Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101233/2019
Einheitswert-Hauptfeststellung bei aufrechter Nachlassseparation gem. § 812 ABGB nach rechtskräftiger Einantwortung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101233/2019vom 06.07.2022Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Alois Walter Zehetner, Ybbsstraße 66/2/1, 3300 Amstetten, Rechtsanwalt, über die Beschwerden vom 09.11.2018 und vom 16.11.2018 gegen die Bescheide des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs (nunmehr Finanzamt Österreich) zu ***EWAZ*** betreffend Feststellungsbescheid zum 01.01.2012 (Zurechnungsfortschreibung gem. § 21 Abs. 4 BewG 1955) vom 28.09.2018, Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zum 01.01.2014 (Hauptfeststellung) mit Wirksamkeit ab 01.01.2015 vom 12.10.2018 und Grundsteuermessbescheid zum 01.01.2014 mit Wirksamkeit ab 01.01.2015 (§ 20 GrStG 1955) vom 12.10.2018 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.06.2022 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Die Mutter des Beschwerdeführers, welche über die Liegenschaften ***Liegenschaft_1*** und ***Liegenschaft_2*** verfügte, verstarb ***2011***.
2. Mit Beschluss vom ***2012*** (Rechtskraftbestätigung vom ***xx.xx.2012***), ordnete das ***Bezirksgericht*** als zuständiges Verlassenschaftsgericht betreffend den Nachlass und somit auch betreffend die genannten Liegenschaften eine Nachlassseparation nach § 812 ABGB samt Anmerkung im Grundbuch an (***GZ_1***). In der Begründung des Beschlusses wurde angeführt, dass die Forderung des Verlassenschaftsgläubigers ***1*** im Verlassenschaftsverfahren angemeldet, klagsweise geltend gemacht und damit bescheinigt worden sei. Der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) als erbantrittserklärter Erbe sei - gerichtsbekannt - vermögenslos. Eine Gefährdung der Rechte des Gläubigers sei damit nicht ausgeschlossen. Die Voraussetzungen zur Nachlassabsonderung würden daher entgegen der Ansicht des Erbantrittserklärten (des nunmehrigen Bf.) vorliegen.
3. Der Bf. wurde mit Beschluss vom ***2014*** als Alleinerbe eingeantwortet (***GZ_2***, vollständig in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar am 01.10.2014). Die Einantwortung erfolgte unter unveränderter Aufrechterhaltung der Nachlassseparation. Demnach war seitdem die bereits bestellte ***Separationskuratorin***, "bis zu einer beschlussmäßigen Aufhebung der Nachlassabsonderung über die Nachlassaktiven weiterhin allein verfügungsberechtigt".
4. Eine grundbücherliche Eintragung des Eigentumsrechts des Bf. an diesen land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften im grundbücherlichen Ausmaß von ***ha*** unterblieb - mangels entsprechenden Antrages des Bf. - bislang (vgl. aktueller Grundbuchsstand).
5. Mit dem Feststellungsbescheid (Zurechnungsfortschreibung) gem. § 21 Abs. 4 BewG 1955 vom 28.09.2018 zum Stichtag 01.01.2012 zu ***EWAZ***, zugestellt am 09.10.2018, wurden die beschwerdegegenständlichen Liegenschaften dem Bf. zur Gänze zugerechnet. Der zugrundgelegte Einheitswert betrug gem. § 25 BewG gerundet ***EHW_1 ATS*** (***EHW_1 EUR***). Als Begründung wurde angeführt, dass die Feststellung infolge Erwerbes von Todes wegen erforderlich gewesen sei.
6. Mit an den Bf. gerichteten Einheitswertbescheid vom 12.10.2018 zum Stichtag 01.01.2014 (Hauptfeststellung mit Wirksamkeit ab 01.01.2015) zu ***EWAZ***, zugestellt am 18.10.2018, wurde gem. §§ 20 und § 20c BewG 1955 in Verbindung mit § 186 BAO ein Einheitswert für den streitgegenständlichen Grundbesitz in der Höhe von ***EHW_2 EUR*** festgestellt (Zurechnung zur Gänze an den Bf.). Die Feststellung erfolgte laut Bescheidbegründung aufgrund der Erklärung und der Aktenlage.
7. Mit Grundsteuermessbescheid zum 01.01.2014, Hauptveranlagung mit Wirksamkeit ab 01.01.2015 (§ 20 GrStG 1955) vom 12.10.2018, zugestellt am 18.10.2018, wurde auf der Basis des vorgenannten Einheitswert-Feststellungsbescheides ein Grundsteuermessbetrag von insgesamt ***GMB*** betreffend den beschwerdegegenständlichen Grundbesitz festgestellt.
8. Der Bf. brachte durch seinen ausgewiesenen Vertreter gegen den genannten Zurechnungsfortschreibungsbescheid vom 28.09.2018 am 09.11.2018 eine Beschwerde vom selben Tag ein. Ebenso bekämpfte der Bf. den Einheitswertbescheid vom 12.10.2018 und den Grundsteuermessbescheid vom 12.10.2018 mit Beschwerden vom 16.11.2018. Die Bescheide wurden jeweils nach deren gesamten Inhalt und Umfang angefochten.
Die Beschwerden führten zusammengefasst aus, es solle von der vorgenommenen Zurechnung und Bewertung der nachlasszugehörigen Liegenschaften Abstand genommen werden, da der Bf. mangels bücherlicher Eigentümerstellung, aufgrund eines faktischen Betriebsstillstandes und der separationsbedingt fehlenden Möglichkeit und Legitimation zur Führung eines Landwirtschaftsbetriebes der falsche Bescheidadressat sei.
Konkret brachte der Bf. in den Beschwerden unter anderem Folgendes vor:
"Der festgestellte Sachverhalt ist mit dem Mangel der unrichtigen rechtlichen Beurteilung behaftet. Insbesonders unterblieben aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhaltsfeststellungen des Beschwerdeführers.
Die Abgabenbehörde 1. Instanz erstattet im angefochtenen Bescheid nachstehende Begründung: "Die Feststellung war infolge Erwerbes von Todes wegen erforderlich."
Diese Tatsachenfeststellung ist unrichtig und wird mit allem Nachdruck bestritten. Vorweg wird eingewandt, dass der landwirtschaftliche Betrieb der Mutter des Beschwerdeführers, ***2***, geb. am ***3***, aufgrund einer Viehbeschlagnahme seit dem Jahr 1997 faktisch stillstand. Es ermangelt seither an einem erforderlichen Steuergegenstand. Er konnte seither aufgrund der nachfolgend erwähnten Separierung nicht mehr reaktiviert werden. Es fehlte dem Beschwerdeführer die erforderliche wirtschaftliche Substanz aufgrund des vorerwähnten zerstörten Betriebes.
Am ***2010*** fand seitens der Exekutive ein Cobra-Einsatz am Anwesen der Mutter des Beschwerdeführers, ***2***, statt. Die von der Exekutive angenommene Verdachtslage erwies sich als unbegründet und gegenstandslos. Ein gegen den Beschwerdeführer eingeleitetes Strafverfahren wegen des Verdachtes nach § 92 StGB wurde eingestellt. Das Anwesen ***Bf1-Adr***, blieb seither unbewohnt. Es erging seitens der ***Gemeinde*** ein baupolizeilicher Bescheid samt Benützungs- und Betretungsverbot.
***2*** verstarb ***2011***.
Richtig ist lediglich, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Einantwortungsbeschlusses vom 01.10.2014 zu GZ: ***GZ_2***, des ***Bezirksgericht*** eingeantworteter Erbe nach seiner Mutter ***2*** ist. Der Beschwerdeführer ist zwar eingeantworteter, aber nicht verbücherter Erbe nach seiner verewigten Mutter. In der Sache selbst wird auf den in der Anlage beigeschlossenen Einantwortungsbeschluss vom ***2014*** verwiesen, der am 01.10.2014 in Rechtskraft erwachsen ist.
Der Nachlassgläubiger ***1*** beantragte über die nachlasszugehörigen Liegenschaften ***Liegenschaft_1*** und ***Liegenschaft_2*** eine Nachlassseparation gemäß § 812 ABGB. Das ***Bezirksgericht*** bewilligte die Nachlassseparation mit Beschluss vom ***2012***, der am ***xx.xx.2012*** in Rechtskraft erwachsen ist. In der Sache selbst wird auf den in der Anlage beigeschlossenen Beschluss des ***Bezirksgericht*** vom ***2012*** zu GZ: ***GZ_1***, des ***Bezirksgericht*** verwiesen.
Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer eingeantworteter, aber nicht verbücherter Erbe ist. Es ist ihm unter Hinweis auf die rechtskräftige Nachlassseparation jedwede rechtliche Disposition (Verkauf, Vermietung oder Verpachtung) über die nachlasszugehörigen Liegenschaften untersagt. Der vorerwähnte Nachlassseparationsbeschluss ist nach wie vor in Rechtskraft, und somit aufrecht.
Eingewandt wird, dass entgegen der Rechtsansicht der Abgabenbehörde I. Instanz, kein landwirtschaftlich genutzter Steuergegenstand vor Ort vorhanden ist. Die im Jahr 1997 stattgefundene Tierbeschlagnahme, der Cobra-Einsatz des Jahres 2010, die nachfolgend von der ***Gemeinde*** angeordnete Bausperre sowie die Besachwalterung der ***2*** samt nachfolgender Nachlassseparation verhinderten zur Gänze eine landwirtschaftliche Nutzung der betreffenden Liegenschaften. Es sind derzeit irreparable Schäden am gegenständlichen Anwesen vorhanden.
Die im angefochtenen Bescheid unter Punkt "Anhang B" ersichtlichen Liegenschaften liegen seit dem Jahr 1997 brach. Es besteht seit diesem Jahr ein faktischer Betriebsstillstand.
Vorweg wird eingewandt, dass der Beschwerdeführer mangels bücherlicher Eigentümerstellung nicht passivlegitimiert ist. Es ist ihm aus all den dargelegten Gründen eine Bewirtschaftung der gegenständlichen landwirtschaftlichen Flächen rechtlich verwehrt.
Es bestehen keine rechtlichen Grundlagen für die Bewertung der unter "Anhang B" angeführten Liegenschaften. Eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung findet derzeit nicht statt und hat seit dem Jahr 1997 auf diesen Flächen nicht mehr stattgefunden.
Ebenso ist die Bewertung des Wohnungswertes hinfällig, zumal das gegenständliche Anwesen seit 2010 nicht mehr benützt worden ist. Es wird auch derzeit vom Beschwerdeführer nicht benützt, zumal ihm dies baubehördlich untersagt worden ist.
Es liegt unter Hinweis darauf kein Steuergegenstand vor. Die Bewertung ist aufgrund dieser Voraussetzungen nicht mehr erforderlich und rechtlich auch nicht mehr zulässig.
Der Beschwerdeführer zahlte bis in das Jahr 2013 bzw. 2014 die von der Abgabenbehörde I. Instanz eingeforderten Beiträge und Abgaben über landwirtschaftliche Betriebe. Der Beschwerdeführer bezahlte diese Abgaben zu Unrecht im guten Glauben. Der Beschwerdeführer behält sich die Rückerstattung dieser Beträge vor.
Eine Revitalisierung des Landwirtschaftsbetriebes ist auch in absehbarer Zukunft nicht zu erwarten.
Der Ordnung halber wird darauf hingewiesen, dass bereits das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel mit Bescheid vom 09.01.2018 die Löschung von Gebühren verfügt hat, zumal sich die Einbringung als erfolglos erwiesen hat und aufgrund der Sachlage nicht angenommen werden kann, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen werden.
Der Beschwerdeführer lebt seit dem ***2015*** von einer monatlichen Mindestpension in Höhe von EUR 721,28 (bzw. seit 01.01.2018 in der Höhe von EUR 705,15, Anmerkung auf Basis der Eingaben vom 16.11.2018). Er befindet sich dabei bereits unter dem Existenzminimum. Der Beschwerdeführer ist unter Hinweis darauf nicht in der Lage, eine Aufhebung der Nachlassseparation zu erwirken, zumal der Nachlass nach seiner verewigten Mutter, ***2***, für die ein Sachwalter bestellt wurde, mit einer Forderung aus dem Titel einer Holzschlägerung in Höhe von EUR 45.000,- belastet worden ist.
Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen absoluten Sozialfall. Es ist ihm absolut denkunmöglich, eine Aufhebung der Nachlassseparation zu bewirken. Infolgedessen ist die Bescheidbegründung, wonach "die Feststellung infolge Erwerbes von Todes wegen erforderlich war" unrichtig. Unabhängig davon ist der Beschwerdeführer nicht im Grundbuch als Eigentümer ausgewiesen bzw. eingetragen. Aufgrund der rechtskräftigen Nachlassseparation musste die Einantwortung des Beschwerdeführers als bücherlicher Eigentümer unterbleiben. Mangels einer bücherlichen Eigentümerstellung ist der Beschwerdeführer der unrichtige Bescheidadressat. Er ist für diesen und alle darauf beruhenden Bescheide der Abgabenbehörde nicht passiv legitimiert."
"Abschließend wird eingewandt, dass der Steuergegenstand für die bekämpfte Bemessung nicht mehr vorhanden ist. Eine Bemessung ist unter Hinweis darauf unzulässig. Aufgrund der fehlenden, separationsbedingten Legitimation zur Führung eines Landwirtschaftsbetriebes herrscht vor Ort Betriebsstillstand. Es sind die rechtlichen Voraussetzungen für Zurechnung des Einheitswertes nicht mehr vorhanden. Aufgrund der vorerwähnten Nachlassseparation ist der Beschwerdeführer nicht mehr legitimiert, einen Landwirtschaftsbetrieb auf den betreffenden Flächen zu betreiben."
"Der bekämpfte Grundsteuermessbescheid ist unzulässig, da der ihm zugrundeliegende Einheitswertbescheid mit Beschwerde vom 16.11.2018 bekämpft worden ist."
"Zur Widerlegung der unter Punkt 3 der Bescheidbegründung genannten Zurechnung des Einheitswertes wird auf die bisher in dieser und in der Beschwerde vom 09.11.2018 erstatteten Ausführungen verwiesen."
Zum Beweis legte der Bf. der belangten Behörde folgende Unterlagen in Kopie als Anlagen zur Beschwerde vor:
Grundbuchsauszüge der nachlasszugehörigen Liegenschaften ***Liegenschaft_1*** (vom 29.11.2017) und ***Liegenschaft_2*** (vom 29.06.2018), demnach Nutzung hauptsächlich: "Landw(10): landwirtschaftlich genutzte Grundflächen (Äcker, Wiesen oder Weiden)", "Wald(10) Wald (Wälder)"; bei EZ 1 auch häufiger "Landw(30): landwirtschaftlich genutzte Grundflächen (Verbuschte Flächen)"
Aus den Grundbuchsauszügen geht hervor, dass beide Liegenschaften jeweils mit einer Simultanhypothek verbunden sind und jeweils zahlreiche Eintragungen von Pfandrechten im Lastenblatt vorgenommen worden waren.
Nachlassseparationsbeschluss vom ***2012***, GZ: ***GZ_1***
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel vom 09.01.2018 über die Löschung von Abgabenschuldigkeiten in der Höhe von EUR 45,00 zu ***Abgabenkontonr***
Verständigung der PVA, Landesstelle NÖ über Leistungshöhe vom Jänner 2018 zu ***GZ PVA*** zu einer Alterspension des Bf. zum 1. Jänner 2018 (Anweisungsbetrag: EUR 705,15)
Der Bf. beantragte, das Bundesfinanzgericht möge den Beschwerden stattgeben und die angefochtenen Bescheide dahingehend abändern, dass von einer Bewertung der nachlasszugehörigen Liegenschaften aufgrund der Zurechnungsfortschreibung gemäß § 21 Abs. 4 BewG (Zurechnungsfortschreibung) bzw. gemäß §§ 20 und 20c BewG 1955 in Verbindung mit § 186 BAO (Hauptfeststellungsbescheid) bzw. gemäß §§ 20 GrStG 1955 (Grundsteuermessbescheid) Abstand genommen werde. Dies insbesondere unter Hinweis auf die mangelnde bücherliche Eigentümerstellung des Beschwerdeführers aufgrund des faktischen Betriebsstillstandes und der fehlenden, separationsbedingten Legitimation zur Führung eines Landwirtschaftsbetriebes. In eventu möge das Bundesfinanzgericht die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufheben und an die Erstbehörde insbesondere nach Durchführung eines Beweisverfahrens, zur Neuschöpfung eines Bescheides, zurückverweisen.
Weiters stellte der Bf. einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Den gegenständlichen Beschwerden sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zumal öffentliche Interessen diesem nicht entgegenstehen würden. Der Landwirtschaftsbetrieb sei seit dem Jahr 1997 faktisch nicht mehr existent. Es fehle der amtswegigen Feststellung an öffentlichem Interesse.
9. Die belangte Behörde wies die Beschwerden vom 09.11.2018 und vom 16.11.2018 mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.04.2019, zugestellt am 06.05.2019, als unbegründet ab und begründete dies wie folgt:
"Zurechnungsfortschreibung zum 1.1.2012
1. a) Zur Einwendung, dass derzeit irreparable Schäden am gegenständlichen Anwesen vorhanden seien und die Liegenschaften seit dem Jahr 1997 brach lägen, sodass seit diesem Jahr ein faktischer Betriebsstillstand bestehe. Diese Einwendung richtet sich gegen die Höhe des Einheitswertes.
b) Zur Einwendung, dass der Beschwerdeführer nicht im Grundbuch als Eigentümer ausgewiesen bzw. eingetragen ist, er daher zwar eingeantworteter, aber nicht verbücherter Erbe ist.
Rechtsgrundlagen
21 Abs. 4 BewG:
Allen Fortschreibungen einschließlich der Fortschreibungen auf Grund einer Änderung der steuerlichen Zurechnung des Bewertungsgegenstandes (Zurechnungsfortschreibung) sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres zugrunde zu legen, das auf die Änderung folgt (Fortschreibungszeitpunkt). Die Vorschriften im § 65 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunktes bleiben unberührt.
Die Zurechnungsfortschreibung hat nach § 24 BAO zu erfolgen. Nach § 24 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) gelten für die Zurechnung der Wirtschaftsgüter bei der Erhebung von Abgaben, soweit in den Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist, folgende Vorschriften:
d) Wirtschaftsgüter, über die jemand die Herrschaft gleich einem Eigentümer ausübt, werden diesem zugerechnet.
§ 193 BAO:
(1) Wenn die Voraussetzungen für eine Wert-, Art- oder Zurechnungsfortschreibung nach bewertungsrechtlichen Vorschriften vorliegen, so ist in den Fällen einer beantragten Fortschreibung auf den sich aus der Anwendung des Abs. 2 ergebenden Zeitpunkt, in den Fällen einer amtswegigen Fortschreibung auf den 1. Jänner des Jahres, an dem die Voraussetzungen für eine Fortschreibung erstmals vorliegen, ein Fortschreibungsbescheid zu erlassen.
Dadurch tritt der dem Fortschreibungsbescheid zugrunde liegende Bescheid über den Einheitswert einer wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit) mit Wirkung ab dem Fortschreibungszeitpunkt insoweit außer Kraft, als der Fortschreibungsbescheid von dem zugrunde liegenden Bescheid in seiner zuletzt maßgeblichen Fassung abweicht.
(2) Ein Fortschreibungsbescheid wird auf Antrag, erforderlichenfalls auch von Amts wegen erlassen. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Beginn die neue Feststellung beantragt wird, oder bis zum Ablauf eines Monates, seitdem der bisherige Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist, gestellt werden.
Eine Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes (§ 80 Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148) gilt als Antrag auf Erlassung eines Fortschreibungsbescheides. § 134 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Nach § 19 Abs. 1 erster Satz BAO gehen bei einer Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über.
Rechtliche Würdigung
Zur Einwendung gegen die Höhe des Einheitswertes
Eine Zurechnungsfortschreibung ist durchzuführen, wenn sich die Eigentumsverhältnisse bei einem Grundbesitz ändern. Dies war beim Bf der Fall, nachdem die Grundstücke eingeantwortet wurden. Daher musste mit Stichtag 1. Jänner 2012 der Grundbesitz dem neuen Eigentümer gemäß § 21 Abs. 4 BewG 1955 zugerechnet werden. Zur Einwendung, dass die Zurechnung aufgrund der Nachlassseparation nicht zulässig wäre, folgen weiter unten die Ausführungen.
Gemäß § 193 Abs. 1 zweiter Satz BAO tritt der dem Fortschreibungsbescheid zugrunde liegende Bescheid über den Einheitswert einer wirtschaftlichen Einheit mit Wirkung ab dem Fortschreibungszeitpunkt nur insoweit außer Kraft, als der Fortschreibungsbescheid von dem zugrundeliegenden Bescheid in seiner zuletzt maßgeblichen Fassung abweicht.
Daraus ergibt sich eine eingeschränkte Anfechtungsmöglichkeit ("Teilrechtskraft") des Fortschreibungsbescheides; so ist ein Zurechnungsfortschreibungsbescheid nur hinsichtlich der Zurechnung, nicht aber hinsichtlich der Art und des Wertes des Bewertungsgegenstandes anfechtbar (vgl. Ritz, BAO5, § 193 Tz 8, unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 18.11.1985, 84/15/0030; UFS vom 10.07.2008, RV/0315-I/08; UFS vom 11.11.2013, RV/0553-W/13; BFG vom 28.04.2016, RV/6100199/2013).
Der Spruch des Zurechnungsfortschreibungsbescheides erschöpft sich wesensmäßig in einer Änderung der Zurechnung des Bewertungsgegenstandes an einen anderen Eigentümer als nach dem früher maßgeblichen Einheitswertbescheid (vgl. VwGH vom 18.11.1985, 84/15/0030).
Der Spruch des Bescheides bezieht sich somit auf die (anteilsmäßige) Zurechnung und nicht auf die Höhe des Einheitswertes. Dementsprechend kann nach dem Erkenntnis des VwGH vom 04.04.1963, 958/1960, im Zurechnungsfortschreibungsbescheid nur das Novum, nämlich die Feststellung über die steuerliche Zurechnung, nicht aber die aus dem bisherigen Bescheid übernommene Feststellung über den Wert und über die Art des neu zugerechneten Bewertungsgegenstandes, bekämpft werden.
Zur Einwendung der unrichtigen steuerlichen Zurechnung
Gemäß § 24 Abs. 1 lit d BAO werden Wirtschaftsgüter, über die jemand die Herrschaft gleich einem Eigentümer ausübt, diesem zugerechnet.
Vor Zurechnung eines Wirtschaftsgutes ist daher in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu prüfen, ob jemand nach dem Gesamtbild der Verhältnisse über ein Wirtschaftsgut eine Herrschaft ausübt, die wirtschaftlich der Stellung nahe kommt, die dem privatrechtlichen Eigentümer durch das uneingeschränkte Eigentumsrecht zusteht. Der wirtschaftliche Eigentümer muss auf Grund eines Rechtsanspruches auf den Besitz des Wirtschaftsgutes in der Lage sein, mit diesem Wirtschaftsgut wie ein Eigentümer zu schalten und zu walten.
Die genannten Voraussetzungen wirtschaftlichen Eigentums sind unter anderem im Allgemeinen nach Übergabe einer Liegenschaft an den Erwerber auf Grund eines die Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums begründenden Rechtsgeschäftes auch dann verwirklicht, wenn die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Erwerbers im Grundbuch noch nicht durchgeführt wurde (vgl. VwGH 17.2.1992, 90/15/0117).
Da der Bf eingeantworteter Erbe nach der verstorbenen Frau ***2*** und damit wirtschaftlicher Eigentümer ist, ist die gesamte Liegenschaft ihm zuzurechnen.
Zur Einwendung der Nachlassseparation
Wenn ein Erbschaftsgläubiger befürchtet, dass durch die Vermengung der Verlassenschaft mit dem Vermögen des Erben seine Forderung gefährdet ist, so ist er während des Verlassenschaftsverfahrens berechtigt, die Absonderung des Nachlasses nach § 812 ABGB zu verlangen.
Der Erbe erlangt zwar durch die Einantwortung das Eigentum an den separierten Sachen, doch bleiben sie Sondervermögen, so dass keine Vereinigung eintritt. Die Separation ist ein Provisorialverfahren. Sie setzt keine endgültige Klärung der Ansprüche des Dritten voraus.
Im konkreten Fall wurde auch ein Separationskurator bestellt. Die Absonderung kann durch Sicherheitsleistung abgewendet werden (OGH in NZ 2002, 148). Sie ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Anordnung erlöschen, also insbesondere wenn die Gläubiger befriedigt werden. Es ist Sache des Erben, von sich aus eine Sicherstellung anzubieten (Rummel/Lukas: § 812 ABGB). Nachdem eine solche Sicherstellung nicht erfolgt ist, ist die Verantwortung für das Aufrechtbleiben der Separation der Sphäre des Erben zuzurechnen.
Die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit an ihn mit Zurechnungsfortschreibung zum 1.1.2012 ist daher zu Recht erfolgt.
Hauptfeststellung zum 1.1.2014
2) Zur Einwendung, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, eine Aufhebung der Nachlassseparation zu erwirken, zumal der Nachlass nach seiner verewigten Mutter mit einer Forderung aus dem Titel einer Holzschlägerung in Höhe von EUR 45.000,- belastet worden ist. In diesem Zusammenhang wird auch eingewendet, dass ihm unter Hinweis auf die rechtskräftige Nachlassseparation jedwede rechtliche Disposition über die nachlasszugehörigen Liegenschaften untersagt ist.
Rechtliche Würdigung
Dies ist der persönlichen Sphäre des Bf zuzurechnen. Auf die Ausführungen zu Pkt. 1. wird verwiesen.
3) Zur Einwendung, dass aufgrund einer Viehbeschlagnahme seit dem Jahr 1997 der landwirtschaftliche Betrieb der Mutter des Beschwerdeführers faktisch stillstand und es daher seither an einem erforderlichen Steuergegenstand mangelt.
Rechtliche Würdigung
Der Gang zur Ermittlung des Einheitswertes eines landwirtschaftlichen Betriebes hat nach den Vorschriften der §§ 36 bis 39 Bewertungsgesetz 1955 (BewG 1955) zu erfolgen. Demnach ist von einem Hauptvergleichsbetrieb auszugehen, der die Betriebszahl 100 und einen Hektarsatz von 2.400 Euro hat. In der Kundmachung des Bundesministers für Finanzen vom 4. März 2014 wurde dieser Hauptvergleichsbetrieb definiert*). Es ist dies ein Betrieb, der gemäß § 34 Abs. 1 BewG 1955 die besten natürlichen Ertragsbedingungen aufzuweisen hat. Dies wird nur dann erreicht, wenn die gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche dieses Betriebes eine Bodenklimazahl von 100 aufweist. Einen solchen Betrieb gibt es jedoch in der Praxis nicht. Schon aus diesem Grund kann der Hauptvergleichsbetrieb nur ein fiktiver Betrieb sein. Unabhängig von diesen Ausführungen erhält gemäß § 44 BewG 1955 mit der Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung der Inhalt dieser Kundmachung rechtsverbindliche Kraft und ist daher dem Finanzamt für eine nähere Überprüfung nicht zugängig. Zudem ist es auf das Ergebnis der Bewertung Ihres Betriebes ohne Einfluss, ob es sich dabei um einen tatsächlich existenten oder nur um einen fiktiven Betrieb handelt. Dabei stellt der Gesetzgeber, wenn er den Begriff "Ertragswert" solcherart umschreibt, einen objektiven Bewertungsmaßstab auf und bedient sich dazu einer Fiktion (VwGH 17.05.1977, 1127/75).
Für die Bewertung ist der erzielbare und nicht der tatsächlich erzielte Ertrag von Bedeutung, weil es eines objektiven Bewertungsmaßstabes bedarf, um zu vermeiden, dass sich bei der Einheitsbewertung unterschiedlich hohe Werte je nach der Intensität der Bodenbewirtschaftung durch den jeweiligen Betriebsinhaber ergeben (VwGH 27.4.1979, 0171/77).
Der Hauptvergleichsbetrieb dient als Bewertungsbasis, die einen idealisierten Betrieb umschreibt. Dieser hat ausschließlich die Aufgabe, Ausgangspunkt für die Vergleichsmaßstäbe der weiteren Einwertung zu sein, indem dort die gemäß § 32 Abs. 2 BewG 1955 maßgebenden Bewertungskriterien aufgelistet und mit Ausgangswerten versehen sind. Die Einwertungen der in derselben Kundmachung veröffentlichten Vergleichsbetriebe müssen auf sie Bezug nehmen. Die Vergleichsbetriebe geben den Rahmen der möglichen Zu- und Abschläge für die Kriterien der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen vor, die im selben Ausmaß auf Betriebe, die keine Vergleichsbetriebe sind und gemäß § 38 Abs. 4 BewG zu bewerten sind, anzuwenden sind.
*) Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertungsgrundlagen für das landwirtschaftliche Vermögen zum 1. Jänner 2014 (Beschreibung des Hauptvergleichsbetriebes und Feststellung der Betriebszahl für die landwirtschaftlichen Vergleichsbetriebe)
GZ: BMF-010202/0100-VI/3/2014, verlautbart im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" am 4. März 2014.
4) Zur Einwendung, dass die Bewertung des Wohnungswertes hinfällig sei, zumal das gegenständliche Anwesen seit 2010 nicht mehr benützt worden ist.
Rechtliche Würdigung
Der den Wohnungswert in der Höhe von € 2.180,185 übersteigende Betrag ist als Grundvermögen - sonstiges bebautes Grundstück - zu bewerten.
Für diese Werte gilt der Hauptfeststellungszeitraum des Grundvermögens und wurden diese Werte mit der Hauptfeststellung zum 1.1.2014 (land- und forstwirtschaftliches Vermögen) nicht neu festgestellt. Eine Beschwerde dagegen ist daher nicht zulässig. Es kann ein Antrag auf Wertfortschreibung eingebracht werden.
5) Zur Einwendung, dass der Bf ein absoluter Sozialfall sei
Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Es bleibt dem Bf unbenommen, einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Finanzamt einzubringen."
10. Der Bf. beantragte mit Vorlageantrag vom 05.06.2019 die Vorlage der Beschwerden an das Bundesfinanzgericht und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Unter Wiederholung des Beschwerdevorbringens brachte der Bf. über dieses hinaus Folgendes vor:
"[…] In Widerlegung der Ausführungen der Finanzbehörde I. Instanz (siehe Seite 3 der Beschwerdevorentscheidung vom 30.04.2019) wird eingewandt, dass der BF über das betreffende Anwesen, sohin über das steuerrechtliche Wirtschaftsgut, während des fraglichen Zeitraumes keine "Herrschaft gleich einem Eigentümer" ausgeübt hat. Der BF ist weder bücherlicher Eigentümer noch betreibt er vor Ort einen Landwirtschaftsbetrieb. Die Bezeichnung "Herrschaft" ist für den gegenständlichen Sachverhalt völlig verfehlt und unter Hinweis darauf eine steuerrechtliche Zuordnung absolut unzulässig.
Die vom ***Bezirksgericht*** mit Beschluss vom ***2012***, ***GZ_1***, vorgenommene Nachlassseparation, die seit ***xx.xx.2012*** in Rechtskraft erwachsen ist, steht jeder "eigentümergleichen Herrschaft" diametral entgegen. Es ist dem BF unter Hinweis auf die vorerwähnte Nachlassseparation verwehrt, das betreffende Anwesen zu veräußern oder zu verpachten. Es bleibt unter Hinweis darauf völlig unerfindlich, worin die angebliche "Herrschaft" des BF bestanden haben soll. Der Begriff "Herrschaft" geht hier völlig an der faktischen Lebensrealität vorbei. Der BF ist über die gegenständlichen, nachlasszugehörigen Liegenschaften rechtlich nicht dispositionsbefugt.
Der BF befindet sich bereits im 70. Lebensjahr und lebt, wie mehrfach ausgeführt, von einer Mindestpension. Unabhängig davon wurde von der ***Gemeinde*** ein baupolizeilicher Bescheid erlassen, aufgrund dessen es dem BF untersagt wurde, das Anwesen seiner Mutter zu bewohnen. Es ist dem BF unter Hinweis darauf absolut verwehrt, vor Ort einen Landwirtschaftsbetrieb zu führen. Unabhängig davon ist es ihm aufgrund seines Alters (70. Lebensjahr) absolut unzumutbar, vor Ort noch eine Viehwirtschaft zu betreiben.
Aufgrund der zwischenzeitlich am landwirtschaftlichen Anwesen eingetretenen Schäden ist dem BF absolut denkunmöglich vor Ort wiederum einen Landwirtschaftsbetrieb zu führen, zumal hier Investitionen in beträchtlicher Höhe erforderlich sein würden.
In Widerlegung der Ausführungen der Finanzbehörde I. Instanz zur Nachlassseparation (Seite 4 der Beschwerdevorentscheidung) wird eingewandt, dass die Nachlassseparation vom BF weder schuldhaft verursacht wurde noch von ihm in sonstiger Weise herbeigeführt worden ist.
Der Sachwalter der verewigten Mutter des BF, ***Rechtsanwalt X***, gab im land- bzw. fortwirtschaftlichen Areal der verewigten ***2*** eine Holzschlägerung bei ***1*** in Auftrag. Es erwuchsen ***1*** dadurch Kosten in Höhe von ca. EUR 45.000,00. Der Nachlass nach der verewigten ***2*** konnte diese Kosten nicht bezahlen. Ebensowenig war es dem BF aufgrund seiner Mindestpension möglich, diese Kosten zu bestreiten. Aufgrund der fehlenden Nutzungsmöglichkeit war es dem BF absolut verwehrt, Kosten in vorerwähnter Höhe an ***1*** zu bezahlen. In Beachtung der zwischenzeitig vom ***Bezirksgericht*** nunmehr rechtskräftig verfügten Nachlassseparation herrscht vor Ort endgültiger Stillstand. […]
Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise setzt eine faktische Nutzung voraus. Diese war dem BF mangels bücherlicher Eigentümerstellung sowie aufgrund der mehrfach erwähnten Nachlassseparation seitdem Jahr 2012 absolut verwehrt. Mangels faktischer Nutzung seit dem Jahr 1997 sowie aufgrund der mehrfach erwähnten Nachlassseparation seit dem Jahr 2012 entbehrt auch die von der Erstbehörde herangezogene "wirtschaftliche Betrachtungsweise", jeder sachlichen Grundlage.
Der beschlussmäßige Erlass der Nachlassseparation ist, entgegen der Ansicht der Erstbehörde, dem BF in keinster Weise zurechenbar. Die Nachlassseparation wurde weder vom BF beantragt, noch ist es ihm nach objektiver Betrachtungsweise möglich, deren Aufhebung durch Bezahlung der antragsgegenständlichen Verbindlichkeit in Höhe von ca. EUR 45.000,00 zu beseitigen. Die von der Erstbehörde getroffene Annahme, "das Aufrechtbleiben der Nachlassseparation sei der Sphäre des Erben (= BF) zuzurechnen", ist unrichtig und in der Sache selbst absolut unzutreffend. […] Die Erstbehörde hat es unterlassen, rechtlich nachvollziehbar darzutun, aus welchen objektiv nachvollziehbaren, rechtlichen Erwägungen der Aufrechterhalt der Nachlassseparation der Sphäre des BF zurechenbar sei.
Die Erstbehörde verkehrte hier Ursache und Wirkung. Es ist gerade die Nachlassseparation selbst, die dem BF jede rechtliche Disposition über den gegenständlichen Nachlass verwehrt. Aufgrund dieser Nachlassseparation ist der BF dazu verurteilt, trotz seiner Stellung als außerbücherlicher Alleinerbe mangels rechtlicher Entscheidungsbefugnis über die nachlassgegenständlichen Liegenschaften "bei vollen Schüsseln zu verhungern." Die gegenständliche Nachlassseparation konterkariert die Stellung des BF als außerbücherlicher Alleinerbe der betreffenden Nachlassliegenschaften zur Gänze. Die Nachlassseparation höhlt den Wesensgehalt des Eigentumsrechtes, und sohin eine "eigentumsgleiche Herrschaft", zur Gänze aus. […]
Der BF hatte auf die beschlussmäßige Entscheidung des ***Bezirksgericht*** nicht den geringsten Einfluss. Der BF bekämpfte den gegenständlichen Beschluss des ***Bezirksgericht*** im Instanzenzug, der vom ***Landesgericht*** bis zum OGH reichte. Der OGH bestätigte in seinem Erkenntnis aus dem Jahr 2012 die vom ***Bezirksgericht*** als Erstgericht verfügte Nachlassseparation. Der BF konnte nicht mehr tun. Er tat alles in seiner Macht stehende, um im Rahmen des Rechtsstaates eine Aufhebung der gegenständlichen Nachlassseparation zu erwirken.
Der BF behält sich die Vorlage der gegenständlichen Entscheidungen im Zuge einer hiermit beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht ausdrücklich vor. - Der BF schöpfte den gesamten, ihm zustehenden, zivilrechtlichen Instanzenzug aus. Weitere Schritte waren ihm nicht mehr zumutbar!
Die Tatsache, dass der BF Mindestpensionist ist, ist ihm bei objektiver Betrachtungsweise dieses Sachverhaltes nicht vorwerfbar! Mit allem Nachdruck weist der BF auf die Erklärungs- und Anzeigepflicht gemäß § 80 Abs. 6 BAO hin, wonach das zuständige Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, die Agrarmarkt Austria sowie die Sozialversicherungsanstalt der Bauern entscheidungsrelevante Daten an die Finanzbehörden zu übermitteln haben.
Sofern dies die vorerwähnten Dienststellen, gesetzlichen Interessensvertretungen und Sozialversicherungsträger, in deren Zuständigkeit die verewigte Mutter des BF fiel, unterlassen haben, eine fristgerechte Meldung über den Betriebsstillstand an die Finanzbehörde weiterzuleiten, ist dieser schuldhafte Verzug dem BF objektiv nicht zurechenbar.
Eingewandt wird, dass die verewigte ***2*** eine nichtbuchführungspflichtige Landwirtin gewesen ist. Sie war unter Hinweis darauf nicht verpflichtet, die Betriebsaufgabe bei der Finanz zu melden. Diesbezügliche Erklärungs- und Anzeigepflicht traf gem. § 80 Abs. 6 BAO ausschließlich die vorerwähnten öffentlichen Dienststellen über die öffentlichen Sozialversicherungsträger wie die Sozialversicherungsanstalt der Bauern bzw. die zuständige Landeslandwirtschaftskammer. Dieser Umstand darf dem BF nicht zum Nachteil gereichen.
Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hätte die zuständige Finanzbehörde vom Ableben der ***2*** und von der daraus resultierenden Betriebsaufgabe unverzüglich in Kenntnis setzen müssen. Danach hätte die zuständige Finanzbehörde Recherchen bei dem vom ***Bezirksgericht*** bestellten Gerichtskommissär betreffend der Rechtsnachfolge anstellen müssen. Der vom ***Bezirksgericht*** bestellte Gerichtskommissär wäre verpflichtet gewesen, die entsprechende Meldung über das Ableben der verewigten ***2*** und der Betriebsaufgabe der zuständigen Finanzbehörde bekannt zu geben.
Die von der Erstbehörde ihrer Beschwerdevorentscheidung herangezogene Bestimmung § 19 Abs. 1 1. Satz BAO ist auf den gegenständlichen Sachverhalt unanwendbar. Der BF bestreitet unter Hinweis darauf die Anwendung der § 19 Abs. 1 BAO, § 24 BAO und § 193 BAO auf den konkreten Sachverhalt. Die Erstbehörde bezog sich völlig zu Unrecht auf die vorerwähnten gesetzlichen Bestimmungen. Sie finden auf den konkreten Sachverhalt keine Anwendung.
Eingewandt wird, dass der BF nicht der Gesamtrechtsnachfolger im Sinn des § 19 Abs. 1 1. Satz BAO ist. Er ist, wie bereits mehrfach ausgeführt, nicht verbücherter Erbe nach seiner verewigten Mutter ***2***. Es wurde ihm, wie bereits mehrfach dargelegt, gem. § 812 ABGB die Verwaltung und Benützung der gegenständlichen Liegenschaften entzogen.
[…]
Vor diesem Hintergrund ist es sachlich nicht nachvollziehbar, dem BF eine "Herrschaft über Wirtschaftsgüter" im Sinn des § 24 Abs. 1 lit. d BAO zuzuordnen bzw. zu unterstellen. Der BF übt seit dem Ableben seiner Mutter, sohin seit dem ***2011***, weder eine zivilrechtliche Innehabung oder einen zivilrechtlichen Besitz, noch eine steuerrechtliche "Herrschaft über Wirtschaftsgüter" vor Ort aus.
Richtig ist vielmehr, dass der BF am 27.06.2012 zur ***GZ Gemeinde***, mit Bescheid der ***Gemeinde*** von seinem mehrfach erwähnten Anwesen rechtswirksam abgemeldet worden ist. Unabhängig davon wird vorgebracht, dass der BF vor Ort nicht mehr wohnhaft ist, weder eine rechtliche noch eine faktische Dispositionsmöglichkeit über das Anwesen seiner verewigten Mutter hat noch vor Ort einen Landwirtschaftsbetrieb betreibt.
Es ist unter Hinweis darauf völlig unzulässig, dem BF eine "Herrschaft über Wirtschaftsgüter" gern. § 24 Abs. 1 lit. d BAO zu unterstellen. Richtig ist vielmehr, dass das unbewohnte Anwesen der verewigten Mutter des BF wiederholten Einbrüchen und Plünderungen ausgesetzt gewesen ist. Es findet vor Ort ein Vandalismus statt, gegen den sich der BF auf Grund der Nachlassseparation nicht wehren kann. Es hat vor Ort weder eine steuerrechtliche Feststellung noch eine Fortschreibung noch eine Zurechnungsfortschreibungsbescheid irgendeine rechtlich nachvollziehbare Grundlage. Der Bewertungsgegenstand im Sinn eines Landwirtschaftsbetriebes ist vor Ort nicht mehr vorhanden. Die wirtschaftlichen Flächen liegen brach.
So ist die Vorschreibung eines Grundsteuermessbescheides verfehlt. Mangels bücherlicher Eigentümerstellung und auf Grund der entzogenen Benützung streitet der BF, insbesonders auch unter Hinweis auf den entzogenen Steuergegenstand, jegliche Rechtmäßigkeit der Vorschreibung eines Grundsteuermessbetrages ab.
In Erwiderung der Ausführungen der Erstbehörde in der bekämpften Beschwerdevorentscheidung (S. 3, 4. und 5. Absatz) wird seitens des BF eingewandt, dass nicht nur das "Novum", sondern auch die "in den bisherigen Bescheid übernommenen Feststellungen über den Wert und über die Art des neuzugerechneten Bewertungsgegenstandes" seitens des BF mit allem Nachdruck bekämpft werden.
Die "in den bisherigen Bescheid übernommenen Feststellungen über den Wert und über die Art des neuzugerechneten Bewertungsgegenstandes" entbehren jeder sachlichen Grundlage. Seit dem ***2011*** gibt es auf Grund des Ablebens der verewigten Mutter des BF keinen steuerrechtlich zuordenbaren Gegenstand und ist jede Fortschreibung, aus welchem Titel auch immer, unzulässig. Es gibt keinen "neuzugerechneten Bewertungsgegenstand" auf Grund des Ablebens der verewigten Mutter des BF sind sämtliche landwirtschaftliche Aktivitäten vor Ort erloschen.
Einen "anderen Eigentümer" (siehe Ausführungen der Beschwerdevorentscheidung, 4. Absatz S. 3) gibt es vor Ort nicht. Der BF ist nichtverbücherter Eigentümer. Eine "Zurechnung des Bewertungsgegenstandes" hat nicht mehr stattzufinden, zumal seit dem Ableben der verewigten ***2*** jedwede landwirtschaftliche Tätigkeit vor Ort erloschen ist.
Der BF hat seit dem Ableben seiner Mutter vor Ort keine landwirtschaftliche Tätigkeit mehr entfaltet. Die gegenständlichen Bescheide sind ausschließlich das Produkt einer Behördensäumnis, die es schuldhaft unterließ, die zuständige Finanzbehörde vom Ableben der ***2*** unverzüglich zu informieren. Sowohl die zuständige Landeslandwirtschaftskammer als auch die zuständige Bauern- und Sozialversicherungsanstalt wäre verpflichtet gewesen, die auf Grund des Ablebens der ***2*** stattgefundene Betriebsaufgabe der zuständigen Finanzbehörde zu melden. Seit dem ***2011*** gibt es keine physische Person, der der gegenständige Landwirtschaftsbetrieb steuerrechtlich zuzuordnen gewesen wäre. Der faktische Betriebsstillstand herrschte seit dem Jahr 1997 auf Grund der Tierbeschlagnahme. Es gibt dem Grunde nach keine Berechtigung für die gegenständlichen, mit allem Nachdruck bekämpften Steuerbescheide.
Die weiteren Ausführungen zum "Vergleichsbetrieb" (Siehe Seite 4 und Seite 5 der Beschwerdevorentscheidung vom 30.04.2019) werden hiermit mit allem Nachdruck bestritten. Dieser Vergleich ist unzulässig, zumal seit dem Jahr 1997 vor Ort, wie bereits mehrfach ausgeführt, Betriebsstillstand geherrscht hat. Der gegenständliche Sachverhalt hält dem Fremdvergleich nicht stand. Der rein formale Verweis auf einen "Hauptvergleichsbetrieb" ist gegenstandslos und führt in der Sache selbst ins Leere. Es gibt keine Grundlage, das landwirtschaftliche Anwesen der verewigten ***2*** als "Hauptvergleichsbetrieb" heranzuziehen oder mit einem "Hauptvergleichsbetrieb" im Rahmen eines Fremdvergleiches in Beziehung zu setzen.
Richtig ist vielmehr, dass sowohl die rechtlichen als auch die faktischen Grundlagen, denen das gegenständliche Anwesen unterworfen ist, keine Deckung mehr in den §§ 36 bis 39 BWG 1955 finden. Die Heranziehung des gegenständlichen Anwesens im Fremdvergleich mit einem sogenannten "Hauptvergleichsbetrieb" im Sinn des § 34 BewG 1955, setzt einen funktionierenden Landwirtschaftsbetrieb voraus. Dieser besteht seit dem Jahr 1997 nicht mehr. Die Finanzbehörde I. Instanz nahm vielmehr einen formalen Vergleich vor, der inhaltlich aufgrund der mehrfach dargelegten, seit dem Jahr 1997, völlig veränderten Rahmenbedingungen keine Deckung mehr findet. Die Betrachtungsweise geht an der vor Ort herrschenden Realität vorbei."
11. Im Vorlagebericht vom 13.08.2019 brachte die belangte Behörde vor:
"Sachverhalt:
Mit Einantwortungsbeschluss vom ***2014*** wurden die Liegenschaften ***Liegenschaft_1*** und ***Liegenschaft_2*** dem Beschwerdeführer (Bf) nach der ***2011*** verstorbenen Mutter Fr. ***2*** eingeantwortet. Die Einantwortung erfolgte mit der Maßgabe, dass die angeordnete Nachlassseparation unverändert aufrecht bestehen bleibe und die Separationskuratorin bis zu einer beschlussmäßigen Aufhebung der Nachlassabsonderung über die Nachlassaktiven weiterhin allein verfügungsberechtigt sei. Dieser Einantwortungsbeschluss wurde am 1.10.2014 rechtskräftig und vollstreckbar.
Der Bf ist bis heute zwar eingeantworteter, aber nicht verbücherter Erbe.
Aufgrund des Einantwortungsbeschlusses wurde zum 1.1.2012 eine Zurechnungsfortschreibung des landwirtschaftlichen Betriebes unter der ***EWAZ*** auf den Bf durchgeführt. Ebenso wurde ein Hauptfeststellungsbescheid zum 1.1.2014 und ein Grundsteuermessbescheid zum 1.1.2014 an den Bf erlassen.
In der Beschwerde gegen diese Bescheide und im Vorlageantrag wird zusammengefasst folgendes vorgebracht:
- Die Zurechnungsfortschreibung wäre unzulässig, weil der Bf zwar eingeantworteter, aber nicht verbücherter Erbe sei und die rechtskräftige und aufrechte Nachlassseparation eine Zurechnung verhindere.
- Es läge kein landwirtschaftlich genutzter Steuergegenstand vor Ort vor, da seit einer Tierbeschlagnahme im Jahr 1997 ein faktischer Betriebsstillstand vorliege.
- Mit diesen Argumenten wird auch der Hauptfeststellungsbescheid bekämpft. Es wird noch ausgeführt, dass - eine Revitalisierung des Landwirtschaftsbetriebes in absehbarer Zukunft nicht zu erwarten sei,
- der Bf seit dem 1.1.2018 von einer monatlichen Mindestpension lebe und sich dabei bereits unter dem Existenzminimum befinde,
- der Bf nicht in der Lage sei, eine Aufhebung der Nachlassseparation zu erwirken
- und der Bf mangels bücherlicher Eigentümerstellung der unrichtige Bescheidadressat sei.
Beweismittel: Rechtsfrage
Stellungnahme:
Die Zurechnungsfortschreibung wurde zu Recht durchgeführt, da sich die Eigentumsverhältnisse geändert haben. Der Bf ist zwar nicht verbücherter, aber wirtschaftlicher Eigentümer der gesamten Liegenschaften. Die Nachlassseparation verhindert die Zurechnung an den Bf nicht, da die Absonderung durch eine Sicherheitsleistung abgewendet werden könnte. Es ist also Sache des Erben, von sich aus eine Sicherstellung anzubieten. Nachdem eine solche Sicherstellung nicht erfolgt ist, ist die Verantwortung für das Aufrechtbleiben der Separation der Sphäre des Erben zuzurechnen.
Der Einwendung, dass aufgrund der Viehbeschlagnahme seit dem Jahr 1997 ein landwirtschaftlicher Betrieb nicht mehr vorliege sei entgegengehalten, dass für die Bewertung der erzielbare und nicht der tatsächlich erzielte Ertrag von Bedeutung ist, weil es eines objektiven Bewertungsmaßstabes bedarf, um zu vermeiden, dass sich bei der Einheitsbewertung unterschiedlich hohe Werte je nach der Intensität der Bodenbewirtschaftung oder aufgrund anderer Umstände ergeben. Um Wiederholung zu vermeiden wird auf die umfangreichen Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen.
Es wird beantragt, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen."
Als Beilagen zum Vorlagebericht legte die belangte Behörde vor:
Grundbuchauszüge der nachlasszugehörigen Liegenschaften ***Liegenschaft_1*** (vom 29.11.2017) und ***Liegenschaft_2*** (vom 29.06.2018)
Grundbuchsauszüge der nachlasszugehörigen Liegenschaften vom 13.08.2019
Nachlassseparationsbeschluss des ***Bezirksgericht*** vom ***2012***, GZ: ***GZ_1*** mit Rechtskraftbestätigung vom ***xx.xx.2012***
Einantwortungsbeschluss des ***Bezirksgericht*** ***GZ_2*** vom ***2014*** samt Rechtskraftbestätigungen vom 23.06.2014 (Rechtskraft und Vollstreckbarkeit nur in Ansehung des ersten Absatzes des Punktes 1) und vom 01.10.2014 (Rechtskraft und Vollstreckbarkeit ohne Einschränkungen). Die Punkte 1. und 2. dieses Beschlusses lauten:
"1. Die Verlassenschaft wird dem erbl. Sohn ***Bf1***, geboren am ***Bf.-Geb-Dat.**, ***Bf1-Adr_2***, der ohne die Rechtswohltat des Inventars aufgrund des Gesetzes eine unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben hat, zur Gänze eingeantwortet.
Die Einantwortung erfolgt mit der Maßgabe, dass die mit hg. Beschluss vom ***2012***, ON 16, angeordnete Nachlassseparation unverändert aufrecht besteht und demzufolge die ***Separationskuratorin***, bis zu einer beschlussmäßigen Aufhebung der Nachlassabsonderung über die Nachlassaktiven weiterhin allein verfügungsberechtigt ist.
2. Es wird bestätigt, dass nach dem Ergebnis des Verlassenschaftsverfahrens folgende Grundbuchseintragungen vorgenommen werden können:
auf den ***2***, geb. ***3***, zur Gänze zugeschriebenen Liegenschaften ***Liegenschaft_1*** und ***Liegenschaft_2*** die Einverleibung des Eigentumsrechts für den zum Kreis der gesetzlichen Erben zählenden erbl. Sohn ***Bf1***, geboren am ***Bf.-Geb-Dat.**, ***Bf1-Adr_2***, zur Gänze, dies unter gleichzeitiger Anmerkung der Nachlassseparation gemäß § 812 ABGB."
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel vom 09.01.2018 über die Löschung von Abgabenschuldigkeiten in der Höhe von EUR 45,00 zu ***Abgabenkontonr***
Verständigung der PVA, Landesstelle NÖ über Leistungshöhe vom Jänner 2018 zu ***GZ PVA*** zu einer Alterspension des Bf. zum 1. Jänner 2018 (Anweisungsbetrag: EUR 705,15)
12. Die Beschwerden gingen bei der ***Gerichtsabteilung A*** des Bundesfinanzgerichtes am 13.08.2019 ein. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 28.03.2022 wurde die Rechtssache der aufgrund einer Pensionierung mit 01.04.2022 unbesetzten ***Gerichtsabteilung A*** gemäß § 9 Abs. 9 BFGG abgenommen und der ***Gerichtsabteilung B*** neu zugeteilt.
13. Das Bundesfinanzgericht nahm Einsicht in Luftbilder des Niederösterreich Atlas (atlas.noe.gv.at) betreffend die beschwerdegegenständlichen Liegenschaften. Aus diesen Luftbildern (aufgenommen in der Sommerjahreshälfte des Jahres 2013) geht hervor, dass diese Liegenschaften im beschwerdegegenständlichen Zeitraum durchaus bewirtschaftet wurden:
Luftbild aus dem Jahr 2013 mit Markierung der Liegenschaft ***Liegenschaft_1***:
[...]
Luftbild aus dem Jahr 2013 mit Markierung der Liegenschaft ***Liegenschaft_2***:
[...]
Luftbild aller betroffenen Liegenschaften aus dem Jahr 2002:
[...]
Luftbild aus dem Jahr 2013 der Liegenschaft ***Liegenschaft_1*** (Heumahd ua. auf den Grundstücken Nr. ***Grundstücksnummern***):
[...]
Luftbild aus dem Jahr 2013 der Liegenschaft ***Liegenschaft_2***:
[...]
Luftbild aller betroffenen Liegenschaften aus dem Jahr 2019 (wiederum Heumahd ersichtlich):
[...]
Weiters wurde noch eine aktuelle Grundbuchsabfrage zur den betroffenen Liegenschaften sowie eine Abfrage im Grundbesitzinformationssystem der Finanzverwaltung zu dem betreffenden EWAZ durchgeführt.
14. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 28.06.2022 wurden den Parteien Ausdrucke von Luftbildern des NÖ Atlas betreffend die beschwerdegegenständlichen Flächen mit Flugjahren 2002, 2013 und 2019 übergeben.
Der belangten Behörde wurde die Eingabe des Bf. vom 20.06.2022 zur Kenntnis gebracht.
Der Bf. brachte ergänzend vor, dass der Betrieb bis zum Jahr 1997 ausschließlich aus der Viehzucht bestand und seitdem inexistent sei. Der Bf. könne den Betrieb nicht vermieten, verpachten oder verkaufen, da dies nur die Separationskuratorin könne. Der Bf. sei nicht Gesamtrechtsnachfolger nach § 19 BAO. Die Separationskuratorin habe nur Überwachungstätigkeiten als Aufgabe, jedoch nicht eine aktive Betreibung einer Vermietung, Verpachtung oder eines Verkaufs. Der Bf. wisse nicht, wer die auf den Luftbildern zum Jahr 2013 ersichtliche Bewirtschaftung durchgeführt habe, er habe auf diese keinen Einfluss gehabt.
Die Vertreterin der belangten Behörde warf ein, dass bereits nach ein- bis mehrjähriger Nicht-Bewirtschaftung von Wiesen oder Weiden in diesem Bereich automatisch eine Verbuschung bzw. in der Folge ein Wald entstehe, auf den beschwerdegegenständlichen Grünlandflächen im beschwerdegegenständlichen Zeitpunkt jedoch durchaus die aus den Lichtbildern ersichtlichen Wiesen vorhanden sind, was auf eine laufende Bewirtschaftung hindeute.
Der Bf. entgegnete, dass ein Wald nicht in diesem Zeitraum entstehen würde.
Normen und Schlagworte
- § 193 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 186 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 1 und 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 20 Abs. 1 GrStG 1955, Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955
- § 20 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101233/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.5101233.2019
- Stammnummer
- 137331
- Gültig
- 06.07.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF