Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7105005/2015
Keine Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105005/2015vom 30.12.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Gem. § 97 EStG 1988 id jeweils geltenden Fassungen sind wie oben angeführt wurde die Kapitalerträge ohne jeden Abzug anzusetzen.
In diesem Zusammenhang wird auch auf § 20 Abs. 2 in den oben angeführten Fassungen hingewiesen.
Vom Bf. wurde keine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde in der vorliegenden Beschwerdesache behauptet.
Das Bundesfinanzgericht hat keine Kompetenz über eine Rechtssache abweichend von der Normenlage unter der Begründung von "verfassungsrechtlichen Bedenken" zu entscheiden. Nach dem Konzept der österreichischen Bundesverfassung kommt alleine dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) die Kompetenz zur Normenprüfung zu.
Der Unabhängige Finanzsenat (Vorgängerorganisation des Bundesfinanzgerichtes) war mangels Kompetenz zur Antragstellung auf Normenprüfung auf den Hinweis beschränkt, dass er dem Legalitätsprinzip folgend die geltenden Gesetze zu vollziehen habe und ihm eine verfassungsrechtliche Prüfung der anzuwendenden Bestimmungen nicht zustehe.
Seit Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 mit 1. 1. 2014 erkennt der VfGH nunmehr gemäß Art 139 Abs. 1 Z 1 B-VG auf Antrag eines "Gerichtes" über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen und gemäß Art 140 Abs. 1 Z 1 lita B-VG auf Antrag u.a. eines "Verwaltungsgerichtes" über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen. Gemäß Art 135 Abs 4 B-VG ist Art 89 auf die Verwaltungsgerichte sinngemäß anzuwenden, wodurch erstmals auch das neu geschaffene Bundesfinanzgericht als "Verwaltungsgericht" die Kompetenz zur Beantragung eines Normenprüfungsverfahrens durch den VfGH zukommt.
Unabdingbare Voraussetzung der Stellung eines Antrages durch das BFG auf Normenprüfung an den VfGH ist jedoch, dass das BFG selbst Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der anzuwendenden Normen hat. Dies trifft auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation nicht zu.
Im Anschluss an das o.a. Normenprüfungsverfahren bezüglich § 18 Abs 6 EStG 1988 blieb § 18 Abs 6 EStG 1988 weiterhin im Rechtsbestand.
Angemerkt wird, dass es sich bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Gegensatz zu Kapitaleinkünften um einen Wirtschaftsbereich handelt, der mit umfassenden Investitionstätigkeiten seitens des Vermieters zur Substanzerhaltung verbunden ist.
Zu betonen ist, dass auf Antrag d ie der Kapitalertragsteuer unterliegenden Einkünfte aus Kapitalvermögen mit dem besonderen Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 EStG 1988 (Verlustausgleichsoption) zu versteuern (BGBl I 111/2010) sind.
Besonderer Steuersatz und Bemessungsgrundlage für Einkünfte aus Kapitalvermögen
§ 27a (idF 1.1.2013): (1) Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen einem besonderen Steuersatz von 25% und sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2) zu berücksichtigen, sofern nicht die Regelbesteuerung (Abs. 5) anzuwenden ist.
(2) Abs. 1 gilt nicht für
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1.
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Einkünfte aus Darlehen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen, denen kein Bankgeschäft zu Grunde liegt;
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2.
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Einkünfte aus
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Wertpapieren, die ein Forderungsrecht verbriefen,
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Anteilscheinen an einem Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes sowie an einem ausländischen Immobilienfonds (§ 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes) einschließlich der als ausgeschüttet geltenden Erträge,
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wenn diese bei ihrer Begebung in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht keinem unbestimmten Personenkreis angeboten werden;
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3.
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Einkünfte aus der Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter sowie aus der Beteiligung nach Art eines stillen Gesellschafters;
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4.
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Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen;
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5.
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Ausgleichszahlungen und Leihgebühren, wenn es sich beim Entleiher (Pensionsnehmer) weder um ein Kreditinstitut noch um eine Zweigstelle im Sinne des § 95 Abs. 2 Z 1 lit. b handelt;
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6.
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Unterschiedsbeträge zwischen der eingezahlten Versicherungsprämie und der Versicherungsleistung im Sinne des § 27 Abs. 5 Z 3 oder die realisierte Wertsteigerung aus der Veräußerung des Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag;
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7.
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Einkünfte aus nicht verbrieften Derivaten im Sinne des § 27 Abs. 4. Dies gilt nicht, wenn eine der in § 95 Abs. 2 Z 2 lit. b genannten Einrichtungen eine der Kapitalertragsteuer entsprechende Steuer freiwillig einbehält und abführt; diesfalls sind § 95 Abs. 1 und § 97 sinngemäß anzuwenden.
(3) Als Einkünfte anzusetzen sind:
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1.
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Bei der Überlassung von Kapital (§ 27 Abs. 2) die bezogenen Kapitalerträge.
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2.
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Bei realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (§ 27 Abs. 3)
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a)
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der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös, dem Einlösungs- oder Abschichtungsbetrag und den Anschaffungskosten, jeweils inklusive anteiliger Stückzinsen;
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b)
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im Falle der Entnahme oder des sonstigen Ausscheidens aus dem Depot (§ 27 Abs. 6 Z 1 lit. a) sowie im Falle des Verlusts des Besteuerungsrechts (§ 27 Abs. 6 Z 1 lit. b) der Unterschiedsbetrag zwischen dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Entnahme oder des sonstigen Ausscheidens bzw. des Eintritts der Umstände, die zum Wegfall des Besteuerungsrechts führen, und den Anschaffungskosten. Zwischen Wegzug und Veräußerung eingetretene Wertminderungen sind höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage bei Wegzug zu berücksichtigen, soweit diese nicht in einem anderen Staat berücksichtigt werden.
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c)
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im Falle der Liquidation (§ 27 Abs. 6 Z 2) der Unterschiedsbetrag zwischen dem Abwicklungsguthaben und den Anschaffungskosten.
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3.
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Bei Derivaten (§ 27 Abs. 4):
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a)
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im Falle des Differenzausgleichs
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beim Empfänger des Differenzausgleichs der Unterschiedsbetrag zwischen diesem und den Anschaffungskosten des Derivats;
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beim Empfänger der Stillhalterprämie oder der Einschüsse (Margins) der Unterschiedsbetrag zwischen der Stillhalterprämie bzw. den Einschüssen (Margins) und dem geleisteten Differenzausgleich;
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b)
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bei Verfall der Option die Stillhalterprämie;
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c)
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im Falle der Veräußerung oder sonstigen Abschichtung der Unterschiedsbetrag gemäß Abs. 3 Z 2; bei sonstiger Abwicklung (Glattstellen) gilt die Stillhalterprämie als Veräußerungserlös.
(4) Für die Anschaffungskosten gilt Folgendes:
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1.
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Bei unentgeltlichem Erwerb sind die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgeblich.
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2.
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Bei Wirtschaftsgütern und Derivaten, auf deren Erträge der besondere Steuersatz gemäß Abs. 1 anwendbar ist, sind die Anschaffungskosten ohne Anschaffungsnebenkosten anzusetzen. Dies gilt nicht für in einem Betriebsvermögen gehaltene Wirtschaftsgüter und Derivate.
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3.
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Bei allen in einem Depot befindlichen Wirtschaftsgütern und Derivaten im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 mit derselben Wertpapierkennnummer ist bei Erwerb in zeitlicher Aufeinanderfolge der gleitende Durchschnittspreis in Euro anzusetzen. Nach § 93 Abs. 4 angesetzte Anschaffungskosten fließen nicht in den gleitenden Durchschnittspreis ein. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Ermittlung der steuerlichen Anschaffungskosten bei Kapitalmaßnahmen durch Verordnung festzulegen.
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4.
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Bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§ 3 Abs. 1 Z 29) sind für die Anteilsrechte und Freianteile jene Beträge anzusetzen, die sich bei Verteilung der bisherigen Anschaffungskosten entsprechend dem Verhältnis der Nennwerte der Anteilsrechte und Freianteile ergeben.
(5) Anstelle des besonderen Steuersatzes von 25% kann auf Antrag der allgemeine Steuertarif angewendet werden (Regelbesteuerungsoption). Die Anrechnung ist betraglich insoweit ausgeschlossen, als der Steuerpflichtige den Anspruch auf einen Alleinverdienerabsetzbetrag oder einen Kinderabsetzbetrag vermittelt. Die Regelbesteuerungsoption kann nur für sämtliche Einkünfte, die dem besonderen Steuersatz gemäß Abs. 1 unterliegen, ausgeübt werden.
(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten auch für Einkünfte aus der Überlassung von Kapital, aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und aus Derivaten von natürlichen Personen, soweit diese zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 gehören. Abs. 1 gilt nicht für Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und aus Derivaten, wenn die Erzielung solcher Einkünfte einen Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit darstellt.
Ad Unzulässigkeit des Verlustabzugs sowie des Abzugs von Verlusten aus Vorjahren (Verlustvorträge):
§ 18 Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 in allen Beschwerdejahren im Geltungsbereich (gültig in allen Beschwerdejahren; gültig auch aufgrund des BudgBG2011, BGBl I 2010/111 ab 1.1.2011; auch bis dato im Rechtsbestand) lautet wie folgt:
….
§ 18 (6) Als Sonderausgaben sind auch Verluste abzuziehen, die in einem vorangegangenen Jahr entstanden sind (Verlustabzug). Dies gilt nur,
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wenn die Verluste durch ordnungsmäßige Buchführung ermittelt worden sind und
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soweit die Verluste nicht bereits bei der Veranlagung für die vorangegangenen Kalenderjahre berücksichtigt wurden.
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Die Höhe des Verlustes ist nach den §§ 4 bis 14 zu ermitteln.
Unstrittig ist beschwerdegegenständlich, dass die vom Bf. beantragten Verluste bezüglich der Verlustvorträge nicht durch ordnungsmäßige Buchführung iSd §§ 4 bis 14 ermittelt wurden, weshalb bereits aus diesem Grund die unabdingbare Voraussetzung für die jeweils vom Bf. beantragten Verlustvorträge nicht erfüllt sind.
Ad VfGH G35/10 zitiert vom Bf.: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis G 35/10 vom 30. September 2010 Teile des § 18 Abs. 6 als verfassungswidrig aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof hat in Abschnitt 2.5 seines Erkenntnisses ausgesprochen, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die derzeitige Fassung des § 18 Abs. 6 bestehen, wenn § 28 für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ein hinreichend angepasstes System der Verlustberücksichtigung enthält. Da § 28 dementsprechend angepasst wird, soll § 18 Abs 6 in der derzeit geltenden Fassung bestehen bleiben (Bernold/Mertens, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort, Ausgabe 2012, Im Selbstverlag, § 18 (Zu § 18 Abs 6 sowie § 124b Z 184 [EB zu BGBl I 111/2010], Seite 329).
Angemerkt wird, dass auch bis dato Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betreffend keine Verlustvortragsmöglichkeit iSd § 18 Abs. 6 EStG 1988 besteht.
Bemerkt wird, dass die Veranlagungsjahre 2009 und 2012 betreffend der Bf. nicht (materiell) beschwert ist, zumal die Einkommensteuer in beiden Jahren aufgrund der nunmehr von ihm bekämpften Bescheide (vom 8.1.2015) ohnehin Null betragen hat.
Da auch nach o.a. Gesetzesprüfungsverfahren durch den Verfassungsgerichtshof §18 Abs. 6 EStG 1988 nach wie vor im Rechtsbestand ist und das Bundesfinanzgericht weiters keine Bedenken gegen die anzuwendende Norm hat, ist der Beschwerdepunkt hinsichtlich Verlustabzug bzw. Verlustvortrag abzuweisen.
Das Bundesfinanzgericht ist der Ansicht, dass die beschwerdegegenständlichen Normen insgesamt verfassungsgemäß sind.
Das Bundesfinanzgericht hat hinsichtlich der in den einzelnen Beschwerdezeiträumen anzuwendenden beschwerdegegenständlich angeführten Gesetze (§ 27a EStG idgF iVm § 97 EStG 1988 idgF; Anrechnung der Quellensteuer; § 18 Abs. 6 EStG 1988,
§ 30 Abs. 4 EStG 1988 idgF [für die Beschwerdezeiträume im Geltungsbereich dieser beschwerdegegenständlich relevanten Gesetzesbestimmung],
§ 37 Abs 4 EStG 1988 idgf für die Beschwerdezeiträume im Geltungsbereich dieser Gesetzesbestimmung,
§ 20 Abs. 2 EStG 1988 idgF alle Beschwerdezeiträume betreffend,
§ 37 Abs. 8 EStG in den Beschwerdezeiträumen des Geltungsbereichs dieser Norm
udgl. mehr) insgesamt keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Die beschwerdegegenständlich anzuwendenden Gesetzesbestimmungen haben jeden einzelnen Beschwerdezeitraum betreffend ein hinreichend angepasstes System, das die Einhaltung der verfassungsrechtlich determinierten Grundrechte (einschließlich der vom Bf. in der Beschwerde angeführten) gewährleistet.
Das Bundesfinanzgericht ist zu der Ansicht gelangt, dass mit den beschwerdegegenständlich relevanten Gesetzesbestimmungen die jeweiligen Beschwerdezeiträume betreffend insgesamt verfassungskonforme Gesetze anzuwenden waren.
Die Beschwerden gegen die strittigen Einkommensteuerbescheide sind abzuwei sen.
Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat gemäß § 262 BAO zu unterbleiben, wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt (Abs 2), wenn in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet wird (Abs 3) und schließlich, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat (Abs 4).
Die von der belangten Behörde herangezogene Bestimmung des § 262 Abs 3 BAO kommt nur dann in Betracht, wenn in der Bescheidbeschwerde "lediglich" die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen (was beschwerdegegenständlich der Fall ist) oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet wird. Würden - so wie dies im gegenständlichen Fall ohnehin nicht der Fall ist - auch andere Gründe (zb die rechtswidrige Anwendung einer Abgabenvorschrift) geltend gemacht, so wäre diese Bestimmung nicht anwendbar (vgl Ritz, BAO5, § 262 Tz 11).
Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann gemäß § 264 Abs 1 BAO innerhalb
eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die
Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
Gemäß § 265 Abs 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde, über
die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines
Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der
etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die gegenständliche Beschwerdesache keine Rechtsfrage darstellt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zukommt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 30. Dezember 2015
Normen und Schlagworte
- § 97 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7105005/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.7105005.2015
- Stammnummer
- 108087
- Gültig
- 30.12.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF