…Steuernummer, vom 09.09.2013, betreffend Festsetzung von Stundungszinsen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.08.2016 zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe Bisheriger…
…Februar 2013 gegen den Bescheid über die Festsetzung von Stundungszinsen vom 10. Jänner 2013 wird als unbegründet abgewiesen. Beschluss: Die Beschwerde (der Vorlageantrag) gegen die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten als Abgabenbehörde (erster Instanz) vom 26. Februar 2013 betreffend Stundungszinsen wird als unzulässig zurückgewiesen. …
…Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom 16. November 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 11. November 2024 betreffend Festsetzung von Stundungszinsen, St.-Nr. ***1***, I. zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. den Beschluss gefasst: Der Antrag auf…
…Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 14. August 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. Juli 2025 betreffend Festsetzung von Stundungszinsen, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist…
…Schmalzhofgasse 4, 1060 Wien, über die Beschwerde vom 12. Mai 2022 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 11. April 2022 über die Festsetzung von Stundungszinsen gemäß § 212 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) (Steuernummer ***BF1StNr1*** ) zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet…
…die Beschwerde vom 1. April 2018 betreffend die Festsetzung von Stundungszinsen zu Recht erkannt: Die Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach als Finanzstrafbehörde vom 10. April 2018, Zl. 420000/68348/2018 wird aufgehoben. Die Beschwerde vom 1. April 2018 gegen den Stundungszinsenbescheid wird gemäß § 161 Abs…
…99, über die Festsetzung von Stundungszinsen und 2. vom 08.06.2014 gegen die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Graz-Stadt (als Abgabenbehörde) vom 08.05.2014, Abg.kto.Nr. 99, betreffend Stundungszinsen zu Recht erkannt: 1. Die Beschwerde vom 07.04.2013 (richtig: 07.04.2014…
…08.08.2013 hinsichtlich der Umsatzsteuer 04/2013 (fällig am 17.06.2013) und 05/2013 (fällig am 16.08.2013) wurde vom Finanzamt antragsgemäß die einbringungshemmende Wirkung zuerkannt. Demnach liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung von Stundungszinsen vor. Die Bf. unterliegt der Stundungszinsenpflicht…
…und 4. August 2017 gegen die Bescheide des ehemaligen Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 9. März 2016 und vom 12. Juli 2017 betreffend Festsetzung von Stundungszinsen und Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerden werden gemäß §…
…wie vom Bf beantragt - darauf verzichten. Die Festsetzung von Stundungszinsen setzt lediglich den Bestand einer formellen Zahlungsverpflichtung voraus (VwGH 27.8.2008, 2008/15/0202, 0203). Bereits ab 1975 gelangte bei der Bewilligung von Zahlungserleichterungen aus Vereinfachungsgründen anstelle der früher gestaffelten starren Zinssätze nur mehr…
…und 1.206,54 €. Mit Bescheid vom 07.08.2025 wurde diesen Anträgen Rechnung getragen und hinsichtlich der angeführten Stundungszinsen die Aussetzung der Einhebung verfügt. Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 02.01.2026, RV/5100995/2025, wurden die Vorlageanträge betreffend Festsetzung von Säumniszuschlägen zurückgewiesen…
…aushaftet." Mit Schreiben vom 22. Oktober 2021 wurde von der ***Bf1*** eine Beschwerde gegen einen Bescheid vom 15. Oktober 2021 über die Abweisung eines Aussetzungsantrages eingebracht, die auf Grund des Inhaltes als Vorlageantrag gegen die Festsetzung von Stundungszinsen gewürdigt wurde. Darin wird ausgeführt: "Der im…
…des Finanzamtes Österreich vom 11. September 2023 betreffend Festsetzung eines dritten Säumniszuschlages werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde vom 26. Juni 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. Juni 2023 betreffend Festsetzung von Stundungszinsen wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben…
…vom 20. März 2014 und Beschwerde gegen die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2005 bis 2010 vom 20. März 2014 nochmals die Aussetzung der Einhebung beantragt worden. Der Bf beantrage die Stattgabe seiner Beschwerde und Aufhebung der Stundungszinsen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10. Dezember 2014…
…sei. Die gesamte Causa sei keinesfalls abgeschlossen. Eine Festsetzung von Zinsen jedweder Art (Aussetzungszinsen, Stundungszinsen, Säumniszuschläge etc) sei absolut nicht nachvollziehbar. Mit Vorlagebericht vom 21.01.2026 legte das Finanzamt die Beschwerdesache dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. II. Das…
…Monatsraten von € 300,00 und einer Abschlusszahlung in Höhe von € 4.268,35 bewilligt wurde. Da hinsichtlich der davon betroffenen Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 7.568,35 laut Berechnung der Stundungszinsen ein Zahlungsaufschub eintrat, erfolgte die Festsetzung von Stundungszinsen im Betrag von…
…sowie die Erlassung eines neuen Bescheides über die Festsetzung eines Verspätungszuschlages iHv 5.637,31 € und die Aufhebung des Bescheides über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages vom 09.11.2023 beantragt. [Anmerkung Richter: Das ist die Differenz von Stundungszinsen und Umsatzsteuer-Zinsen] Mit Eingabe…
…Denn bei der Bewilligung des Ratenansuchens mit Bescheid vom 13. März 2000 ist die Stadt Wien bereits von der Hälfte des Anzeigenabgabenanpruches ausgegangen. Eine Unbilligkeit iSd § 236 BAO betreffend die Festsetzung von Stundungszinsen ist somit nicht ersichtlich. Wenn der Bf. schließlich in der Beschwerde vorbringt…
…betreffend die Festsetzung von Stundungszinsen (RV/2200006/2017) und 2) die Beschwerde vom 9. Dezember 2014 gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt Graz vom 26. November 2014, Zahl: ccc, betreffend die Festsetzung von Stundungszinsen (RV/2200007/2017) zu Recht erkannt: Den Beschwerden wird gemäß…
…belangte Behörde an: "Die belangte Abgabenbehörde verweist auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides und der Beschwerdevorentscheidung vom 02.07.2020. Zusätzlich wird ausgeführt, dass das Vorbringen der Bf hinsichtlich des Unterbleibens einer Festsetzung von Stundungszinsen ins Leere geht. Die Zeiträume, in denen eine Vorschreibung unterbleibt…