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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101517/2024

Festsetzung von Säumniszuschlägen bei Antrag auf Überrechnung und Zahlungserleichterungsansuchen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101517/2024vom 08.07.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***StB***, - über die Beschwerde vom 12. März 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. März 2023 betreffend Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages - über die Beschwerden vom 26. Juni 2023 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich jeweils vom 9. Juni 2023 betreffend Festsetzung eines zweiten Säumniszuschlages und Festsetzung von Stundungszinsen - über die Beschwerde vom 17. August 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 25. Juli 2023 betreffend Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens und - über die Beschwerde vom 25. September 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 11. September 2023 betreffend Festsetzung eines dritten Säumniszuschlages Steuernummer ***BF1StNr1***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde vom 12. März 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. März 2023 betreffend Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages, die Beschwerde vom 26. Juni 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. Juni 2023 betreffend Festsetzung eines zweiten Säumniszuschlages und die Beschwerde vom 25. September 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 11. September 2023 betreffend Festsetzung eines dritten Säumniszuschlages werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde vom 26. Juni 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. Juni 2023 betreffend Festsetzung von Stundungszinsen wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Die Beschwerde vom 17. August 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 25. Juli 2023 betreffend Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Am 9. März 2023 stellte das Finanzamt einen Rückstandsausweis betreffend Umsatzsteuer 12/2022 in Höhe von € 1.114.243,38 aus. Mit Bescheid vom 9. März 2023 setzte das Finanzamt einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von € 22.287,45 fest, weil Umsatzsteuer 12/2022 in Höhe von € 1.114.372,32 nicht bis 15. Februar 2023 entrichtet worden sei. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge Bf.) mit Schreiben vom 12. März 2023 (Postaufgabe 17. März 2023) rechtzeitig Beschwerde, führte aus: "Bei der abgegebenen U 12/2022 meldeten wir den Verkauf von euro 5.500.000,00 Verkauf an die ***A*** und ersuchten um Überrechnung von der ***A*** an die ***Bf***, die Steuer des Verkaufs (1.100.000,00 20% der Verkaufsumme). Wir erhielten nun eine Belastung über euro 22.287,45, wogegen wir Beschwerde erheben. …" und legte dieser den Überrechnungsantrag betreffend U 12/2022 der ***A*** vom 16. Februar 2023 bei. Am 23. März 2023 ersuchte die Bf., die Umsatzsteuer zwei Monate zu stunden. Mit Bescheid vom 2. Juni wies das Finanzamt das Stundungsansuchen ab, weil die begehrte Stundungsfrist bereits abgelaufen sei und ersuchte die Bf. zur Vermeidung von Einbringungsmaßnahmen, die rückständigen Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 1.116.108,51 unverzüglich und in Höhe von € 22.537,45 bis 12.07.2023 zu entrichten. Mit Bescheid vom 9. Juni 2023 setzte das Finanzamt Stundungszinsen in Höhe von € 9.843,62 fest. Diese wären für jene Abgabenschuldigkeiten von insgesamt mehr als 750 Euro vorzuschreiben, für die aufgrund des Zahlungserleichterungsansuchens bzw. aufgrund der Bewilligung einer Zahlungserleichterung Zahlungsaufschub eingetreten sei. Mit Bescheid vom 9. Juni 2023 setzte das Finanzamt einen zweiten Säumniszuschlag in Höhe von € 11.142,43 fest, weil Umsatzsteuer 12/2022 iHv € 1.114.243,38 nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit entrichtet worden sei. Dagegen erhob die Bf. mit Schreiben vom 22. Juni 2023 (Postaufgabe 26. Juni 2023) rechtzeitig Beschwerde und führte aus: "Auch gegen den II. Säumniszuschlag vom 9.06.2023 und Stundungszinsen erheben wir vorab Einspruch; die nicht stattgefundene Überrechnung stellt die Basis für die I. und II. Belastungen dar. Diesbezüglich weisen wir darauf hin, dass unser WT ***StB*** mit der Causa betraut ist und Sie bezüglich der Nichtdurchführung der Überrechnung beanspruchen wird. …" Mit Bescheid vom 25. Juli 2023 pfändete das Finanzamt bei der ***Bank*** eine Geldforderung und erließ gegenüber der Bf. ein Verfügungsverbot. Mit Bescheid vom 25. Juli 2023 setzte das Finanzamt Gebühren und Auslagenersätze des Vollstreckungsverfahrens in Höhe von € 11.147,84 fest (Pfändungsgebühr iHv € 11.142,43 (1% von € 1.114.243,38) und Auslagenersätze iHv € 5,41). Mit Schreiben vom 16. August 2023 brachte die Bf. gegen diesen Bescheid betreffend Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens vom 25. Juli 2023 rechtzeitig Beschwerde ein und führte im Wesentlichen aus, dass die Vorschreibung zu Unrecht erfolgt sei, da die Bf. im Dezember 2022 einen bestimmten Hotelbetrieb in ***X*** der ***A*** um € 5,5 Mio. verkauft habe. Die daraus resultierende USt-Pflicht als solche stehe dem Grunde und der Höhe nach außer Streit. Die Käuferin habe den Antrag auf Umbuchung/Überrechnung des Vorsteuerguthabens aus dem Zukauf eben dieses Hotelbetriebes zeitnah gestellt. Jedoch lasse die Anerkennung des Vorsteuerabzuges auf sich warten. Mit seiner Bewilligung - das sei nur mehr eine Frage der Zeit - werde der Umbuchungs-/Überrechnungsantrag mit seinem Ausfertigungsdatum wirksam. In diesem Fall stehe der Bf. das zur Entrichtung der USt-Schuld nötige Vorsteuerguthaben rückwirkend zur Verfügung, sodass die Entrichtung als rechtzeitig gelte. Damit erweise sich die Vorschreibung der Pfändungsgebühren als unberechtigt. Mit Bescheid vom 11. September 2023 setzte das Finanzamt einen dritten Säumniszuschlag in Höhe von € 11.142,43 fest, weil Umsatzsteuer 12/2022 iHv € 1.114.243,38 nicht spätestens drei Monate nach dem Tag, an dem der zweite Säumniszuschlag verwirkt wurde, entrichtet worden sei. Dagegen erhob die Bf. mit Schreiben vom 22. September 2023 (Postaufgabe 25. September 2023) rechtzeitig Beschwerde und führte aus: "Auch gegen den III. Säumniszuschlag vom 11.09.2023 für die U 12/2022 erheben wir vorab Einspruch; die nicht stattgefundene Überrechnung stellt die Basis für die I. und II. Belastungen dar. Diesbezüglich weisen wir darauf hin, dass unser WT ***StB*** mit der Causa betraut ist und Sie bezüglich der Nichtdurchführung der Überrechnung beanspruchen wird. …" Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12. Jänner 2024 wies das Finanzamt u.a. die Beschwerden betreffend Festsetzungen eines ersten, zweiten und dritten Säumniszuschlages als unbegründet ab und führte in der Begründung im Wesentlichen aus, dass sich die Säumniszuschläge auf die U 12/2022 beziehen würden, die UVA dazu sei am 17. Februar 2023 gemeldet, gebucht am 27. Februar 2023 worden. Maßgeblich für die Festsetzung eines Säumniszuschlages sei die nicht erfolgte Entrichtung. In Bezug auf die Grundlage des Überrechnungsantrages des Vorsteuerguthabens von der ***A***, über welches im Beschwerdeverfahren am 30. Juni 2023 mit einer Abweisung entschieden worden sei, habe auch gemäß § 217 Abs. 8 BAO keine Neuberechnung bzw. Aufhebung erfolgen können. Der Überrechnungsantrag sei zwar fristgerecht eingebracht worden, jedoch sei der Zeitpunkt der Entstehung des Guthabens die Grundlage zur fristgerechten Entrichtung. Da die Beschwerde abgewiesen worden sei, habe auch kein Guthaben, dass zu überrechnen gewesen wäre, bestanden. Die Säumniszuschläge würden daher zurecht bestehen. Dagegen erhob die Bf. mit Schreiben vom 15. Februar 2024 Vorlageantrag. Am 30. Juni 2025 fand die mündliche Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht statt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Bf. meldete für Dezember 2022 Umsatzsteuer in der Höhe von € 1.114.243,38. Eine Entrichtung bis 15. Februar 2023 erfolgte nicht. Die Käuferin der Liegenschaft stellte einen Überrechnungsantrag am 16. Februar 2023. Ein Guthaben bestand zu diesem Zeitpunkt nicht. Eine Überrechnung fand bis zum Tag dieses Erkenntnisses nicht statt. Am 9. März 2023 stellte das Finanzamt einen Rückstandsausweis betreffend Umsatzsteuer 12/2022 in Höhe von € 1.114.243,38 aus. Mit Bescheid vom 9. März 2023 setzte das Finanzamt einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von € 22.287,45 fest. Am 23. März 2023 ersuche die Bf., die Umsatzsteuer zwei Monate zu stunden. Mit Bescheid vom 2. Juni 2023 wies das Finanzamt das Stundungsansuchen ab und ersuchte die Bf. zur Vermeidung von Einbringungsmaßnahmen die rückständigen Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 1.116.108,51 unverzüglich und in Höhe von € 22.537,45 bis 12. Juli 2023 zu entrichten. Mit Bescheid vom 9. Juni 2023 setzte das Finanzamt einen zweiten Säumniszuschlag in Höhe von € 11.142,43 fest. Am 14. Juni 2023 brachte die Bf. einen Antrag auf Stundung eines Rückstandes in Höhe von € 1.138.645,96 bis 31. Dezember 2023 ein, welches mit Bescheid vom 21. Juli 2023 abgewiesen wurde. Mit Bescheiden vom 25. Juli 2023 pfändete das Finanzamt eine Geldforderung gegenüber ***Bank*** und setzte Gebühren und Auslagenersätze in Höhe von € 11.147,84 gegenüber der Bf. fest. Mit Bescheid vom 25. Juli 2023 setzte das Finanzamt Gebühren und Auslagenersätze des Vollstreckungsverfahrens in Höhe von € 11.147,84 fest (Pfändungsgebühr in Höhe von € 11.142,43 (1% von 1.114.243,38) und Auslagenersätze in Höhe von € 5,41). Mit Bescheid vom 11. September 2023 setzte das Finanzamt einen dritten Säumniszuschlag in Höhe von € 11.142,43 fest. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unbestritten aus dem vorgelegtem Akt, insbesondere den Zahlungserleichterungsansuchen vom 23. März 2023 und 14. Juni 2023, den von der Bf. vorgelegten Überrechnungsantrag der ***A*** vom 16. Februar 2023, den Bescheiden vom 2. Juni 2023 und 21. Juli 2023, mit denen die Zahlungserleichterungsansuchen abgewiesen wurden, den Säumniszuschlagsbescheiden, dem Pfändungsbescheid und dem Auszug vom Abgabenkonto der Bf.. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. 3.1.1. Rechtsgrundlagen: § 212 BAO lautet: "(1) Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine Gefährdung der Einbringlichkeit ist nicht anzunehmen, wenn der Abgabepflichtige glaubhaft macht, dass er durch die Gewährung der Zahlungserleichterung in die Lage versetzt wird, die vom Zahlungserleichterungsansuchen umfassten Abgabenschuldigkeiten innerhalb einer angemessenen Frist entrichten zu können. Die Bewilligung der Entrichtung in Raten kann nur für die Gesamtsumme der in der Gebarungsverrechnung (§ 213) enthaltenen Abgaben oder bei Gesamtschuldverhältnissen für alle Abgaben des Gesamtschuldverhältnisses erfolgen. Bei Ratenbewilligungen sind der Höhe nach bescheidmäßig festgesetzte Abgabenschuldigkeiten einzubeziehen, wenn deren Zahlungstermine in die Laufzeit der Ratenbewilligung fallen. (2) Für Abgabenschuldigkeiten sind, a) solange auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen (§ 230 Abs. 3) oder b) soweit infolge einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt, Stundungszinsen in Höhe von viereinhalb Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Im Fall eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im Sinn dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises (§ 229) als beendet. Stundungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. (3) Wird die Bewilligung einer Zahlungserleichterung durch Abänderung oder Zurücknahme des Bescheides widerrufen (§ 294), so steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung des noch aushaftenden Abgabenbetrages eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des Widerrufsbescheides zu. Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 dritter Satz eingebrachten Ansuchen um Zahlungserleichterungen nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat an Bekanntgabe des das Ansuchen erledigenden Bescheides zu. Dies gilt - abgesehen von Fällen des Abs. 4 - nicht für innerhalb der Nachfristen des ersten und zweiten Satzes eingebrachte Ansuchen um Zahlungserleichterungen. (4) Die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden." Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. Gemäß § 217 Abs. 3 BAO ist ein zweiter Säumniszuschlag für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226) entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der Säumniszuschlag beträgt jeweils 1% des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträumen neu zu laufen. Gemäß § 217 Abs. 4 BAO sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist, b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist, c) ein Zahlungsaufschub im Sinne des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt, d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist. Gemäß § 230 Abs. 2 BAO dürfen während einer gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden. Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 Abs. 1) vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eine diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebracht, so dürfen gemäß § 230 Abs. 3 BAO Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden; dies gilt nicht, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß § 212 Abs. 3 erster oder zweiter Satz handelt. Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterung nach dem im Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt eingebracht, so kann gemäß § 230 Abs. 4 BAO die Abgabenbehörde dem Ansuchen aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Maßnahme zur Einbringung zuerkennen; das gleiche gilt für einen Antrag gemäß § 214 Abs. 5. Wurden Zahlungserleichterungen bewilligt, so dürfen gemäß § 230 Abs. 5 BAO Einbringungsmaßnahmen während der Dauer des Zahlungsaufschubes weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Erlischt eine bewilligte Zahlungserleichterung infolge Nichteinhaltung eines Zahlungstermines oder infolge Nichterfüllung einer in den Bewilligungsbescheid aufgenommenen Bedingung (Terminverlust), so sind Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der gesamten vom Terminverlust betroffenen Abgabenschuld zulässig. Ist ein Terminverlust auf andere Gründe als die Nichteinhaltung eines in der Bewilligung von Zahlungserleichterungen vorgesehenen Zahlungstermines zurückzuführen, so darf ein Rückstandsausweis frühestens zwei Wochen nach Verständigung des Abgabepflichtigen vom Eintritt des Terminverlustes ausgestellt werden. Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen gemäß § 230 Abs. 6 BAO Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon nach Maßgabe des § 212 a Abs. 1, 2 lit. b, 2a und 3 letzter Satz betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch festgesetzt werden. Gemäß § 211 Abs. 1 lit. g BAO gelten Abgaben bei Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben (§ 215) eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten desselben Abgabepflichtigen am Tag der Entstehung der Guthaben, auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen am Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der Entstehung des Guthabens als entrichtet. Gemäß § 21 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Die Vorauszahlung und der Überschuss sind Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung. Ein vorangemeldeter Überschuss ist gutzuschreiben, sofern nicht Abs. 3 zur Anwendung gelangt. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, zurück. § 26 AbgEO lautet auszugsweise: (1) Der Abgabenschuldner hat für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu entrichten: a) Die Pfändungsgebühr anlässlich einer Pfändung im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1% vom abgenommenen Geldbetrag. b) Die Versteigerungsgebühr anlässlich einer Versteigerung (eines Verkaufes) im Ausmaß von 1 1 ½% vom einzubringenden Abgabenbetrag. Das Mindestmaß dieser Gebühren beträgt 10 Euro. (2) Die im Abs. 1 genannten Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat. (3) Außer den gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren hat der Abgabenschuldner auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen. Zu diesen zählen auch die Entlohnung der bei der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens verwendeten Hilfspersonen, wie Schätzleute und Verwahrer, ferner bei Durchführung der Versteigerung durch einen Versteigerer dessen Kosten sowie die Kosten der Überstellung. (5) Gebühren und Auslagenersätze werden mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn die nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden (§ 51). Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner ist hierbei gemäß Abs. 2 mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Die Pfändung ist gemäß Abs. 3 mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen. Gemäß Abs. 4 kann der Drittschuldner das Zahlungsverbot anfechten oder beim Finanzamt die Unzulässigkeit der Vollstreckung nach den darüber bestehenden Vorschriften geltend machen. 3.1.2. Zur Festsetzung eines ersten, zweiten und dritten Säumniszuschlages: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Säumniszuschlag eine objektive Säumnisfolge (vgl. VwGH 24.03.2015, 2012/15/0206; VwGH 29.3.2007, 2005/16/0095). Bei festgesetzten Abgaben besteht eine allfällige Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages ohne Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit der Vorschreibung (vgl. VwGH 18.9.2003, 2002/16/0072). Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind grundsätzlich unbeachtlich (zB VwGH 24.03.2015, 2012/15/0206; Ritz, BAO8, § 217 Tz 3 mit weiteren Judikaturhinweisen). Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht entrichtete Abgabenschuldigkeit; dies unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig oder ob die Festsetzung mit Bescheidbeschwerde angefochten ist (vgl. Ritz, BAO8, § 217 Tz 4). Die Bf. wendet ein, dass am 16. Februar 2023 von der ***A*** ein Antrag auf Überrechnung gestellt worden sei. Mit Erkenntnis vom 15.09.1999, 94/13/0061 hat der Verwaltungsgerichtshof mit Verweis auf VwGH 24. 11. 1987, 87/14/0097 ausgesprochen, dass im Fall einer Umbuchung (oder Überrechnung) die Tilgungswirkung im Zeitpunkt der Antragstellung - sofern bereits ein Guthaben entstanden ist - eintritt. Dies setzt jedoch voraus, dass auch tatsächlich eine Umbuchung (oder Überrechnung) durchgeführt wird. Die Bestimmung des § 211 Abs. 1 lit g BAO enthält nämlich - neben der grundsätzlichen Aussage, dass die Umbuchung oder Überrechnung bestimmter Guthaben eine taugliche Art zur Entrichtung von Abgaben darstellt - ausschließlich eine Regelung zur Frage, an welchem Tag bei Umbuchungen oder Überrechnungen von Guthaben eines Abgabepflichtigen Abgaben als entrichten gelten. Im gegenständlichen Fall wurde Umsatzsteuer 12/2022 in Höhe von € 1.114.243,38 am 15. Februar 2023 nicht entrichtet. Der Überrechnungsantrag der ***A*** wurde am 16. Februar 2023 an das Finanzamt gestellt. Zu diesem Zeitpunkt bestand kein Guthaben. Eine Überrechnung erfolgte bis heute nicht. Somit sind die Voraussetzungen des § 211 Abs. 1 lit. g BAO nicht erfüllt. Da im gegenständlichen Fall eine Überrechnung nicht stattgefunden hat, kann die dem Säumniszuschlag zu Grunde liegende Abgabenschuld auch nicht als am Tag der Antragstellung des Überrechnungsantrages entrichtet gelten, weshalb nach der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Rechtswidrigkeit in der Vorschreibung der Säumniszuschläge aus diesem Grund nicht erblickt werden kann. Auch wurde der Antrag auf Zahlungserleichterungen am 23. März 2023, somit nach Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist und somit verspätet, eingebracht. Der (neuerliche) Antrag auf Stundung wurde am 14. Juni 2023 (und somit ebenfalls nicht rechtzeitig) eingebracht. Eine Hemmung der Einbringung gemäß § 230 Abs. 3 BAO liegt daher nicht vor. Auch sind die anderen Hemmungstatbestände des § 230 Abs. 2, 5 oder 6 BAO nicht gegeben. Die Beschwerden gegen die Bescheide betreffend Festsetzung eines ersten, zweiten und dritten Säumniszuschlages waren daher abzuweisen. 3.1.3. Zur Festsetzung von Stundungszinsen Im gegenständlichen Fall wurde Umsatzsteuer 12/2022 in Höhe von € 1.114.243,38 am 15. Februar 2023 nicht entrichtet. Die Bf. stellte am 23. März 2023 das Ersuchen, die Umsatzsteuer zwei Monate zu stunden. Das Stundungsansuchen wurde somit nach der Entrichtungsfrist gemäß § 230 Abs. 3 BAO gestellt. Mit Bescheid vom 2. Juni 2023 wurde das Stundungsansuchen abgewiesen. Da weder eine Hemmung der Einbringung gemäß § 230 Abs. 3 BAO vorliegt, noch - mangels Bewilligung des Zahlungserleichterungsansuchens - ein Zahlungsaufschub eintrat, sind die Voraussetzungen des § 212 Abs. 2 BAO nicht erfüllt und waren keine Stundungszinsen vorzuschreiben. Der Stundungszinsenbescheid vom 9. Juni 2023 war daher aufzuheben. 3.1.4. Zur Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätze des Vollstreckungsverfahrens Die Pfändung wird mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner bewirkt. Somit ist die Zustellung des Zahlungsverbotes der konstitutive Akt, mit dem das Pfandrecht zugunsten der Republik Österreich begründet wird. Die Zustellung des Verfügungsverbotes an den Abgabenschuldner ist hingegen nur deklarativ (vgl. Liebeg, AbgEO2, § 65 Tz 17 mit Judikaturnachweisen). Die Pfändungsgebühr gemäß § 26 AbgEO ist eine reine Amtshandlungsgebühr. Sie wird insbesondere wegen der der Behörde bei Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben und sie ist sohin auch dann zu entrichten, wenn die durchgeführte Amsthandlung zu keiner Pfändung führte, sei es, dass keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden oder der Schuldner nicht angetroffen wurde (VwGH 24.2.2000, 96/15/0044). Im gegenständlichen Fall wurde vom Finanzamt an die ***Bank*** ein Bescheid über die Pfändung einer Geldforderung (Zahlungsverbot) am 25. Juli 2023 erlassen und dieser der Drittschuldnerin am 27. Juli 2023 nachweislich zugestellt. Der (nicht rechtzeitige) Antrag auf Zahlungserleichterungen vom 14. Juni 2023 wurde mit Bescheid vom 23. Juli 2023 abgewiesen. Einbringungshemmung lag nicht vor. Die Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen erfolgte daher zu Recht. Die Pfändungsgebühr war gemäß § 26 Abs. 1 lit. a AbgEO im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag festzusetzen. Außer den gemäß Abs. 1 genannten Gebühren hat der Abgabenschuldner auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen. Im gegenständlichen Fall betrug der einzubringende Abgabenbetrag (Abgabe einschließlich Nebengebühren) € 1.114.243,38 und wurde die Pfändungsgebühr in Höhe von € 11.142,43 und Auslagenersätzen in Höhe von € 5,41 zur Recht festgesetzt. Es war spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Erkenntnis folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und dem eindeutigen Gesetzeswortlaut. Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, liegt nicht vor. Die Revision ist daher nicht zulässig. Wien, am 8. Juli 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101517/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101517.2024
Stammnummer
148557
Gültig
08.07.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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