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BFG RV/5100093/2025
Ein mit einem Exekutionstitel ausgestatteter Gläubiger hat keine Legitimation zur Antragstellung auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die verpflichtete Partei
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100093/2025vom 19.01.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Rechtsanwälte Zauner Schachermayr Koller & Partner, Graben 21, 4020 Linz, über die Beschwerde vom 5. Juli 2024 gegen den Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes Österreich vom 26. Juni 2024 betreffend den Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für ***YH*** für die Jahre 2019 - 2023, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Schriftsatz vom 11.04.2024 beantragte die ***Bf1*** durch ihren rechtlichen Vertreter, dass die Arbeitnehmerveranlagung der Jahre 2019 bis 2023 bezüglich des Abgabepflichtigen ***YH*** durchgeführt werde. Die ***Bf1*** führt ihre Antragslegitimation auf § 308 EO zurück, wonach der betreibenden Gläubigerin das Recht zustünde, alle zur Erhaltung und Ausübung des Forderungsrechts gegenüber dem Finanzamt notwendigen Handlungen vorzunehmen.
Mit Bescheid vom 26.06.2024 wurde der Antrag mangels Antragslegitimation zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1988 eine Arbeitnehmerveranlagung zu erfolgen habe, wenn der Steuerpflichtige innerhalb von fünf Jahren einen diesbezüglichen Antrag stelle. Einen solchen Antrag könne somit nur der Steuerpflichtige selbst, ein in der BAO vorgesehener Vertreter oder der Gesamtrechtsnachfolger stellen. Dies treffe auf die Antragstellerin nicht zu.
Am 05.07.2024 wurde gegen den Zurückweisungsbescheid Beschwerde erhoben und zusammenfassend vorgebracht, dass § 308 EO die betreibende Gläubigerin zur Antragstellung gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1988 berechtige. Der OGH habe in 8 ObS 6/06b bereits ausgesprochen, dass der betreibende Gläubiger gemäß § 308 EO berechtigt sei, im Verwaltungsverfahren Anträge zu stellen, wenn dies zur Geltendmachung der Forderung des Verpflichteten notwendig wäre. Als Reaktion auf diese Judikatur sei § 6 Abs. 8 IESG eingeführt worden. Eine vergleichbare Norm sei dem Abgabenrecht fremd.
Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.12.2024 abgewiesen, da nach Ansicht der Abgabenbehörde betreibende Gläubiger nicht berechtigt seien, im Sinne des § 308 EO einen Antrag gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1988 zu stellen.
Mit Schriftsatz vom 18.12.2024 wurde beantragt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorzulegen und ergänzend ausgeführt, dass auch ohne Gesamtrechtsnachfolge etwaige Rechte oder auch Pflichten auf Rechtsnachfolger übergehen. Dies ergebe sich insbesondere auch aus den bereits in der Beschwerde dargelegten Regeln der BAO. Vor allem aber seien im Hinblick auf eine etwaige Rechtsnachfolge im Wege der Exekution die Bestimmungen der BAO als lex specialis vorrangig.
Am 24.01.2025 legte die Abgabenbehörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Mit Schriftsatz vom 15.10.2025 wurde der Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgezogen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Am 01.03.2024 beantragte die ***Bf1*** beim Bezirksgericht ***Stadt*** die Ausdehnung der Exekutionsbewilligung vom 23.11.2021. Die Ausdehnung wurde mit Beschluss vom 07.03.2024 zu GZ ***BG-GZ*** bewilligt. Mit besagtem Beschluss wurden angeblich zustehende Forderungen der verpflichteten Partei ***YH*** gegen die Republik Österreich als Drittschuldner gepfändet und überwiesen. Der Republik Österreich wurde aufgetragen die Drittschuldnererklärung auszufüllen und an das BG ***Stadt*** und die betreibende Partei ***Bf1*** zu retournieren. Mit Drittschuldnererklärung vom 05.04.2024 wurde dem BG ***Stadt*** und der betreibenden Partei mitgeteilt, dass die verpflichtete Partei keine Forderung gegen die Republik Österreich hat.
Mit Schriftsatz vom 11.04.2024 beantragte die ***Bf1***, dass die Arbeitnehmerveranlagung der Jahre 2019 bis 2023 bezüglich des Abgabepflichtigen ***YH*** durchgeführt werde.
Die ***Bf1*** führt ihre Antragslegitimation auf § 308 EO zurück, wonach der betreibenden Gläubigerin das Recht zustünde, alle zur Erhaltung und Ausübung des Forderungsrechts gegenüber dem Finanzamt notwendigen Handlungen vorzunehmen.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen gründen sich auf den vom Finanzamt elektronisch vorgelegten Aktenteilen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Strittig ist, ob die ***Bf1*** aktiv legitimiert ist, einen Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2019 - 2023 für den Abgabepflichtigen ***YH*** zu stellen oder nicht.
Bereits aus § 1 BAO geht hervor, dass für die Erhebung der bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben - im gegenständlichen Fall für die Erhebung der Einkommensteuer - die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden sind.
Abgabepflichtiger - im Bereich des Steuerrechtes wird auch vom Steuerpflichtigen gesprochen - im Sinne des § 77 Abs. 1 BAO ist, wer nach den Abgabenvorschriften als Abgabenschuldner in Betracht kommt.
Der Abgabepflichtige ist gemäß § 78 Abs. 1 BAO Partei im Abgabenverfahren.
Aus der in § 78 BAO definierten Parteistellung ergeben sich nach Maßgabe der Abgabenvorschriften Befugnisse und Rechte. Wenn die Abgabenvorschriften den Begriff der Parteien verwenden und mit der Position einer Partei bestimmte Rechte, Ansprüche und Befugnisse verknüpfen, sind die Personen gemeint, die § 78 BAO als Parteien bezeichnet.
Nach § 41 Abs. 2 EStG 1988 hat das Finanzamt auf Antrag des Steuerpflichtigen eine Veranlagung vorzunehmen, wenn der Antrag innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt wird.
Einen solchen Antrag kann nur der Steuerpflichtige selbst, ein in der BAO vorgesehener Vertreter oder der Gesamtrechtsnachfolger stellen (vgl. VwGH 23.11.2022, Ro 2022/15/0026).
Gemäß § 83 Abs. 1 BAO können sich Parteien im Sinne des § 78 BAO gegenüber den Abgabenbehörden und den Verwaltungsgerichten durch einen gewillkürten Vertreter vertreten lassen. Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen gemäß § 19 Abs. 1 BAO die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über.
Die Exekutionsordnung (abgekürzt EO) regelt in Österreich jenen Teil des Zivilverfahrens, welcher der Sicherung und Durchsetzung von titulierten Geldforderungen sowie von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen dient.
Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (abgekürzt IESG) regelt die Sicherung von Arbeitnehmeransprüchen im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers.
Die rechtliche Vertretung vertritt die Ansicht, dass gemäß § 308 EO der betreibende Gläubiger im gegenständlichen Fall unter anderem ermächtigt sei, alle zur Erhaltung und Ausübung des Forderungsrechtes notwendigen Handlungen vorzunehmen. Hierzu gehöre insbesondere auch eine Antragstellung, wenn zur Geltendmachung der Forderung des Verpflichteten ein Antrag im Verwaltungsverfahren notwendig sei, wie etwa im Sinne des Insolvenzentgeltsicherungsgesetzes (vgl. 8 ObS 6/06b). Gleichsam als Reaktion auf diese Judikatur sei mit BGBl I 2010/29 eine gesetzliche Änderung herbeigeführt worden, wobei nun gemäß § 6 Abs. 8 IESG eine Antragstellung durch den betreibenden Gläubiger (nur dann) möglich sei, wenn dieser zuvor einen rechtskräftigen Exekutionstitel gegen den Verpflichteten betreffend die Antragstellung an den Insolvenzentgeltsicherungsfonds erwirkt habe (vgl. 8 ObS 3/12t). Die Bundesabgabenordnung kenne keine zu § 6 Abs. 8 IESG vergleichbare Bestimmung. Aus diesen Gründen seien daher für die verfahrensgegenständlich relevante Frage ausschließlich die Regeln des Exekutionsrechtes maßgeblich. Dass die Pfändung im Sinne des § 308 EO auch dann zu einer Antragstellung im Verwaltungsverfahren berechtige, wenn im Zeitpunkt der Exekution noch gar kein "Guthaben" bestehe, zeige sich insbesondere auch aus der Entscheidung des OGH zu 8 Obs 6/08b. Nachdem gegenständlich jedenfalls auch die Ansprüche des Abgabepflichtigen aus der Arbeitnehmerveranlagung gepfändet worden seien, sei daher die ***Bf1*** berechtigt, die zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung notwendigen Anträge zu stellen.
Diese Rechtsansicht wird vom Bundesfinanzgericht nicht geteilt. Weder aus der Exekutionsordnung noch aus der Rechtsprechung des OGH zum Insolvenzentgeltsicherungsgesetz lässt sich eine Berechtigung und Legitimation der ***Bf1*** zur Antragstellung auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung des Abgabepflichtigen ***YH*** ableiten. Es besteht auch kein Regelungsvorrang der Exekutionsordnung gegenüber den im streitgegenständlichen Fall anzuwendenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung und des Einkommensteuergesetzes.
Der OGH hat in seiner Rechtsprechung zum IESG (OGH 28.6.2012, 8 ObS 3/12t) im Hinblick auf die mit BGBl. I Nr. 90/2009 eingeführte Bestimmung des § 8 Abs. 6 IESG, wonach das Antragsrecht auf Zahlung des Insolvenzentgelts nur den anspruchsberechtigten Arbeitnehmer selbst zusteht, eine Befugnis des betreibenden Gläubigers zu einer Antragstellung auf Insolvenzentgelt nach dem IESG verneint.
Die Abgabenbehörde hat in der Beschwerdevorentscheidung dazu zutreffend festgehalten, dass gleiches immer dann gelten müsse, wenn nach den jeweiligen Materiengesetzen eine persönliche Antragstellung durch den Anspruchsberechtigten verlangt werde oder eine Interpretation sonst ergebe, dass ein Handeln des betreibenden Gläubigers für den Verpflichteten ausscheide [...]."
Den Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung kann im gegenständlichen Fall nur der Abgabepflichtige ***YH*** persönlich, ein in der BAO vorgesehener Vertreter oder der Gesamtrechtsnachfolger stellen.
Das Bundesfinanzgericht stellt fest, dass der ***Bf1*** als betreibende Gläubigerin keine Legitimation zur Antragstellung auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für ***YH*** zukommt. Ein Exekutionstitel bewirkt keine Ermächtigung zur Antragstellung nach § 41 Abs. 2 EStG 1988.
Insofern konnte dem Beschwerdebegehren kein Erfolg beschieden sein und war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, da der ***Bf1*** im gegenständlichen Fall keine Antragslegitimation zukommt.
Der Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes erfolgte demnach zu Recht.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da die gegenständliche Entscheidung im Einklang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften steht.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 19. Jänner 2026
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 2 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 308 EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896
- § 41 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100093/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100093.2025
- Stammnummer
- 150285
- Gültig
- 19.01.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF