…es unzulässig, aus der Existenz seines ungarischen Wohnsitzes auf das Fehlen eines inländischen Wohnsitzes zu schließen. Er verweise auf sein Vorbringen im Vorlageantrag betreffend Einkommensteuer 2010. Da er im Jahr 2009 ebenso wie in den Vor- und Folgejahren über einen inländischen Wohnsitz verfügt habe, sei…
…Bf im Beschwerdezeitraum im Inland einen Wohnsitz hatte, erweisen sich alle Bescheide, die vom Fehlen eines inländischen Wohnsitzes im Beschwerdezeitraum ausgehen, als rechtswidrig (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG), ohne dass zu prüfen ist, ob auch aus anderen Gründen eine Rechtswidrigkeit vorliegt. Ob…
…neuerlich dar, dass auf Grundlage der Niederschrift vom 16.Nov.2018 beim Bf wegen Fehlens eines eigenen Hausstandes für den maßgeblichen Zeitraum weder von einem Familienwohnsitz noch überhaupt von einem Wohnsitz in Slowenien auszugehen sei. Die Schilderungen des Bf über seinen Tagesablauf bzw. regelmäßige Fahrten…
…aufgrund des Vorliegens eines inländischen Wohnsitzes bei Fehlen eines Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit in Österreich die Befreiung entgegen dem Gemeinschaftsrecht gewährt wurde. Das Finanzamt erließ am 24.4.2017 eine abweisende Beschwerdevorentscheidung und führte zu deren Begründung aus, dass der Bf. seinen Wohnsitz 2015 in…
…genutzten Frühstückspension keinen Wohnsitz begründete, doch belegt dies nicht den Fortbestand des früheren Familienwohnsitzes als seinen Hautwohnsitz bis zum Verkauf der Wohnung im Februar 2012. Vielmehr sprechen erst die Entfernung seines neuen Wohnsitzes in der Steiermark (165 Km) bei gleichzeitigem Fehlen eines Wohnsitzes im Einzugsbereich…
…das Bemühen des Ehemannes um eine Daueraufenthaltsgenehmigung (dokumentiert durch eine entsprechende Antragstellung bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft) und eine Arbeit in Österreich, die Auflösung des Haushaltes in den USA sowie das Fehlen eines Wohnsitzes und einer Erwerbstätigkeit des Ehemannes in den USA. Im gegenständlichen Fall war…
…ein, Grund für die Abweisung der Beschwerde mit dem zitierten Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 04.11.2020, RV/7102211/2020, sei das Fehlen eines im Inland gelegenen Büros gewesen. In seinem Fall sei aber ein Büro im Inland vorhanden. Dem Argument in der Beschwerdevorentscheidung, er…
…sonst gelte die Beschwerde als zurückgenommen: • Fehlen eines Inhaltserfordernisses • gemäß § 250 Abs. 1 BAO - die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird; - die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden; - eine Begründung. Urkundenvorlage Am 3.10.2016 langte beim Finanzamt ein Studienblattauszug der Budapester Universität (Budapesti…
…nachträglich die Lohnabgaben vorgeschrieben wurden, konnten einvernommen werden, da sie den Ladungen nicht Folge leisteten oder mangels eines Wohnsitzes in Österreich nicht geladen werden konnten. Da aber die einvernommenen Personen übereinstimmende Aussagen getroffen haben und sich daraus ein Bild formt, wie die Bf die übernommenen…
…aktenkundigen Unterlagen, Abrechnungen und Schriftsätzen. Fehlen eines Wohnsitzes der Bf im Inland im Beschwerdezeitraum 2010 bis 2014 Einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand gemäß § 26 Abs. 1 BAO dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er…
…Schweiz aufhielt" ist nicht als Bestreitung seines Wohnsitzes bzw. seiner Ansässigkeit in Österreich zu werten: Damit versucht der Bf. ausschließlich anhand der sog. "183-Tage-Regel" (siehe dazu näher im Rahmen der rechtlichen Beurteilung) auf ein fehlendes Besteuerungsrecht Österreichs hinzuweisen. Das Fehlen eines Wohnsitzes bzw…
…Eine Wohnung bleibt Abgabestelle, auch wenn der Empfänger (z.B. wegen Urlaubes, Geschäftsreise, kürzeren Krankenhausaufenthaltes) vorübergehend abwesend ist (hA, z.B. OGH 12.11.2002, 10 ObS 346/02h; Ritz, BAO, 5. Aufl. 2014, ZustellG, § 2 RZ 15). Das allfällige Fehlen eines Wohnsitzes oder einer…
…der Bf. wie folgt: Der Bf. würde sich nach wie vor in einer Lebensgemeinschaft mit ***3*** befinden. Sie wären beide, zu gleichen Teilen, für ***1*** in jeglicher Hinsicht, somit auch in finanzeilen Belangen, verantwortlich. ***3*** hätte ihren Wohnsitz in ***4***, in ihrem Großelternhaus, aufgrund des…
…Jahr 1991 in BBB bzw. im Großraum BBB hat, ist laut den von der Finanzverwaltung gespeicherten Daten zumindest seit dem Jahr 1994 in Österreich beschäftigt. Daneben verfügte er über einen Wohnsitz in Ort, Straße2 21, Kroatien. Seine Lebensgefährtin wohnte im Veranlagungsjahr in Ort, Straße1 7…
…dass das Fehlen eines "eigenen Hausstands" im Heimatort kein absolutes Hindernis für die Berücksichtigung der strittigen Aufwendungen ist (nochmals VwGH 19.12.2012, 2009/13/0012, mit Hinweis auf VwGH 29.11.2006, 2002/13/0162). Maßgeblich ist vielmehr der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Wohnsitzverlegung…
…Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Qualität eines Familienwohnsitzes sogar das Fehlen eines "eigenen Hausstands" im Heimatort im Einzelfall kein absolutes Hindernis für die Berücksichtigung der Aufwendungen einer doppelten Haushaltsführung darstellen muss. Maßgeblich ist nach Ansicht des Höchstgerichts vielmehr der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung (vgl VwGH 19…
…Ein Umzug der Mutter in die Wohnung "*Gasse1*" wäre aufgrund der damaligen baulichen Ausgestaltung des Objektes (Fehlen eines Liftes) nicht möglich gewesen. Die Beibehaltung eines gemeinsamen Wohnsitzes beider Elternteile in der Wohnung "*Y Gasse*" wäre aufgrund der dort herrschenden beengten Platzverhältnisse (Pflegekraft benötigte ein eigenes…
…so sei festzuhalten, dass laut ständiger Rechtsprechung die polizeiliche Meldung als solche nur Indizwirkung habe, ihr Vorliegen oder Nichtvorliegen jedoch für das Bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes ohne Bedeutung sei. Auch hätte die Abgabenbehörde Einsicht in öffentliche Register wie z.B. das Insolvenzregister der Abgabenbehörde nehmen…
…keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, einen gewöhnlichen Aufenthalt zu fingieren, um eine unbeschränkte Steuerpflicht zu begründen (siehe dazu Stoll, BAO-Kommentar, 341), ist für Zwecke des § 3 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 davon auszugehen, dass das Fehlen eines inländischen Wohnsitzes oder…
…keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, einen gewöhnlichen Aufenthalt zu fingieren, um eine unbeschränkte Steuerpflicht zu begründen (siehe dazu Stoll, BAO-Kommentar, 341), sei für Zwecke des § 3 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 davon auszugehen, dass das Fehlen eines inländischen Wohnsitzes oder…