Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103150/2018
Antrag auf Bescheidaufhebung nach § 295 Abs 4 BAO trotz inhaltsgleichen neuen Grundlagenbescheides
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7103150/2018vom 02.10.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Wie bereits im Vorlageantrag vom 6. Juni 2018 dargestellt, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24.11.1998, 93/14/0203 zu § 295 Abs 1 BAO festgestellt, dass die Abänderung abgeleiteter Bescheide unzulässig ist, wenn die zugrunde liegenden Feststeilungsbescheide ins Leere gegangen sind. Dies kann auch durch die nachträgliche Erlassung von (inhaltsgleichen) neuen Feststeilungsbescheiden nicht saniert werden. Diese Rechtsansicht hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24.9.2014. 2011/13/0061 erhärtet:
,,Dass der darauf gerichtete Antrag bei Vorliegen des Wiederaufnahmsgrundes zur ersatzlosen Aufhebung der Abänderungsbescheide zu führen hatte, ergibt sich aus der hg. Rechtsprechung zu Berufungen gegen Abänderungsbescheide, die sich auf nichtige Grundlagenbescheide stützen. In dem Erkenntnis vom 24. November 1998, 93/14/0203, auf das der Beschwerdeführer in der Berufung hinwies, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, die zwischenzeitliche Erlassung eines (wirksamen) Grundlagenbescheides ändere nichts daran, dass die Berufungsbehörde der Berufung gegen den zuvor erlassenen, auf einen Nichtbescheid gestützten Abänderungsbescheid durch dessen Aufhebung stattzugeben habe. Das Finanzamt, so der Verwaltungsgerichtshof, werde ”unvorgreiflich der Frage der Verjährung" einen auf den nun vorliegenden Grundlagenbescheid gestützten neuen Abänderungsbescheid zu erlassen haben (vgl. seither noch das Erkenntnis vom 16. Dezember 2009, 2007/15/0294).“ Dieses Erkenntnis, auf das die belangte Behörde in ihrer Entscheidung nicht einging, bringt damit auch zum Ausdruck, dass die Frage der Verjährung in einem solchen Fall zu prüfen ist und die neue Abgabenfestsetzung auf der Grundlage des späteren Feststellungsbescheides nicht im Sinne des § 209a Abs. 2 BAO von der Erledigung der Berufung gegen den früheren, mangels Vorliegens eines Feststellungsbescheides rechtswidrigen, Abänderungsbescheid abhängt.“
Somit hat der Verwaltungsgerichtshof in einer Reihe von Erkenntnissen unzweifelhaft festgestellt, dass aufgrund von sogenannten ,,Nichtbescheiden" ergangene abgeleitete Bescheide nicht durch die nachträgliche Erlassung neuer Feststellungsbescheide saniert werden können. Insbesondere der letzte Satz des oben angeführten Zitates zeigt auch einen wesentlichen Grund dieser Rechtsschutzbestimmung, nämlich die Frage der Verjährung, die bei allenfalls neu zu erlassenden abgeleiteten Bescheiden zu prüfen sein wird.
Auch der Verfassungsgerichtshof hat im Beschluss vom 13.6.2019, E 4256/2018-12 zu § 295 BAO unter anderem folgenden Satz formuliert:
,,Auch wenn ein solcher nach Ergehen des ”abgeleiteten" Bescheides wirksam erlassener Grundlagenbescheid betragsgleich an die Stelle einer Enunziation treten sollte, die nicht als Bescheid zu qualifizieren war, wäre nach der vorläufigen Annahme des Verfassungsgerichtshofes davon auszugehen, dass es mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar wäre, in solchen Fällen einen Antrag auf Aufhebung des "abgeleiteten" Bescheides generell oder auch nach Eintritt der Verjährung auszuschließen. Ein "abgeleiteter" Abgabenbescheid, der gleichsam ex post durch einen nachträglich ergangenen Grundlagenbescheid ”bestätigt" wurde, wäre nämlich ungeachtet dessen als rechtswidrig zu beurteilen, dürfte dieser "abgeleitete” Bescheid doch ohne Rechtsgrundlage in die Rechtskraft des dem ”abgeleiteten” Bescheid vorausgehenden Abgabenbescheides eingreifen (vgl. auch VwGH 24.9.2014, 2011/13/0061)."
Sowohl der Verwaltungsgerichtshof als auch der Verfassungsgerichtshof erachten somit - ungeachtet der Frage, ob zwischenzeitlich neue Feststellungsbescheide erlassen wurden - die Aufhebung eines von einem sogenannten ,,Nichtbescheid“ abgeleiteten Bescheides als unumgänglich. Eine anders lautende Auslegung des § 295 BAO wäre nach den Aussagen des Verfassungsgerichtshofes verfassungswidrig. Im Ergebnis bleibt daher kein Raum, die Aufhebung eines aufgrund eines ,,Nichtbescheides“ ergangenen abgeleiteten Bescheides zu versagen."
Mündliche Verhandlung
Seitens der steuerlichen Vertretung wurde erneut darauf verwiesen, dass es sich ihrer Ansicht nach um einen Nichtbescheid handle. Die Gesellschaft, an die der ursprüngliche Bescheid gerichtet gewesen sei, sei bereits im Jahr 2012 im Firmenbuch gelöscht worden. Es seien keine Verfahren mehr anhängig gewesen, es habe auch keinen Abwicklungsbedarf gegeben. Allenfalls wäre ein Bescheid richtigerweise gem. § 191 Abs. 2 BAO an die ehemaligen Gesellschafter zu richten gewesen.
Vom Finanzamt wurde dem entgegengehalten, dass nach der in der BVE zitierten Judikatur des VwGH eine KG erst dann beendet sei, wenn alle Verfahren abgewickelt worden sind. Im gegenständlichen Fall sei das Feststellungsverfahren noch offen gewesen. Im Übrigen habe sich die steuerliche Vertretung, wenn man ihrer Argumentation folge, auf die Vollmacht durch eine nicht bestehende KG berufen.
Die steuerliche Vertretung führt aus, dass die in der BVE zitierte Judikatur jeweils Fälle betroffen habe, in denen jeweils Verfahren noch zu führen gewesen seien. Hingegen sei im gegenständlichen Fall im Jahr 2011 der letzte Veranlagungsbedarf gewesen.
