Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100777/2022
Kein Familienbonus Plus mangels Leistung des gesetzlichen Unterhaltes bzw. Fehlen eines gemeinsamen Wohnsitzes und Wirtschaftsgemeinschaft mit der Familienbeihilfenbezieherin
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100777/2022vom 16.12.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Ulrich Petrag-Wolf in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 18. Juli 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 11. Juli 2022 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) reichte am 19.2.2022 beim Finanzamt Österreich (im Folgenden: Finanzamt) die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2021 auf elektronischem Weg via Finanzonline ein. In dieser Erklärung wurde für ***1***, geboren am ***2***2020, der Familienbonus Plus in voller Höhe beantragt.
Am 12. Mai 2022 richtete das Finanzamt an den Bf. einen Vorhalt mit folgendem Inhalt:
Betreffend des beantragten Unterhaltsabsetzbetrages werde um Vorlage folgender Nachweise ersucht:
Gerichtsbeschluss oder Bescheid einer Behörde betreffend der Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltszahlungen
Falls es sich um keine behördliche Festsetzung handelt und es eine andere schriftliche Vereinbarung gibt, wäre diese beizulegen
Zahlungen müssten belegmäßig nachgewiesen werden (Zahlungsbelege, Kontoauszug etc.). Sämtliche Unterlagen in deutscher Übersetzung
Sowohl der Unterhaltsabsetzbetrag als auch der Familienbonus würden nur für ein Kind zustehen, welches einen Anspruch auf Familienbeihilfe (Ausgleichs-/Differenzzahlung) in Österreich hat und dieser auch beantragt und gewährt wurde.
Kopie der Mitteilung über den Familienbeihilfenanspruch des/der Kindes(er)
Bekanntgabe der Kennnummer der europäischen Krankenversicherungskarte des/der Kindes(er)
Am 3. Juli 2022 beantworte der Bf. diesen Vorhalt wie folgt:
Er hätte keinen Unterhaltsabsetzbetrag und würde auch keinen Familienbonus beziehen, sondern nur den Familienbonus +.
Mit Bescheid vom 11. Juli 2022 veranlagte das Finanzamt den Bf. zur Einkommensteuer 2021, wobei der beantragte Familienbonus Plus für ein Kind nicht berücksichtigt wurde. Zur Nichtberücksichtigung des Familienbonus Plus führte das Finanzamt aus, dass der Familienbonus Plus grundsätzlich vom Familienbeihilfenbezieher, sowie vom anderen Elternteil (im gemeinsamen Haushalt lebend) bzw. vom Elternteil, der nicht im gemeinsamen Haushalt lebt (als Unterhaltsleister) geltend gemacht werden könne. Da der Bf. mit der Kindesmutter nicht im gemeinsamen Haushalt leben würde, könne der Familienbonus Plus nur als Unterhaltsleister (bei nachgewiesenen Alimentationszahlungen) beansprucht werden.
Da der Bf. dem Ergänzungsersuchen vom 12.5.2022 nicht entsprochen habe, die Beantwortung für die Klärung des Sachverhaltes von großer Wichtigkeit gewesen wäre, hätte der beantragte Familienbonus Plus nicht anerkannt werden können.
Am 18. Juli 2022 erhob der Bf. gegen den Bescheid vom 11.7.2022 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 fristgerecht Beschwerde und beantragte, dass der Familienbonus Plus für ein Kind in voller Höhe berücksichtigt wird. Diese Beschwerde begründete der Bf. wie folgt:
Der Bf. würde sich nach wie vor in einer Lebensgemeinschaft mit ***3*** befinden. Sie wären beide, zu gleichen Teilen, für ***1*** in jeglicher Hinsicht, somit auch in finanzeilen Belangen, verantwortlich. ***3*** hätte ihren Wohnsitz in ***4***, in ihrem Großelternhaus, aufgrund des verkürzten Arbeitsweges, da sie als DGKP im ***5*** tätig wäre. Außerdem würde ihr ihr Großelternhaus überschrieben werden. Für Nachfragen würde ***3*** unter der Tel. Nr. ***6*** gerne zur Verfügung stehen.
Daraufhin richtete das Finanzamt an den Bf. am 22.9.2022 einen weiteren Vorhalt mit folgendem Inhalt:
Da der Bf. laut Zentralem Melderegister mit Frau ***3*** über keinen gemeinsamen Wohnsitz verfügen würde, könne der Familienbonus in der beantragten Form geltend gemacht werden. Es werde um Bekanntgabe ersucht, ob eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind bestehen würde. Falls ja, werde um Nachreichung nachfolgend angeführter Ergänzungspunkte gebeten:
Unterhaltsbeschluss, aus der die Höhe der monatlichen Unterhaltsverpflichtung hervorgeht bzw. bei freier Vereinbarung zwischen den Elternteilen ein unterfertigtes Schriftstück mit ebenfalls darin beinhalteter Höhe der Alimentationsverpflichtung
Belegmäßiger Nachweis über die Höhe der in den jeweiligen Kalenderjahren tatsächlich getätigten Unterhaltsleistungen (Bank- bzw Kontoauszüge, gegebenenfalls schriftliche Bestätigung der Kindesmutter)
Am 26.9.2022 beantwortete der Bf. den neuerlichen Vorhalt des Finanzamtes wie folgt: Der Bf. und Frau ***3*** hätten ausgemacht, dass der Bf. weder Unterhalt noch Alimente zahlen müsse solange sie zusammen wären.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 7.10.2022 wies das Finanzamt die Beschwerde vom 18.7.2022 mit folgender Begründung als unbegründet ab:
Da Frau ***3*** laut eines aktuell erstellten Datenauszuges aus dem Zentralen Melderegister nur bis zum 22.12.2020 an der gemeinsamen Wohnadresse ***Bf1-Adr*** polizeilich gemeldet gewesen wäre, im Kalenderjahr 2021 also kein gemeinsamer Haushalt bestanden hätte, könne der Familienbonus für ein nicht im Haushalt des Bf. lebendes Kind in der Form als Partner der Familienbeihilfenbezieherin nicht berücksichtigt werden.
Trotz der in der Beschwerde angeführten Argumente hätte die Möglichkeit bestanden, dass Frau ***3*** an Ihrer Adresse einen Nebenwohnsitz beibehalten hätte.
Da der Bf. in der Beantwortung des Ersuchens um Ergänzung vom 22.9.2022 weiters angegeben hätte, dass der Bf. zu keinen Unterhaltsleistungen für seinen Sohn ***1*** verpflichtet wäre, könne der Familienbonus Plus auch nicht unter dem Titel als Unterhaltsleister berücksichtigt werden.
Am 27.10.2022 erhob der Bf. gegen diese Beschwerdevorentscheidung eine als nochmalige Beschwerde bezeichneten Vorlageantrag und führte in diesem wie folgt aus:
Der Bf. würde sich nach wie vor in einer Lebensgemeinschaft mit ***3***, der Mutter von ***1***, befinden. Die getrennten Wohnsitze würden sich aus wirtschaftlichen Gründen ergeben, da seine Lebenspartnerin ihre Arbeitsstelle nur 5 min von ihrem zuhause entfernt hätte und auch sie später einmal das Großelternhaus übernehmen solle.
Der Bf. und sie wären zu gleichen Teilen am Unterhalt für den gemeinsamen Sohn, ***1***, beteiligt, finanziell wie auch erzieherisch und in jeglicher anderen Form für ihn gemeinschaftlich verantwortlich. Bei weiteren Fragen könnte sich das Finanzamt jederzeit an seine Lebenspartner ***3*** unter der Tel. Nr. ***6*** wenden.
Mit Vorlagebericht vom 13.12.2022 legte das Finanzamt die Beschwerde vom 18.7.2022 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte in der Stellungnahme zur Beschwerde aus, dass ein Familienbonus Plus nach § 33 Abs. 3a EStG einem Partner, der nicht Familienbeihilfenempfänger ist, nur dann zustehen würde, wenn er entweder in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Kind und dem Familienbeihilfenempfänger lebt oder ihm für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.
Nachdem keine der beiden o.a. Voraussetzungen seitens des Bf. erfüllt wären, könnte ein Familienbonus Plus für ***1*** ausschließlich von Frau ***3*** geltend gemacht werden.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Bf. hat im Jahr 2021 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen, wobei von seinen beiden Arbeitgebern insgesamt ein Familienbonus Plus in Höhe von € 1.500,00 berücksichtigt wurde.
Der Bf. hat mit Frau ***3*** einen am ***2***2020 geboren Sohn namens ***1***. Im Jahr 2021 lebte ***1*** bei ***3*** an der Anschrift ***7*** in ***8***. Der Bf. hatte im Jahr 2021 - wie auch jetzt - an der Anschrift ***Bf1-Adr*** seinen Wohnsitz. ***3*** hat für ***1*** im Jahr 2021 Familienbeihilfe bezogen. Dass zwischen dem Bf. und ***9*** eine Wirtschaftsgemeinschaft im Jahr 2021 bestanden hat, kann nicht festgestellt werden.
Der Bf. war im Jahr 2021 nicht verpflichtet für den Sohn ***1*** an ***3*** Unterhalt zu leisten. Trotz Aufforderung durch das Finanzamt wurden auch keine Nachweise des Bf. über die Leistung eines Unterhaltes für den Sohn ***1*** vorgelegt.
Beweiswürdigung
Die Feststellung, dass der Sohn ***1*** 2021 am Wohnsitz der Kindesmutter gewohnt hat und der Bf. und ***3*** keinen gemeinsamen Wohnsitz hatten, ergibt sich aus der - mit dem ZMR synchronisierten - Datenbank der Finanzverwaltung und ist auch zwischen den Parteien des Beschwerdeverfahrens nicht strittig. Der Familienbeihilfenbezug durch ***3*** ist ebenfalls nicht strittig und ergibt sich ebenfalls aus der Datenbank der Finanzverwaltung.
Der Umstand, dass keine Unterhaltsverpflichtung betreffend den Sohn ***1*** für den Bf. im Jahr 2021 ergibt sich aus der Vorhaltsbeantwortung vom 26.9.2022.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
§ 33 Abs. 3a EStG 1988 in der für die Veranlagung 2021 maßgeblichen Fassung bestimmt folgendes:
Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
1. Der Familienbonus Plus beträgt
a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro,
b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,68 Euro.
2. …
3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.
c) Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen.
d) Der Antrag kann zurückgezogen werden. Ein Zurückziehen ist bis fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich und gilt nach Eintritt der Rechtskraft als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung sowohl für den Zurückziehenden als auch für den anderen Antragsberechtigten gemäß lit. a oder b. Wird der Antrag zurückgezogen, kann der gemäß lit. a oder b andere Antragsberechtigte den ganzen nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrag beantragen.
4. (Ehe-)Partner im Sinne der Z 3 ist eine Person, mit der der Familienbeihilfenberechtigte verheiratet ist, eine eingetragene Partnerschaft nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG begründet hat oder für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Lebensgemeinschaft lebt. Die Frist von sechs Monaten im Kalenderjahr gilt nicht, wenn dem nicht die Familienbeihilfe beziehenden Partner in den restlichen Monaten des Kalenderjahres, in denen die Lebensgemeinschaft nicht besteht, der Unterhaltsabsetzbetrag für dieses Kind zusteht.
Die Voraussetzung für die Gewährung eines Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit. a EStG 1988 liegt nicht vor, weil der Bf. nicht als Partner iS des Gesetzes der Familienbeihilfenbezieherin angesehen werden kann.
Partner im Sinn des § 33 Abs. 3a Z 4 EStG 1988 ist nur eine Person, die mit dem anderen Partner unter anderem in einer gemeinsamen Wohnung lebt (vgl. zB Jakom/Kanduth-Kristen, EStG, 2022, § 106 Rz 4 mwN und § 33 Rz 36). Da der Bf. im Jahr 2021 mit ***3*** nicht über einen gemeinsamen Wohnsitz verfügt hat und auch nicht festgestellt werden konnte, dass zwischen dem Bf. und ***9*** eine Wirtschaftsgemeinschaft im Jahr 2021 bestanden hat, liegt diese Voraussetzung nicht vor. Entgegen der offenbaren Ansicht des Bf. ist es auch von keiner Relevanz aus welchen Gründen kein gemeinsamer Wohnsitz bestanden hat.
Auch die Voraussetzung des § 33 Abs. 3a Z 3 lit. b EStG 1988 ist nicht erfüllt, weil dem Bf. kein Unterhaltsabsetzbetrag für ***1*** zusteht. Der Unterhaltsabsetzbetrag
(§ 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988) setzt nämlich voraus, dass der Steuerpflichtige für ein Kind, das nicht seinem Haushalt angehört und für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernden getrennt lebenden (Ehe) Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet. Da laut festgestelltem Sachverhalt keine Unterhaltsverpflichtung des Bf. für ***1*** im Jahr 2021 bestanden hat, steht diesem - wovon auch der Bf. ausgeht - kein Unterhaltsabsetzbetrag zu. Überdies wurde auch kein Nachweis über Unterhaltsleistungen - trotz Aufforderung des Finanzamtes mit Vorhalt vom 12.5.2022 - vorgelegt und ist Voraussetzung für die Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages der Nachweis des tatsächlichen geleisteten Unterhaltes (vgl. zB VwGH 21.12.2016, Ro 2015/13/0008).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall waren Sachverhaltsfragen zu beurteilen und sind die der Entscheidung zugrunde liegenden Normen eindeutig bzw. ist das Bundesfinanzgericht nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen weswegen eine Revision nicht zulässig ist.
Linz, am 16. Dezember 2022
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 3a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100777/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100777.2022
- Stammnummer
- 139249
- Gültig
- 16.12.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF