Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100903/2014
Gegenstandsloserklärung nach Zurückziehung eines Vorlageantrages
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100903/2014vom 30.07.2014
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bahnhofplatz 7
4020 Linz
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DVR: 2108837
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter K in der Beschwerdesache M , Adresse, vertreten durch B- GmbH, Adr., gegen den Bescheid des Finanzamt A vom 25.11.2013 betreffend Einkommensteuer sowie Anspruchszinsen (§ 205 BAO) für das Jahr 2010 beschlossen:
I. Der Vorlageantrag vom 02. Juni 2014 betreffend Einkommmensteuer sowie Anspruchszinsen für das Jahr 2010 wird gemäß § 256 Abs. 3 iVm § 264 Abs 4 lit d BAO als gegenstandslos erklärt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zuässig.
BEGRÜNDUNG
Über Ersuchen des Bundesfinanzgerichtes v. 25. Juli 2014 (Email) hat der Beschwerdeführer durch seine steuerliche Vertretung mit Eingabe vom 28. Juli 2014 (Postaufgabedatum) erklärt, seinen Vorlageantrag vom 02. Juni 2014 betreffend Einkommensteuer sowie Anspruchszinsen 2010 sowie auch die Anträge auf mündliche Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht (Senat) zurückzuziehen.
Der Vorlageantrag war daher in Einzelrichterzuständigkeit gemäß § 256 Abs.3 iVm § 264 Abs. 4 lit. d BAO als gegenstandslos zu erklären, woraus sich auch die Einstellung des Beschwerdeverfahrens ergab.
Es war mit Beschluss durch das Bundesfinanzgericht vorzugehen, weil die Zurückziehung des Vorlageantrages nach der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht erfolgte.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung des Beschwerdeverfahrens im Falle der Zurückziehung der Beschwerde / des Vorlageantrages unmittelbar aus § 256 Abs 3 iVm § 264 Abs 4 lit d BAO ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Linz, am 30. Juli 2014
Normen und Schlagworte
- § 264 Abs. 4 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100903/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2014:RV.5100903.2014
- Stammnummer
- 102448
- Gültig
- 30.07.2014 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF