… 2. für sich oder ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, sodass sie während ihres Aufenthaltes weder Sozialleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen.... Die Kindesmutter und Antragstellerin ist polnische Staatsbürgerin und besitzt eine EU- Anmeldebescheinigung (Selbständiger) ab 06.04.2022…
…besteht für Zeiträume, in denen Sie sich nicht in Österreich befunden haben (1.3.11-29.6.11 + 13.12.11-4.3.12 + 27.6.12-7.11.12). Da Sie für den restlichen Zeitraum über keine ausreichende Existenzmittel verfügt haben, war Ihr Antrag…
…Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass ein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich in diesem Zeitraum nicht vorgelegen sei, da der Bf. nicht über ausreichende Existenzmittel, erzielt durch eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit, verfügte. Für den Zeitraum 1.12.2011 bis 31.8.2013 seien keine Versicherungszeiten…
…und ist den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen: Die Beschwerdeführerin und die Kinder sind rumänische Staatsangehörige und leben in Österreich. Die Beschwerdeführerin sowie ihre Kinder verfügen im Beschwerdezeitraum über Anmeldebescheinigungen gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Die Beschwerdeführerin erklärt bezüglich der Frage des Finanzamtes nach ausreichenden Existenzmitteln…
…1) Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen…
…angegebenen Lebenserhaltungskosten getragen werden, wurde nicht erbracht. Mangels Mittel für die Sicherung des Lebensunterhaltes kann eine wirtschaftliche Verfestigung im Inland nicht gesehen werden. Es stehen daher im Hinblick auf das Vorliegen des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Inland keine ausreichenden Existenzmittel zur Verfügung, die Beschwerde war…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde der A B Ca, Adresse, vertreten durch Mag. Thomas Scholik, 1130 Wien, Fichtnergasse 6A, vom 30.11.2015, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22, 1220 Wien…
…jedenfalls ab dem Schuleintritt der Kinder im September 2014 nicht in Österreich befunden hätte. Das Finanzamt vermengt im angefochtenen Bescheid und in der Beschwerdevorentscheidung die Frage des Lebensmittelpunkts mit jener, ob über die notwendigen Existenzmittel verfügt wurde. Sollte, wofür nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt besteht…
…Lichtbildausweis/Daueraufenthaltskarte vor, ist für den Anspruch auf die Familienbeihilfe der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet (Antragsteller und Kind) durch Nachweis einer Krankenversicherung und von Existenzmitteln im Hinblick auf das Vorliegen des Mittelpunktes der Lebensinteressen zu prüfen (Punkt 03.01.5 Durchführungsrichtlinien zum FLAG). Dieser Punkt…
…Monate hier aufhalten, halten sich dann nach § 9 NAG rechtmäßig in Österreich auf, wenn sie über ausreichende Existenzmittel (ev. durch Ausübung einer un/selbständigen Beschäftigung) und über eine Krankenversicherung für sich und ihre Familienangehörigen verfügen.“ Die Bf. erhob gegen den Rückforderungsbescheid Beschwerde, in welcher sie…
…dann nach § 9 NAG rechtmäßig in Österreich auf, wenn sie über ausreichende Existenzmittel und über eine Krankenversicherung für sich und ihre Familienangehöring verfügen. Wer hat Anspruch auf Familienbeihilfe? • EU/EWR-Staatsbürgerlnnen & Schweizer Staatsbürgerinnen • Sie haben Anspruch auf Familienbeihilfe für Ihr/e Kind/er, wenn Sie…
…zwar rechtmäßig, aber nur vorübergehend zu Ausbildungszwecken im Bundesgebiet aufhalte. Sie verfüge über keine eigene Wohnung, und es habe auch kein Nachweis über ausreichende Existenzmittel erbracht werden können. Mit dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 14. Nov. 2016, RV/7106036/2015 der damals im Vorverfahren zuständigen…
…wurde ihr Unterhalt von ihrer Mutter getragen, da sie selbst über keine ausreichenden Existenzmittel verfügte und hatte sie auch keine eigene Wohnung. Auch hielt sich ihr Gatte ebenfalls nur zu Studienzwecken in Österreich auf und verfügte über kein eigenes Einkommen. Im Vorverfahren wurde im nunmehr…
…am 23.10.2013 an das nunmehr zuständige Finanzamt Wien 12/13/14/Purkersdorf abgetreten. Ein neuerliches Ergänzungsersuchen vom 13.2.2014 bezüglich Krankenversicherung und Existenzmittel für 1-9/2007 blieb unbeantwortet. Dieser Antrag wurde wie folgt erledigt: Zurückweisung des Zeitraums 11/2005 bis 12…
…nicht alle abverlangten Unterlagen, wie Aufenthaltstitel, Existenzmittel und Sozialversicherung, betreffend den fraglichen Zeitraum eingebracht und damit seine Mitwirkungspflicht nach § 119 BAO verletzt habe. Der dagegen gerichtete Vorlageantrag lautet wie folgt: "Mit Beschwerdevorentscheidung ... wurde meine Beschwerde vom 30.08.2016 als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde dies…
…des § 51 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) nicht erfülle, weil er keine ausreichenden Existenzmittel nachgewiesen habe. In den Beschwerden erachtet sich der Beschwerdeführer im Recht auf Zuerkennung der Differenzzahlung an Familienbeihilfe verletzt. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in beschwerdegegenständlichem Fall Folgendes in einem gemäß § 12 Abs…
…über ausreichende Existenzmittel und über eine ausreichende Krankenversicherung für sich und ihre Familienangehörigen verfügen. Auf Grund der Gegenüberstellung Ihrer Lebenskosten und vorgelegten bzw. nicht vorgelegten Einkommensnachweise, ist davon auszugehen, dass Ihnen nicht genügend Existenzmittel zur Deckung des notwendigen Lebensbedarf zur Verfügung stehen um sich nach…
…3.2009; Vorlage einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 9 NAG, sofern erteilt; Nachweis ausreichender Existenzmittel (Einkommensnachweise) ab 1.3.2009. Am 25. August 2011 langen folgende Unterlagen bei der belangten Behörde ein: Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-inner und Schweizer Bürger/-innen, GZ 001 , der BH St. Pölten…
…vorübergehend zu Ausbildungszwecken in Österreich auf. Sie verfügen über keine eigene Wohnung und ein Nachweis über ausreichende Existenzmittel – eventuell durch Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit - konnte nicht erbracht werden. Da mangels intensiver Anbindung an Österreich kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, war laut oben genannter gesetzlichen Bestimmung…
…jemand dann, wenn er entweder in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständiger ist (§ 51 Abs. 1 Zi 1) oder er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt, sodass er während des Aufenthalts keine Sozialleistungen in Anspruch nehmen muss (§ 51 Abs. 1…