Ferner sei darauf hinzuweisen, dass das vorgelagerte Verfahren der atypisch stillen Gesellschaft damit geendet habe, dass zu Recht erkannt worden sei, dass es sich dabei um eine Nichtbescheid gehandelt habe. Nochmals sei darauf hinzuweisen, dass die Adressierung des angefochtenen Bescheides nicht den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung entsprochen habe, da dieser nicht an die ehemaligen Gesellschafter gerichtet gewesen sei.
Das Finanzamt vertritt die Ansicht, dass der Feststellungsbescheid 2006 im vorgelagerten Verfahren vom 30. 7. 2007 ein Nichtbescheid gewesen sei. Hieraus ergebe sich, dass weiterer Abwicklungsbedarf in Bezug auf ein Feststellungsverfahren bestanden habe. Selbst wenn dem nicht der Fall gewesen seien sollte sei trotzdem aufgrund der Außenprüfung im vorgelagerten Verfahren ein Verfahren zu führen gewesen.
Dies wird von der steuerlichen Vertretung bestritten. Unterlagen darüber, dass es sich um einen Nichtbescheid gehandelt habe, seien ihr nicht bekannt.
Seitens der steuerlichen Vertretung wird für den Fall, dass das Bundesfinanzgericht ihrem Hauptbegehren nicht Rechnung trägt, in eventu vorgebracht, dass die verfahrensgegenständlichen Bescheide von vermeintlichen Feststellungsbescheiden abgeleitet wurden, deren Nichtigkeit vom Bundesfinanzgericht bereits festgestellt worden sei. Von nichtigen Bescheiden könnten keine weiteren Bescheide abgeleitet werden. Dies auch dann, wenn in weiterer Folge neue Feststellungsbescheid ergehen.
Das Finanzamt verwies diesbezüglich auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung und dem Vorlagebericht.
Weiteres Vorbringen seitens der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde nicht erstattet.
Die belangte Behörde beantragte, das Bundesfinanzgericht möge über die Beschwerden abweisend entscheiden.
Seitens der beschwerdeführenden Partei wurde abschließend die Stattgabe ihrer Beschwerden beantragt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin war im Jahr 2006 neben einer weiteren Kommanditgesellschaft und einer Kapitalgesellschaft an der AB als atypisch stiller Gesellschafter beteiligt.
Mit Bescheid vom 21.4.2008 stellte die belangte Behörde die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Beschwerdeführerin mit € -4.970.489,10 fest. Darin enthalten war ein Verlustanteil aus der atypisch stillen Beteiligung an der AB in Höhe von € -4.415.600,00.
Am 13.12.2012 wurde die Löschung der Beschwerdeführerin im Firmenbuch eingetragen.
Im Juli 2013 wollte das für die atypisch stille Gesellschaft zuständige Finanzamt die Verteilung des Verlusts abändern und wollte im Zuge einer Wiederaufnahme des Feststellungsverfahrens einen neuen Feststellungsbescheid erlassen. Das für die atypisch stille Gesellschaft zuständige Finanzamt teilte der belangten Behörde im Juli 2013 mit, dass der Einkünfteanteil der Beschwerdeführerin an der atypisch stillen Gesellschaft nunmehr mit € -328.570,49 festgestellt wurde.
Am 10.6.2014 erließ die belangte Behörde einen geänderten Feststellungsbescheid 2006 an die Beschwerdeführerin, in dem die Erledigung des für die atypisch stille Gesellschaft zuständigen Finanzamtes mit der verminderten Verlustzuweisung berücksichtigt wurde.
Am 29.12.2015 beantragte die Beschwerdeführerin, den Feststellungsbescheid vom 10.6.2014 aufzuheben. Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde am 14.4.2016 abgewiesen. Die Entscheidung über die Beschwerde vom 15.9.2016 gegen den Abweisungsbescheid wurde bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens der AB gegen die Erledigung vom Juli 2013 ausgesetzt. Mit Beschluss vom 7.11.2017 hat das Bundesfinanzgericht die Beschwerde gegen die Erledigung vom Juli 2013 als unzulässig zurückgewiesen, weil dieser Erledigung keine Bescheidqualität zukam.
Am 15.12.2017 erließ das für die atypisch stille Gesellschaft zuständige Finanzamt einen Feststellungsbescheid 2006, der an alle drei ehemaligen Gesellschafter gerichtet ist und wies der Beschwerdeführer erneut einen Verlust von € -328.570,49 zu.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.3.2018 hat die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom 14.4.2016 als unbegründet abgewiesen. Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 6.6.2018.
Sämtliche Erledigungen der belangten Behörde sind wie folgt adressiert:
"Bf" bzw "Bf IL"
zu Händen der steuerlichen Vertreterin.
Beweiswürdigung
Die Feststellung zur Beteiligung der Beschwerdeführerin an der AB als atypisch stille Gesellschafterin ergibt sich einerseits aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Antrag vom 29.12.2015, in dem auch auf eine Außenprüfung bei der AB hingewiesen wurde und andererseits aus der als Feststellungsbescheid bezeichneten Erledigung des für die atypisch stille Gesellschaft zuständigen Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom 22.7.2013 und auch vom 30.7.2007, in die Einsicht genommen wurde und in denen der Beschwerdeführerin Einkünfte zugewiesen werden sollten.
Die Feststellung zur Löschung der Beschwerdeführerin im Firmenbuch im Dezember 2012 ergibt sich einerseits auf Grund einer Einsichtnahme in das elektronisch geführte Firmenbuch und andererseits hat die Beschwerdeführerin auf diesen Umstand selbst im Antrag vom 29.12.2015 hingewiesen.
Die Feststellungen zu den Erledigungen vom Juli 2013 durch das für die atypisch stille Gesellschaft zuständige Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg ergeben sich einerseits aus den Entscheidungsgründen des Bundesfinanzgerichts im Beschluss vom 7.11.2017 zur Geschäftszahl RV/2100002/2014 und andererseits hat die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 27.11.2017 darauf hingewiesen, dass durch den Beschluss des Bundesfinanzgerichts hervorgekommen ist, dass es sich bei diesen Erledigungen um Nichtbescheide handelt. Auch die belangte Behörde hat in ihrer Beschwerdevorentscheidung darauf hingewiesen, dass es sich beim "Feststellungsbescheid" vom 22.7.2013 um einen Nichtbescheid handelt.
Die Sachverhaltsfeststellung zum Feststellungsbescheid 2006 des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom 15.12.2017, mit dem der Beschwerdeführerin derselbe Verlustanteil wie auch schon im Nichtbescheid vom Juli 2013 zugewiesen wurde, ergeben sich einerseits aus einer Einsichtnahme in diese Erledigung und andererseits aus den Angaben in der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde. Im Vorlageantrag vom 6.6.2018 hat die Beschwerdeführerin ebenfalls darauf verwiesen. Aus der Erledigung vom 15.12.2017 ist auch ersichtlich, dass neben der Beschwereführerin noch eine weitere bereits im Firmenbuch gelöschte Kommanditgesellschaft und eine Kapitalgesellschaft als atypisch stille Gesellschafter an der AB beteiligt waren.
Die Feststellung zur Adressierung der Erledigungen an die Beschwerdeführerin gründet sich auf die Einsichtnahme in den elektronisch geführten Feststellungsakt der belangten Behörde sowie aus den vorgelegten Unterlagen (insb. angefochtener Bescheid, Beschwerdevorentscheidung).
Rechtsgrundlagen
§ 93 BAO lautet:
§ 93. (1) Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.
(2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
(3) Der Bescheid hat ferner zu enthalten
a) eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;
b) eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, daß das Rechtsmittel begründet werden muß und daß ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254).
(4) Enthält der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist oder erklärt er zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig, so wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt.
(5) Ist in dem Bescheid eine kürzere oder längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der gesetzlichen oder der angegebenen längeren Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig erhoben.
(6) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Abgabenbehörde, bei welcher das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel richtig eingebracht, wenn es bei der Abgabenbehörde, die den Bescheid ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen Abgabenbehörde eingebracht wurde.
§ 191 BAO lautet:
§ 191. (1) Der Feststellungsbescheid ergeht
a) in den Fällen des § 186: an denjenigen, dem die wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) zugerechnet wird, wenn jedoch am Gegenstand der Feststellung mehrere beteiligt sind, an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, an der die Beteiligung im Feststellungszeitpunkt bestanden hat;
(Anm.: lit. b) aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2013)
c) in den Fällen des § 188: an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind;
(Anm.: lit. d) aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2013)
e) in allen übrigen Fällen: an die von der Feststellung Betroffenen.
(2) Ist eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dem Zeitpunkt, in dem der Feststellungsbescheid ergehen soll, bereits beendigt, so hat der Bescheid an diejenigen zu ergehen, die in den Fällen des Abs. 1 lit. a am Gegenstand der Feststellung beteiligt waren oder denen in den Fällen des Abs. 1 lit. c gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.
(3) Einheitliche Feststellungsbescheide (§ 186) wirken gegen alle, die am Gegenstand der Feststellung beteiligt sind. Feststellungsbescheide (§ 188) wirken gegen alle, denen im Spruch des Bescheides Einkünfte zugerechnet bzw. nicht zugerechnet werden.
(4) Ein Feststellungsbescheid, der gemäß § 186 über eine zum Grundbesitz zählende wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) oder über eine Gewerbeberechtigung erlassen wird, wirkt auch gegen den Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung nach dem Feststellungszeitpunkt übergegangen ist oder übergeht. Das gleiche gilt bei Nachfolge im Besitz.
(5) Werden in einem Dokument, das Form und Inhalt eines Feststellungsbescheides (§ 188) hat, gemeinschaftliche Einkünfte auch Personen oder Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit zugerechnet, die nicht oder nicht mehr rechtlich existent sind (insbesondere infolge Todes, Beendigung der Gesellschaft, Gesamtrechtsnachfolge) oder die nicht oder nicht mehr handlungsfähig sind (zB infolge Sachwalterbestellung), so steht dies der Wirksamkeit als Feststellungsbescheid nicht entgegen. Ein solcher Bescheid wirkt lediglich gegenüber den Übrigen, denen im Spruch des Bescheides Einkünfte zugerechnet bzw. nicht zugerechnet werden.
§ 295 BAO lautet:
§ 295. (1) Ist ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid abzuleiten, so ist er ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Änderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist.
(2) Ist ein Bescheid von einem Abgaben-, Meß-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid abzuleiten, so gilt Abs. 1 sinngemäß.
(2a) Ist ein Bescheid von einem Bescheid gemäß § 48 Abs. 2 oder 4 abzuleiten, ist er ungeachtet des Eintritts der Rechtskraft oder der Verjährung im Fall der nachträglichen Erlassung oder Aufhebung des Bescheides von Amts wegen aufzuheben oder insoweit abzuändern, als der Bescheid sich auf den Spruch des abgeleiteten Bescheides auswirkt.
(3) Ein Bescheid ist ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, auch ansonsten zu ändern oder aufzuheben, wenn der Spruch dieses Bescheides anders hätte lauten müssen oder dieser Bescheid nicht hätte ergehen dürfen, wäre bei seiner Erlassung ein anderer Bescheid bereits abgeändert, aufgehoben oder erlassen gewesen. Mit der Änderung oder Aufhebung des Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des anderen Bescheides oder der nachträglich erlassene andere Bescheid rechtskräftig geworden ist.
(4) Wird eine Bescheidbeschwerde, die gegen ein Dokument, das Form und Inhalt eines
- Feststellungsbescheides (§ 188) oder eines
- Bescheides, wonach eine solche Feststellung zu unterbleiben hat,
gerichtet ist, als nicht zulässig zurückgewiesen, weil das Dokument kein Bescheid ist, so sind auf das Dokument gestützte Änderungsbescheide (Abs. 1) auf Antrag der Partei (§ 78) aufzuheben. Der Antrag ist vor Ablauf der für Wiederaufnahmsanträge nach § 304 maßgeblichen Frist zu stellen.
(5) Die Entscheidung über Aufhebungen und Änderungen nach den Abs. 1 bis 3 steht der Abgabenbehörde zu, die für die Erlassung des aufzuhebenden bzw. zu ändernden Bescheides zuständig war oder vor Übergang der Zuständigkeit als Folge einer Bescheidbeschwerde oder einer Säumnisbeschwerde (§ 284 Abs. 3) zuständig gewesen wäre. Ist die diesbezügliche Zuständigkeit auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen, so steht die Entscheidung der zuletzt zuständig gewordenen Abgabenbehörde zu.
§ 304 BAO lautet:
§ 304. Nach Eintritt der Verjährung ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur zulässig, wenn sie
a) vor Eintritt der Verjährungsfrist beantragt wird, oder
b) innerhalb von drei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheides beantragt oder durchgeführt wird.
Rechtliche Erwägungen
Bescheidqualität der Erledigung vom 10.6.2014
Der Bescheidadressat, also die Person, an die der Bescheid ergeht, ist im Spruch des Bescheides namentlich zu nennen, wobei eine Nennung im Adressfeld genügt (VwGH 30.9.2015, Ra 2014/15/0024). Nach ständiger Rechtsprechung wird dem Gebot des § 93 Abs 2 BAO nur entsprochen, wenn die im Spruch bezeichneten Adressaten, jene Person(en), an die der Bescheid gerichtet ist, gesetzmäßig bezeichnet wird/werden. Die mit der Personenumschreibung eines Bescheides getroffene Wahl des Normadressaten ist konstituierendes Merkmal des individuellen Verwaltungsaktes (zB VwGH 28.6.2012, 2008/15/0332). Die Behörde hat deutlich und klar zum Ausdruck zu bringen, welchen Personen gegenüber sie die in Betracht kommende Verwaltungsangelegenheit in förmlicher Weise gestalten will.
Die Personenbeschreibung ist notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruchs mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch, zu dem auch das Adressfeld zählt, kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird (vgl. VwGH 23.1.2019, Ra 2017/13/0033).
Die Wirkung eines Feststellungsbescheides nach § 188 BAO tritt nur beim kumulativen Vorliegen folgender Voraussetzungen ein (VwGH 30.1.2013, 2012/13/0027):
1. der Bescheid muss in seinem Spruch seinen Adressaten gesetzmäßig bezeichnen (§ 191 Abs 1 lit c bzw § 191 Abs 2 BAO iVm § 93 Abs 2 BAO);
2. der Bescheid muss seinem Adressaten zugestellt sein oder kraft Zustellfiktion ihm gegenüber als zugestellt gelten (§ 97 Abs 1 BAO iVm § 101 Abs 3 und 4 BAO).
Das Fehlen auch nur einer dieser Voraussetzungen steht der Wirksamkeit einer behördlichen Erledigung als Bescheid entgegen.
Ist die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) in dem Zeitpunkt, in dem der Feststellungsbescheid ergehen soll, bereits beendigt, so hat der Bescheid gem § 191 Abs 2 BAO an diejenigen namentlich zu ergehen, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind. Wird ein Feststellungsbescheid an eine nicht mehr bestehende und somit beendigte Gemeinschaft gerichtet, so entfaltet er keine Rechtswirkung (vgl.
Drapela/Knechtl/Moser/Wagner, Die Personengesellschaft in der Steuererklärung 2018, 9).
Die Auflösung einer Personengesellschaft des Unternehmensrechtes und ihre Löschung im Firmenbuch beeinträchtigt ihre Parteifähigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur BAO jedenfalls so lange nicht, als ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten - zu denen auch der Bund als Abgabengläubiger zählt - noch nicht abgewickelt sind (vgl. zB - eine OEG betreffend - VwGH 25.4.2013, 2012/15/0161). Zu diesen Rechtsverhältnissen zum Bund, die abgewickelt sein müssen, zählt auch ein Feststellungsverfahren nach § 188 BAO (zB VwGH 25.4.2013, 2010/15/0131). Die Wiederaufnahme des Verfahrens und Erlassung eines neuen Feststellungsbescheides ist auch hinsichtlich einer bereits im Firmenbuch gelöschten OG/KG möglich (UFS Wien 1.9.2011, RV/3595-W/09).
Im Erkenntnis vom 25.4.2019,
Ro 2019/13/0014
hatte der Verwaltungsgerichtshof über einen Sachverhalt zu entscheiden, in dem nach Löschung einer KG im Firmenbuch ein "Bescheid über einen Prüfungsauftrag" ergangen ist und hat ausgesprochen, dass eine solche Erledigung keine unwirksame "Nicht-Erledigung" ist. Sachverhaltsmäßig betraf diese Entscheidung eine KG, die bereits im Jahr 2011 im Firmenbuch gelöscht wurde, sodann bis April 2015 einer Außenprüfung unterzogen wurde und Bescheide im Anschluss an die Außenprüfung erlassen wurden; im Jahr 2017 wurde auch die Komplementärin (eine GmbH) im Firmenbuch gelöscht. Dennoch erging im Jahr 2017 ein Bescheid über einen Prüfungsauftrag hinsichtlich Umsatzsteuer und Feststellungsverfahren an die KG (§ 147 BAO in Verbindung mit § 99 Abs 2 FinStrG). Wenn es sich um Sachverhalte handelt, aufgrund derer eine KG oder OG Steuerschuldnerin oder Gewinnermittlungssubjekt sein kann, ist ein "Abwicklungsbedarf" im Sinne dieser Rechtsprechung gegeben (VwGH 25.4.2019,
Ro 2019/13/0014
). Im Hinblick auf diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann der Ansicht der Beschwerdeführerin, dass die Erledigung vom 10.6.2014 ein Nichtbescheid wäre, weil sie direkt an die Beschwerdeführerin und nicht an deren ehemalige Gesellschafter gerichtet ist, nicht gefolgt werden. Ein Veranlagungs- bzw. Abwicklungsbedarf kann sich auch als Ergebnis einer Außenprüfung ergeben, die in zeitlicher Hinsicht - gewöhnlich - erst nach Abschluss der zu prüfenden Zeiträume durchgeführt wird.
Liegt - wie im gegenständlichen Fall - eine doppelstöckige Personengesellschaft vor, kann sich ein Abwicklungsbedarf selbst dann ergeben, wenn eine obere Ebene betreffende Feststellungen (hier: die atypisch stille Gesellschaft(en) mit der AB) getroffen werden, die auf Ebene eines Beteiligten (hier: die Beschwerdeführerin) bindend umzusetzen sind.
Die Erledigung der belangten Behörde vom 10.6.2014, nämlich der gemäß § 295 Abs 1 BAO geänderte Bescheid über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für 2006 ist an die "Bf IL", somit an die Personengesellschaft selbst, adressiert. Die Erledigung ist dem Empfänger auch zugekommen und sie ist damit wirksam geworden, worauf auch schon die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid hingewiesen hatte. Es liegt kein Nichtbescheid vor.
Auf das in der mündlichen Verhandlung durch die belangte Behörde erstattete Vorbringen, wonach bereits der Feststellungsbescheid 2006 vom 30.7.2007 ein Nichtbescheid wäre, braucht nicht weiters eingegangen zu werden, zumal sich die belangte Behörde in ihrer Erledigung vom 10.6.2014 nicht auf einen Grundlagenbescheid aus dem Jahr 2007 (das Jahr 2006 betreffend), sondern auf einen Grundlagenbescheid vom 22.7.2013 stützte und darüber hinaus - in zeitlicher Hinsicht - der Erledigung vom 10.6.2014 ein Bescheid gem. § 293b BAO vom 17.9.2008 voranging.
Aufhebung nach § 295 Abs 4 BAO:
§ 295 Abs 1 BAO erfasst Fälle, in denen ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid abhängig ist. Er gilt also, wenn ein Feststellungsbescheid auf einem anderen Feststellungsbescheid beruht oder wenn ein Abgabenbescheid auf einem Feststellungsbescheid beruht (Stoll, BAO, 2856). Eine Folgeänderung nach § 295 BAO kann nur in Verfolgung einer vorgegebenen Bindung stattfinden, die nur von Spruch zu Spruch bestehen kann (Stoll, BAO, 2860).
Der Zweck der Feststellung nach § 188 BAO liegt darin, die Grundlagen für die Besteuerung in einer Weise zu ermitteln, die ein gleichartiges Ergebnis für alle Beteiligten gewährleistet und die Durchführung von Parallelverfahren der einzelnen Finanzämter der Beteiligten über die nach § 188 BAO festzustellenden Besteuerungsgrundlagen vermeidet (VwGH 27.6.2017, Ro 2015/13/0016). In einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für andere Feststellungsbescheide, für Messbescheide oder für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, werden nach § 192 BAO diesen Bescheiden zu Grunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist (VwGH 25.6.2008, 2006/15/0094).
Die Funktion des § 295 Abs 1 BAO, nämlich abgeleitete Bescheide mit den Inhalten von Feststellungsbescheiden in Einklang zu bringen, kann nur dann entfaltet werden, wenn die (formellen) Voraussetzungen für eine Bescheiderlassung nach § 295 Abs 1 BAO vorliegen.
Eine Abänderung (oder Aufhebung) nach § 295 Abs 1 BAO setzt voraus, dass nachträglich (nach Erlassung des "abgeleiteten" Bescheides) ein Feststellungsbescheid abgeändert, aufgehoben oder erlassen wird (VwGH 26.2.2013,
2010/15/0064
; BFG 5.4.2017, RV/7105235/2014). Eine Änderung der Begründung ist zu wenig, um von einer Änderung des abgeleiteten Bescheides sprechen zu können (BFG 27.06.2018, RV/7106259/2015).).
Die Rechtsfolge des Vorliegens der Befugnis (und Obliegenheit) der Abgabenbehörde, einen abgeleiteten Bescheid wegen erstmaliger Erlassung, Aufhebung oder Abänderung eines Grundlagenbescheides abzuändern, von dem er abgeleitet ist, besteht in der der Abgabenbehörde damit eröffneten Möglichkeit (und Verpflichtung), einen an die Stelle des abgeänderten (abgeleiteten) Bescheides tretenden neuen Bescheid zu erlassen, welcher dem aktuell vorliegenden Grundlagenbescheid und der materiellen Rechtslage entspricht. Die grundsätzliche Funktion der Bestimmung des § 295 Abs 1 BAO, abgeleitete Bescheide mit den aktuellen Inhalten der zu Grunde liegenden Feststellungsbescheide in Einklang zu bringen, steht einer Abänderung des abgeleiteten Bescheides, die über die durch die Abänderung, Aufhebung oder erstmalige Erlassung des Grundlagenbescheides bewirkten Folgen hinausgeht, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht entgegen, weil der bisherige abgeleitete Bescheid mit der auf § 295 BAO gestützten Abänderung zur Gänze außer Kraft tritt (VwGH 31.3.2004, 2000/13/0017). Anlässlich einer Maßnahme nach § 295 Abs 1 BAO können abgeleitete Bescheide auch in anderen Punkten geändert werden.
Bezogen auf den beschwerdegegenständlichen Sachverhalt setzt § 295 Abs 1 BAO als Tatbestand voraus, dass nach einem Feststellungsbescheid (im Sinne einer wirksam gewordenen behördlichen Erledigung) an die Beschwerdeführerin ein Feststellungsbescheid bei der AB & atypisch Stille abgeändert, aufgehoben oder erlassen wird. Die Berechtigung der belangten Behörde zu einem Vorgehen nach § 295 Abs 1 BAO - und somit zur Erlassung des Bescheides vom 10.6.2014 - hängt somit davon ab, dass
-) ein Feststellungsbescheid an die AB & atypisch Stille bzw. deren ehemaligen Gesellschafter (wenn es die atypisch stille Gesellschaft(en) nicht mehr gibt)erlassen wurde und
-) dieser an die AB & atypisch Stille bzw. deren ehemaligen Gesellschafter (wenn es die atypisch stille Gesellschaft(en) nicht mehr gibt) erlassene Bescheid Feststellungen enthält, die von dem bis dahin im Rechtsbestand gewesenen Feststellungsbescheid an die Beschwerdeführerin abweichen.
Letztlich hat sich durch den Beschluss BFG 7.11.2017, RV/2100002/2014 herausgestellt, dass die intendierte Erledigung des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom 22.7.2013 keinen Bescheidcharakter aufweist. Dennoch hat die belangte Behörde diese Erledigung im Juni 2014 zum Anlass genommen, den Feststellungsbescheid 2006 vom 17.9.2008 gemäß § 295 Abs 1 BAO abzuändern und als Begründung auch die Erledigung vom 22.7.2013 angeführt. Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen sind aber - wie sich erst nachträglich herausgestellt hat - dafür nicht vorgelegen, weil die Erledigung vom 22.7.2013 nicht "erlassen", somit nicht wirksam, wurde.
Der ändernde Bescheid iSd § 295 BAO tritt grundsätzlich an die Stelle des früheren Bescheides und ist daher in vollem Umfang anfechtbar (vgl Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 295 Anm 13; Ritz, BAO6, § 251 Tz 3), allerdings nicht mit der Begründung, dass die im Grundlagenbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend wären. Hingegen kann in einem Rechtsmittel gegen den Änderungsbescheid sehr wohl vorgebracht werden, dass sich dieser Änderungsbescheid auf einen "Nichtbescheid" oder nicht wirksam gewordenen Bescheid stützt (vgl ErläutRV 1212 BlgNR XXIV. GP, 31; VwGH 21.12.2016, Ro 2015/13/0005, VwGH 1.6.2017, Ra 2015/15/0031). Geht ein "Feststellungsbescheid" ins Leere, hat der für den abgeleiteten Bescheid taugliche Feststellungsbescheid gefehlt. Ein sich auf § 295 Abs 1 BAO gestützter Bescheid wäre aus dem Grunde des Fehlens eines Feststellungsbescheides anfechtbar gewesen und hätte in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden müssen (vgl VwGH 16.12.2009, 2007/15/0294 mwN).
Auch eine in einem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vorgenommene Änderung oder ersatzlose Aufhebung bzw. eine Aufhebung des Feststellungsbescheides durch den VwGH verpflichtet die Abgabenbehörde zur Änderung des abgeleiteten Bescheides (vgl.
Lenneis
, Die Änderung und Zurücknahme von Bescheiden im Abgabenverfahren in Holoubek/Lang,
Korrektur fehlerhafter Entscheidungen durch die Verwaltungs- und Abgabenbehörde, 135 (142); Ritz, BAO6, § 295 Tz 3).
Ein Rechtsmittel gegen den ändernden (abgeleiteten) Bescheid (vom 10.6.2014) wurde nicht erhoben. Wird hingegen kein Rechtsmittel erhoben, entsteht für den Fall einer späteren Zurückweisung des
Rechtsmittels
gegen die als Grundlagenbescheid herangezogene Erledigungen das Erfordernis einer Rechtskraftdurchbrechung. § 295 Abs 4 BAO stellt eine verfahrensrechtliche Möglichkeit zur Rechtskraftdurchbrechung dar.
Die belangte Behörde begründet ihre Abweisung des beschwerdegegenständlichen Antrages unter anderem damit, dass der vorliegende Sachverhalt jenem gleiche, über den der VwGH am 19.12.2007, 2006/13/0115 entschieden habe und argumentiert, dass nach der Rechtsprechung des VwGH die materielle Richtigkeit im Vordergrund der Beurteilung zu stehen hat. Zutreffend schildert die belangte Behörde den Sachverhalt jenes Verfahrens dahingehend, dass "Feststellungsbescheide erlassen" wurden, daraufhin abgeleitete (Einkommensteuer)Bescheide (zum Nachteil des Steuerpflichtigen) angepasst wurden und sich in der Folge herausstellte, dass die "Feststellungsbescheide" ins Leere gingen (Nichtbescheide waren). In der Folge hat die Abgabenbehörde sodann tatsächlich Feststellungsbescheide am 13.12.2001 - inhaltsgleich mit den Nichtbescheiden - erlassen. Als Reaktion darauf, dass sich erst später herausgestellt hatte, dass die "Feststellungsbescheide", die den geänderten (nachteiligen) Einkommensteuerbescheiden zugrunde gelegt wurden, tatsächlich Nichtbescheide waren, wurde eine Änderung dieser Einkommensteuerbescheide gemäß § 295 BAO beantragt. Dem Begehren wurde nicht nachgekommen.
Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof folgendes (auszugsweise) erwogen:
"§ 295 Abs. 1 BAO soll gewährleisten, dass abgeleitete Bescheide - hier die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1985 bis 1991 - dem aktuell vorliegenden Grundlagenbescheid (und der materiellen Rechtslage) entsprechen. […]
Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides [Anmerkung: UFS-Entscheidung betreffend des Antrages auf Änderung der Einkommensteuerbescheide] (und im Übrigen sogar schon im Zeitpunkt der Stellung des gegenständlichen Abänderungsantrages) existierten die Bescheide vom 13. Dezember 2001. Mit diesen Feststellungsbescheiden, denen zufolge die Einkünfte […] mit "Null" anzusetzen sind, korrelieren die aufrechten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1985 bis 1991, sodass es keinen Anpassungsbedarf gab, dem mit Bescheid nach § 295 Abs. 1 BAO Rechnung zu tragen gewesen wäre. An diesem Ergebnis hat sich auch in der Folge nichts geändert, weshalb die ohnehin den aktuellen Grundlagenbescheiden entsprechenden Einkommensteuerbescheide (vom 18. März bzw. vom 18. April 1996) nach dem oben Gesagten nicht Gegenstand einer Entscheidung nach § 295 Abs. 1 BAO sein konnten."
Aus der Begründung der VwGH-Entscheidung ergibt sich somit, dass eine Bescheidänderung nach § 295 Abs 1 BAO als Reaktion auf das - nachträgliche - Hervorkommen von Nichtbescheiden nicht möglich ist.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts ist dieses Erkenntnis so zu verstehen, dass die darin erwähnten Feststellungsbescheide vom 13.12.2001 zwar nachträglich erlassen wurden, jedoch die weitere Voraussetzung, dass die sich im Rechtsbestand befunden habenden Einkommensteuerbescheide von den Entscheidungen im Feststellungsverfahren abweichen müssen und demzufolge angepasst werden müssen, nicht vorlag. Schließlich hätte die Bindungswirkung des § 192 BAO auch zur Folge, dass bei einer Bescheidänderung nach § 295 Abs 1 BAO auch die Feststellungsbescheide vom 13.12.2001 zu berücksichtigen wären. Insofern liegt nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts auch kein Widerspruch zum Erkenntnis des VwGH vom 19.12.2007, 2006/13/0115 vor.
Im Übrigen unterscheidet sich dieser von der belangten Behörde als vergleichbar eingestufte Sachverhalt dahingehend, dass es dort um einen Anbringen ging, das sich - offenbar - auf § 295 Abs 1 BAO stützte, während es im beschwerdegegenständlichen Sachverhalt primär um ein Anbringen nach § 295 Abs 4 BAO geht (den es damals noch gar nicht gab).
Allerdings könnte der letzte Satz des beschwerdegegenständlichen Antrages vom 29.12.2015 ein (zusätzlicher) "Antrag nach § 295 Abs 1 BAO" sein. Dieser letzte Satz lautet:
"Wir beantragen daher, sämtliche Rechtswirkungen des Feststellungsbescheid 2006 unseres o.a. Klienten vom 10. Juni 2014 - insbesondere die Ergebnistangenten der beteiligten Gesellschafter - dahingehend zu berichtigen, dass der Veranlagungsstand vor diesem „Nichtbescheid“ wiederhergestellt wird."
Der angefochtene Bescheid spricht jedoch nur über den Antrag nach § 295 Abs 4 BAO ab, was sich wohl auch daraus ergibt, dass in § 295 Abs 1 BAO ein Antragsrecht nicht vorgesehen ist, zumal es sich dabei um eine amtswegige Maßnahme handelt (BFG 20.6.2018, RV/3100521/2015 [Behandlung einer VfGH-Beschwerde mit Beschluss vom 24.9.2018, E 3071/2018 abgelehnt]).
In ständiger Rechtsprechung gehen der Verwaltungsgerichtshof (vgl VwGH 24.11.1998, 93/14/0203; VwGH 24.9.2014, 2011/13/0061) und das Bundesfinanzgericht (vgl zB. BFG 24.07.2017, RV/7101274/2008; BFG 30.10.2018, RV/7103608/2010) davon aus, dass eine Abänderung gemäß § 295 Abs 1 BAO nur zulässig ist, wenn Bescheide von Feststellungsbescheiden abzuleiten sind. Geht der Feststellungsbescheide ins Leere, weil es sich um einen Nichtbescheid handelt, hat im Zeitpunkt der Erlassung des gemäß § 295 Abs 1 BAO abgeleiteten Bescheides (hier: Feststellungsbescheid gemäß § 188 für 2006 vom 10.6.2014) ein tauglicher Feststellungsbescheid (hier: Grundlagenbescheid bei der AB & atypisch Stille) gefehlt. Mit dem (nachträglich) erlassenen Grundlagenbescheid vom 15.12.2017, der sich an die ehemaligen Gesellschafter der AB & atypisch Stille richtet, wird die unzulässige Abänderung vom 10.6.2014 nicht (nachträglich) saniert.
Die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum AbgÄG 2011, mit dem § 295 Abs 4 BAO in die Bundesabgabenordnung eingefügt wurde, lauten (auszugsweise):
"Stellt sich erst im Laufe eines Berufungsverfahrens (oder eines VwGH-Beschwerdeverfahrens) heraus, dass eine als Feststellungsbescheid (Feststellung von Einkünften nach § 188 BAO) intendierte Erledigung ein absolut nichtiger Verwaltungsakt (ein „Nichtbescheid“) ist, aber von der rechtlichen Existenz eines Feststellungsbescheides ausgehende Änderungsbescheide (§ 295 Abs. 1 BAO) erlassen und formell rechtskräftig wurden, so erscheint ein Antragsrecht auf Beseitigung solcher zu Unrecht von den Tatbestandsvoraussetzungen für ihre Erlassung ausgehender (rechtswidriger) Bescheide zweckmäßig. […]"
§ 295 Abs 4 BAO sieht vor, dass Abänderungsbescheide, die auf Grund der Bestimmung des § 295 Abs 1 BAO ergangen sind (und sich noch im Rechtsbestand befinden) auf Antrag der Partei aufzuheben sind, wenn eine Bescheidbeschwerde gegen ein Dokument, das Form und Inhalt eines Feststellungsbescheides bzw. Nichtfeststellungsbescheides hat, als nicht zulässig zurückgewiesen wird, weil das Dokument kein Bescheid ist. Diese Aufhebung, die nicht im Ermessen der Abgabenbehörde liegt, hat auch dann zu erfolgen, wenn einer neuerlichen Änderung (§ 295 Abs 1 BAO) eines Abgabenbescheides bei nachträglicher Erlassung eines wirksamen Grundlagenbescheides der Eintritt der Verjährung entgegensteht (Ritz, BAO6, § 295 Tz 21e).
Die Voraussetzungen für eine Aufhebung nach § 295 Abs 4 BAO liegen vor, zumal
-) der Feststellungsbescheid vom 10.6.2014 der auf den Nichtbescheid vom 22.7.2013 gestützte Änderungsbescheid gem. § 295 Abs 1 BAO ist;
-) die Bescheidbeschwerde gegen das "Dokument" vom 22.7.2013 (als Feststellungsbescheid an die AB & atypisch Stille intendierte Erledigung) vom Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom 7.11.2017, GZ. RV/2100002/2014 als unzulässig zurückgewiesen wurde.
Unschädlich ist im vorliegenden Sachverhalt auch die Tatsache, dass der Antrag gem. § 295 Abs 4 BAO zu einem Zeitpunkt gestellt wurde, zu dem die Voraussetzungen noch nicht vorlagen. Auch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Abweisungsbescheides vom 14.4.2016 lagen die Voraussetzungen noch nicht vor. Sowohl der Wortlaut des § 295 Abs 4 BAO als auch der Zweck der Regelung stellen darauf ab, dass zu Unrecht ein Verfahrenstitel zur Änderung eines wirksamen Bescheides (nämlich § 295 Abs 1 BAO) angenommen wurde und daher der zu Unrecht erlassene Bescheid (unter den näheren Voraussetzungen des § 295 Abs 4 BAO) behoben werden soll (VwGH 26.2.2015, 2012/15/0127).
Gegen eine wirksam erlassene Beschwerdevorentscheidung kann ein Vorlageantrag gestellt werden. Gemäß § 263 Abs 3 BAO gilt bei rechtzeitiger Einbringung eines Vorlageantrages die Bescheidbeschwerde wiederum als unerledigt. Auf Grund eines eingebrachten Vorlageantrages hat das Verwaltungsgericht über die Beschwerde, nicht jedoch über die Beschwerdevorentscheidung zu entscheiden, weil die Beschwerdevorentscheidung nicht der bekämpfte Bescheid ist (VwGH 25.11.2010, 2010/16/0221). Erst eine Entscheidung in der Sache selbst (§ 279 BAO) durch das Verwaltungsgericht beendet die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung.
Gemäß § 279 Abs 1 BAO hat das Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden und ist berechtigt, den angefochtenen Bescheid abzuändern, aufzuheben oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. In der Sache selbst entscheidende Erkenntnisse wirken ex-tunc. Maßgeblich ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses, es sei denn, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides nur die Sachlage im Zeitpunkt seiner Erlassung relevant ist (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 279 Anm 11). Eine Entscheidung in der Sache kann beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 295 Abs 4 BAO nur darin bestehen, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin nachzukommen ist und der Änderungsbescheid (Feststellungsbescheid an die Beschwerdeführerin vom 10.6.2014) aufgehoben wird.
Die Aufhebung hat jedoch zur Folge, dass die Entscheidungen, die im Feststellungsbescheid 2006 vom 15.12.2017 an die ehemaligen Gesellschafter der AB & atypisch Stille getroffen wurden, nämlich die geänderte Verteilung der Verluste, nicht mit dem nun wieder im Rechtsbestand befindlichen Feststellungsbescheid gem. § 188 BAO für 2006 vom 17.9.2008 wirken und mit diesem Bescheid in Einklang stehen. War ein abgeleiteter Bescheid aufzuheben, weil die Berechtigung für die Durchführung einer Bescheidänderung gem. § 295 Abs 1 BAO nicht vorlag und liegen aber weiterhin die Voraussetzungen für eine Änderung nach § 295 Abs 1 BAO vor (etwa wegen eines in der Zwischenzeit wirksam ergangenen Grundlagenbescheides), wird die Abgabenbehörde "unvorgreiflich der Frage der Verjährung […] gemäß § 295 Abs 1 BAO abgeänderte Bescheide […] zu erlassen haben" (siehe VwGH 24.11.1998, 93/14/0203). Gemäß § 295 Abs 1 BAO kann mit einer Abänderung des abgeleiteten Bescheides gewartet werden, bis der nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist.
Der Verfassungsgerichtshof hat am 13.6.2019 den Beschluss gefasst, den Satz "Der Antrag ist vor Ablauf der für Wiederaufnahmsanträge nach § 304 maßgeblichen Frist zu stellen." in § 295 Abs 4 BAO von Amts wegen auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen (VfGH 13.6.2019, E 4256/2018). Allerdings kann sich der Verweis auf die in § 304 BAO getroffenen Regelungen für Wiederaufnahmen "nach Eintritt der
Verjährung
" auf das Feststellungsverfahren gem. § 188 BAO schon deshalb nicht beziehen, weil solche Verfahren keiner
Verjährung
unterliegen (VwGH 21.12.2016, Ro 2015/13/0005;
Drapela/Knechtl/Moser/Wagner, Die Personengesellschaft in der Steuererklärung 2018, 139). Insofern musste der Ausgang des Gesetzesprüfungsverfahrens für das gegenständliche Beschwerdeverfahren auch nicht abgewartet werden. Darüber hinaus ist die Rechtzeitigkeit des beschwerdegegenständlichen Antrages in keiner Weise strittig.
Zutreffend verweist die belangte Behörde im Vorlagebericht darauf, dass die inhaltliche Rechtmäßigkeit über die geänderte Verlustzuweisung im Beschwerdeverfahren der ehemaligen Gesellschafter der AB & atypisch Stille gegen den Grundlagenbescheid vom 15.12.2017 ausgetragen werden kann. Wird dieser Bescheid durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts abgeändert (oder - ersatzlos - aufgehoben), löst dies die Verpflichtung der belangten Behörde aus, die in einem solchen Erkenntnis getroffenen Feststellungen im Einklang mit jenen Bescheiden zu bringen, die davon abzuleiten sind. Somit hat gegebenenfalls eine Bescheidänderung gem. § 295 Abs 1 BAO bei der Beschwerdeführerin zu erfolgen.
Da die Voraussetzungen zur Bescheidaufhebung gemäß § 295 Abs 4 BAO im Zeitpunkt dieses Erkenntnisses vorlagen, war der Beschwerde Folge zu geben.
Dem kann auch die Befürchtung der belangten Behörde, dass es über den gesamten Prüfungszeitraum 2006 bis 2010 zu überhöhten Verlustzuweisungen kommen könnte, weil nur für das Jahr 2006 eine Aufhebung nach § 295 Abs 4 BAO beantragt wurde, obwohl sich die abgeleiteten Feststellungsbescheide für die Jahre 2007 bis 2010 (an die Beschwerdeführerin) ebenfalls auf Nichtbescheide gründen, nicht entgegenstehen.
Allerdings wird in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass immer dann, wenn eine Bescheidänderung nach § 295 Abs 1 BAO in Betracht kommt, auch andere Änderungen - die in keinem Zusammenhang mit dem für die Bescheidänderung auslösenden Grundlagenbescheid stehen - möglich sind; somit könnte auch anderen Grundlagenbescheiden zum Durchbruch verholfen werden, was letztlich für jeden Beteiligten an der Beschwerdeführerin gesondert zu prüfen wäre.
Unzulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere den Entscheidungen vom 24.11.1998, 93/14/0203 und vom 26.2.2015, 2012/15/0127. Es liegt daher kein Grund für eine Revisionszulassung vor.
Wien, am 2. Oktober 2019
Normen und Schlagworte
- § 295 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 191 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 304 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103150/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.7103150.2018
- Stammnummer
- 126014
- Gültig
- 02.10.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF