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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101233/2019

Einheitswert-Hauptfeststellung bei aufrechter Nachlassseparation gem. § 812 ABGB nach rechtskräftiger Einantwortung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101233/2019vom 06.07.2022Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Auf Befragung durch das Gericht, ob seitens des Bf. versucht wurde, in Koordination mit dem Verlassenschaftsgericht und der Separationskuratorin eine (gewinnbringende) Bewirtschaftung der wirtschaftlichen Einheit herbeizuführen, antwortete der Bf., es wäre absurd, angesichts des Separationsbeschlusses, der eine Verpachtung verhindere, Einnahmen aus dem Betrieb lukrieren zu wollen. Der Bf. gab an, dass es seinerseits keine Versuche jemals gab oder gibt, in Koordination mit dem Gericht und der Kuratorin eine Verpachtung etc. in die Wege zu leiten. Befragt, wem die (die Schlägerungskosten in der Regel übersteigenden) Erlöse aus der Holzschlägerung, deren Entgeltforderung der Separation zugrundeliegt, zugeflossen sind, gab der Bf. an, dass ihm über die Erlöse keine Daten bekannt seien, da er nicht Partei im pflegschaftsgerichtlichen Verfahren seiner Mutter gewesen sei. Den vom Gläubiger angestrengten Zivilprozess betreffend die Holzschlägerung habe der Bf. erstinstanzlich verloren, jedoch habe der Bf. dagegen Rechtsmittel erhoben, über welche derzeit noch nicht entschieden worden sei. Auf Befragen hinsichtlich des Grundes für die Schlägerung gab der Bf. an, dass diese vom einstweiligen Sachwalter damit gerechtfertigt worden sei, dass Schulden zu bezahlen seien, deren Begleichung von einem ehemaligen Rechtsvertreter des Bf. gegen den Bf. betrieben worden sei, obwohl der Bf. diese Schulden bereits bezahlt gehabt habe. Der Bf. wies in diesem Zusammenhang auf die im Grundbuch betreffend die verfahrensgegenständlichen Liegenschaften eingetragenen Pfandrechte hin. Auf die Frage des Gerichts, wem die streitgegenständliche wirtschaftliche Einheit nach Ansicht des Bf. zuzurechnen wäre, gab dieser an, dass die wirtschaftliche Einheit bereits untergegangen sei. Ein Grünlandbetrieb benötige zwingend Viehbestand, der aber seit 1997 nicht mehr gegeben sei. Die Voraussetzung für die Betreibung einer Viehwirtschaft seien bis 1997 gegeben gewesen, jedoch seitdem nicht mehr. Der Bf. wurde seitens des Gerichts befragt, ob allfällige ergänzende Einwendungen gegen den Zurechnungsfortschreibungsbescheid, den Einheitswertbescheid, den Grundsteuermessbescheid und betreffend die Höhe des Einheitswertbescheides bestehen. Daraufhin verwies der Bf. auf das bisherige Vorbringen und erklärte, es gäbe keine weiteren Ergänzungen, Fragen oder Beweisanträge. Der Richter verkündete den Beschluss, dass die Entscheidung gemäß § 277 Abs. 4 BAO der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt. In der Folge stellte der Bf. noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung drei Beweisanträge: 1. Beweisantrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheines in ***Bf1-Adr*** zum Beweis dafür, dass derzeit kein landwirtschaftlicher Betrieb auf den nachlassgegenständlichen Liegenschaften bzw. im Anwesen der verewigten ***2*** vorliege. 2. Beweisantrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des ***4***, ***Adresse***, zum Beweis dafür, dass seit dem Jahr 1997, und zwar ab dem Zeitpunkt der Viehbeschlagnahme im Jahr 1997 kein landwirtschaftlicher Betrieb an den nachlassgegenständlichen Liegenschaften sowie am nachlassgegenständlichen Anwesen der verewigten ***2*** mehr vorgelegen sei. 3. Beweisantrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des ***4*** zum Beweis dafür, dass ab dem Zeitpunkt des Cobra-Einsatzes, und zwar seit dem ***2010***, das nachlassgegenständliche Anwesen der verewigten ***2*** weder von ihr noch vom Bf. bewohnt worden sei und auch seither nicht bewohnt werde. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Mutter des Beschwerdeführers verfügte über die land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften ***Liegenschaft_1*** und ***Liegenschaft_2***. Sie verstarb ***2011***. Die genannten Liegenschaften sind an ihren Grenzen weniger als 1km voneinander entfernt und wurden sowohl zum 01.01.2012, als auch zum 01.01.2014 entsprechend land- und forstwirtschaftlich bewirtschaftet. Mit Beschluss vom ***2012*** ordnete das ***Bezirksgericht*** als zuständiges Verlassenschaftsgericht betreffend den Nachlass und somit auch betreffend die genannten Liegenschaften eine Nachlassseparation nach § 812 ABGB samt entsprechender Anmerkung im Grundbuch an. In der Begründung des Beschlusses wurde angeführt, dass die Forderung des Verlassenschaftsgläubigers ***1*** im Verlassenschaftsverfahren angemeldet, klagsweise geltend gemacht und damit bescheinigt worden sei. Der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) als erbantrittserklärter Erbe sei - gerichtsbekannt - vermögenslos. Eine Gefährdung der Rechte des Gläubigers sei damit nicht ausgeschlossen. Die Voraussetzungen zur Nachlassabsonderung würden daher entgegen der Ansicht des Erbantrittserklärten (des nunmehrigen Bf.) vorliegen. Der Bf. wurde mit Beschluss vom ***2014*** als Alleinerbe eingeantwortet (vollständig in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar am 01.10.2014). Die Einantwortung erfolgte unter unveränderter Aufrechterhaltung der Nachlassseparation. Demnach war seitdem die bereits bestellte ***Separationskuratorin***, "bis zu einer beschlussmäßigen Aufhebung der Nachlassabsonderung über die Nachlassaktiven weiterhin allein verfügungsberechtigt". Eine Aufhebung dieser Nachlassseparation erfolgte bis dato nicht. Eine grundbücherliche Eintragung des Eigentumsrechts des Bf. an diesen land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften im grundbücherlichen Ausmaß von insgesamt rund 60 Hektar unterblieb bislang mangels entsprechenden Antrages des Bf. (vgl. aktueller Grundbuchsstand). Mit dem Feststellungsbescheid (Zurechnungsfortschreibung) gem. § 21 Abs. 4 BewG 1955 vom 28.09.2018 zum Stichtag 01.01.2012 zu ***EWAZ***, zugestellt am 09.10.2018, wurden die beschwerdegegenständlichen Liegenschaften dem Bf. zur Gänze zugerechnet. Der zugrundgelegte Einheitswert betrug gem. § 25 BewG gerundet ***EHW_1 ATS*** (***EHW_1 EUR***). Als Begründung wurde angeführt, dass die Feststellung infolge Erwerbes von Todes wegen erforderlich gewesen sei. Mit an den Bf. gerichteten Einheitswertbescheid vom 12.10.2018 zum Stichtag 01.01.2014 (Hauptfeststellung mit Wirksamkeit ab 01.01.2015) zu ***EWAZ***, zugestellt am 18.10.2018, wurde gem. §§ 20 und § 20c BewG 1955 in Verbindung mit § 186 BAO ein Einheitswert für den streitgegenständlichen Grundbesitz in der Höhe von ***EHW_2 EUR*** festgestellt (Zurechnung zur Gänze an den Bf.). Die Feststellung erfolgte laut Bescheidbegründung aufgrund der Erklärung und der Aktenlage. Der vor dieser Hauptfeststellung festgestellte Einheitswert hatte ***EHW_1 ATS*** (***EHW_1 EUR***) betragen. Mit Grundsteuermessbescheid zum 01.01.2014, Hauptveranlagung mit Wirksamkeit ab 01.01.2015 (§ 20 GrStG 1955) vom 12.10.2018 zu ***EWAZ***, zugestellt am 18.10.2018, wurde auf der Basis des vorgenannten Einheitswert-Feststellungsbescheides ein Grundsteuermessbetrag von insgesamt ***GMB*** betreffend den beschwerdegegenständlichen Grundbesitz festgestellt. Die Parteien gingen unstrittig davon aus, dass der Bf. außerbücherlicher Eigentümer, wenn auch nicht grundbücherlich einverleibter Eigentümer der beschwerdegegenständlichen Liegenschaften war bzw. nach wie vor ist. Der Bf. oblag es als Eigentümer der von der Nachlassabsonderung gem. § 812 ABGB betroffenen Liegenschaften in Zusammenwirkung mit dem Abhandlungsgericht und dem Gläubiger, diese Beschränkung seines Eigentumes aufheben zu lassen. Der Bf. machte dazu keine Anstrengungen. Die Aufhebung der Nachlassseparation ist (bis dato) unterblieben. Betreffend die Bescheidgrundlagen des festgestellten Einheitswertes und Steuermessbetrages wird - weiterhin - von den von der belangten Behörde bzw. der Bodenschätzung ermittelten und festgestellten Werten ausgegangen. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ist - soweit entscheidungsrelevant und soweit im Folgenden nicht eigens darauf eingegangen wird - unstrittig und ergibt sich aus dem Akteninhalt, dem Parteienvorbringen und Recherchen des Bundesfinanzgerichts im Grundbuch und aus Luftbildern des Niederösterreich Atlas (https://atlas.noe.gv.at/). Gem. § 167 Abs. 2 BAO haben die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Von mehreren Möglichkeiten ist jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. zB VwGH 05.04.2011, 2010/16/0168; 23.05.2012, 2011/17/0308; 25.04.2013, 2012/15/0135; siehe auch Ritz, BAO7, § 167 Tz 8 ff). In Befolgung dieser Grundsätze ist der oben dargestellte Sachverhalt deshalb wie folgt zu würdigen. Strittig war, ob ein "Bewertungsgegenstand" vorliegt, der dem Bf. zuzurechnen ist. Nach Ansicht des Bf. sei dies nicht der Fall, da aufgrund einer Viehbeschlagnahme seit dem Jahr 1997 ein landwirtschaftlicher Betrieb nicht mehr vorliege und nicht mehr bewirtschaftet würde. Dem Vorbringen des Bf. ist entgegenzuhalten, dass diese Flächen nicht "untergegangen" sind, sondern in natura nach wie vor und zwar wie bisher als wirtschaftliche Einheit existieren. Aus Luftbildausnahmen des NÖ Atlas zu verschiedenen Zeitpunkten (auch im Zeitraum, in dem die beschwerdegegenständlichen Stichtage 01.01.2012 und 01.01.2014 liegen) geht jeweils hervor, dass die Liegenschaften weiterhin und bis dato land- und forstwirtschaftlichen Bewuchs aufweisen und auch entsprechend bewirtschaftet wurden (zB Heumahd im Jahr 2013 betreffend die Grundstücke Nr. ***Grundstücksnummern*** der Liegenschaft ***Liegenschaft_1***; fehlende Verbuschung/Verwaldung der restlichen Wiesenflächen, wie aus Luftbildern der Jahre 2002, 2007, 2010, 2013, 2016 und 2019 hervorgeht). Betreffend die Forstflächen kommt hinzu, dass ein "aussetzender" forstwirtschaftlicher Betrieb bereits vorliegt und auch im Rahmen des Einkommenssteuerrechts selbst dann noch eine Einkunftsquelle darstellt, wenn über Jahre hinweg keine Bewirtschaftung erfolgt (vgl. BFG 10.02.2021, RV/5101334/2019; Wertzuwachs durch natürliches Wachstum; vgl. VwGH 25.01.1994, 93/14/0171; Jakom, EStG13 § 21 Rz 29; Trauner/Wakounig, Praxishandbuch der Land- und Forstwirtschaft3, Rz 6/288). Auch die meisten "Bauernwälder" stellen hinsichtlich der Forstwirtschaft aussetzende Betriebe dar (Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 21 Rz 75 [Stand 01.10.2019, rdb.at]). Liegen mehrere wirtschaftliche Einheiten mit Waldflächen bis je 100 Hektar mit Eigentümeridentität (unter Berücksichtigung von § 24 BewG) innerhalb eines Finanzamt-Bereiches sowie angrenzender Finanzamts-Bereiche vor, so sind diese zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammenzuführen (Wakounig/Trauner/Kamleithner, Die land- und forstwirtschaftliche Hauptfeststellung 2014, Kapitel 5.3.2.). Dies war im vorliegenden Fall gegeben, da die Flächen gemeinsam bewirtschaftet wurden und sich in räumlicher Nähe befanden bzw. vielfach aneinander angrenzten. Dazu ist weiters anzumerken, dass der Bf. laut Beschwerdevorbringen bis zum Jahr 2014 die Abgaben auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe bezahlt hat. Eine Bewirtschaftung der gesamten wirtschaftlichen Einheit war daher zu den beschwerdegegenständlichen Stichtagen 01.01.20112 und 01.01.2014 - entgegen dem Vorbringen des Bf. - jedenfalls gegeben und die darin enthaltenen Flächen waren daher als örtlich zusammenhängende wirtschaftliche Einheit selbstverständlich einer Einheitsbewertung zu unterziehen. Die beschwerdegegenständliche wirtschaftliche Einheit lag im Zurechnungs- und Bewertungszeitpunkt jeweils tatsächlich vor. Der Bf. brachte weiters vor, er wäre an einer Bewirtschaftung des Betriebes aufgrund der Nachlassseparation trotz außerbücherlicher Eigentümerstellung dauerhaft gehindert gewesen und sei das bis heute. Mit der Nachlassabsonderung soll erreicht werden, dass das vom Vermögen der Erben abgesondert verwaltete Sondervermögen ausschließlich zur Befriedigung der Absonderungsgläubiger dient (OGH 04.07.1978, 5 Ob 635/78). Eine Sicherstellung aus dem Nachlassvermögen ist durchaus zulässig und sogar zweckmäßig (OGH 18.03.1970, 7 Ob 35/70). Es obliegt es dem Erben, von sich aus eine Sicherstellung anzubieten (OGH 31.08.1983, 1 Ob 609/83). Der Bf. hätte in Koordination mit dem Verlassenschaftsgericht, der Separationskuratorin und dem Gläubiger dafür sorgen können, dass die Forderungen dieses Gläubigers befriedigt oder - unabhängig vom Ausgang eines offenbar von diesem Gläubiger anhängig gemachten Zivilprozesses - zumindest sichergestellt werden. Auch eine Veräußerung einer zum abgesonderten Nachlass gehörenden Liegenschaft wäre zur Schuldentilgung grundsätzlich denkbar (vgl. OGH 27.01.2011, 2 Ob 148/10v; Welser in Rummel/Lukas, ABGB4 § 812 ABGB Rz 23 (Stand 1.11.2014, rdb.at)). Keiner der in einem solchen Fall Beteiligten hätte ein Interesse oder auch nur die Möglichkeit gehabt, die Separation länger als nötig aufrecht zu halten. Der Bf. hatte es als Eigentümer der von der Nachlassabsonderung gem. § 812 ABGB betroffenen Liegenschaften entgegen seinem Vorbringen selbst in der Hand, diese Beschränkung aufheben zu lassen. Bereits im Falle einer Sicherstellung wäre die Absonderung gemäß § 812 ABGB unverzüglich aufzuheben gewesen (vgl. RIS-Justiz Rechtssatz RS0013109; OGH 04.09.1958, 3 Ob 336/58; OGH 27.01.2011, 2 Ob 148/10v). Die Separation endet nicht mit der - durch sie im Übrigen auch nicht gehinderten - Einantwortung (OGH 27.01.2011, 2 Ob 148/10v mit Verweis auf OGH 11.07.1995, 4 Ob 539/95 = SZ 68/126; Bittner/Hawel in Gruber/Kalss/Müller/Schauer, Handbuch Erbrecht und Vermögensnachfolge, § 11 Verlassenschaftsverfahren Rz 105), sondern besteht auch nach der Einantwortung so lange fort, bis ihr Zweck erreicht ist: Indem entweder feststeht, dass die Absonderungsforderung nicht bestanden hat oder durch Zahlung oder auf andere Weise untergegangen ist oder eine ausreichende Sicherstellung des Absonderungsgläubigers vorgenommen wurde (OGH 27.01.2011, 2 Ob 148/10v). Dem angesichts der behaupteten Vermögenslosigkeit des Bf. naheliegenden Einwand der fehlenden liquiden Mittel ist zu entgegnen, dass auch eine (ratenweise) Verwendung von Verpachtungs- oder Veräußerungserlösen und zwar in Koordination mit dem Gericht, der Separationskuratorin und dem Gläubiger zumindest anzudenken gewesen wäre. Der Bf. gab dazu in der mündlichen Verhandlung an, es wäre absurd angesichts des Separationsbeschlusses, welcher eine Verpachtung verhindere, Einnahmen aus dem Betrieb lukrieren zu wollen. Es gab und gibt nach Angabe des Bf. keine Versuche seinerseits, in Absprache mit dem Gericht und der Kuratorin eine Verpachtung etc. in die Wege zu leiten, um Gläubiger zu befriedigen. Auch beseitigt die Nachlassseparation nicht die Legitimation bereits des erbserklärten Erben, zur Vermehrung des Nachlasses eine Forderung im Namen der Verlassenschaft geltend zu machen (OGH 31.03.2009, 1 Ob 43/09v). Der Einwand des Bf., dass die Landwirtschaftskammer eine Verpachtung verhindert hätte, verhilft diesem nicht zum Erfolg, da es nicht Kompetenz der Kammer ist, über Verpachtungen an Landwirte zu entscheiden, zumal aus den Luftbildern klar ersichtlich ist, dass die Flächen rund um die beschwerdegegenständlichen Stichtage tatsächlich bewirtschaftet wurden (vgl. insbesondere das Luftbild aus dem Sommer 2013, welches eine Heumahd einer beträchtlichen Fläche der wirtschaftlichen Einheit zeigt). Der Bf. hatte die beschwerdegegenständlichen Flächen bereits nach eigener Aussage jahrzehntelang und jedenfalls bis 1997 bewirtschaftet. Der Gesamtbetrag der grundbücherlich sichergestellten Forderungen gegen den Nachlass und in Folge der Einantwortung nun gegen den Bf. beträgt ohne Nebenforderungen, ohne Zinsen und ohne Forderungen des Bf. derzeit ca. EUR 70.000 und das bei einer erheblichen land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücksfläche von ca. ***ha*** Wiesen bzw. Wald, welche als Sicherstellung dient. Der vom Separationsgläubiger angestrengte Zivilprozess gegen den Bf. betreffend die Entgeltforderung für die Holzschlägerung ging für den Bf. erstinstanzlich verloren, weshalb er nach dem derzeitigen und nicht rechtskräftigen Stand diesem Gläubiger ein Entgelt für die Schlägerung schuldet. Der Bf. konnte auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht schlüssig erklären, warum er trotz erheblichen Grundbesitzes keine Sicherstellung der Forderung anbot. Da der Bf. als Alleinerbe und Gesamtrechtsnachfolger in die Rechte und Pflichten seiner verstorbenen Mutter eintrat und die genannten Möglichkeiten einer Bewirtschaftung bzw. in der Folge der Befriedigung der Gläubiger nicht wahrnahm und diesbezüglich auch laut eigener Aussage grundsätzlich diesbezüglich keine Initiative zeigte, lag die Aufrechterhaltung der Nachlassabsonderung entgegen dem Vorbringen des Bf. sehr wohl in dessen Sphäre und Verantwortung. Das Vorbringen des Bf., er habe alle Rechtsmittel gegen den Nachlasseparationsbeschluss ausgeschöpft, ist insoferne unzureichend, als dass es nicht (nur) darauf ankam, die Durchsetzung einer offenbar letzt(instanz)lich zulässigen Separation zu bekämpfen, sondern deren Grund - die offene Forderung und die Besorgnis der Vermögensvermengung - zu beheben, was jedoch unterblieben ist. Daraus ergibt sich weiters, dass die (Aufrechterhaltung der) Nachlassseparation in keinem Zusammenhang mit der objektiven Ertragsfähigkeit eines Betriebes steht, sondern subjektive Umstände des Bf. betrifft, die dieser zu vertreten hat und die in seiner Sphäre liegen. Eine Nachlassseparation hindert bei entsprechendem Willen nicht an einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung. Vielmehr läge eine solche im Interesse aller Beteiligten. Gegen die festgestellte Höhe des Einheitswertes brachte der Bf. abgesehen von der Bekämpfung des Bescheides (auch) der Höhe nach keine konkreten Einwendungen vor und substantiierte trotz mehrerer Gelegenheiten dazu auch nicht, welcher Ansatz falsch gewesen sei und welcher stattdessen der richtige sei. Im Rahmen des Vorlageantrages konkretisierte der Bf. sein dahingehendes Vorbringen nicht, obwohl ihm mit der Beschwerdevorentscheidung diesbezüglich die Vorgangsweise betreffend die Bewertung von der Finanzbehörde dargelegt worden war. Auch in der mündlichen Verhandlung brachte der Bf. trotz entsprechenden Vorhalts keine nähere Begründung seiner Beschwerde hinsichtlich der Höhe des Einheitswertes vor. Der Einheitswert hatte sich im konkreten Fall durch die Hauptfeststellung 2014 nur unwesentlich von ***EHW_1 ATS*** (***EHW_1 EUR***) auf nunmehr ***EHW_2 EUR***, dh. um 8,6%, erhöht. Des Weiteren ist auch für das Gericht nicht ersichtlich, worin genau eine fehlerhafte Bewertung liege. Es liegen weder begründete Zweifel, noch ein entsprechendes substantiiertes Vorbringen des Bf., noch sonstige Anhaltspunkte für eine Korrektur vor. Im Ergebnis war daher weiterhin von den von der belangten Behörde bzw. der Bodenschätzung ermittelten und festgestellten Werten auszugehen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung stellte der Bf. folgende drei Beweisanträge: 1. Beweisantrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheines in ***Bf1-Adr*** zum Beweis dafür, dass derzeit kein landwirtschaftlicher Betrieb auf den nachlassgegenständlichen Liegenschaften bzw. im Anwesen der verewigten ***2*** vorliege. 2. Beweisantrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des ***4***, ***Adresse***, zum Beweis dafür, dass seit dem Jahr 1997, und zwar ab dem Zeitpunkt der Viehbeschlagnahme im Jahr 1997 kein landwirtschaftlicher Betrieb an den nachlassgegenständlichen Liegenschaften sowie am nachlassgegenständlichen Anwesen der verewigten ***2*** mehr vorgelegen sei. 3. Beweisantrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des ***4*** zum Beweis dafür, dass ab dem Zeitpunkt des Cobra-Einsatzes, und zwar seit dem ***2010***, das nachlassgegenständlichen Anwesen der verewigten ***2*** weder von ihr, noch vom Bf. bewohnt worden sei und auch seither nicht bewohnt werde. Zu den konkret gestellten Beweisanträgen ist zunächst auszuführen, dass die Beweisanträge 1 und 3 jeweils keine entscheidungsrelevanten Beweisthemen betreffen. Beweisanträge sind von der Abgabenbehörde bzw. dem Bundesfinanzgericht gemäß § 183 Abs. 3 BAO abzulehnen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen u.a. unerheblich sind (VwGH 17.09.1997, 93/13/0180). Erheblich ist ein Beweisantrag nur dann, wenn Beweisthema eine Tatsache ist, deren Klärung, wenn sie schon nicht (sachverhalts-)erheblich ist, zumindest mittelbar beitragen kann, Klarheit über eine (sachverhalts-)erhebliche Tatsache zu gewinnen (VwGH 02.07.2015, 2013/16/0220 mit Verweis auf VwGH 19.05.2015, 2013/16/0016; vgl. Ritz, BAO7, § 183 Tz 3, mwN). Beweisantrag 1 befasst sich mit dem Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebes zum derzeitigen Zeitpunkt, somit im Jahr 2022. Verfahrensgegenständlich sind jedoch die Stichtage 01.01.2012 bzw. 01.01.2014. Aufgrund eines derartigen Ortsaugenscheins ist es nicht möglich, eine Nicht-Bewirtschaftung im Zeitraum 2012 - 2014 zu erweisen, weshalb sich dieser Beweisantrag als ungeeignet zur Sachverhaltsfeststellung erweist und daher abzuweisen war. Beweisantrag 3 behandelt die Frage, ob der Bf. bzw. seine Mutter am nachlassgegenständlichen Anwesen wohnhaft waren. Dieses Beweisthema ist, da die Bewertung des Wohngebäudes nicht Verfahrensgegenstand ist, im konkreten Fall nicht entscheidungsrelevant. Für die hier zu beurteilende Zurechnung und Einheitsbewertung der wirtschaftlichen Einheit kommt es nicht darauf an, ob der Bf. oder dessen Mutter das Anwesen ***Bf1-Adr*** bewohnt haben oder nicht. Dieses Beweisthema ist daher für die Beurteilung der Rechtssache unerheblich, weshalb der entsprechende Beweisantrag daher abzuweisen war. Beweisanträge sind abzulehnen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen bei der Behörde bzw. dem Gericht offenkundig sind (Ritz, BAO7, § 183 Tz 3, mwN). Von einer Verfahrensverschleppung im Sinne des § 183 Abs. 3 BAO ist auszugehen, wenn Beweisanträge, die schon viel früher hätten gestellt werden können, erst in einem sehr späten Verfahrensstadium gestellt werden und aus dem gesamten Vorbringen nicht erkennbar ist, warum die Anträge nicht früher gestellt wurden (vgl. Fischerlehner, Grenzen der Beweiserhebungspflicht des UFS, UFSjournal 12/2009, 432; Ritz, BAO7 § 183 Rz 5b mit Hinweis auf Fischerlehner, Abgabenverfahren I BAO3, § 183 Rz 13). Ein Beweisantrag wird dann abzulehnen sein, wenn die Umstände, unter denen der Antrag gestellt wird, in Richtung des Hinausschiebens der Erledigung zu deuten sind und der Beweisantrag substanziell nicht weiterführend ist (UFS 02.02.2010, RV/1371-L/09 mit Verweis auf Stoll, BAO, 1896). Der Beweisantrag 2 befasst sich mit dem Beweisthema, ob ab dem Zeitpunkt der Viehbeschlagnahme im Jahr 1997 ein landwirtschaftlicher Betrieb an den nachlassgegenständlichen Liegenschaften sowie am nachlassgegenständlichen Anwesen vorlag. Dazu wurde bereits obenstehend ausgeführt, dass bereits aus den Luftbildern, insbesondere aus dem Jahr 2013, eindeutig und gut sichtbar zu erkennen ist, dass beispielsweise die Wiesen im streitgegenständlichen Zeitraum bewirtschaftet und daher landwirtschaftlich genutzt wurden (Heumahd 2013 etc.). Auch geht aus den Luftbildern der Jahre 2002, 2013 und 2019 (und aus weiteren Bildern aus den Jahren 2007, 2010 und 2016) hervor, dass sich auf den Wiesen keine erkennbare Verbuschung oder Verwaldung ergeben hat, was wiederum entgegen dem insoweit unzutreffenden Vorbringen des Bf. eine zumindest regelmäßige Bewirtschaftung (Mähen, Mulchen etc.) erfordert. In dieser Höhenlage hätte es in diesen langen Zeiträumen jedenfalls zu einer leicht erkennbaren Verbuschung bis Verwaldung kommen müssen, wäre wie behauptet seit 1997 oder auch Jahre später keine Bewirtschaftung mehr erfolgt. Betreffend die Forstflächen ist wie bereits ausgeführt keine laufende, sichtbare Nutzung erforderlich, um einen forstwirtschaftlichen Betrieb zu begründen. Zu diesem Beweisthema war daher keine weitergehende Beweisaufnahme mehr erforderlich, da die Tatsache der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung der wirtschaftlichen Einheit zu den Stichtagen 01.01.2012 und 01.01.2014 bereits aufgrund der genannten Luftbilder zweifelsfrei und für das Gericht offenkundig feststand und allfällige Zeugeneinvernahmen oder Ortsaugenscheine nicht zielführend wären. Zeiträume vor 2012 und nach 2014 sind zudem nicht beschwerdegegenständlich und es war daher auch insoweit keine Beweisaufnahme erforderlich. Im Übrigen ließ dieser Beweisantrag nicht erkennen, dass eine weitere relevante Tatsachenbehauptung unter Beweis gestellt hätte werden sollen. Dieser Beweisantrag war daher abzuweisen. Die Beweisanträge 1, 2 und 3 wurden zudem erst am Ende der mündlichen Verhandlung gestellt und zwar, nachdem vom Bf. und dessen Vertreter zunächst bekanntgegeben worden war, dass keine weiteren Anträge gestellt würden und vom Gericht der Beschluss verkündet worden war, dass gemäß § 277 Abs. 4 BAO die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt. Mit der nun beantragten Vornahme eines Ortsaugenscheines und einer Befragung der benannten Auskunftsperson würde vielmehr eine nicht gerechtfertigte Verzögerung des Verfahrens bewirkt. Eine auf diese Weise herbeigeführte Verfahrensverzögerung wäre unabhängig davon auch angesichts einer in diesem Jahr bereits eingebrachten Beschwerde des Bf. bei der Volksanwaltschaft, welche ausschließlich die Verfahrensdauer dieses gegenständlichen Verfahrens betrifft, nicht nachvollziehbar gewesen. Zusammenfassend waren daher die im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 28.06.2022 gestellten Beweisanträge des Bf. jeweils abzuweisen, da sich die Beschwerdesache als entscheidungsreif erwiesen hat. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Rechtslage § 2 Abs. 1 und 2 BewG 1955 (Bewertungsgesetz) idF BGBl. Nr. 148/1955 lauten samt Überschrift: "§ 2 Wirtschaftliche Einheit. (1) Jede wirtschaftliche Einheit ist für sich zu bewerten. Ihr Wert ist im ganzen festzustellen. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehres zu entscheiden. Die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter sind zu berücksichtigen. (2) Mehrere Wirtschaftsgüter kommen als wirtschaftliche Einheit nur insoweit in Betracht, als sie demselben Eigentümer gehören." § 20 BewG 1955 idF BGBl. Nr. 818/1993 lautet samt Überschrift: "Hauptfeststellung. (1) Die Einheitswerte werden allgemein festgestellt (Hauptfeststellung) in Zeitabständen von je neun Jahren für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und des Grundvermögens, für die Betriebsgrundstücke und die Gewerbeberechtigungen. (2) Der Hauptfeststellung werden die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres (Hauptfeststellungszeitpunkt) zugrunde gelegt. Die Vorschriften im § 65 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunktes bleiben unberührt. (3) Die gemäß Abs. 1 festzustellenden Einheitswerte werden erst mit Beginn des jeweiligen Folgejahres wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die zur vorangegangenen Hauptfeststellung festgestellten Einheitswerte, soweit nicht die Voraussetzungen für die Durchführung von Fortschreibungen oder Nachfeststellungen gemäß §§ 21 und 22 gegeben sind; beim Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen sind Fortschreibungen und Nachfeststellungen auch zu den Hauptfeststellungszeitpunkten gemäß Abs. 1 Z 1 durchzuführen." § 20c BewG 1955 idF BGBl. I Nr. 22/2012 lautet: "Die gemäß § 20 in Verbindung mit § 20a und § 20b zum 1. Jänner 2010 vorgesehene Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und der Betriebsgrundstücke gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 ist zum 1. Jänner 2014 durchzuführen, wobei § 20 Abs. 3 sinngemäße Anwendung findet." § 21 Abs. 4 BewG 1955 idF BGBl. Nr. 320/1977 lautet: "Allen Fortschreibungen einschließlich der Fortschreibungen auf Grund einer Änderung der steuerlichen Zurechnung des Bewertungsgegenstandes (Zurechnungsfortschreibung) sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres zugrunde zu legen, das auf die Änderung folgt (Fortschreibungszeitpunkt). Die Vorschriften im § 65 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunktes bleiben unberührt." § 32 Abs. 1 und 2 BewG 1955 idF BGBl. I Nr. 112/2012 lauten: "(1) Für landwirtschaftliche Betriebe gelten die Grundsätze über die Bewertung nach Ertragswerten. (2) Ertragswert ist das Achtzehnfache des Reinertrages, den der Betrieb seiner wirtschaftlichen Bestimmung gemäß im Durchschnitt der Jahre nachhaltig erbringen kann. Dabei ist davon auszugehen, daß der Betrieb unter gewöhnlichen Verhältnissen, ordnungsmäßig, gemeinüblich und mit entlohnten fremden Arbeitskräften bewirtschaftet wird. Außerdem ist zu unterstellen, daß der Betrieb schuldenfrei ist und mit einem für die ordnungsgemäße, gemeinübliche Bewirtschaftung des Betriebes notwendigen Bestand an Wirtschaftsgebäuden ausgestattet ist." Gemäß § 186 Abs. 3 BAO (Bundesabgabenordnung) idF BGBl. I Nr. 20/2009 sind mit der Feststellung des Einheitswertes Feststellungen über die Art des Gegenstandes der Feststellung und darüber zu verbinden, wem dieser zuzurechnen ist (§ 24). § 24 BAO idF BGBl. Nr. 194/1961 lautet: "(1) Für die Zurechnung der Wirtschaftsgüter gelten bei der Erhebung von Abgaben, soweit in den Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist, folgende Vorschriften: a) Wirtschaftsgüter, die zum Zweck der Sicherung übereignet worden sind, werden demjenigen zugerechnet, der die Sicherung einräumt. b) Wirtschaftsgüter, die zu treuen Handen übereignet worden sind, werden dem Treugeber zugerechnet. c) Wirtschaftsgüter, die zu treuen Handen für einen Treugeber erworben worden sind, werden dem Treugeber zugerechnet. d) Wirtschaftsgüter, über die jemand die Herrschaft gleich einem Eigentümer ausübt, werden diesem zugerechnet. e) Wirtschaftsgüter, die mehreren Personen ungeteilt gehören, sind diesen so zuzurechnen, als wären sie nach Bruchteilen berechtigt. Die Höhe der Bruchteile ist nach den Anteilen zu bestimmen, zu denen die beteiligten Personen an dem Vermögen ungeteilt berechtigt sind, oder, wenn die Anteile nicht feststellbar sind, nach dem Verhältnis dessen, was den beteiligten Personen bei Auflösung der Gemeinschaft zufallen würde. (2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für wirtschaftliche Einheiten im Sinn des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148." § 183 Abs. 3 BAO idF. BGBl. Nr. 151/1980 lautet: "Von den Parteien beantragte Beweise sind aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, daß die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, daß die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig." § 192 BAO idF BGBl. Nr. 194/1961 lautet: "In einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für andere Feststellungsbescheide, für Meßbescheide oder für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, werden diesen Bescheiden zugrunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist." § 193 Abs. 1 BAO idF BGBl. Nr. 151/1980 lautet: "Wenn die Voraussetzungen für eine Wert-, Art- oder Zurechnungsfortschreibung nach bewertungsrechtlichen Vorschriften vorliegen, so ist in den Fällen einer beantragten Fortschreibung auf den sich aus der Anwendung des Abs. 2 ergebenden Zeitpunkt, in den Fällen einer amtswegigen Fortschreibung auf den 1. Jänner des Jahres, an dem die Voraussetzungen für eine Fortschreibung erstmals vorliegen, ein Fortschreibungsbescheid zu erlassen. Dadurch tritt der dem Fortschreibungsbescheid zugrunde liegende Bescheid über den Einheitswert einer wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit) mit Wirkung ab dem Fortschreibungszeitpunkt insoweit außer Kraft, als der Fortschreibungsbescheid von dem zugrunde liegenden Bescheid in seiner zuletzt maßgeblichen Fassung abweicht." § 252 Abs. 1 BAO idF BGBl. I Nr. 14/2013 lautet: "Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind." § 20 GrStG 1955 (Grundsteuergesetz) idF BGBl. Nr. 320/1977 lautet samt Überschrift: "Hauptveranlagung. (1) Die Steuermeßbeträge sind im Anschluß an die Hauptfeststellung der Einheitswerte (§ 20 des Bewertungsgesetzes 1955) allgemein festzusetzen (Hauptveranlagung). (2) Der Hauptveranlagung ist der Einheitswert zugrunde zu legen, der auf den Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 20 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955) festgestellt worden ist. Entsprechendes gilt für die anderen im Einheitswertbescheid getroffenen Feststellungen. (3) Die im Anschluß an die Hauptfeststellung der Einheitswerte festzusetzenden Grundsteuermeßbeträge werden erst mit den im § 20 Abs. 3 erster Satz des Bewertungsgesetzes 1955 genannten Zeitpunkten wirksam. Bis zu diesen Zeitpunkten gilt die bisherige Veranlagung, soweit nicht die Voraussetzungen für die Durchführung von Fortschreibungsveranlagungen oder Nachveranlagungen gemäß §§ 21 und 22 des Grundsteuergesetzes 1955 gegeben sind; beim Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen sind Fortschreibungsveranlagungen und Nachveranlagungen der Grundsteuermeßbeträge auch zu den Hauptfeststellungszeitpunkten gemäß Abs. 1 Z 1 durchzuführen." § 812 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) idF. JGS Nr. 946/1811 (Stammfassung), unverändert gültig vom 01.01.1812 bis zum 31.12.2016, lautete samt Überschrift: "c) Absonderung der Verlassenschaft von dem Vermögen des Erben; Besorget ein Erbschaftsgläubiger, ein Legatar, oder ein Notherbe, daß er durch Vermengung der Verlassenschaft mit dem Vermögen des Erben für seine Forderung Gefahr laufen könne; so kann er vor der Einantwortung verlangen, daß die Erbschaft von dem Vermögen des Erben abgesondert, vom Gerichte verwahrt, oder von einem Curator verwaltet, sein Anspruch darauf vorgemerkt und berichtiget werde. In einem solchen Falle hat ihm aber der Erbe, obschon dieser sich unbedingt als Erbe erkläret hätte, aus eigenem Vermögen nicht mehr zu haften." 3.2. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) 3.2.1. Feststellungsbescheid zum 01.01.2012 (Zurechnungsfortschreibung gem. § 21 Abs. 4 BewG 1955) vom 28.09.2018 Der Bf. wendet zunächst ein, es bestehe kein Bewertungsgegenstand. Dies entspricht nicht den Tatsachen, da die örtlich zusammenhängenden Flächen land- und forstwirtschaftlichen Bewuchs aufweisen, entsprechend bewirtschaftet wurden, natürlich nach wie vor existieren und daher im Falle ihres Eigentümerwechsels gem. § 21 Abs. 4 BewG einer Zurechnungsfortschreibung und im Falle einer Hauptfeststellung auch einer entsprechenden Bewertung zu unterziehen sind. Die persönlichen Umstände des Bf. spielen im Rahmen der Einheitsbewertung von Grundstücken keine Rolle, was sich auch aus der Systematik des § 32 BewG 1955 ergibt, welche als Bewertungsmaßstab ausschließlich auf den Bewertungsgegenstand und dessen Ertragswert im Sinne einer (unabhängig vom Eigentümer zu beurteilenden) Ertragsfähigkeit abstellt (vgl. die Ausführungen zum Hauptfeststellungsbescheid unter Punkt 3.2.2). In diesem Zusammenhang kann auch auf das Zurücktreten des subjektiven Willens der landwirtschaftlichen Nutzung von Grundstücken hinter objektive Momente im Rahmen des § 52 Abs. 2 BewG 1955 im Zuge der Abgrenzung vom Grundvermögen verwiesen werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht aus dem Wesen der Bewertung hervor, dass die potentielle wirtschaftliche Kraft der Eigentümer erfasst werden soll und somit eine objektive Werterhöhung nicht deshalb außer Betracht zu bleiben hat, weil zunächst keine Absicht bestehe, sie auszunützen (VwGH 14.05.1963, 1788/61; vgl. dazu auch VwGH 17.09.1963, 1676/62; VwGH 10.09.1970, 0842/69; Twaroch/Wittmann/Frühwald29, BewG § 52). Für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit im Sinne des § 2 Abs. 1 BewG 1955 ist nach ständiger Rechtsprechung die gemeinsame wirtschaftliche Zweckbestimmung maßgebend (VwGH 13.04.1987, 85/15/0356; 25.02.1991, 89/15/0064). Der objektive Charakter, somit die Art der tatsächlichen Nutzung des Grund und Bodens ist nach ständiger Rechtsprechung für die Einreihung eines Betriebes als landwirtschaftlicher Betrieb maßgebend (VwGH 05.10.1987, 86/15/0040; Twaroch/Wittmann/Frühwald29, BewG § 2 Rz 3 und Rz 20). Auf den Willen des Eigentümers, Grundstücke als eine wirtschaftliche Einheit zu behandeln, kommt es nicht an, wenn diese Absicht in der Verkehrsanschauung - deren Beurteilung eine Rechtsfrage darstellt (VwGH 25.01.1988, 86/15/0141) - keine Deckung findet (Twaroch/Wittmann/Frühwald29, BewG § 2 Rz 5 mit Hinweis auf Gürsching/Stenger, BewG, Vermögenssteuergesetz8 § 2 BewG Anm 51.3, § 33 BewG Anm 6; Rößler/Troll, BewG und Vermögenssteuergesetz15 § 2 BewG Anm 6; VwGH 25.02.1991, 89/15/0064; 18.02.1999, 96/15/0054). Daraus, dass außer einem Grundstück bei dessen Eigentümer keine anderen Wirtschaftsgüter, die in ihrer Gesamtheit nach der Verkehrsauffassung einem landwirtschaftlichen Betrieb ergeben, vorhanden sind, ergibt sich nicht das Fehlen eines dauernden landwirtschaftlichen Hauptzweckes. Wird die landwirtschaftliche Nutzung nicht vom Eigentümer des Grundstückes selbst, sondern von einem Landwirt besorgt, wobei dieser seine eigenen Betriebsmittel hiezu verwendet, so liegt trotzdem ein dauernder landwirtschaftlicher Hauptzweck vor. Überdies ist die Wendung "landwirtschaftlicher Hauptzweck" im § 30 Abs. 1 BewG auf den Verwendungszweck abgestimmt und dient der Abgrenzung von anderen als landwirtschaftlichen Nutzungen (§ 30 Abs. 2 Z 3 BewG; VwGH 14.05.1963, 1788/61). Im konkreten Fall wurden die Flächen offenkundig konkret land- und forstwirtschaftlich genutzt, sodass - in Übereinstimmung mit der Verkehrsanschauung bezüglich derartiger Flächen - deren dauernder land- und forstwirtschaftlicher Hauptzweck gegeben war. Eine andere als land- und forstwirtschaftliche Nutzung der beschwerdegegenständlichen Flächen wurde weder vom Bf. behauptet, noch ergaben sich Hinweise auf eine solche. Ein land- und forstwirtschaftlicher Hauptzweck dieser zusammenhängenden bzw. in nur kurzer Entfernung zueinander befindlichen Flächen war damit gegeben. Eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 2 BewG 1955 lag daher vor. Ob diese wirtschaftliche Einheit für den Bf. einen Betrieb darstellte, war daher als von der objektiven Betrachtung abweichendes subjektives Element insoweit unerheblich. Weiters wendet der Bf. ein, er sei mangels Verfügungsmacht über die zu bewertenden Liegenschaften nicht der richtige Bescheidadressat, da ihm die Nachlasseparation und das Betretungsverbot entsprechende Möglichkeiten entzögen. Der Bf. ist eingeantworteter Alleinerbe und somit außerbücherlicher Eigentümer der verlassenschaftszugehörigen Liegenschaften der beschwerdegegenständlichen wirtschaftlichen Einheit (OGH 18.07.2002, 3 Ob 37/01i). Es ist daher für die Stellung des Bf. als Eigentümer nicht relevant, ob seine Eigentümerstellung auch bereits im Grundbuch eingetragen ist, da eine allfällige - an sich nach §§ 819 iVm 436 ABGB nach etwas länger als 1 Jahr verpflichtende - Eintragung nach herrschender Ansicht lediglich deklarativen Charakter hat (dies auch bereits vor dem ErbRÄG 2015, BGBl. I Nr. 87/2015) und vielmehr eine Berichtigung des Grundbuchstandes nach § 136 Grundbuchsgesetz darstellt (OGH 25.11.2008, 5 Ob 177/08b; 15.12.2009, 5 Ob 182/09i; Mader in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 (Stand 1.3.2019, rdb.at) § 436 Rz 6; Bittner in Gruber/Kalss/Müller/Schauer, Vermögensnachfolge § 13 Rz 37 f; Mechtler/Pinetz in Pinetz/Schragl/Siller/Stefaner, GrEStG § 1 Rz 523). Nach § 19 Abs. 1 erster Satz BAO gehen bei einer Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Nach Satz 2 leg cit. sind für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers die Kriterien des bürgerlichen Rechts maßgeblich. Auch nach Ritz, BAO7 § 19 Rz 3 versteht § 19 Abs. 1 BAO unter "Gesamtrechtsnachfolge" jedenfalls eine solche im zivilrechtlichen Sinn. Warum § 19 BAO auf den Fall eines Eigentumserwerbes aufgrund einer Erbschaft nach § 547 ABGB als Alleinerbe nicht anwendbar sein soll, hat die Beschwerde nicht dargelegt. Vielmehr hat der Bf. eine unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben, wurde eingeantwortet und hat sich im konkreten Fall somit genau dieser Fall einer Gesamtrechtsnachfolge verwirklicht. Der Tatbestand des § 19 Abs. 1 BAO ist bei einem eingeantworteten Alleinerben wie dem Bf. somit zur Gänze erfüllt (Ritz, BAO7 § 19 Rz 1). Die entsprechenden Rechte und Pflichten der Mutter des Bf. gingen daher auf den Bf. über. Aufgabe eines Separationskurators nach § 812 ABGB ist die Verhinderung der Vermengung des Nachlasses mit dem Vermögen des Erben. Daher kommt ihm die Stellung eines auf diesen Aufgabenbereich eingeschränkten Verlassenschaftskurators zu (Mondel, Kuratoren im Verlassenschaftsverfahren, NZ 2007/67, 298; Bittner/Hawel in Gruber/Kalss/Müller/Schauer, Handbuch Erbrecht und Vermögensnachfolge, § 11 Verlassenschaftsverfahren Rz 105). Jedoch ist in diesem Fall, anders als bei der Bestellung eines typischen Verlassenschaftskurators, der die Verlassenschaft in der Regel in jeder Hinsicht vertreten kann, weiterhin der Erbe für die Vertretung des Nachlasses zuständig. Der Absonderungskurator nach § 812 ABGB hat nur die Vermengungsgefahr abzuwehren. Hingegen ist es nicht seine Aufgabe, die Verlassenschaft in Rechtsstreitigkeiten und Exekutionen zu vertreten (OGH 12.12.1951, 3 Ob 696/51). In Prozessen, die nur eine Vermehrung oder Verminderung des Nachlasses bewirken können, also außerhalb des Bereichs jener Gefahr liegen, zu deren Abwehr die Bestellung eines Absonderungskurators nach § 812 ABGB begehrt werden kann, ist der Erbe gemäß § 810 ABGB ausschließlich zur Vertretung des Nachlasses berechtigt (OGH 23.04.1998, 2 Ob 103/98f; 27.01.2011, 2 Ob 148/10v; 31.03.2009, 1 Ob 43/09v; RIS-Justiz RS0013100). Die Bestellung eines Absonderungskurators ändert nach herrschender Ansicht nichts an der ausschließlichen Berechtigung des Erben zur gesetzlichen Vertretung der Verlassenschaft (OGH 12.07.1937, 5 Ob 224/08i; 15.12.2010, 1 Ob 108/10d; Sailer in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 175 Rz 9; Spruzina in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.02 § 812 Rz 20 (Stand 1.1.2017, rdb.at); Welser, Erbrechts-Kommentar § 812 ABGB Rz 27 (Stand 30.6.2018, rdb.at); Ferrari in Ferrari/Likar-Peer, Erbrecht2 Kap 12 Rz 12.58 (Stand 1.7.2020, rdb.at)). Der Absonderungskurator, der eine Vermengung des Nachlasses mit dem Vermögen des Erben zu verhindern hat, ist aber (lediglich) insofern, als die Gefahr einer solchen Vermengung besteht, vertretungs- und prozessführungsbefugt (OGH 13.01.2009, 5 Ob 224/08i mit Verweis auf OGH 23.04.1998, 2 Ob 103/98f mwN). Eine derartige Gefahr besteht im Rahmen der Zurechnungsfortschreibung, der Feststellung eines Einheitswertes und eines Grundsteuermessbetrages sowie bei der Zustellung eines entsprechenden Bescheides an den Eigentümer fraglos nicht. Ähnlich wie bei Vorliegen eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes (vgl. OGH 27.01.2011, 2 Ob 148/10v; BVwG 04.08.2016, W178 2017559-1 mit Verweis auf VwGH 09.09.2009, 2006/08/0236) liegt daher zwar eine Beschränkung der Verfügungsrechte des zivilrechtlichen Eigentümers vor. Diese Beschränkung des Eigentums vermag jedoch nichts am (ohnehin unstrittigen) Eigentum des Bf. an der wirtschaftlichen Einheit zu ändern. Der Bf. war und ist daher trotz Anordnung einer Nachlassseparation nach § 812 ABGB weiterhin, soweit es nicht die Aufgaben und den Wirkungsbereich des Separationskurators betrifft, in Sachen Zurechnungsfortschreibung, Einheitswertfeststellung und Grundsteuermessbetragsfeststellung mangels einer auch nur theoretisch möglichen Gefahr einer Vermögensvermengung jeweils vertretungsbefugt und daher der richtige Adressat des Zurechnungsfortschreibungsbescheides (OGH 27.01.2011, 2 Ob 148/10v) und - wie sich noch zeigen wird - auch der weiteren angefochtenen Bescheide. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat bereits betreffend die gesetzliche Verpflichtung des Waldeigentümers gemäß § 44 Abs. 1 und 2 ForstG 1975 zur Ergreifung von Maßnahmen bei Schädlingsbefall oder gefahrdrohender Schädlingsvermehrung den Bf. betreffend die beschwerdegegenständlichen Forstgrundstücke als Waldeigentümer im Sinne des § 44 ForstG 1975 und damit als Bescheidadressat betreffend diese Grundstücke betrachtet (VwGH 31.03.2021, Ra 2019/10/0044 mit Verweis auf VwGH 20.10.1993, 93/10/0106, mwN). Gemäß 21 Abs. 4 BewG sind allen Fortschreibungen einschließlich der Fortschreibungen auf Grund einer Änderung der steuerlichen Zurechnung des Bewertungsgegenstandes (Zurechnungsfortschreibung) die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres zugrunde zu legen, das auf die Änderung folgt (Fortschreibungszeitpunkt). Die Mutter des Bf. verstarb im Jahr 2011. Die "Änderung" lag im Eigentümerwechsel. Da der Erbe hinsichtlich des Nachlassvermögens und der daraus erzielten Einkünfte nach herrschender Ansicht schon mit dem Todestag in die Rechtsstellung des Erblassers eintritt, war diese wirtschaftliche Einheit somit ab dem Folgejahr (Stichtag 01.01.2012) dem Bf. zuzurechnen (VwGH 21.04.2005, 2003/15/0022 mit Verweis auf VwGH 20.04.2004, 2003/13/0160). Mit Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses stand fest, dass der Bf. Alleinerbe nach seiner verstorbenen Mutter und ab deren Todeszeitpunkt außerbücherlicher Eigentümer der beschwerdegegenständlichen Liegenschaften war. Der Zurechnungsfortschreibungsbescheid wurde erst nach Rechtskraft der Einantwortung und aufgrund des Todestages der Rechtsvorgängerin des Bf. im Jahr 2011 nun zum Stichtag 01.01.2012 und daher auch diesbezüglich korrekt erlassen (vgl. UFS 01.06.2006, RV/0335-W/06). Der Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise nach § 21 BAO hat auch im Bereich des BewG 1955 Geltung (VwGH 18.12.1989, 88/15/0114). Die Ausführungen der belangten Behörde zu § 24 Abs. 1 lit. d BAO in der Beschwerdevorentscheidung überzeugen jedoch nicht, da im konkreten Fall nicht ein vom formellen, rechtlichen Eigentum abweichendes wirtschaftliches Eigentum zu untersuchen war. § 24 Abs. 1 lit. d BAO soll als Ausnahmefall (VwGH 12.02.1986, 84/13/0034) nur Abweichungen des rechtlichen vom wirtschaftlichen Eigentum durch eine vom rechtlichen Eigentum abweichende Zurechnung berücksichtigen. Im Beschwerdefall liegt eine solche Abweichung nicht vor (der Bf. ist rechtlicher Eigentümer) und es ist auch nicht ersichtlich, wem sonst - abgesehen vom Bf. - die wirtschaftliche Einheit zugerechnet werden sollte. Einer vom rechtlichen Eigentum abweichenden Zurechnung bedarf es hier somit nicht. Der Bf. war daher schon aufgrund seiner - wenn auch außerbücherlichen - Eigentümerstellung korrekter Bescheidadressat und die Zurechnung an ihn musste schon aus diesem Grund an ihn erfolgen. Gemäß § 193 Abs. 1 zweiter Satz BAO tritt der dem Fortschreibungsbescheid zugrunde liegende Bescheid über den Einheitswert einer wirtschaftlichen Einheit mit Wirkung ab dem Fortschreibungszeitpunkt nur insoweit außer Kraft, als der Fortschreibungsbescheid von dem zugrundeliegenden Bescheid in seiner zuletzt maßgeblichen Fassung abweicht. Daraus ergibt sich, wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung bereits richtig ausgeführt hat, eine eingeschränkte Anfechtungsmöglichkeit ("Teilrechtskraft") des Fortschreibungsbescheides. So ist ein Zurechnungsfortschreibungsbescheid nur hinsichtlich der Zurechnung, nicht aber hinsichtlich der Art und des Wertes des Bewertungsgegenstandes anfechtbar (Twaroch/Wittmann/Frühwald29, BewG § 21 Rz 6; Ritz, BAO7 § 193 Tz 8, unter Hinweis auf VwGH 18.11.1985, 84/15/0030; UFS 10.07.2008, RV/0315-I/08; 11.11.2013, RV/0553-W/13; BFG 28.04.2016, RV/6100199/2013; 20.06.2017, RV/2100932/2015). Der Spruch des Bescheides bezieht sich auf die (anteilsmäßige) Zurechnung und nicht die Art des Bewertungsgegenstandes und auch nicht auf die Höhe des Einheitswertes (BFG 06.12.2019, RV/5101258/2012). Dementsprechend kann im Zurechnungsfortschreibungsbescheid nur das Novum, nämlich die Feststellung über die steuerliche Zurechnung, nicht aber die aus dem bisherigen Bescheid übernommene Feststellung über den Wert und über die Art des neu zugerechneten Bewertungsgegenstandes, bekämpft werden (UFS 14.06.2010, RV/0885-W/05; 31.03.2011, RV/0289-F/10). Der Spruch des Zurechnungsfortschreibungsbescheides erschöpft sich daher wesensmäßig in einer Änderung der Zurechnung des Bewertungsgegenstandes an einen anderen Eigentümer als nach dem früher maßgeblichen Einheitswertbescheid (VwGH 18.11.1985, 84/15/0030). Da mit dem Zurechnungsfortschreibungsbescheid gem. § 21 Abs. 4 BewG 1955 richtigerweise die Zurechnung an den Bf. zum korrekten Stichtag 01.01.2012 (Beginn des Jahres, das auf die Eigentumsänderung mit dem folgt) vorgenommen wurde und keine Rechtswidrigkeit dieses Bescheides aufgezeigt wurde, war die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen. 3.2.2. Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zum 01.01.2014 (Hauptfeststellung) mit Wirksamkeit ab 01.01.2015 vom 12.10.2018 Zum Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit und der Notwendigkeit einer Bewertung wird auf die vorstehenden Ausführungen unter Punkt 3.2.1. verwiesen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101233/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.5101233.2019
Stammnummer
137331
Gültig
06.07.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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