschaft mehr zu erlassen sind. Eine eingetragene Personengesellschaft bleibt also so lange parteifähig, als ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten noch nicht vollständig abgewickelt sind. Besteht noch ein Anspruch gegen die oder seitens der Gesellschaft (Abwicklungsbedarf im weiteren Sinn), ergeht der Bescheid (auch Beschwerdeerledigungen oder zB Wiederaufnahmsbescheide) wirksam an die Gesellschaft).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beeinträchtigt die Auflösung einer Personengesellschaft und ihre Löschung im Firmenbuch jedenfalls solange ihre Parteifähigkeit nicht, als ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten (ua. Bund, wenn Abgabenerhebungsverfahren noch offen sind) noch nicht abgewickelt sind (zB VwGH 11.11.2008, 2006/13/0187; UFS 28.7.2008, RV/0378-F/07).
Für den Beendigungszeitpunkt gilt nach der Rechtsprechung, dass die Löschung im Firmenbuch der Firma einer Personengesellschaft des Unternehmensrechtes (OG, KG) - mit Ausnahme des (einzigen) Falles der Gesamtrechtsnachfolge nach § 142 UGB - ihre Parteifähigkeit (als Bescheidadressat) nicht beeinträchtigt. Alle Bescheide (zB Feststellungsbescheide, Umsatzsteuerbescheide) sind daher weiterhin an die (gelöschte) Gesellschaft zu adressieren (vgl. VwGH 25.4.2013, 2012/15/0161 zur Umsatzsteuer; VwGH 25.4.2013, 2010/15/0131 zum Feststellungsverfahren)."
Am 15.9.2016 langte bei der belangte Behörde - nach mehrmaliger Fristverlängerung - folgende Beschwerde ein:
"Bescheid vom 14. April 2016 über die Abweisung eines Antrages auf Aufhebung des Feststellungsbescheides 2006 vom 10. Juni 2014 gemäß § 295 Abs 4 BAO im Namen der vormaligen Bf, Steuernummer 03 1**/**** bzw. im Namen derer nachfolgenden Gesellschafter:
[...]
Sehr geehrte Damen und Herren!
Namens und im Auftrag unserer o.a. Klienten erheben wir innerhalb verlängerter Frist das ordentliche Rechtsmittel der
BESCHWERDE.
Begründung:
Mit Schreiben vom 29.12.2015 wurde beantragt sämtliche Rechtswirkungen des Feststellungsbescheides 2006 vom 10. Juni 2014 - insbesondere die Ergebnistangenten der beteiligten Gesellschafter - dahingehend zu berichtigen, dass der Veranlagungsstand vor diesem Bescheid wiederhergestellt wird.
Begründet wurde dieser Antrag wie folgt:
1. Der Feststellungsbescheid 2006 vom 10. Juni 2014 ist aufzuheben oder alternativ selbst als Nichtbescheid zu qualifizieren, weil er selbst von einem Nichtbescheid abgeleitet
wurde und somit keine Rechtswirkung entfalten kann bzw. alternativ
2. ist der Feststellungsbescheid 2006 vom 10. Juni 2014 selbst als Nichtbescheid zu
qualifizieren, weil er an eine nicht mehr existente Personengesellschaft adressiert wurde.
Ad 1.
Der gegenständliche Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass das Vorliegen eines Nichtbescheides im vorgelagerten Feststellungsverfahren noch nicht festgestellt wurde und daher eine wesentliche Voraussetzung des § 295 Abs. 4 BAO nicht vorläge.
Folgt man diesen Ausführungen der bekämpften Behörde, wäre ein Antrag gem. § 295 Abs. 4 BAO immer nur dann möglich, wenn das Vorliegen eines Nichtbescheides im Feststellungsverfahren bereits festgestellt wurde. Das würde dazu führen, dass das Antragsrecht des Abgabenpflichtigen vollkommen ausgehebelt wird, da er dieses ja nur nach einem vorherigen Tätigwerden der Abgabenbehörden ausüben könnte. Diese Ansicht würde sogar soweit führen, dass dieses Antragsrecht in den seltensten Fällen sinnvoll ausgeübt werden kann, da die Einreichung des Antrags gem. § 295 Abs. 4 letzter Satz BAO innerhalb der Verjährungsfrist erfolgen muss. Erfolgt eine finale Erledigung des dem Antrag vorgelagertem Feststellungsverfahrens innerhalb der Verjährungsfrist, sind die abgeleiteten Bescheide ja sowieso von Amts wegen zu berichtigen und das Antragsrecht des § 295 Abs. 4 BAO obsolet. Erfolgt die finale Erledigung des zugrundeliegenden Feststellungsverfahrens nach Verjährung der daraus abgeleiteten Bescheide darf aber ein Antrag nach § 295 Abs. 4 BAO nicht mehr gestellt werden.
Im Ergebnis führt die Rechtsansicht der belangten Behörde dazu, dass § 295 Abs. 4 BAO keinerlei faktische Rechtswirkung zukommt und somit totes Rechts darstellt.
Berücksichtigt man, dass die Norm des § 295 Abs. 4 BAO erst 2011 mit Wirkung ab 1.9.2011 geschaffen wurde und 2013 mit Wirkung ab 1.1.2014 novelliert wurde (also zeitnah zum gegenständlichen Verfahren) und jedenfalls davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber nicht beabsichtigt hat, totes Recht neu zu schaffen, kann die von der bekämpften Behörde vertretene Rechtsansicht nicht Bestand haben.
Unseres Erachtens kann sich totes Recht aus historischen Gründen ergeben, indem sich beispielsweise Voraussetzungen für die Anwendung von Rechtsnormen so ändern, dass die jeweiligen Normen obsolet werden. Solche Fälle sind aber im gegenständlichen Verfahren nicht gegeben. Einer (neu geschaffenen) gesetzlichen Bestimmung keinerlei Rechtswirkung zuzuordnen, hält auch einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht Stand. Eine Gesetzesauslegung, die dazu führt, dass das betreffende Gesetz von vorne herein keinerlei Funktion hat, ist als denkunmögliche Auslegung gleichheitswidrig und somit verfassungswidrig.
Dies wird insbesondere durch den Umstand verdeutlicht, dass es problemlos möglich ist, § 295 Abs. 4 BAO so auszulegen, dass diese Norm auch einen realen Anwendungsbereich erhält.
Leg. cit. verlangt im Wortlaut, dass der dem Verfahren zugrundeliegende Feststellungsbescheid bereits als „Nichtbescheid“ qualifiziert sein muss, bevor daraus abgeleitete Bescheide auf Antrag gem. § 295 Abs. 4 BAO aufgehoben werden.
Andererseits verlangt der letzte Satz leg. cit. die Antragstellung vor Ablauf der Verjährungsfrist.
Der sich daraus wohl regelmäßig ergebende Widerspruch im Zeitablauf lässt sich verfahrensrechtlich problemlos unter Beachtung des Gesetzeswortlautes lösen, indem die Antragstellung auch vor der Qualifizierung des dem Verfahren zugrundeliegenden Feststellungsbescheides als Nichtbescheid zugelassen wird, die Entscheidung darüber aber gem. § 271 Abs. 1 BAO bis zur finalen Entscheidung über das zugrundeliegende Feststellungsverfahren ausgesetzt wird.
Resumee:
Die von der Behörde vertretene Rechtsansicht führt zu einer faktischen Nichtanwendung der Bestimmung des § 295 Abs. 4 BAO und einem damit verbundenen Verlust einer wesentlichen Rechtsschutzbestimmung zugunsten von Abgabenpflichtigen.
§ 6 ABGB sagt aus, dass ein Gesetz nicht anders ausgelegt werden darf, als dies „aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet.“
Stehen sich nun, wie im vorliegenden Fall, einzelne Bestimmungen einer Norm im Wortlaut gegenüber (einerseits Aufhebung eines abgeleiteten Bescheides erst dann, wenn der Grundlagenbescheid als Nichtbescheid qualifiziert wurde und andererseits die Pflicht zur Antragstellung vor Eintritt der Verjährung) ist zunächst auf die Absicht des Gesetzgebers abzustellen.
§ 295 BAO ist in Abschnitt 7 der BAO eingearbeitet worden, dieser trägt den Titel Rechtsschutz. Der Gesetzgeber hat somit durch diese systematische Zuordnung klar zum Ausdruck gebracht, dass die Normen des § 295 BAO im Allgemeinen und die des Abs. 4 leg cit im Speziellen dem Rechtsschutz der Normunterworfenen dient.
Die Abweisung des Antrages gem. § 295 Abs. 4 BAO ohne die Entscheidung in der Vorfrage abzuwarten (die - wie nachfolgend aufgezeigt wird - wäre sie schon getroffen, mit Sicherheit zu einer anderen Entscheidung führen würde), negiert völlig die klar dokumentierte Absicht des Gesetzgebers Normunterworfene vor ebensolchen Verfahrensmängel zu schützen. Wie oben aufgezeigt findet sich in der BAO selbst in § 271 Abs. 1 leg cit eine weitere Norm, die eine verfahrensrechtliche Lösung für genau solche nicht entscheidungsreife Fälle bietet.
Der bekämpfte Bescheid ist daher unseres Erachtens als rechtswidrig anzusehen.
Exkurs: Amtswegige Bescheidaufhebung
Im Übrigen bleibt es der belangten Behörde unbenommen, den Feststellungsbescheid 2006 vom 10. Juni 2014 von Amts wegen aufzuheben. Dies aus folgenden Gründen:
Die AB & atypisch stille Gesellschafter (StNr.: 72-2**/****) hat jedenfalls mit Einbringung der atypisch stillen Gesellschaftsanteile in die AG mittels Einbringungs- und Sacheinlagevertrag vom 28. April 2011 (im Firmenbuch eingetragen am 15. Juni 2011, siehe Beilage) geendet. Der der belangten Behörde vorliegende Feststellungsbescheid 2006 vom 22. Juli 2013 war an die „AB Ent u Prodg“ gerichtet, ebenso die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 12. Dezember 2012, die als Begründung Bestandteil des Feststellungsbescheides war.
Der Umstand, dass es sich bei dem Feststellungsbescheid der atypisch stillen Gesellschaft um einen „Nichtbescheid“ handelt, ist somit offensichtlich.
Für nicht rechtsfähige Personengesellschaften (wie eine atypisch stille Gesellschaft) stellt der VwGH in ständiger Rechtssprechung zu § 191 Abs. 2 BAO (zuletzt VwGH 2013/15/0278 v. 21.4.2016 mit Nennung weiterer Erkenntnisse) wie folgt fest:
Abgabenrechtliche Feststellungsbescheide, die nach Beendigung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder atypisch stillen Gesellschaft an diese ergehen, können keine Rechtswirkungen entfalten.
Es steht einer amtswegigen Aufhebung des hier verfahrensgegenständlichen Bescheides aufgrund der Ableitung von einem Nichtbescheid gem. § 295 Abs. 1 BAO nichts entgegen.
Ad 2.
Dieser Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass gem. ständiger Rechtssprechung des VwGH die Auflösung einer Personengesellschaft und ihre Löschung im Firmenbuch solange die Parteifähigkeit nicht beeinträchtigt, als ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten (u.a. Bund, wenn Abgabenerhebungsverfahren noch offen sind) noch nicht abgewickelt sind.
Dem ist folgendes entgegenzuhalten:
Wie dem historischen Firmenbuchauszug der Gesellschaft zu entnehmen ist, wurde die Beendigung der Liquidation mit Antrag vom 12. September 2012 bekanntgegeben, in Folge wurde auch die Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch am 13. Dezember 2012 eingetragen.
Dem Steuerakt 2011 der Bf (siehe Beilage) ist zu entnehmen, dass die Abgabenerklärungen 2011 am 5. bzw. 6 Dezember 2012 elektronisch eingebracht wurden und jeweils am 7. Dezember 2012 veranlagt wurden. Auch das Abgabenkonto der Gesellschaft endet im Jahre 2012, für das Jahr 2012 selbst waren keine Abgabenerklärungen mehr abzugeben (siehe Steuerakt 2011 und 2012 sowie Abgabenkonto als Beilagen).
Die Gesellschaft war damit jedenfalls noch im Jahre 2012 final liquidiert, das Vermögen verteilt und auch sämtliche Abgabenerhebungsverfahren beendet. Die KG hat damit im Jahre 2012 auch im abgabenrechtlichen Sinne aufgehört zu existieren, eine rechtsfähige Personengesellschaft war spätestens ab zu diesem Zeitpunkt auch im abgabenrechtlichen Sinne nicht mehr gegeben.
Erst aufgrund eines in einem vorgelagerten Feststellungsverfahren ergangenen Bescheides wurde im Juni 2014 der hier verfahrensgegenständliche Bescheid erlassen, somit lange nach Bestehen der rechtsfähigen Personengesellschaft. Es ist keinerlei Rechtsnorm bekannt, die ein Wiederaufleben einer einmal bereits final abgewickelten (inkl. sämtlicher Abgabenverfahren!) rechtsfähigen Personengesellschaft aufgrund eines nachträglich aufkommenden Abgabenverfahrens bewirkt.
Das österreichische Abgabenverfahrensrecht kennt für Fälle, in denen eine vormals existierende rechtsfähige Personengesellschaft, die bereits inklusive aller Abgabenverfahren zur Gänze beendet wurde, keine Regelung hinsichtlich der nach finaler Beendigung der Personengesellschaft zu erfolgenden ordnungsgemäßen Bescheiderstellung. Es liegt somit offenbar eine Gesetzeslücke vor.
Für solche Fälle sehen die Auslegungsnormen des § 7 ABGB vor, dass „auf ähnliche, in den Gesetzen bestimmt entschiedene Fälle...... “ Rücksicht zu nehmen ist.
Mittels eines Analogieschlusses kann diese Lücke sehr einfach geschlossen werden. Analog zu den Bestimmungen des § 191 Abs. 2 BAO war der Feststellungsbescheid vom 10. Juni 2014 nicht an die bereits eineinhalb Jahre zuvor final beendeten und somit nicht mehr existenten Personengesellschaft sondern an die einzelnen Gesellschafter zu adressieren.
Nachdem die einzelnen Gesellschafter nicht als Bescheidadressaten angeführt wurden, ist der Feststellungsbescheid vom 10. Juni 2014 als Nichtbescheid zu qualifizieren.
Anträge:
Namens und im Auftrag unserer o.a. Klienten beantragen wir daher
1. die Feststellung, dass es sich bei dem Feststellungsbescheid vom 10. Juni 2014 um einen Nichtbescheid im Sinne des Punktes 2 der Begründung handelt;
2. in eventu die amtswegige ersatzlose Aufhebung des Bescheid vom 10. Juni 2014 aufgrund des Umstandes, dass dieser von einem Nichtbescheid im Sinne des Punkt 1 der Begründung abgeleitet wurde;
3. in eventu die Aussetzung des Verfahrens gemäß Punkt 1 der Begründung bis zur finalen Entscheidung über die anhängige Beschwerde im vorgelagerten Feststellungsverfahren.
Weiters beantragen wir
4. die Erledigung der Beschwerde durch den Senat gem. § 272 Abs. 2 Z. 1 lit a BAO;
5. die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gem. § 274 Abs. 1 Z. 1 lit a BAO."
Mit Bescheid vom 15.2.2017 hat die belangte Behörde die Entscheidung über die Beschwerde von 15.9.2016 betreffend den Bescheid über die Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Feststellungsbescheides 2006 vom 10.6.2014 nach § 295 Abs 4 BAO gemäß § 271 BAO ausgesetzt. In der Begründung hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass unter der Geschäftszahl GZ.RV/210002/2014 beim Bundesfinanzgericht ein Rechtsmittelverfahren anhängig sei, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Beschwerde wäre. Dieses Rechtsmittelverfahren betrifft den Feststellungsbescheid 2006 vom 22.7.2013, der sich an die AB & atypisch stille Gesellschafter richtet.
Mit Schreiben vom 27.11.2017, eingelangt bei der belangten Behörde am 4.12.2017, gab der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin bekannt, dass das unter der Geschäftszahl GZ.RV/210002/2014 anhängig gewesene Rechtsmittelverfahren beendet wurde und vom Bundesfinanzgericht festgestellt wurde, dass der bekämpfte Bescheid (vom 22.7.2013) aufgrund fehlerhafter Adressierung keine Bescheidqualität aufweise. Beigelegt war der Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 7.11.2017, mit dem die Beschwerde der AB als unzulässig zurückgewiesen wurde. In der Begründung dieses Beschlusses wird angeführt, dass als Bescheidadressat nur die AB genannt ist und der für eine korrekte Personenumschreibung unbedingt erforderliche Zusatz "und Still" fehlt.
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.3.2018 hat die belangte Behörde die Beschwerde vom 15.9.2016 als unbegründet abgewiesen und dies wie folgt begründet:
"Das Beschwerdeverfahren wurde mit Bescheid vom 15.2.2017 gemäß § 271 Abs. 1 BAO aufgrund des anhängigen Rechtsmittelverfahrens beim Bundesfinanzgericht unter der GZ. RV/2100002/2014 ausgesetzt. Das zugrunde liegende Verfahren der AB & atypisch stille Gesellschafter wurde mit Beschluss vom 7.11.2017 beendet. Das gegenständliche Verfahren wird somit gemäß § 271 Abs 2 BAO von Amts wegen fortgesetzt, wodurch auch dem Antrag auf Forstsetzung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vom 27.11.2017 entsprochen wird.
Mit Antrag vom 29.12.2015 wurde begehrt, den Feststellungsbescheid vom 10.6.2014 gemäß § 295 Abs 4 BAO aufzuheben. Der gem. § 295 Abs 1 abgeänderte Feststellungsbescheid vom 10.6.2014 gründet sich auf den Feststellungsbescheid der AB & atypisch stille Gesellschafter (St.Nr. 72-2**/****) vom 22.7.2013.
Die gegen den Feststellungsbescheid der AB & atypisch stille Gesellschafter eingebrachte Beschwerde wurde vom Bundesfinanzgericht unter der GZ. RV/2100002/2014 mit Beschluss vom 7.11.2017 zurückgewiesen, da der bekämpfte Bescheid keine Bescheidqualität aufweist. In weiterer Folge wurde durch das zuständige Finanzamt ein neuer Feststellungsbescheid an die ehemaligen Gesellschafter der AB & Stille vom 15.12.2017 erlassen, dessen Spruch inhaltlich dem Nichtbescheid vom 22.7.2013 entspricht. Der Feststellungsbescheid wurde auch an die Beschwerdeführerin erlassen und ist demnach Grundlagenbescheid für ihr Feststellungsverfahren. Gegen den neuerlich erlassenen Grundlagenbescheid ist ein Rechtsmittelverfahren anhängig, dessen Ausgang noch ungewiss ist.
Der vorliegende Sachverhalt gleicht jenem, über den der VwGH am 19.12.2007, 2006/13/0115, entschieden hat. Im vom VwGH entschiedenen Fall handelte es sich um Einkommensteuerbescheide mehrerer Jahre, die zunächst an unwirksam ergangene Feststellungsbescheide gemäß § 295 Abs. 1 BAO angepasst worden waren (Berufung gegen die Feststellungsbescheide wurde zurückgewiesen), worauf in weiterer Folge für die betreffenden Zeiträume die Feststellungsbescheide mit gleichem Inhalt wie die zuvor ausgefertigten neu und gemäß § 191 Abs. 2 BAO wirksam an die Beteiligten der beendeten Personengemeinschaft zugestellt wurden. Das Begehren auf Aufhebung der ursprünglich bereits inhaltlich entsprechend angepassten Einkommensteuerbescheide wurde im Instanzenzug abgewiesen und hat der VwGH die dagegen erhobene Beschwerde ebenfalls abgewiesen. Der VwGH hat dazu die Rechtsaussage getroffen, dass § 295 Abs. 1 BAO gewährleisten soll, dass abgeleitete Bescheide dem aktuell vorliegenden Grundlagenbescheid (und der materiellen Rechtslage) entsprechen. Die grundsätzliche Funktion der genannten Vorschrift besteht darin, abgeleitete Bescheide mit den aktuellen Inhalten der zu Grunde liegenden Feststellungsbescheide in Einklang zu bringen (vgl. in diesem Sinn VwGH 9.7.1997, 95/13/0044 und 0045, sowie VwGH 31.3.2004, 2000/13/0017 und 0018).
Nach Rechtsansicht des VwGH steht somit die materielle Richtigkeit im Vordergrund der Beurteilung. Auch der durch das AbgÄG 2011 erweiterte Rechtsschutzgedanke gemäß § 295 Abs. 4 BAO zwingt nach Ansicht der Abgabenbehörde nicht zur Aufhebung, solange die inhaltliche Rechtmäßigkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren ausgetragen werden kann. Kommt es im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen den aktuellen Grundlagenbescheid zu einer Abänderung oder Aufhebung, wirkt sich dies mittels § 295 Abs 1 BAO auch auf das Ergebnis der Beschwerdeführerin aus.
Da der gegenständliche Feststellungsbescheid der Beschwerdeführerin, dessen Aufhebung gemäß § 295 Abs 4 BAO beantragt wird, inhaltlich dem aktuell vorliegenden Feststellungsbescheid an die ehemaligen Gesellschafter der AB & Stille entspricht und dessen inhaltliche Rechtmäßigkeit im noch anhängigen Rechtsmittelverfahren erst zu klären ist, war in Anlehnung an die Rechtauffassung des VwGH (2006/13/0115 vom 19.12.2007) der gegenständliche Bescheid nicht aufzuheben.
Hinsichtlich des Vorbringens, dass es sich bei dem an die Beschwerdeführerin erlassenen Feststellungsbescheid vom 10.6.2014 selbst um einen Nichtbescheid handelt, wird auf die Begründung des gegenständlich bekämpften Abweisungsbescheides vom 14.4.2016 und die dort angeführte VwGH-Judikatur verwiesen.
Die Entscheidung des VwGH 25.4.2013, 2010/15/0131, betrifft die Erlassung eines F-Bescheides für 2002 im Jahr 2008, nach Konkursaufhebung und Löschung einer KG nach Verwertung und Verteilung des Massevermögens bereits im Jahr 2002. Der dazu veröffentlichte Rechtssatz Nummer 1 lautet:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur BAO beeinträchtigt die Auflösung einer KG oder OG und ihre Löschung im Firmenbuch jedenfalls so lange ihre Parteifähigkeit nicht, als ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten - dazu zählt auch der Bund als Abgabengläubiger - noch nicht abgewickelt sind (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Mai 1999, 99/15/0014, und vom 29. März 2006, 2001/14/0091). Zu diesen Rechtsverhältnissen zum Bund, die abgewickelt sein müssen, zählt auch ein Feststellungsverfahren nach § 188 BAO (vgl. Kotschnigg, ZUS 2012/12, 32f mwN; und Ritz, BAO4, § 79 Tz 11, sowie z.B. die hg. Erkenntnisse vom 25. November 2002, 2002/14/0133, RdW2003, 59, vom 17. November 2004, 2000/14/0142, und vom 26. August 2009, 2004/13/0115). Wenn es sich um Sachverhalte handelt, aufgrund derer eine KG oder OG Steuerschuldnerin oder Gewinnermittlungssubjekt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2011, 2008/15/0218) sein kann, ist ein Abwicklungsbedarf im Sinne der angeführten Rechtsprechung gegeben (vgl. dazu auch Kotschnigg, UFSaktuell 2005, 300, 305).
Die Entscheidung des VwGH 25.04.2013, 2012/15/0161 betrifft die Bescheiderlassung im Jahr 2002 bei Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens im Jahr 2009 mit nachfolgend veröffentlichtem Rechtssatz 1:
Eine Personengesellschaft des Unternehmensrechtes verliert ihre Parteifähigkeit erst mit ihrer Beendigung. Ihre Auflösung und die Löschung ihrer Firma im Firmenbuch beeinträchtigt ihre Parteifähigkeit solange nicht, als ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten - dazu zählen auch die Abgabengläubiger - noch nicht abgewickelt sind (vgl. - unter Hinweis auf die hg. Rechtsprechung - Ritz, BAO4, § 79 Tz 10; vgl. den hg. Beschluss vom 27. Mai 1999, 99/15/0014, mwN; sowie das hg. Erkenntnis vom 25. April 2013, ZL 2010/15/0131).
In beiden Fällen hat der VwGH nach Löschung der jeweiligen Personengesellschaft und trotz fehlenden Aktivvermögens deren Parteifähigkeit weiterhin bejaht. Demnach ist es für den VwGH ausreichend, wenn noch steuerlicher Abwicklungsbedarf besteht.
Die Bescheiderlassung im Feststellungsverfahren der vorgelagerten Verfahren der AB & atypisch Stille hat aufgrund des § 295 Abs 1 BAO jedenfalls steuerliche Auswirkung auf das Verfahren der Beschwerdeführerin, weshalb nach Ansicht der Abgabenbehörde jedenfalls noch steuerlicher Abwicklungsbedarf vorlag und von einer Vollbeendigung der Bf iL im Sinne der Judikatur des VwGH nicht ausgegangen werden kann.
Teilt man allerdings die Ansicht der Beschwerdeführerin, dass die Personengesellschaft bereits im November 2013 abgabenrechtlich nicht mehr existent war, dann hat dies konsequenterweise zur Folge, dass der Antrag auf Aufhebung gemäß § 295 Abs 4 BAO vom 29.12.2015 von einer nicht legitimierten Person eingebracht wurde. Schließlich ist die steuerliche Vertretung selbst im Namen der Bf aufgetreten. Nach Vollbeendigung kann die KG mangels Partei-, Rechts- und Handlungsfähigkeit keine Anträge mehr stellen. Mangels Handlungsfähigkeit konnte auch keine wirksame Bevollmächtigung der steuerlichen Vertretung vorliegen. Demnach wäre die steuerliche Vertretung im Namen einer nicht mehr existierenden Person aufgetreten und ihr Antrag auf Aufhebung gemäß § 295 Abs 4 BAO mangels Aktivlegitimation zurückzuweisen (vgl. BFG vom 01.04.2016, RV/5101768/2015 mit dort angeführter VwGH-Judikatur)."
Vorlageantrag
Mit Schreiben vom 6.6.2018 brachte die Beschwerdeführerin - nach verlängerter Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages - folgenden Vorlageantrag ein:
"Vorlageantrag gemäß § 264 BAO betreffend Beschwerdevorentscheidung vom 30. März 2018, zugestellt am 5. April 2018, bezüglich Antrag gemäß § 295 Abs. 4 BAO zum Feststellungsbescheid 2006 im Namen unserer Klientin, der Bf (bereits liquidiert), Steuernummer 03-1**/****, bzw. im Namen derer nachfolgender Gesellschafter:
[...]
Sehr geehrte Damen und Herren!
Namens und im Auftrag unserer oben angeführten Klientin bzw. der ehemaligen Gesellschafter dieser liquidierten Gesellschaft stellen wir hiermit binnen offenen Frist den
Antrag gem. § 264 BAO,
die gegenständliche Beschwerde vom 15. September 2016 an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Hinsichtlich der Begründung des Vorlageantrages wird auf die Beschwerde vom 15. September 2016 gegen den Bescheid vom 14. April 2016 über die Abweisung des Antrages gem. § 295 Abs. 4 BAO verwiesen sowie weiter unten in den ergänzenden Begründungen ausgeführt.
Zusammenfassung des bisherigen Ablaufes des Verfahrens:
Unsere oben angeführte Klientin war im Jahr 2006 an der AB & atypisch stille Gesellschafter (Steuernummer 72-2**/****) als Mitunternehmer beteiligt.
Die im Kalenderjahr 2006 erzielten Einkünfte wurden zunächst mit Bescheid vom 21. April 2008 gem. § 188 BAO festgestellt. Aufgrund einer bei der AB & atypisch stille Gesellschafter durchgeführten Außenprüfung gem. § 147 BAO erging am 10. Juni 2014 ein gem. § 295 Abs. 1 BAO berichtigter Feststellungsbescheid für das Jahr 2006 an unsere Klientin. Wir stellten diesbezüglich am 29. Dezember 2015 einen Antrag gem. § 295 Abs. 4 BAO zur Aufhebung des berichtigten Feststellungsbescheides für das Jahr 2006 für den Fall, dass es sich bei dem den Einkünften zugrundeliegenden, berichtigten Feststellungsbescheid 2006 der AB & atypisch stille Gesellschafter um einen Nichtbescheid handelt. Gleichzeitig haben wir darauf hingewiesen, dass es sich beim Feststellungsbescheid 2006 vom 10. Juni 2014 unserer Klientin ebenfalls um einen Nichtbescheid handelt, da er an eine nicht mehr existente Personengesellschaft adressiert wurde.
Mit Bescheid vom 14. April 2016 wies das zuständige Finanzamt unseren Antrag gem. § 295 Abs. 4 BAO vom 29. Dezember 2015 mit der Begründung ab, dass über die Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid der AB & atypisch stille Gesellschafter noch nicht abgesprochen wurde. Dadurch lag zum damaligen Zeitpunkt noch kein Nichtbescheid vor und die Voraussetzung für den Antrag gem. § 295 Abs. 4 BAO seitens unserer Klientin war nicht gegeben.
Weiters wurde der Anregung, den Feststellungsbescheid 2006 unserer Klientin als Nichtbescheid festzustellen, da er an eine nicht mehr existente Personengesellschaft adressiert wurde, nicht stattgegeben mit der Begründung, dass unsere Klientin als Personengesellschaft zum entsprechenden Zeitpunkt noch parteifähig war.
Am 15. September 2016, innerhalb offener Frist, brachten wir Beschwerde gegen den im vorherigen Absatz erwähnten Abweisungsbescheid vom 14. April 2016 ein. Darin wurde, zusammengefasst beantragt:
1. dass der Feststellungsbescheid 2006 unserer Klientin vom 10. Juni 2014 als Nichtbescheid festzustellen ist, da er an eine nicht mehr existente Personengesellschaft adressiert wurde;
2. in eventu die amtswegige Aufhebung gem. § 295 Abs. 1 BAO dieses Bescheides aufgrund des Umstandes, dass dieser von einem Nichtbescheid (Feststellungsbescheid der AB & atypisch stille Gesellschafter) abgeleitet wurde;
3. in eventu die Aussetzung des Verfahrens gem. § 271 Abs. 1 BAO bis zur finalen Entscheidung über das zugrundeliegende Feststellungsverfahren (der AB & atypisch stille Gesellschafter).
Dieser Beschwerde folgend setzte das zuständige Finanzamt mit Bescheid vom 15. Februar 2017 den Bescheid über die Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Feststellungsbescheides 2006 gem. § 271 Abs. 1 BAO aus.
Mit Beschluss vom 7. November 2017 stellte das Bundesfinanzgericht unter GZ RV/2100002/2017 fest, dass der den Einkünften unserer Klientin zugrundeliegende, berichtigte Feststellungsbescheid der AB & atypisch stille Gesellschafter aufgrund fehlerhafter Adressierung ein Nichtbescheid ist und keine Rechtskraftwirkung entfaltet. Aufgrund dieser BFG Entscheidung beantragten wir am 27. November 2017 die Fortsetzung des Verfahrens gem. § 271 Abs. 2 BAO.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30. März 2018 wies das zuständige Finanzamt die Beschwerde vom 15. September 2016 mit der Begründung ab, dass zwischenzeitlich bereits ein neuer (inhaltsgleicher) Bescheid, datiert mit 15. Dezember 2017, für die AB & atypische stille Gesellschafter ergangen ist und auch der Feststellungsbescheid 2006 vom 10. Juni 2014 unserer Klientin kein Nichtbescheid ist. Dadurch erhielt unsere Klientin keinen neuen Feststellungsbescheid 2006, wodurch folglich auch kein Rechtsmittel möglich ist. Gegen den neuerlichen Grundlagenbescheid der AB & atypisch stille Gesellschafter ist ein Rechtsmittelverfahren anhängig. Aufgrund dieser Beschwerdevorentscheidung wird hiermit die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht beantragt.
Ergänzende Begründung dieses Vorlageantrages und Entgegenhaltung zu den Ausführungen des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung vom 30. März 2018:
1. Materielle Richtigkeit des Grundlagenbescheides im Vordergrund der Beurteilung:
In der Beschwerdevorentscheidung argumentiert die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass zwischenzeitlich auf Ebene der AB & atypisch stille Gesellschafter neue Feststellungsbescheide erlassen wurden, die inhaltsgleich mit den Bescheiden sind, die vom Bundesfinanzgericht als Nichtbescheide qualifiziert wurden. Gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit Nennung einiger Judikate würde hier die materielle Richtigkeit im Vordergrund der Beurteilung stehen, wonach auch der Feststellungsbescheid unserer Klientin daher nicht aufzuheben war.
Die vom Finanzamt zitierte Judikatur lässt jedoch einen anderen Schluss zu, als in der Beschwerdevorentscheidung erläutert. In seiner Entscheidung vom 9.7.1997, 95/13/0044 stellt der Verwaltungsgerichtshof fest: „Die in § 295 Abs 1 BAO vorgesehene Abänderung rechtskräftiger Bescheide, die von einem Feststellungsbescheid abzuleiten sind, setzt nämlich die nachträgliche Abänderung, Aufhebung oder Erlassung jenes Feststellungsbescheides voraus, von welchem der Bescheid abgeleitet ist, um dessen Abänderung der Streit geht.“ Genau dies wäre vorliegend aber nicht der Fall, weil der später abgeänderte Feststellungsbescheid eben nicht den Grundlagenbescheid für den abgeleiteten Bescheid darstellt, sondern dieser nach wie vor auf dem Nichtbescheid beruht.
In einer weiteren einschlägigen Entscheidung vom 24.11.1998, 93/14/0203 entschied der Verwaltungsgerichtshof wie folgt:
„Eine Abänderung nach § 295 Abs 1 BAO ist nur zulässig, wenn die Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Streitjahre von Feststellungsbescheiden abzuleiten sind. Sind die Bescheide betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für die Streitjahre ins Leere gegangen, so fehlen taugliche Feststellungsbescheide für eine Abänderung nach § 295 Abs 1 BAO.
Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass nach Erlassung des Bescheides nach § 295 Abs 1 BAO Feststellungsbescheide mit dem gleichen Inhalt wie die ins Leere gegangenen Feststellungsbescheide erlassen worden sind. Mit diesen Bescheiden wird die unzulässige Abänderung nach § 295 Abs 1 BAO nicht saniert."
Dieses zu § 295 Abs. 1 BAO ergangene Erkenntnis zeigt, wie auch § 295 Abs. 4 BAO zu verstehen ist. Dadurch, dass der in diesem Verfahren zugrundeliegende Feststellungsbescheid 2006 vom 10. Juni 2014 gemäß der belangten Behörde aktuell auf einem Nichtbescheid beruht, sehen wir die Begründungen der belangten Behörde als nicht zutreffend an.
2. Rechtsschutzgedanke
Zu den Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung, dass auch der durch das Abgabenrechtsänderungsgesetz 2011 erweiterte Rechtsschutzgedanke gemäß § 295 Abs. 4 BAO die Abgabenbehörde nicht zur Aufhebung des Bescheides zwingt, da die inhaltliche Rechtmäßigkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren ausgetragen werden kann, möchten wir auf unsere Ausführungen in unserer Beschwerde vom 15. September 2016 verweisen und ergänzend anführen:
Mit der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurde über das Verfahren eines Antrages auf Aufhebung des Feststellungsbescheid 2006 vom 10. Juni 2014 gemäß § 295 Abs. 4 BAO abgesprochen. Grundlage eines solchen Verfahrens ist ein Nichtbescheid. Die belangte Behörde stützt jedoch den Spruch auf einen am 15. Dezember 2017 erlassenen Grundlagenbescheid an die AB und atypisch stille Gesellschafter, welcher bisher nicht als Nichtbescheid festgestellt wurde.
Wenn der Feststellungsbescheid 2006 vom 10. Juni 2014 unserer Klientin im Rechtsbestand gelassen würde, wie dies in dieser Beschwerdevorentscheidung folgend die Absicht der belangten Behörde ist, würden sich im Falle der Aufhebung des zugrunde liegenden Feststellungsbescheides 2006 der AB & atypisch stille Gesellschafter folgende Fragen stellen:
a. Ist die belangte Behörde gemäß § 295 Abs. 1 BAO verpflichtet, den hier bekämpften Feststellungsbescheid 2006 vom 10. Juni 2014 unserer Klientin aufzuheben, da dieser nach wie vor auf dem Nichtbescheid und nicht auf dem neuen Grundlagenbescheid beruht?
b. Ist unsere Klientin in diesem Fall berechtigt, einen Antrag auf Aufhebung gemäß § 295 Abs. 4 BAO zu stellen, obwohl in derselben Sache ein solcher Antrag bereits abgelehnt wurde (mit der hier bekämpften Entscheidung) und sich der bekämpfte Nichtbescheid inhaltlich nicht geändert hat?
Durch die in dieser Beschwerdevorentscheidung beschriebene Vorgangsweise, welche den Feststellungsbescheid 2006 vom 10. Juni 2014 unserer Klientin formell auf einem Nichtbescheid beruhen lässt, materiell aber durch einen anderen Grundlagenbescheid begründet, ergibt sich somit ein Rechtsschutzdefizit für unsere Klientin. Dies kann in keiner Weise der Absicht des Gesetzgebers entsprechen und erscheint auch verfassungswidrig.
Die einzige Möglichkeit dem Rechtsschutzgedanken Rechnung zu tragen ist
• den Feststellungsbescheid 2006 vom 10. Juni 2014 gemäß § 295 Abs 4 BAO als Nichtbescheid festzustellen,
• damit in der Folge einerseits der Behörde die Möglichkeit zu geben einen neuen, rechtskraftfähigen Bescheid zu erlassen
• und andererseits dem Abgabenpflichtigen die Möglichkeit zu geben, gegen diesen neuen Feststellungsbescheid allfällige Rechtsmittel zu erheben.
Vorliegen eines Nichtbescheides beim Feststellungsbescheid 2006 vom 10. Juni 2014 unserer Klientin
Zu den Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung, dass der Feststellungsbescheid 2006 vom 10. Juni 2014 der Klientin selbst kein Nichtbescheid ist, möchten wir auf unsere Beschwerde vom 15. September 2016 verweisen.
Namens und im Auftrag unserer oben angeführten Klienten bzw. der ehemaligen Gesellschafter dieser liquidierten Gesellschaft beantragen wir daher:
1. die Vorlage der gegenständlichen Beschwerde an das Bundesfinanzgericht gem. § 264 BAO,
2. die Entscheidung durch einen Senat und
3. die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung"
Vorlagebericht
Im Anschluss daran wurden die Beschwerdeakten dem Bundesfinanzgericht vorgelegt und vom Finanzamt als belangter Behörde im Vorlagebericht angeführt, dass nach Ansicht der Abgabenbehörde die Aufhebung des gegenständlichen Bescheides nicht zu erfolgen hat. Dazu führt die belangte Behörde folgendes an:
"Der gegenständliche Feststellungsbescheid der Beschwerdeführerin vom 10.06.2014 ist zwar vom Feststellungsbescheid der AB Entwicklungs- und Produktionsgesellschaft & Stille vom 22.7.2013 abgleitet, der durch das BFG als Nichtbescheid qualifiziert wurde. Allerdings wurde zwischenzeitlich ein neuer Feststellungsbescheid an die ehemals Beteiligten der AB & Stille erlassen, der inhaltlich dem Nichtbescheid entspricht. Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 19.12.2017, 2006/13/00115 [Anm: gemeint wohl 19.12.2007, 2006/13/0115] die Rechtsaussage getroffen, dass § 295 Abs 1 BAO gewährleisten soll, dass abgeleitete Bescheide dem aktuell vorliegenden Grundlagenbescheid entsprechen. Da somit die materielle Richtigkeit im Vordergrund der Beurteilung steht, zwingt nach Ansicht der Abgabenbehörde bei vorliegender Konstellation auch die Bestimmung des § 295 Abs 4 BAO nicht zur Aufhebung des gegenständlichen Bescheides, da die inhaltliche Rechtmäßigkeit im anhängigen Beschwerdeverfahren der ehemaligen AB Entwicklungs- und Produktionsgesellschaft & Stille ausgetragen werden kann.
Die Aufhebung des gegenständlichen Bescheides würde allenfalls sogar dazu führen, dass es über den gesamten Prüfungszeitraum 2006 bis 2010 gesehen, zu überhöhten Verlustzuweisungen kommt, da nur für das Jahr 2006 die Aufhebung beantragt wurde. Hinsichtlich der übrigen Jahre, in denen anlässlich der Betriebsprüfung erstmalig Verluste zugewiesen wurde, wäre auf Beteiligtenebene wegen bereits eingetretener Verjährung eine Korrektur nicht mehr möglich.
Ergänzend wird auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom 30.3.2018 verwiesen. Der Argumentation im Vorlageantrag unter Punkt 1., zweiter Absatz, wonach die Entscheidung des VwGH vom 9.7.1997, 95/13/0044 gerade gegen die Ansicht der Abgabenbehörde spricht kann nicht gefolgt werden. Die Aussage, dass die in § 295 Abs 1 vorgesehene Änderung rechtskräftiger Bescheide, die von einem Feststellungsbescheid abzuleiten sind, die nachträgliche Abänderung, Aufhebung oder Erlassung jenes Feststellungsbescheides voraussetzt, von welchem der Bescheid abgeleitet ist, um dessen Änderung der Streit geht, zeigt nach Ansicht der Abgabenbehörde lediglich die Voraussetzungen auf, die zur Änderung nach § 295 Abs 1 BAO vorliegen müssen. Die Aussage lässt jedoch nicht den Rückschluss zu, dass die Änderung bei gegenständlich vorliegender Konstellation auch zwingend durchgeführt werden muss. Der VwGH spricht im letzten Absatz des zitierten Erkenntnisses jedoch aus, dass die Bestimmung des § 295 Abs 1 BAO ausschließlich die Funktion habe, abgeleitete Bescheide mit den Inhalten erstmalig erlassener Feststellungsbescheide oder deren Abänderung oder den Konsequenzen ihrer Aufhebung in Einklang zur bringen, woraus ableitbar ist, dass die materielle Richtigkeit im Vordergrund steht.
Der Beschwerdeführer stützt sich im Vorlageantrag auf die Entscheidung des VwGH vom 24.11.1998, 93/14/0203. Es trifft zwar zu, dass dieses Erkenntnis im Widerspruch zum eingangs erwähnten Erkenntnis des VwGH vom 19.12.2007, 2006/13/0115 steht. Dem ist jedoch zu entgegnen, dass sich die Abgabenbehörde auf das jünger ergangene und somit aktuellere Erkenntnis stützt.
Im Vorlageantrag werden unter Punkt 2. Gedanken zum Rechtsschutz vorgebracht. Dem wird entgegengehalten, dass für den Fall, dass das BFG im Rechtsmittelverfahren den neu erlassenen Feststellungsbescheid der ehemaligen AB & Stille inhaltlich abändert, nach Ansicht der Abgabenbehörde der Feststellungsbescheid gemäß § 295 Abs 1 BAO dem neuen Grundlagenbescheid entsprechend anzupassen ist.
Hinsichtlich der strittigen Frage, ob es sich beim gegenständlichen Feststellungsbescheid vom 10.06.2014 um einen rechtmäßig adressierten und somit wirksam ergangenen Bescheid handelt wird auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen. Es wird beantragt, die Beschwerde abzuweisen."
Schreiben vom 19.9.2019
Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung verfasste die steuerliche Vertreterin nachfolgenden vorbereitenden Schriftsatz:
"1. Zum Antrag: Bekämpfter Bescheid ist ein Nichtbescheid
Die o.a. Kommanditgesellschaft wurde nach beendeter Liquidation am 13. Dezember 2012 im Firmenbuch gelöscht. Zu diesem Zeitpunkt waren auch keine abgabenbehördlichen Verfahren dieser Gesellschaft mehr offen oder anhängig. Die (letzte) Feststellung der Einkünfte für das Jahr 2011 erfolgte mit Bescheid vom 7. Dezember 2012. Der geänderte Feststellungsbescheid vom 10. Juni 2014 wurde daher zu einem Zeitpunkt erlassen, zu dem die Kommanditgesellschaft selbst bereits beendet und damit nicht mehr parteifähig war (vlg. Ritz, BAO, 6. Auflage 2017, § 79 R2 10; VwGH 2012/15/0161).
Mit der Beendigung von Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit gehen deren sich aus Abgabenvorschriften ergebende Rechte und Pflichten gemäß § 19 Abs 2 BAO auf die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter über. Der mit Juni 2014 datierte Feststellungsbescheid hätte daher an die oben angeführten Gesellschafter adressiert werden müssen. Die Nennung der Bescheidadressaten ist ein unverzichtbares Element des Bescheidspruches und für die Bescheidqualität unverzichtbar (n. Ritz, BAO, 6. Auflage 2017, § 93 Rz 6 und Rz 24 mwN).
Mit der Beendigung von Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit gehen deren sich aus Abgabenvorschriften ergebende Rechte und Pflichten gemäß § 19 Abs 2 BAO auf die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter über. Der mit Juni 2014 datierte Feststellungsbescheid hätte daher an die oben angeführten Gesellschafter adressiert werden müssen.
Die Nennung der Bescheidadressaten ist ein unverzichtbares Element des Bescheidspruches und für die Bescheidqualität unverzichtbar (n. Ritz, BAO, 6. Auflage 2017, § 93 Rz 6 und Rz 24 mwN). Aus diesem Grund handelt es sich bei der Erledigung vom 10. Juni 2014 um einen ,,Nichtbescheid“, der keine Rechtswirkung entfalten darf.
2. Zum Eventualantrag auf Aufhebung gemäß § 295 Abs 4 BAO: Keine Sanierung der (zugrunde liegenden) Nichtbescheide durch inhaltsgleiche neue Bescheide
Normen und Schlagworte
- § 295 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 191 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 304 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103150/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.7103150.2018
- Stammnummer
- 126014
- Gültig
- 02.10.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF