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BFG RV/7103484/2020
Familienbeihilfe - Eigenantrag einer Unionsbürgerin, die seit Jahren im Inland lebt, studiert und arbeitet
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7103484/2020vom 26.07.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Ein Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei er lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht (Art 6 Abs 1 RL 2004/38/EG).
Die Unionsbürger haben u.A. das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Sie brauchen keinen Aufenthaltstitel nach NAG bzw ist dieser nur deklarativ. Die Bf fällt nämlich unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/38/EG ("Freizügigkeitsrichtlinie"). Diese Richtlinie betrifft das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Die Bf ist Berechtigte iSd Freizügigkeitsrichtlinie und daher iSd § 53 NAG EWR-Bürgerin, der das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt.
Die Richtlinie ist im ggstdl Fall verbindlich anzuwenden und verdrängt dazu im Widerspruch stehendes innerstaatliches Recht. Nach den Erwägungsgründen dieser Richtlinie erwächst das elementare und persönliche Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, den Unionsbürgern unmittelbar aus dem Vertrag und hängt nicht von der Einhaltung von Verwaltungsvorschriften ab. Dieses Recht gilt jedoch vorbehaltlich der im Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen. Dieses Recht der Unionsbürger soll auch den Familienangehörigen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit gewährt werden. Die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, regelt dies zusammenfassend. Die darin näher bestimmten Rechte sowie die Einschränkungen werden innerstaatlich im NAG umgesetzt.
Durch das Fremdenrechtspaket 2005 wurden für Unionsbürger und deren Angehörige deklaratorische Dokumentationsformen ihres kraft Gemeinschaftsrechts originär bestehenden Aufenthalts- und Niederlassungsrechts durch Anmeldebescheinigungen und Daueraufenthaltskarten geschaffen (vgl. ErläutRV Fremdenrechtspaket 2005, NR: XXII. GP RV 952).
Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten (vgl Art 16 Abs 1 RL 2004/38/EG).
Unionsbürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen, benötigen während der ersten drei Monate ihres Aufenthalts keinen gesonderten Aufenthaltstitel. Halten sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet auf, haben sie nach § 53 NAG spätestens nach Ablauf von drei Monaten - unionsrechtskonform - dies der Behörde anzuzeigen, worüber auf Antrag eine (gebührenpflichtige) Anmeldebescheinigung auszustellen ist.
Für Unionsbürger ist (wie bereits oben ausgeführt) § 9 NAG und (vorrangig) das Unionsrecht maßgebend.
Hier ist nach Punkt 03.01.5 Durchführungsrichtlinien des BMWFJ zum FLAG der Anspruch durch Vorlage der Anmeldebescheinigung (bzw eines Lichtbildausweises für EWR-Bürger oder allenfalls der Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige aus Drittstaaten) der rechtmäßige Aufenthalt für den Antragsteller und das Kind (sofern es sich in Österreich aufhält) nachzuweisen, sofern der Anspruch auf die Familienbeihilfe nicht zweifelsfrei wegen einer beruflichen Tätigkeit im Sinne der Verordnung (VO) EG Nr 883/2004 gegeben ist.
Handelt es sich bei diesen Personen um "Neu Zugezogene" (bis rund 5 Jahre nach Einreise) und liegt keine/kein aktuelle Anmeldebescheinigung/Lichtbildausweis/Daueraufenthaltskarte vor, ist für den Anspruch auf die Familienbeihilfe der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet (Antragsteller und Kind) durch Nachweis einer Krankenversicherung und von Existenzmitteln im Hinblick auf das Vorliegen des Mittelpunktes der Lebensinteressen zu prüfen (Punkt 03.01.5 Durchführungsrichtlinien zum FLAG). Dieser Punkt der Durchführungsrichtlinien bezieht sich auf Nichterwerbstätige iSd jeweiligen VO.
§ 3 Abs 1 und 2 FLAG 1967 und die hier normierte Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts sind auch iZm § 53 FLAG 1967 zu sehen. Grundsätzlich sind Staatsangehörige von Vertragsparteien des EWR österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, vorausgesetzt sie halten sich rechtmäßig in Österreich auf und die entsprechenden unionsrechtlichen Regelungen sind anwendbar.
Im ggstdl Fall ist die Voraussetzung des § 3 FLAG 1967 iVm § 9 NAG in Umsetzung der RL 2004/38/EG schon aus dem Grund erfüllt, da die Bf ein - über den Zeitraum von drei Monaten hianaus - bestehendes Aufenthaltsrecht im Inland durch die Vorlage der Anmeldebescheinigung nachweisen konnte.
Darüber hinaus übt die Bf seit 2017 auch eine berufliche Tätigkeit iSd VO EG Nr 883/2004 aus, sodass auch aus diesem Grund (ausreichendende Existenzmittel, Krankenversicherung etc.) kein Zweifel an der Rechtmäßgkeit des Aufenthalts im Inland bestehen kann.
Anzumerken ist, dass sich das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht im ggstdl Beschwerdefall nicht aus einer nationalen gesetzlichen Berechtigung, sondern kraft unmittelbar anzuwendenden Gemeinschaftsrechts ergibt. Dieses bereits nach Gemeinschaftsrecht bestehende Aufenthalts- und Niederlassungsrecht ist durch besondere Dokumente nachzuweisen, denen aber lediglich deklaratorische Wirkung zukommt und die die Existenz des bestehenden subjektiven Rechts an sich nicht betreffen (vgl BFG 20.01.2015, RV/7101450/2013)
Unterhalt:
Sachverhaltsmäßig steht fest, dass die Eltern der Bf ihr bis April 2017 überwiegend Unterhalt leisten und ab Mai 2017 nicht mehr, da sie seitdem ihren Unterhalt überwiegend selbst finanziert. Diese im § 6 Abs 5 FLAG 1967 normierte Voraussetzung ist daher seit Mai 2017 gegeben.
Ausbildung:
Sachverhaltsmäßig steht fest, dass die Bf eine in § 3 des Studienförderungsesetzes genannte Einrichtung besuchte. Sie erreichte während ihres Bachelorstudiums die nötigen ECTS-Punkte und studierte ernsthaft und zielstrebig.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen verlängert sich bei bei Studienrichtungen ohne Studienabschnitte die vorgesehene Studienzeit um ein Ausbildungsjahr (zulässige Studienzeit ist gesetzliche Studiendauer plus ein Ausbildungsjahr). Nach der Verwaltungspraxis handelt es sich bei einem Bachelor Studium um ein Studium ohne Studienabschnitte. Eine Berufsausbildung ist daher dann anzunehmen, wenn die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr (2 Semester) überschritten wird.
Die Bf begann im Sommersemester (SS) 2016 mit dem sechssemestrigen Bachelorstudium. Die vorgesehene Studienzeit (6 Semester + 2 Toleranzsemester) endete daher mit dem Wintersemester (WS) 2019/20.
Im ggstdl Fall ist auch § 2 Abs 9 FLAG 1967 (Verlängerungstatbestände durch die Covid-Pandemie) zu beachten.
Im ggstdl Fall schloss das idZ maßgebliche SS 2020 an die vorgesehene Studiendauer (Studienzeit + 2 Toleranzsemester) unmittelbar an. Die Covid-19 Krise hatte somit eine Auswirkung auf die Dauer der Berufsausbildung. Es kommt gemäß § 2 Abs 9 FLAG 1967 zu einer Verlängerung um ein weiteres Semester, d.h. bis inklusive SS 2020 (vgl. Einführungsinformation des BM Arbeit, Familie und Jugend zur FLAG Novelle, BGBl. I Nr. 28/2020, Verlängerung des Anspruchs auf Familienbeihilfe bei einer Berufsausbildung/eines Studiums infolge der COVID-19 Krise, Stand 01.07.2020).
Die vorgesehene, für den Bezug der Familienbeihilfe als Ausbildung anspruchsbegründende Studienzeit der Bf endete daher mit Ablauf des September 2020.
Zusammenfassung:
Die Bf hat von Mai 2017 bis inklusive September 2020 Eigenanspruch auf Familienbeihilfe, da sie sich in Ausbildung befindet, ihre Eltern ihr nicht den überwiegenden Unterhalt leisten und sie selbst zu einem erheblichen Teil den Unterhalt trägt, ihr Mittelpunkt der Lebensinteressen sich im Inland befindet und sie sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Bis inklusive April 2017 leisten die Eltern der Bf ihr den überwiegenden Unterhalt, sodass bis dahin kein Anspruch der Bf auf Familienbeihilfe besteht.
Unzulässigkeit der Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die zu lösenden Rechtsfragen folgen der Judikatur des VwGH, sodass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 26. Juli 2021
Normen und Schlagworte
- § 8 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005
- § 9 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005
- Art. 6 Abs. 1 RL 2004/38/EG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77
- § 51 Abs. 1 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005
- Art. 20 Abs. 1 AEUV, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 47
- Art. 45 Abs. 1 AEUV, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 47
- RL 2004/38/EG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77
- Art. 16 Abs. 1 RL 2004/38/EG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 9 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 53 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103484/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7103484.2020
- Stammnummer
- 133949
- Gültig
- 26.07.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF