Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101904/2021
Gegenstandsloserklärung nach § 256 Abs 3 BAO
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7101904/2021vom 23.12.2021
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Radike, Hammerl & Partner Steuerberatung GmbH, Bisamberger Straße 2/1/8, 2100 Korneuburg, betreffend Beschwerde vom 17. Juni 2021 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 20. Mai 2021 betreffend Einkommensteuer 2015 und 2016, Steuernummer ***BF1StNr1***, den Beschluss:
Die Beschwerde wird gemäß § 256 Abs 3 Bundesabgabenordnung (BAO) als gegenstandslos erklärt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
1. Sachverhalt
Mit Bescheiden des Finanzamtes Österreich vom 20. Mai 2021 wurde die Einkommensteuer für die Jahre 2015 und 2016 festgesetzt.
Dagegen wurde fristgerecht mit Eingabe vom 17. Juni 2021 Beschwerde eingebracht, die Entscheidung durch den Senat sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 23. Juni 2021 hat das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 21. Juli 2021 fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht.
Mit weiterer Eingabe vom 22. Dezember 2021 zog die beschwerdeführende Partei die Beschwerde gegen alle bekämpften Bescheide zurück.
2. Beweiswürdigung
Der unstrittige Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Finanzverwaltung und des Bundesfinanzgerichts.
3. Rechtliche Beurteilung (Spruchpunkt I.)
Gemäß § 256 Abs 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären. Gemäß § 256 Abs 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.
Da die beschwerdeführende Partei die Beschwerde hinsichtlich der hier angefochtenen Bescheide schriftlich zurückgezogen hat und eine Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht bislang nicht ergangen ist, ist die Beschwerde gemäß § 256 Abs 3 BAO mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären.
Obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, sind gemäß § 272 Abs 4 zweiter Satz BAO Gegenstandsloserklärungen zunächst vom Berichterstatter zu erlassen, wodurch die Zuständigkeit des nunmehr entscheidenden Einzelrichters gegeben ist.
Gemäß § 274 Abs 3 Z 2 iVm Abs 5 BAO kann im Falle der Gegenstandsloserklärung von einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen ("kann"). Kriterien der Ermessensübung sind diesen Bestimmungen nach dem Wortlaut nicht zu entnehmen. Gemäß § 20 BAO sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Eine Unbilligkeit ist im Hinblick darauf, dass ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Interessen der Beschwerdeführerin eingeschränkt werden, nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer ist steuerlich vertreten. Der Zurückziehung der Beschwerde ging ein längeres Verfahren (insbesondere hinsichtlich der Veranlagung der Gattin des Beschwerdeführers) voraus, aus welchem die Vorteile einer Zurückziehung der Beschwerde für den Beschwerdeführer offensichtlich wurden. Verfahrensökonomisch ist ein Absehen jedenfalls zweckmäßig. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher abzusehen.
4. Unzulässigkeit einer Revision (Spruchpunkt II.)
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 und 9 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Tatsache der Zurückziehung der Beschwerde ergibt sich aus dem Sachverhalt. Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung im Falle der Zurückziehung der Beschwerde unmittelbar aus dem Wortlaut des § 256 Abs 3 BAO erschließt, liegt keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
Wien, am 23. Dezember 2021
Normen und Schlagworte
- § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7101904/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7101904.2021
- Stammnummer
- 135348
- Gültig
- 23.12.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF