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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101753/2011

Gegenstandsloserklärung nach § 256 Abs. 3 BAO

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7101753/2011vom 27.09.2018
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin RMS in der Beschwerdesache Bf , bezüglich der Beschwerde (vormals Berufung) vom 2.3.2011 gegen den Bescheid der belangten Behörde FA x vom 2.2.2011 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2009 beschlossen: Die Beschwerde wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO iVm § 278 Abs. 1 lit. b BAO als gegenstandslos erklärt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 und 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) iVm § 25a Abs. 1 BAO nicht zulässig. Entscheidungsgründe Gemäß § 256 Abs. 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde schriftlich oder mündlich zurückgenommen werden. Wurde eine Beschwerde zurückgenommen, so ist sie gemäß Abs. 3 leg. cit. mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären. Mit Eingabe vom 25. September 2018 hat der Beschwerdeführer (kurz Bf.) die gegenständliche Beschwerde vom 2.3.2011 gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2009 vom 2.2.2011 zurückgezogen. Deshalb wird die Beschwerde gemäß § 256 Abs. 3 BAO iVm § 278 Abs. 1 lit. b BAO als gegenstandslos erklärt. Das Beschwerdeverfahren ist beendet. Nichtzulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung des Beschwerdeverfahrens im Falle der Zurückziehung der Beschwerde unmittelbar aus den angeführten Gesetzesstellen ergibt, liegt keine Rechtsfrage im oben genannten Sinn vor, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. Wien, am 27. September 2018

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7101753/2011
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7101753.2011
Stammnummer
120796
Gültig
27.09.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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