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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100057/2026

Festsetzung von Aussetzungszinsen als normative Folge der Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100057/2026vom 11.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***GF***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom 27. Juni 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 27. Mai 2025 betreffend Festsetzung von Aussetzungszinsen gemäß § 212a BAO, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Bescheid vom 27.05.2025 wurden Aussetzungszinsen iHv 101,19 € festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Aussetzungszinsen für jene Abgaben vorzuschreiben gewesen seien, für die aufgrund der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung Zahlungsaufschub eingetreten sei. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 27.06.2025. Die Prüfungsfeststellungen laut Bericht vom 16.05.2018 würden zurückgewiesen. Sohin seien auch die Änderungen inakzeptabel. Mit Erkenntnis vom 05.09.2022 habe das Bundesfinanzgericht die angefochtenen Bescheide abgeändert, jedoch nicht im Sinn der beschwerdeführenden Partei. Die Beschwerdevorentscheidung vom 12.08.2025 hob das Finanzamt gemäß § 299 BAO mit Bescheid vom 08.10.2025 auf und erließ gleichzeitig eine neue Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde vom 27.06.2025 als unbegründet abgewiesen wurde. Mit Schreiben vom 05.11.2025 beantragte die beschwerdeführende Partei die Vorlage an das Bundesfinanzgericht. Begründend wurde im Wesentlichen und soweit für das gegenständliche Verfahren relevant vorgebracht, dass der gesamte Abgabenrückstand vom Finanzamt bis 29.12.2025 gestundet worden sei. Die gesamte Causa sei keinesfalls abgeschlossen. Eine Festsetzung von Zinsen jedweder Art (Aussetzungszinsen, Stundungszinsen, Säumniszuschläge etc) sei absolut nicht nachvollziehbar. Mit Vorlagebericht vom 21.01.2026 legte das Finanzamt die Beschwerdesache dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Mit Bescheid vom 28.09.2023 wurde in Folge eines Ansuchens um Zahlungserleichterung vom 22.09.2023 hinsichtlich des Abgabenrückstandes in Höhe von 74.784,04 € die Stundung bis 22.03.2024 bewilligt. Eine über diesen Zeitraum hinausgehende Stundung ist nicht aktenkundig. Mit Bescheid vom 09.04.2024 wurden für den Zeitraum von 29.09.2023 bis 22.03.2024 Stundungszinsen in Höhe von 2.006,21 € festgesetzt. Gegen den Bescheid vom 09.04.2024 wurde mit Schreiben vom 06.05.2024 das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und die Aussetzung der Einhebung des Betrages von 2.006,21 € beantragt. Die Aussetzung der Einhebung wurde mit Bescheid vom 27.05.2024 bewilligt und hinsichtlich des Betrages von 2.006,21 € die Aussetzung der Einhebung verfügt. Die Beschwerde vom 06.05.2024 gegen die Festsetzung der Stundungszinsen wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.04.2025 als unbegründet angewiesen. Mit Bescheid vom 27.05.2025 wurde infolge Beschwerdeerledigung der Ablauf der Aussetzung hinsichtlich der Stundungszinsen verfügt und gleichzeitig mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid für den Zeitraum von 23.05.2024 bis 27.05.2025 Aussetzungszinsen iHv 101,19 € festgesetzt. 2. Beweiswürdigung Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akteninhalt, dem elektronischen Veranlagungsakt der beschwerdeführenden Partei und ist unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. § 212a Abs. 9 BAO lautet: "Ab dem Zeitpunkt des Einlangens eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung sind 1. bis zu dessen Ab- oder Zurückweisung oder 2. bei Bewilligung für die Dauer des ZahlungsaufschubesAussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld bis zur Verfügung des Ablaufes (Abs. 5, Abs. 5a) anlässlich der rechtskräftigen Erledigung der Bescheidbeschwerde (Abs. 1) hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen." Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ablauf der Aussetzung gemäß § 212a Abs 5 BAO von der Abgabenbehörde anlässlich einer der in § 212a Abs 5 BAO genannten Erledigungen der Beschwerde bezüglich der Festsetzung der Abgabe (zB einer Beschwerdevorentscheidung) zu verfügen (VwGH 24.10.2016, Ro 2014/17/0064). Die Verfügung des Ablaufs der Aussetzung liegt nicht im Ermessen der Abgabenbehörde. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus (vgl. § 212a Abs. 5 BAO). Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung. Im Rahmen der Beschwerde gegen die Festsetzung von Stundungszinsen vom 06.05.2024 war die Aussetzung der Einhebung beantragt und auch mit Bescheid vom 27.05.2024 gewährt worden. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.04.2025 wurde über die Beschwerde gegen die Festsetzung der Stundungszinsen entschieden. In der Folge wurde der Ablauf der Aussetzung der Einhebung infolge Erledigung über die Beschwerde verfügt und die beschwerdegegenständlichen Aussetzungszinsen für den Zeitraum von 23.05.2024 bis 27.05.2025 in Höhe von 101,19 € festgesetzt. Die Aussetzungszinsen wurden gemäß § 212 Abs. 9 lit. b BAO rechtskonform festgesetzt. Aussetzungszinsen sind vorzuschreiben, soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt. Gemäß § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung der Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub, welcher mit Verfügung des Ablaufes der Aussetzung endet. Gemäß § 212a Abs. 5 lit. a BAO war der Ablauf der Aussetzung anlässlich des Ergehens der Beschwerdevorentscheidung zu verfügen, weswegen nach Ablauf dieses Zahlungsaufschubes gesetzeskonform Aussetzungszinsen gemäß § 212a Abs. 9 BAO vorgeschrieben wurden. Aus diesem Grund, nämlich dass die beschwerdeführende Partei infolge des von ihr gestellten Aussetzungsantrages tatsächlich den Zahlungsaufschub konsumiert hat, erfolgte die Festsetzung der Aussetzungszinsen zu Recht. Die Festsetzung von Aussetzungszinsen ist gesetzliche Folge des verfügten Ablaufes der Aussetzung der Einhebung von Abgabenschulden (VwGH 24.10.2019, Ra 2018/15/0062). Bemessungsgrundlage der Aussetzungszinsen ist der für die Aussetzung in Betracht kommende Abgabenbetrag, der im Antrag darzustellen ist (vgl. § 212a Abs 3 BAO), bzw. die im Aussetzungsbescheid angeführte Abgabenschuldigkeit (gegenständlich 2.006,21 €). Mit dem Bescheid über die Aussetzung der Einhebung wird der Betrag der ausgesetzten Abgabenschuldigkeit mit Rechtskraftwirkung festgesetzt (vgl. VwGH 15.1.1997, 95/13/0186). § 212a Abs 9 BAO normiert, dass Aussetzungszinsen zu entrichten sind. § 212a Abs 9 BAO sieht diesbezüglich weder ein Ermessen noch einen sonstigen "Spielraum" vor. Die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei, wonach die Prüfungsfeststellungen laut Bericht vom 16.05.2018 unrichtig seien und "die gesamte Causa bis dato keinesfalls abgeschlossen" sei, können dem gegenständlichen Verfahren nicht zum Erfolg verhelfen, da - wie bereits dargelegt wurde - die rechtlichen Voraussetzungen für die Festsetzung der beschwerdegegenständlichen Aussetzungszinsen zweifelsfrei vorliegen. Sollte der zugrundliegende Bescheid über die Festsetzung von Stundungszinsen tatsächlich geändert werden, würde eine Berichtigung der Aussetzungszinsen gemäß § 212a Abs. 9 BAO durch die Abgabenbehörde von amtswegen vorzunehmen sein. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Festsetzung der Ausgleichszinsen ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war nicht zu lösen. Darüber hinaus folgte das Bundesfinanzgericht der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die (ordentliche) Revision war daher als unzulässig zu erklären. Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Linz, am 11. März 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100057/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100057.2026
Stammnummer
151179
Gültig
11.03.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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