…beispielsweise "Einkünfte aus Darlehen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen, denen kein Bankgeschäft zugrunde liegt" (Z 1), "Einkünfte aus Wertpapieren, die ein Forderungsrecht verbriefen" (Z 2 1. TS), "Einkünfte aus der Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter [...]" (Z 3), "Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen" (Z…
…Rechtssache u.a. an: Bei Punkt VI. des Kaufvertrages vom Dat3 handelt es sich um ein der Verkäuferin "Fa2" eingeräumtes bloßes Forderungsrecht, also um einen bloß obligatorischen Anspruch und nicht um ein aus dem Eigentum mit der Restliegenschaft EZ KG Ort verbundenes dingliches Recht (§ 307…
…gilt gemäß § 27a Abs 2 Z 2 TS 1 EStG 1988 der besondere Steuersatz nicht für Einkünfte aus Wertpapieren, die ein Forderungsrecht verbriefen, wenn diese bei ihrer Begebung in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht keinem unbestimmten Personenkreis angeboten werden ("Public-Placement-Kriterium"). Wie angeführt sieht § 27a…
…1.647,64 festgesetzt. Die Steuerschuld entstehe mit dem Tod des Geschenkgebers. Die Investitionen würden lediglich ein Forderungsrecht darstellen und könnten nach Ausführungen des Finanzamtes daher nicht berücksichtigt werden. In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wendet die Bf. ein, seit dem Jahre 2011…
…beispielsweise „Einkünfte aus Darlehen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen, denen kein Bankgeschäft zugrunde liegt" (Z 1), „Einkünfte aus Wertpapieren, die ein Forderungsrecht verbriefen“ (Z 2 1. TS), „Einkünfte aus der Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter [...]“ (Z 3), „Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen" (Z…
…beispielsweise „Einkünfte aus Darlehen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen, denen kein Bankgeschäft zugrunde liegt" (Z 1), „Einkünfte aus Wertpapieren, die ein Forderungsrecht verbriefen“ (Z 2 1. TS), „Einkünfte aus der Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter [...]“ (Z 3), „Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen" (Z…
…beispielsweise „Einkünfte aus Darlehen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen, denen kein Bankgeschäft zugrunde liegt" (Z 1), „Einkünfte aus Wertpapieren, die ein Forderungsrecht verbriefen“ (Z 2 1. TS), „Einkünfte aus der Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter [...]“ (Z 3), „Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen" (Z…
…beispielsweise „Einkünfte aus Darlehen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen, denen kein Bankgeschäft zugrunde liegt“ (Z 1), „Einkünfte aus Wertpapieren, die ein Forderungsrecht verbriefen“ (Z 2 1. TS), „Einkünfte aus der Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter [...]“ (Z3), „Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen“ (Z 4…
…beispielsweise „Einkünfte aus Darlehen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen, denen kein Bankgeschäft zugrunde liegt“ (Z 1), „Einkünfte aus Wertpapieren, die ein Forderungsrecht verbriefen“ (Z 2 1. TS), „Einkünfte aus der Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter [...]“ (Z3), „Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen“ (Z 4…
…beispielsweise „Einkünfte aus Darlehen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen, denen kein Bankgeschäft zugrunde liegt“ (Z 1), „Einkünfte aus Wertpapieren, die ein Forderungsrecht verbriefen“ (Z 2 1. TS), „Einkünfte aus der Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter [...]“ (Z3), „Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen“ (Z 4…
…beispielsweise „Einkünfte aus Darlehen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen, denen kein Bankgeschäft zugrunde liegt“ (Z 1), „Einkünfte aus Wertpapieren, die ein Forderungsrecht verbriefen“ (Z 2 1. TS), „Einkünfte aus der Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter [...]“ (Z3), „Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen“ (Z 4…
…beispielsweise „Einkünfte aus Darlehen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen, denen kein Bankgeschäft zugrunde liegt" (Z 1), „Einkünfte aus Wertpapieren, die ein Forderungsrecht verbriefen“ (Z 2 1. TS), „Einkünfte aus der Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter [...]“ (Z 3), „Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen" (Z…
…beispielsweise „Einkünfte aus Darlehen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen, denen kein Bankgeschäft zugrunde liegt" (Z 1), „Einkünfte aus Wertpapieren, die ein Forderungsrecht verbriefen“ (Z 2 1. TS), „Einkünfte aus der Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter [...]“ (Z 3), „Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen" (Z…
…beispielsweise „Einkünfte aus Darlehen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen, denen kein Bankgeschäft zugrunde liegt“ (Z 1), „Einkünfte aus Wertpapieren, die ein Forderungsrecht verbriefen“ (Z 2 1. TS), „Einkünfte aus der Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter [...]“ (Z3), „Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen“ (Z 4…
…dem aushaftenden Gesellschafterdarlehen verrechnet werden. Das Forderungsrecht aus dem Mietverhältnis gehe dann auf den Gesellschafter über. Hiezu wird durch das Gericht festgestellt: Der beherrschende Gesellschafter hat nie Nutzungsaufzeichnungen geführt und daher die tatsächlichen Nutzungstage gegenüber der Bf auch nie nachgewiesen. Er hat auch nie Entgelte…
…zu Grunde liegt; | 2. | Einkünfte aus | - | Wertpapieren, die ein Forderungsrecht verbriefen, | - | Anteilscheinen an einem Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes sowie an einem ausländischen Immobilienfonds (§ 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes) einschließlich der als ausgeschüttet geltenden Erträge, | | wenn…
…ihre Antragslegitimation auf § 308 EO zurück, wonach der betreibenden Gläubigerin das Recht zustünde, alle zur Erhaltung und Ausübung des Forderungsrechts gegenüber dem Finanzamt notwendigen Handlungen vorzunehmen. Mit Bescheid vom 26.06.2024 wurde der Antrag mangels Antragslegitimation zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 41 Abs…
…die Ihnen zuzurechnen sind. Die Beurteilung der Zurechnung von Zinseinkünften aus Spareinlagen hängt davon ab, wem die Vermögenswerte und die daraus erfließenden Forderungsrechte gegenüber der Bank zuzurechnen sind. Der Nachweis der Verfügungsberechtigung ist nicht unzumutbar, da der Einleger bei der Eröffnung des Sparbuches sich zu…
…303 BAO nicht mehr möglich." Dagegen wurde am 24. März 2017 Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass die Verjährungsfristen ausschließlich dem Schutz des Abgabepflichtigen dienen sowie der Verhinderung der Verewigung von Forderungsrechten. Wie der VwGH bereits in seiner Entscheidung vom 16.11.1984, 83/17/0163…
…303 BAO nicht mehr möglich." Dagegen wurde am 24. März 2017 Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass die Verjährungsfristen ausschließlich dem Schutz des Abgabepflichtigen dienen sowie der Verhinderung der Verewigung von Forderungsrechten. Wie der VwGH bereits in seiner Entscheidung vom 16.11.1984, 83/17/0163…