Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101233/2019
Einheitswert-Hauptfeststellung bei aufrechter Nachlassseparation gem. § 812 ABGB nach rechtskräftiger Einantwortung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101233/2019vom 06.07.2022Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Hinsichtlich des Einheitsbewertungs-Maßstabes ist anzuführen, dass für landwirtschaftliche Betriebe die Grundsätze über die Bewertung nach Ertragswerten gelten. Der Ertragswert ist das 18fache des Reinertrages, den der Betrieb im Durchschnitt der Jahre nachhaltig erbringen kann. Dabei wird gemäß § 32 BewG 1955 unterstellt, dass der Betrieb schuldenfrei ist, ordnungsmäßig und mit fremden Arbeitskräften bewirtschaftet wird und mit den für die Bewirtschaftung notwendigen Wirtschaftsgebäuden ausgestattet ist (Wakounig/Trauner/Kamleithner, Die land- und forstwirtschaftliche Hauptfeststellung 2014, Kapitel 1.2.4.1.). Grundsätzlich kommt es nach ständiger Rechtsprechung auf die Nutzbarkeit und nicht auf tatsächliche Nutzung der wirtschaftlichen Einheit an. Ebenso sind allfällige Schulden oder Forderungen des Betriebes nicht in die Bewertung einzubeziehen (Wakounig/Trauner/Kamleithner, Die land- und forstwirtschaftliche Hauptfeststellung 2014, Kapitel 5.3.2.).
Für die Bewertung ist der erzielbare und nicht (der vom konkreten Eigentümer) tatsächlich erzielte Ertrag von Bedeutung, weil es eines objektiven Bewertungsmaßstabes bedarf, um zu vermeiden, dass sich bei der Einheitsbewertung unterschiedlich hohe Werte je nach der Intensität der Bodenbewirtschaftung durch den jeweiligen Betriebsinhaber ergeben (VwGH 27.04.1979, 0171/77).
Weiters sind Ertragsminderungen, die beispielsweise durch mangelnde Initiative, Untätigkeit oder sachliche Unkenntnis des Betriebsinhabers entstanden sind, nicht zu berücksichtigen, sondern ist auch in solchen Fällen ein durchschnittlich erzielbarer Ertrag zu unterstellen (Twaroch/Wittmann/Frühwald29, BewG § 32 Rz 12).
Die Ertragslosigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes ist im Übrigen für sich allein kein Merkmal, das die Einreihung des Betriebes in das Grundvermögen rechtfertigen würde, mag auch bloß eine extensive Nutzung durch den Eigentümer oder einen damit betrauten Landwirt erfolgen (VwGH 05.10. 1987, 86/15/0040).
Schon aus § 30 Abs. 2 Z 2 BewG 1955 in Verbindung mit § 32 BewG 1955 ergibt sich, dass Schuldenfreiheit zu unterstellen ist, da Geldschulden nach dieser Bestimmung nicht als Teile eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gelten. Es können daher auch Schuldzinsen die objektive Ertragsfähigkeit eines Betriebes nicht mindern. Soweit Schulden (auch in Form von Hypotheken) vorhanden sind, werden sie nicht bei der Feststellung des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes berücksichtigt, da sie eine persönliche Angelegenheit des Betriebsinhabers sind und deshalb bei der objektiven Betrachtung der Ertragsfähigkeit außer Betracht zu bleiben haben (Twaroch/Wittmann/Frühwald29, BewG § 32 Rz 13).
Die Beschränkung nach § 812 ABGB betrifft persönliche Verhältnisse, welche im Rahmen der Einheitsbewertung nicht von Relevanz sind und es auch aufgrund der Systematik des BewG 1955 nicht sein können. Unabhängig davon ist anzumerken, dass es - wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt und entgegen dem Vorbringen des Bf. - in der Sphäre des Bf. als Gesamtrechtsnachfolger seiner Mutter lag und liegt, dass die Beschränkung nach § 812 ABGB zu den beschwerdegegenständlichen Zeitpunkten aufrecht war und offenbar auch nach wie vor ist. Wenn der Bf. keinerlei Initiative im Hinblick auf die Beseitigung der zugrundeliegenden Forderung zeigte, so war dies seine Entscheidung. Auch daraus erhellt, dass die Beschränkung nach § 812 ABGB nicht die objektive Ertragsfähigkeit des Bewertungsgegenstandes selbst, sondern vielmehr subjektive Elemente des Eigentümers betrifft.
Es kommt daher im Hinblick auf die Ermittlung des Ertragswertes der streitgegenständlichen wirtschaftlichen Einheit entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht auf Pfandrechte am Bewertungsgegenstand, auf Beschränkungen desselben nach § 812 ABGB, (Un-)Tätigkeit des Betriebsinhabers/Eigentümers oder gar auf die persönlichen Verhältnisse (wie Schulden) des Eigentümers des Bewertungsgegenstandes an.
Der Bf. bekämpfte den Einheitswertbescheid zwar zur Gänze, machte aber hinsichtlich der Höhe des festgestellten Einheitswertes trotz entsprechenden konkreten Vorhalts im Rahmen der mündlichen Verhandlung keine Angaben dazu, welcher Wert seiner Meinung nach korrekt wäre und erstattete auch kein Vorbringen, das Anlass für eine Änderung der Berechnung geben könnte. Der Bf. brachte zusammengefasst lediglich vor, dass die Liegenschaften nicht mehr genutzt würden bzw. von ihm nicht benützt werden könnten. Dies widerspricht einerseits den festgestellten Nutzungen im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (vgl. Luftbilder), andererseits verhilft das Vorbringen dem Bf. nicht zum Erfolg, da es - wie ausgeführt - nicht auf die individuell getätigte Nutzung, sondern auf die mögliche Nutzung (mögliche Ertragskraft der Liegenschaft unabhängig von lediglich subjektiven Elementen) ankommt.
Bezüglich der konkret festgestellten Höhe des Einheitswertes wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen. Der Bf. konnte diesbezüglich keine Rechtswidrigkeit des Hauptfeststellungsbescheides aufzeigen.
Der Wohnungswert war - wie von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung bereits korrekt ausgeführt - nicht Gegenstand der Hauptfeststellung und der hier angefochtenen Bescheide, weshalb dessen Feststellung nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist. Entsprechende Einwendungen des Bf. gehen daher ins Leere.
Die Ausführungen des Bf. betreffend eine allfällige Meldung einer Betriebsaufgabe durch seine Mutter, eine Standesvertretung oder durch ihn sind nicht für die Einheitsbewertung der im konkreten Fall tatsächlich bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Flächen einer wirtschaftlichen Einheit im Sinne des Bewertungsgesetzes relevant. Dazu ist weiters anzumerken, dass der Bf. laut Beschwerdevorbringen bis zum Jahr 2014 die Abgaben auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe bezahlt hat.
Da die Beschwerde des Bf. somit keine Rechtswidrigkeit des Hauptfeststellungs-Einheitswertbescheides aufzeigen konnte, war die dagegen gerichtete Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.2.3. Grundsteuermessbescheid zum 01.01.2014 mit Wirksamkeit ab 01.01.2015 (§ 20 GrStG 1955) vom 12.10.2018
Einheitswert(feststellungs)bescheide sind Grundlagenbescheide für Grundsteuermessbescheide (Ritz, BAO7 § 252 Rz 9 mit Verweis auf VwGH 21.06.1977, 2183/75). Gemäß § 252 BAO kann ein abgeleiteter Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass der Grundlagenbescheid inhaltlich falsch wäre. Seitens des Bf. wurde nicht vorgebracht, dass der Hauptfeststellungsbescheid nicht zugestellt worden wäre (vgl. VwGH 22.03.1983, 82/14/0210). Vielmehr wurde in den Beschwerden festgehalten, dass der (dem Grundsteuermessbescheid zugrundeliegende) Hauptfeststellungsbescheid dem Bf. tatsächlich am 18.10.2018 zugestellt wurde. Damit liegt kein Grund vor, an einer Zustellung und damit an der Wirksamkeit dieses (Grundlagen-)Bescheides zu zweifeln. Es wurde nicht vorgebracht, dass der belangten Behörde bei der konkreten Berechnung des Grundsteuermessbetrages ein (Rechen-)Fehler unterlaufen wäre. Ein solcher Fehler liegt im konkreten Fall nicht vor.
Da dem angefochtenen und vom Feststellungsbescheid abgeleiteten Grundsteuermessbescheid Entscheidungen zu Grunde liegen, die bereits in einem Feststellungsbescheid bzw. Zurechnungsfortschreibungsbescheid getroffen wurden, kann dieser nicht mit der in der Beschwerde vorgebrachten Begründung angefochten werden, insbesondere nicht damit, dass keine Landwirtschaft mehr betrieben werde oder der Bf. wegen einer falschen Zurechnung der falsche Bescheidadressat wäre. Im Hinblick auf die §§ 192 und 252 Abs. 1 BAO können die Ergebnisse des Feststellungsverfahrens gemäß §§ 186 bzw. 193 BAO nur durch Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid und nicht durch Beschwerde gegen den abgeleiteten Bescheid bekämpft werden (UFS 05.07.2011, RV/0903-W/11). Werden diese Einwendungen gegen die im Grundlagenbescheid getroffenen Feststellungen im Rechtsmittel gegen den abgeleiteten Bescheid vorgebracht, so ist die Bescheidbeschwerde diesbezüglich als unbegründet abzuweisen (VwGH 28.05.1997, 94/13/0273; 23.03.2000, 2000/15/0001; 19.03.2002, 2002/14/0005; 07.07.2004, 2004/13/0069; Ritz, BAO7, § 252 Rz 3).
Gemäß § 20 Abs. 1 GrStG 1955 sind die Steuermessbeträge sind im Anschluss an die Hauptfeststellung der Einheitswerte (§ 20 des Bewertungsgesetzes 1955) allgemein festzusetzen (Hauptveranlagung). Nach § 20 Abs. 2 GrStG 1955 ist der Hauptveranlagung der Einheitswert zugrunde zu legen, der auf den Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 20 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955) festgestellt worden ist. Entsprechendes gilt für die anderen im Einheitswertbescheid getroffenen Feststellungen. Gemäß § 192 BAO werden in einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für Messbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist.
Im gegenständlichen Fall wurde mit dem (ebenfalls angefochtenen) Hauptfeststellungs-Einheitswertbescheid neben einer konkreten Höhe des Einheitswertes auch festgestellt, dass es sich bei der Art des Betriebes um einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb handelt. Damit waren die Voraussetzungen für die Erlassung eines Grundsteuermessbetrages gegenüber dem Bf. in der konkret festgesetzten Höhe erfüllt.
Der Bf. brachte nun in einer Beschwerde gegen den abgeleiteten Bescheid (Grundsteuermessbescheid) vor, dass das Grundstück tatsächlich nicht landwirtschaftlich genutzt würde. Die Beschwerde gegen den Grundsteuermessbescheid konnte daher entsprechend den obigen Ausführungen - insbesondere aufgrund der Abweisung der Beschwerde gegen den Hauptfeststellungs-Einheitswertbescheid - und auch angesichts einer korrekten Berechnung des Steuermessbetrages keine Rechtswidrigkeit des Bescheides aufzeigen und war daher als unbegründet abzuweisen.
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass gem. § 295 Abs. 1 BAO abgeleitete Bescheide wie der gegenständliche Grundsteuermessbescheid im Falle einer nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben sind.
3.3. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen (oben zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Sachverhaltsfragen sind einer ordentlichen Revision nicht zugänglich.
Es wurde somit in keiner Rechtsfrage entschieden, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Eine Revision ist daher unzulässig.
Linz, am 6. Juli 2022
Normen und Schlagworte
- § 193 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 186 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 1 und 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 20 Abs. 1 GrStG 1955, Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955
- § 20 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101233/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.5101233.2019
- Stammnummer
- 137331
- Gültig
- 06.07.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF