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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100482/2026

Ablauf der Aussetzung der Einhebung und Festsetzung von Aussetzungszinsen in Folge Beschwerdeerledigung; Festsetzung von Stundungszinsen in Folge Beendigung des Zahlungsaufschubes

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100482/2026vom 16.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***GF***, über die Beschwerden vom 15. Februar 2026 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom -) 8. Jänner 2026 betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung, -) 8. Jänner 2026 betreffend Festsetzung von Aussetzungszinsen und vom -) 9. Jänner 2026 betreffend Festsetzung von Stundungszinsen, Steuernummer ***StNrBf***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Verfahrensablauf und Sachverhalt 1.1 Ablauf der Aussetzung der Einhebung Mit den Vorlageanträgen betreffend Festsetzung von Stundungszinsen vom 26.05.2025 beantragte die beschwerdeführende Partei die Aussetzung der Einhebung der Stundungszinsen in Höhe von 2.006,21 € und 1.206,54 €. Mit Bescheid vom 07.08.2025 wurde diesen Anträgen Rechnung getragen und hinsichtlich der angeführten Stundungszinsen die Aussetzung der Einhebung verfügt. Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 02.01.2026, RV/5100995/2025, wurden die Vorlageanträge betreffend Festsetzung von Säumniszuschlägen zurückgewiesen, weil sie nicht fristgerecht eingebracht worden waren. Mit Bescheid vom 08.01.2026 verfügte das Finanzamt den Ablauf der Aussetzung hinsichtlich der Festsetzung von Stundungszinsen infolge Beschwerdeerledigung. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde damit begründet, dass beim Bundesfinanzgericht nach wie vor ein Verfahren anhängig sei, dessen Ausgang nicht vorhersehbar sei. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.03.2026 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Aufgrund der das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung (Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 02.01.2026) sei der Ablauf der Aussetzung der Einhebung zwingend zu verfügen. Mit Schriftsatz vom 17.04.2026 wurde der Antrag auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht eingebracht. Mit Vorlagebericht vom 01.06.2026 legte das Finanzamt die Beschwerdesache dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. 1.2 Festsetzung von Aussetzungszinsen Mit Bescheid vom 08.01.2026 wurden Aussetzungszinsen in Höhe von 50,09 € festgesetzt. Die Aussetzungszinsen wären für jene Abgaben vorzuschreiben, für die aufgrund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung bzw. aufgrund der Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung Zahlungsaufschub eingetreten sei. In der Beschwerde vom 15.02.2026 wurde auf die Ausführungen in der Beschwerde gegen die Festsetzung der Stundungszinsen verwiesen. Wie in Zusammenhang mit dem Ablauf der Aussetzung der Einhebung wurde darauf hingewiesen, dass beim Bundesfinanzgericht nach wie vor ein Verfahren anhängig sei, dessen Ausgang nicht vorhersehbar sei. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.03.2025 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Aussetzungen seien vorzuschreiben, soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eingetreten sei. Aufgrund des Aussetzungsantrages vom 26.05.2025 sei mit Bescheid vom 07.08.2025 die Aussetzung der Einhebung verfügt worden. Ein Zahlungsaufschub sei tatsächlich konsumiert worden. Daher seien die Aussetzungszinsen festzusetzen. Mit Schriftsatz vom 17.04.2026 wurde der Antrag auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht eingebracht. Mit Vorlagebericht vom 01.06.2026 legte das Finanzamt die Beschwerdesache dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. 1.3 Festsetzung von Stundungszinsen Mit Schreiben vom 25.02.2025 beantragte die beschwerdeführende Partei die Stundung des gesamten Abgabenrückstandes in Höhe von 75.963,99 € bis zum 27.12.2025. Mit Bescheid vom 28.02.2025 wurde diesem Antrag stattgegeben. Mit Bescheid vom 09.01.2026 wurden Stundungszinsen in Höhe von 3.899,32 € für jene Abgabenschuldigkeiten festgesetzt, für die aufgrund des Zahlungserleichterungsansuchens bzw. aufgrund der Bewilligung einer Zahlungserleichterung Zahlungsaufschub eingetreten war. In der Beschwerde vom 15.02.2026 wurde vorgebracht, dass beim Bundesfinanzgericht ein Verfahren offen sei, dessen Ausgang keineswegs absehbar sei. Die Abgaben seien zu Unrecht festgesetzt worden. Es sei ein Phantasiegebilde konstruiert worden. Die Festsetzung von Stundungszinsen stelle eine Vorverurteilung dar. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.03.2026 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Gemäß § 212 Abs. 2 BAO seien Stundungszinsen in Höhe von vier Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Im Fall einer nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld habe die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Mit Schriftsatz vom 17.04.2026 wurde der Antrag auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht eingebracht. Mit Vorlagebericht vom 01.06.2026 legte das Finanzamt die Beschwerdesache dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Die beim Bundesfinanzgericht anhängigen Verfahren betreffen im Wesentlichen Körperschaftsteuer 2020 und 2021, Umsatzsteuer 2022 und diverse Nebenansprüche und -gebühren. 2. Beweiswürdigung Der gesamte dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt vorgelegten Verwaltungsakten sowie aus den im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung gespeicherten Daten. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. 3.1.1 Ablauf der Aussetzung der Einhebung Gemäß § 212a Abs. 5 BAO ist der Ablauf der Aussetzung anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder b) Erkenntnisses (§ 279) oder c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut bedarf der Ablauf der Aussetzung eines konstitutiven Aktes. Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich des Ergehens einer der im § 212a Abs. 5 BAO angeführten Beschwerdeerledigungen zwingend zu verfügen; die Verfügung hat mittels Bescheid durch die Abgabenbehörde zu erfolgen. (VwGH 27.08.2024, Ra 2023/15/0064) Die Abgabenbehörde war daher im vorliegenden Fall gesetzlich verpflichtet, nach Ergehen des Beschlusses des Bundesfinanzgerichtes vom 02.01.2026, RV/5100995/2025, mit dem das Beschwerdeverfahren betreffend Stundungszinsen abgeschlossen wurde, mit Bescheid den Ablauf der Aussetzung der Einhebung betreffend Stundungszinsen zu verfügen. Der Ablauf ist zwingend vorzunehmen. Die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung liegt danach nicht im Ermessen der Behörde (VwGH 22.1.2001, 2000/17/0265). Daraus ergibt sich, dass die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung mit Bescheid vom 08.01.2026 entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 212a Abs. 5 BAO zwingend vorzunehmen war. 3.1.2 Festsetzung von Aussetzungszinsen § 212a Abs. 9 BAO lautet: "Ab dem Zeitpunkt des Einlangens eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung sind 1. bis zu dessen Ab- oder Zurückweisung oder 2. bei Bewilligung für die Dauer des Zahlungsaufschubes Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld bis zur Verfügung des Ablaufes (Abs. 5, Abs. 5a) anlässlich der rechtskräftigen Erledigung der Bescheidbeschwerde (Abs. 1) hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen." Die Festsetzung von Aussetzungszinsen ist gesetzliche Folge des verfügten Ablaufes der Aussetzung der Einhebung von Abgabenschulden (VwGH 24.10.2019, Ra 2018/15/0062). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ablauf der Aussetzung gemäß § 212a Abs 5 BAO von der Abgabenbehörde anlässlich einer der in § 212a Abs 5 BAO genannten Erledigungen der Beschwerde bezüglich der Festsetzung der Abgabe zu verfügen (VwGH 24.10.2016, Ro 2014/17/0064). - vgl. Punkt 3.1.1 der gegenständlichen Entscheidung Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht nach § 212a Abs. 5 BAO in einem Zahlungsaufschub, welcher u.a. mit einem anlässlich einer über die Beschwerde in der Hauptsache ergehenden Beschwerdevorentscheidung oder Beschwerdeentscheidung zu verfügenden Ablauf der Aussetzung endet. (VwGH 26.01.2026, Ra 2023/13/0070) Im Rahmen der Vorlageanträge in Zusammenhang mit der Festsetzung von Stundungszinsen vom 26.05.2025 war die Aussetzung der Einhebung beantragt und auch mit Bescheid vom 07.08.2025 gewährt worden. Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 02.01.2026, RV/5100995/2025, wurde über die Beschwerde gegen die Festsetzung der Stundungszinsen entschieden. In der Folge wurde mit Bescheid vom 08.01.2026 der Ablauf der Aussetzung der Einhebung infolge Erledigung über die Beschwerde verfügt und die beschwerdegegenständlichen Aussetzungszinsen in Höhe von 50,09 € festgesetzt. Gemäß § 212a Abs. 5 lit. a BAO war der Ablauf der Aussetzung anlässlich des Ergehens des Beschlusses vom 02.01.2026 zu verfügen, weswegen nach Ablauf dieses Zahlungsaufschubes gesetzeskonform Aussetzungszinsen gemäß § 212a Abs. 9 BAO vorgeschrieben wurden. Aus diesem Grund, nämlich dass die beschwerdeführende Partei infolge des von ihr gestellten Aussetzungsantrages tatsächlich den Zahlungsaufschub konsumiert hat, erfolgte die Festsetzung der Aussetzungszinsen zu Recht. Die Festsetzung von Aussetzungszinsen ist gesetzliche Folge des verfügten Ablaufes der Aussetzung der Einhebung von Abgabenschulden (VwGH 24.10.2019, Ra 2018/15/0062). Die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei, wonach ein Verfahren beim Bundesfinanzgericht anhängig sei, dessen Ausgang keinesfalls vorhersehbar sei, und die Abgaben zu Unrecht festgesetzt worden seien, können dem gegenständlichen Verfahren nicht zum Erfolg verhelfen, da - wie bereits dargelegt wurde - die rechtlichen Voraussetzungen für die Festsetzung der beschwerdegegenständlichen Aussetzungszinsen zweifelsfrei vorliegen. Sollte der zugrundliegende Bescheid über die Festsetzung von Stundungszinsen tatsächlich geändert werden, würde eine Berichtigung der Aussetzungszinsen gemäß § 212a Abs. 9 BAO durch die Abgabenbehörde von amtswegen vorzunehmen sein. 3.1.3 Festsetzung von Stundungszinsen § 212 Abs. 2 BAO lautet: "Für Abgabenschuldigkeiten sind, a) so lange auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen (§ 230 Abs. 3) oder b) soweit infolge einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt, Stundungszinsen in Höhe von viereinhalb Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Im Fall eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im Sinn dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises (§ 229) als beendet. Stundungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen." Stundungszinsen bilden den wirtschaftlichen Ausgleich für den Zinsverlust, den der Abgabengläubiger dadurch erleidet, dass er die geschuldete Abgabenleistung nicht bereits am Tag der Fälligkeit erhält (VwGH vom 11.3.1992, 90/13/0239). Der Beschwerdeführer verweist im Wesentlichen darauf, dass gegen die zugrundeliegenden Abgabenschulden Beschwerde erhoben worden sei, über welche zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht rechtskräftig entschieden gewesen sei. Dieses Vorbringen lässt außer Acht, dass eine solche unerledigte Beschwerde jedoch der Festsetzung von Stundungszinsen nicht entgegensteht. Darauf hingewiesen sei, dass gemäß § 212 Abs. 2 letzter Satz BAO im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld (zB mit Erkenntnis gemäß § 279 BAO) die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen hat. Diese nachträgliche Berücksichtigung von Herabsetzungen der Abgabenschuld hat von Amts wegen zu erfolgen (VwGH vom 23.3.2000, 99/15/0145). 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall wurde in keiner Rechtsfrage entschieden, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfrage am eindeutigen Gesetzestext sowie an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Linz, am 16. Juni 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100482/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100482.2026
Stammnummer
151886
Gültig
16.06.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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