Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101650/2017
Unrichtiges Antragsdatum im Abweisungsbescheid betreffend Familienbeihilfe
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101650/2017vom 12.10.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Aus der Aktenlage ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass stärkere Bindungen zu einem anderen Ort außerhalb Österreichs, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen bestehen.
Das Bundesfinanzgericht erkennt bei dieser Sachlage nicht, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen (§ 2 Abs. 8 FLAG 1967) der Bf jedenfalls ab dem Schuleintritt der Kinder im September 2014 nicht in Österreich befunden hätte.
Das Finanzamt vermengt im angefochtenen Bescheid und in der Beschwerdevorentscheidung die Frage des Lebensmittelpunkts mit jener, ob über die notwendigen Existenzmittel verfügt wurde.
Sollte, wofür nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt besteht, ein Teil des Unterhalts mit Alimentationszahlungen von nicht in Österreich lebenden Angehörigen bestritten worden wäre, stünde dieser Umstand allein einem Mittelpunkt der Lebensinteressen bei entsprechend starken persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu Österreich nicht entgegen (vgl. VwGH 18.11.2009, 2008/13/0218).
Rechtmäßiger Aufenthalt
Gem. § 3 Abs. 1 FLAG 1967 und nach § 3 Abs. 2 FLAG 1967 kann von Bedeutung sein, ob die Bf und ihre Familie über die notwendigen Existenzmittel für einen Aufenthalt in Österreich verfügen.
Fest steht, dass die Bf und ihre Familie (auch) rumänische Staatsbürger und damit Unionsbürger sind. Auch ein Doppelstaatsbürger ist Unionsbürger, wenn er Bürger (auch) eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ist.
Jeder Unionsbürger hat gemäß Art. 7 Abs. 1 RL 2004/38/EG das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er (im gegenständlichen Zusammenhang von Bedeutung) Arbeitnehmer oder Selbständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen (vgl. Aigner/Wanke in Lenneis/Csaszar/Wanke, FLAG § 3 Rz 172).
Nach der Aktenlage liegen für die Bf und die beiden Kinder seit 31.3.2015 Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen gemäß Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz (NAG) vor.
Das Finanzamt hat bei aufrechtem Aufenthaltstitel nicht zu prüfen, ob ein Beihilfewerber über ausreichende Existenzmittel im Inland verfügt (vgl. Aigner/Wanke in Lenneis/Csaszar/Wanke, FLAG § 3 Rz 158 m.w.N.). Die Beihilfenbehörde hat daher nicht zu beurteilen, ob ein Aufenthaltstitel nach § 8 NAG oder § 9 NAG von der nach dem NAG jeweils zuständigen Behörde zu Recht oder zu Unrecht erteilt wurde. Wenn aufrechte Aufenthaltstitel vorliegen, ist die Voraussetzung des rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 FLAG 1967 für Anspruchswerber und Kind erfüllt und der Anspruch auf Familienbeihilfe ist nur mehr nach den allgemeinen Voraussetzungen, die auch für österreichische Staatsbürger gelten, zu beurteilen (vgl. Aigner/Wanke in Lenneis/Csaszar/Wanke, FLAG § 3 Rz 157 m.w.N.; BFG 20.6.2014, RV/5100906/2012).
Ab März 2015 ist daher wegen der Anmeldebescheinigungen nach § 9 NAG jedenfalls von einem rechtmäßigen Aufenthalt i.S.d. § 3 FLAG 1967 von Antragstellerin und Kindern auszugehen.
Das Vorliegen eines Aufenthaltstitels entfaltet allerdings keine Rückwirkung auf Zeiten vor dessen Ausstellung (BFG 30.9.2016, RV/7102024/2016). Fehlt eine Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nach § 9 NAG, kann ungeachtet dessen Unionsbürgern Familienbeihilfe zustehen, allerdings ist dann das Aufenthaltsrecht durch die Beihilfenbehörde zu prüfen.
Von November 2014 bis März 2015 (und dannach) war die Bf als Arbeiterin in Österreich erwerbstätig. In dieser Zeit ist unabhängig von der deklarativen Anmeldebescheinigung gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchstabe a RL 2004/38/EG von einem rechtmäßigen Aufenthalt der Bf in Österreich auszugehen.
Für Zeiträume vor November 2014 wäre, wenn auch dafür Familienbeihilfe beantragt wird, an Hand der Versicherungsdaten davon auszugehen, dass der Ehegatte der Bf jedenfalls seit Juni 2014 in Österreich weitgehend durchgehend erwerbstätig war (für die Zeit zwischen Oktober 2012 und Juni 2014 sind keine Versicherungszeiten ausgewiesen). D B hielt sich daher jedenfalls seit Juni 2014 gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchstabe a RL 2004/38/EG rechtmäßig in Österreich auf. Dieses Aufenthaltsrecht bewirkt nach Art. 7 Abs. 1 Buchstabe d RL 2004/38/EG, dass sich auch seine Ehefrau und seine minderjährigen Kinder jedenfalls seit Juni 2014 rechtmäßig in Österreich aufgehalten haben (zum gleichfalls erforderlichen Mittelpunkt der Lebensinteressen siehe aber oben).
Erhöhungsbetrag
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 bestimmt zur Lösung der Frage, ob ein Kind behindert oder voraussichtlich dauernd unfähig ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, die Nachweisführung ausschließlich durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (früher: Bundessozialamt, jetzt: Sozialministeriumservice).
Diese Bescheinigung hat gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu erfolgen.
Bei der Antwort auf die Frage, ob das Kind dauernd außerstande war bzw. ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist die Behörde bzw. das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und nicht einander widersprechend sind (vgl. VwGH 29.9.2011, 2011/16/0063; VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068, und die bei Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 29 zitierte Rechtsprechung). Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen (vgl. VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068; VfGH 10.12.2007, B 700/07).
Da die Behörde verpflichtet ist, die Beweiskraft der Gutachten des Sozialministeriumservice zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen, ist es unerlässlich, dass die Behörde vor Erlassung eines Bescheides Kenntnis von einem derartigen Gutachten hat (vgl. BFG 28.2.2017, RV/7102140/2016).
Es wäre daher im weiteren Verfahren das oder die vom Sozialministeriumservice betreffend C erstellten Gutachten vom Finanzamt beizuschaffen.
Rechtskräftige Abweisungsbescheide
Bemerkt wird, dass die gegenüber dem Vater ergangenen rechtskräftigen Abweisungsbescheide eine Bindungswirkung im Verfahren betreffend die Ansprüche der Mutter nicht entfalten.
Wien, am 12. Oktober 2017
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 51 Abs. 1 Z 1 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005
- § 52 Abs. 1 Z 2 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005
- § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005
- § 9 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005
- § 10 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- §§ 92 bis 96 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- Art. 7 RL 2004/38/EG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101650/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7101650.2017
- Stammnummer
- 116587
- Gültig
- 12.10.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF