…der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung des Beschwerdeverfahrens im Falle der Zurückziehung des Vorlageantrages unmittelbar aus § 256 Abs…
…des Beschwerdeverfahrens ergab. Es war mit Beschluss durch das Bundesfinanzgericht vorzugehen, weil die Zurückziehung des Vorlageantrages nach der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht erfolgte. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt…
…bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war. Beilage für FAÖ: 1 Schriftsatz des Masseverwalters v. 03.03.2023, eingelangt beim BFGL am 07.03.2023, betreffend Zurückziehung des Vorlageantrages v…
…durch den Unabhängigen Finanzsenat noch durch das Bundesfinanzgericht bislang nicht ergangen ist, ist die Beschwerde gemäß § 256 Abs 3 BAO mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären. Gemäß § 274 Abs 3 Z 2 iVm Abs 5 BAO kann im Falle der Gegenstandsloserklärung von einer beantragten mündlichen…
…2017 den Beschluss: Die Beschwerde wird gemäß § 256 Abs 3 BAO als gegenstandslos erklärt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 B-VG ist nicht zulässig. Begründung Der Beschwerdeführer ist, neben seiner nichtselbständigen Tätigkeit…
…das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung des Beschwerdeverfahrens im Falle der Zurückziehung der Beschwerde unmittelbar aus § 256 Abs…
BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch seine Richterin MMag. Elisabeth Brunner in der Beschwerdesache des AB**** , verteten durch X***KG gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2012, den Beschluss gefasst : Der Vorlageantrag vom 18. August 2014 gegen…
…der Stellungnahme vom 28. März 2023 hat der Senatsvorsitzende und Berichterstatter darauf hingewiesen, dass er beim gleichen Beschwerdeführer bezüglich der Umsatzsteuer 2007 eine Gegenstandsloserklärung nach Zurücknahme der Beschwerde verfügt hätte (RV/5102092/2015). Zudem sei er keinesfalls mit dem Amtsvertreter befreundet, er hätte nur ein…
…nicht einheitlich beantwortet wird. Ein Ausspruch über die Zulässigkeit einer Revision hat gemäß § 25a Abs 1 VwGG im Spruch des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtes zu erfolgen. Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung im Falle der Zurückziehung des Vorlageantrages unmittelbar aus § 256 Abs 3 iVm …
…Februar 2025 wird abberaumt. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 B-VG iVm Art 144 Abs 9 B-VG nicht zulässig. Begründung Die Jahre 2014 und 2015 wurden unter Zugrundelegung der Feststellungen einer abgabenrechtlichen Prüfung abweichend von den Erklärungen…
…Gegenstandsloserklärung zu einer Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung (zu einem Wiederaufleben des angefochtenen Bescheides, vgl Ellinger/ Wetzel, BAO, 214; BFG 13.2.2020, RV/5101413/2019). Diese Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung tritt ein, ohne dass es eines gesonderten Aufhebungsbescheides bedürfte. Die Rechtskraft des angefochtenen Bescheides tritt bei Zurückziehung…
…BAO sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Eine Unbilligkeit ist im Hinblick darauf, dass ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Interessen der Beschwerdeführerin eingeschränkt werden, nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer ist steuerlich vertreten. Der Zurückziehung der Beschwerde…
…der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung im Falle der Zurückziehung des Vorlageantrages unmittelbar aus § 256 Abs 3 iVm …
…von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung des Beschwerdeverfahrens im Falle der Zurückziehung einer Beschwerde unmittelbar aus § 256 Abs 3 BAO…
…insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung im Falle der Zurückziehung der Beschwerde unmittelbar aus § 256 Abs…
…von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung des Beschwerdeverfahrens im Falle der Zurückziehung des Vorlageantrages unmittelbar aus § 256 Abs 3 iVm…
…insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung im Falle der Zurückziehung der Beschwerde unmittelbar aus § 256 Abs…
…des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung des Beschwerdeverfahrens im Falle der Zurückziehung der Beschwerde unmittelbar aus den angeführten Gesetzesstellen ergibt, liegt keine Rechtsfrage…
…von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung des Beschwerdeverfahrens im Falle der Zurückziehung des Vorlageantrages unmittelbar aus § 256 Abs 3 iVm…
…von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung des Beschwerdeverfahrens im Falle der Zurückziehung einer Beschwerde unmittelbar aus § 256 Abs 3 BAO…