Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100717/2021
Gegenstandsloserklärung nach Zurücknahme der Beschwerde
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/2100717/2021vom 05.01.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 19. Mai 1921 gegen den Abweisungsbescheid des ***FA*** vom 14. April 2021 betreffend Abweisung des Antrages vom 30.11.2020, eingegangen am 1.12.2020, auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für den Sohn ***1*** ab 11/2020, SVNR ***2***, beschlossen:
Die Beschwerde vom 19.5.2021 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt. Der Vorlageantrag vom 12.4.2021 wird als unzulässig (geworden) zurückgewiesen (§ 264 Abs. 4 BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO).
Die Beschwerdevorentscheidung vom 2.7.2021, wonach zusätzlich eine Rückforderung von Familienbeihilfe von 8/2019 bis 10/2020 (erstmals) festgesetzt wurde, wird durch die Zurücknahme der Beschwerde aus dem Rechtsbestand entfernt.
Der Erstbescheid vom 14.4.2021 tritt in Rechtskraft.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Mit Bescheid des ***FA*** vom 14. April 2021 wurde der Antrag auf weitere Zuerkennung von Familienbeihilfe für den Sohn ***1*** ab 11/2020 abgewiesen.
Dagegen wurde fristgerecht mit Eingabe vom 19. Mai 2021 Beschwerde eingebracht.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 2. Juli 2021 hat das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abgeändert, als zu Unrecht bezogene Leistungen für 8/2019-10/2020 erstmals zurückgefordert wurden.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 9.8.2021 fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht.
Mit weiterer Eingabe vom 4.1.2023 zog die beschwerdeführende Partei die Beschwerde vom 19.5.2021 sowie den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 9.8.2021 zurück.
Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.
Da die beschwerdeführende Partei mit Anbringen vom 4.1.2023 die Beschwerde und den Antrag auf mündliche Verhandlung betreffend den hier angefochtenen Bescheid zurückgezogen hat, war diese gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.
Die (wirksame und gültige) Zurücknahme der Beschwerde hat den endgültigen Verlust des Rechtsmittels zur Folge, steht somit einer erneuten Einbringung einer Beschwerde entgegen (vgl zB VwGH 7.12.1972, 847/71). Durch eine Zurücknahme verliert das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur meritorischen Erledigung (VwGH 6.5.1971, 227/70).
Eine Beschwerde ist auch nach Zustellung einer Beschwerdevorentscheidung nach Stellung des Vorlageantrages zurücknehmbar (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 256 Rz 14 mwN).
Diesfalls führt die Gegenstandsloserklärung zu einer Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung (zu einem Wiederaufleben des angefochtenen Bescheides, vgl Ellinger/ Wetzel, BAO, 214; BFG 13.2.2020, RV/5101413/2019). Diese Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung tritt ein, ohne dass es eines gesonderten Aufhebungsbescheides bedürfte.
Die Rechtskraft des angefochtenen Bescheides tritt bei Zurückziehung der Beschwerde im Zeitpunkt des Einlangens der Zurücknahmeerklärung bei der Behörde ein (VwGH 17.3.1970, 1855/68; vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 256 Rz 15).
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.
Graz, am 5. Jänner 2023
Normen und Schlagworte
- § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/2100717/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.2100717.2021
- Stammnummer
- 139116
- Gültig
- 05.01.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF