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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7106095/2016

Erstattung der Kapitalertragsteuer aus Zinsen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7106095/2016vom 03.10.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Stefan Pipal in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 2. August 2016 gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom 26. Juli 2016 betreffend Einkommensteuer 2011 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Rückerstattung der Kapitalertragsteuer ist in Höhe von € 152,49 anstatt des Betrages von € 5,88 zu berücksichtigen. II. Gegen dieses Erkenntnis wird eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zugelassen. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Mit 27. 7. 2016 erhob die Bf. Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für 2011 vom 26.7.2016, wegen Nichtberücksichtigung von Zinsen € 962,95 und daraus folgender 20 % Kest von 240,74. Da die Deniz Bank Österreich sehr wohl die Kest von 25 % in Österreich einbehält und auch im Bundesgebiet Österreich an das österreichische Finanzamt abgeführt habe, werde um Richtigstellung des Bescheides ersucht. Mit 12.9.2016 erging ein Ersuchen um Ergänzung betreffend die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 wie folgt: "Bei der Eröffnung eines Sparbuches ist mittels Legitimationsurkunde, die Identität des Sparbuchinhabers und -verfügungsberechtigten festzuhalten. Sie werden ersucht, Ihre Verfügungsberechtigung über die Sparbücher nachzuweisen". In Beantwortung obigen Ersuchens um Ergänzung teilte die Bf. am 26.9.2016 dem Finanzamt wie folgt mit: "Laut Auskunft der Deniz Bank gibt es über aufgelöste Sparbücher weder eine Bestätigung noch andere Auskünfte (Bankgeheimnis) darüber. Außerdem sind meine aufgelösten Sparbücher gar nicht mehr vorhanden, sondern nur Kopien und die liegen wie bekannt beim Finanzamt Wr. Neustadt. Laut Einkommensteuergesetz reicht zum Nachweis eine Kopie der Sparbücher." Mit 28.10.2016 wurde die obige Beschwerde, eingelangt am Finanzamt am 2.8.2016 gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 vom 26. 7. 2016 mittels Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO als unbegründet abgewiesen: "Begründung: Gegenstand der Anrechnung und Rückerstattung kann nur jene Kapitalertragsteuer sein, welche von Einkünften einbehalten wurde, die Ihnen zuzurechnen sind. Die Beurteilung der Zurechnung von Zinseinkünften aus Spareinlagen hängt davon ab, wem die Vermögenswerte und die daraus erfließenden Forderungsrechte gegenüber der Bank zuzurechnen sind. Der Nachweis der Verfügungsberechtigung ist nicht unzumutbar, da der Einleger bei der Eröffnung des Sparbuches sich zu identifizieren hat und das Bankgeheimnis gegenüber Verfügungsberechtigten nicht gilt. Sie sind Ihrer Mitwirkungspflicht gemäß § 138 BAO nicht nachgekommen und haben die Verfügungsberechtigung über die Sparbücher und die Zurechnung von Zinseinkünften nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht. Es bestehen Zweifel, dass die Zinseinkünfte Ihnen zuzurechnen sind, weswegen eine Rückerstattung der Kapitalertragsteuer nicht in Betracht kommt." Mit 18.11.2016 erfolgte der Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. "Ich erhebe Beschwerde gegen die Beschwedevorentscheidung vom 28.11.2016. Nach mehrfacher Urgenz bei der Deniz Bank, wurde mir nun die Verfügungsberechtigung für Sparbuch ***1*** und Sparbuch ***2*** ausgestellt. Es ist deshalb die Kest in Höhe von € 146,61 bei der Veranlagung zu berücksichtigen. Beiliegend 2 x Verfügungsberechtigungen von der Denizbank." Mit 29. 11.2016 erfolgte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht, in welcher wie folgt ausgeführt wurde: "Die Steuerpflichtige beantragte die Erstattung der Kapitalertragsteuer aus Zinsen für das Jahr 2011 und legte Ihrem Antrag Kopien von vier Sparbüchern, wobei nur auf einem der Sparbücher ihr Name als Verfügungsberechtigte ersichtlich war (Wüstenrot). Mit Einkommensteuerbescheid vom 26.07.2016 wurde der Steuerpflichtigen die Kapitalertragsteuer in Höhe von 5,88 € (aufgerundet auf 6,00 €) rückerstattet. Die Rückerstattung der restlichen Kapitalertragsteuer wurde mit der Begründung versagt, eine Rückerstattung von nicht im Inland einbehaltenen Steuern (Quellensteuern) sei nicht möglich. Am 02.08.2016 reichte die Steuerpflichtige Beschwerde gegen diesen Bescheid ein, mit der Begründung, die DenizBank AG sei in Österreich ansässig und führte die Kapitalertragsteuer an die österreichischen Finanzbehörden ab. Dies entspricht auch dem Ergebnis des amtlichen Ermittlungsverfahrens. Da eine Rückerstattung der Kapitalertragsteuer nur an Personen zu erfolgen hat, die die Verfügungsberechtigung über das Kapital und über die Zinsen aus diesem Kapital haben, ist mit einem Ergänzungsersuchen vom 12.09.2016 um einen Nachweis der Verfügungsberechtigung ersucht worden. Mit Schreiben vom 28.09.2016 wurde mitgeteilt, ein Nachweis könne nicht erfolgen, da die Bank aufgrund des Bankgeheimnisses keine Auskünfte erteilte, die Sparbücher seien nicht mehr vorhanden und die Kopien befänden sich beim Finanzamt. Die Beschwerde wurde am 28.10.2016 mit Beschwerdevorentscheidung abgewiesen, da es keine Nachweise über die Verfügungsberechtigung der Steuerpflichtigen über die Sparbücher bei der Deniz Bank AG gab und die Verfügungsberechtigung auch nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Am 21.11.2016 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Vorlage der Beschwerde und reichte Nachweise der Verfügungsberechtigung über zwei Sparbücher bei der Deniz Bank AG nach. Im Vorlageantrag beantragte sie die Rückerstattung der Kapitalertragsteuer in Höhe von 146,61 €. Beweismittel: Beilage Antrag auf Rückerstattung der KESt Ersuchen um Ergänzung und Beantwortung Beilage Vorlageantrag Stellungnahme: Das Finanzamt Neunkirchen Wiener Neustadt beantragt der Beschwerde Folge zu geben und den rückzuerstattenden Betrag mit insgesamt 152,49 € statt 5,88 € anzusetzen. Mit dem Vorlageantrag wurde die Verfügungsberechtigung über die beiden Sparbücher nachgewiesen". Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Das Finanzamt hat bezüglich der Rückerstattung der Kapitalertragsteuer in Höhe von € 146,61 der Bf. diese mit der Begründung versagt, dass eine Rückerstattung von nicht im Inland einbehaltenen Steuern (Quellensteuern) nicht möglich sei. Mit dem Vorlageantrag wurde die Verfügungsberechtigung über die beiden Sparbücher seitens der Bf. nachgewiesen. Das Finanzamt Neunkirchen Wiener Neustadt beantragte in weiterer Folge der Beschwerde Folge zu geben und den rückzuerstattenden Betrag mit insgesamt € 152,49 anstatt € 5,88 anzusetzen. Der Beschwerde war seitens des Bundesfinanzgerichtes im Sinne des Vorlageantrages stattzugeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall nicht gegeben. Wien, am 3. Oktober 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7106095/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7106095.2016
Stammnummer
138249
Gültig
03.10.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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