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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100317/2017

Gegenstandsloserklärung nach Zurückziehung des Vorlageantrages

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/5100317/2017vom 07.03.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christoph Kordik in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Dkfm. ***3***, Steuerberater, ***4***, bzw. im laufenden Schuldenregulierungsverfahren als Masseverwalter ***5***, Rechtsanwältegemeinschaft, ***6***, betreffend Beschwerde vom 12. Juli 2016 gegen die Bescheide des ehemals ***FA***, nunmehr FAÖ DS ***2***, vom 8. Juni 2016 betreffend Umsatzsteuer 2014 und Umsatzsteuerfestsetzung 02.2015-12.2015 jeweils v. 08.06.2016 Steuernummer ***2*** beschlossen: 1. Der Vorlageantrag vom 23.12.2016 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 BAO als gegenstandslos erklärt. Damit gilt die Beschwerde gemäß § 264 Abs. 3 BAO wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. 2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Mit Bescheiden des ehemaligen ***FA*** wurde nach vorausgegangener Außenprüfung Umsatzsteuer für den im Spruch genannten Zeitraum (Umsatzsteuer für den Zeitraum 2014 und 2-12/2015 jeweils v. 08.06.2016) festgesetzt. Aufgrund der fehlenden bzw. unvollständigen Grundaufzeichnungen (Erlöse aus Glückspiel und Konsumation) wurden die Besteuerungsgrundlagen geschätzt (siehe dazu den Bericht zur Außenprüfung (Tz.1) vom 06.06.2016 zu ABNr.: ***1***). Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Eingabe vom 12.07.2016 Beschwerde eingebracht. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.08.2016 hat das ehemalige Finanzamt diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dagegen wurde - nach mehreren Fristverlängerungsanträgen- fristgerecht mit Eingabe vom 23.12.2016 ein Vorlageantrag eingebracht. Am ***12***.2023 wurde ein Schuldenregulierungsverfahren zu ***7*** beim Bezirksgericht ***8*** eröffnet. Als Masseverwalter wurde die Rechtsanwältegemeinschaft ***11***, bestellt. Mit Eingabe vom 03.03.2023, eingelangt beim Bundesfinanzgericht Linz am 07.03.2023, zog der Masseverwalter mit Zustimmung der beschwerdeführenden Partei die anhängigen Rechtsmittel bzw. Vorlageanträge der Bfin. hinsichtlich Umsatzsteuer 2014 und 2015 zurück, sodass die betreffenden Abgaben(nach)forderungen samt Säumniszuschlägen und Zinsen in Rechtskraft erwachsen können. Gemäß § 264 Abs. 3 dritter Satz BAO gilt bei Zurücknahme eines Vorlageantrages die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt. Gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO ist § 256 BAO (Zurücknahme) für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden. Der Vorlageantrag gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO war daher iVm § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären. Die Beschwerde gilt damit durch die Beschwerdevorentscheidung vom 30.08.2016, zugestellt am 05.09.2016, als erledigt. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war. Beilage für FAÖ: 1 Schriftsatz des Masseverwalters v. 03.03.2023, eingelangt beim BFGL am 07.03.2023, betreffend Zurückziehung des Vorlageantrages v. 23.12.2016 Linz, am 7. März 2023

Normen und Schlagworte

Gegenstandsloserklärung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/5100317/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100317.2017
Stammnummer
140146
Gültig
07.03.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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