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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101954/2016

Anspruch des in Polen lebenden haushaltsführenden Vaters bzw. der in Polen lebenden haushaltsführenden Großmutter geht Anspruch der in Österreich lebenden Mutter auf Ausgleichszahlung vor, auch sehr niedrige Einkünfte können die Stellung als Arbeitnehmer vermitteln

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101954/2016vom 09.04.2018Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Hier: Antrag der in Österreich arbeitenden Mutter zugunsten des in einem anderem Mitgliedstaat lebenden haushaltsführenden Vaters bzw. der in einem anderem Mitgliedstaat lebenden haushaltsführenden Großmutter zu berücksichtigen.
Die RL 2004/38/EG unterscheidet in Bezug auf die Voraussetzung, über ausreichende Existenzmittel zu verfügen, zwischen erwerbstätigen und nicht erwerbstätigen Personen. Der erstgenannten Gruppe von Unionsbürgern, die sich im Aufnahmemitgliedstaat befinden, steht nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a RL 2004/38/EG das Aufenthaltsrecht zu, ohne dass sie weitere Voraussetzungen erfüllen muss. In Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie von nicht erwerbstätigen Personen verlangt, dass sie über ausreichende eigene Existenzmittel verfügen.
Das Bundesfinanzgericht hat als Gericht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union das Unionsrecht anzuwenden. Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den innerstaatlichen Gerichten als den mit der Anwendung des Unionsrechts betrauten Gerichten und dem EuGH soll die ordnungsgemäße Anwendung und die einheitliche Auslegung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten sichergestellt werden. Diese Zusammenarbeit soll verhindern, dass sich in einem Mitgliedstaat eine nationale Rechtsprechung herausbildet, die mit den Normen des Unionsrechts nicht im Einklang steht. Art. 267 AEUV verleiht dem EuGH die Zuständigkeit, im Wege der Vorabentscheidung sowohl über die Auslegung der Verträge und der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union als auch über die Gültigkeit dieser Handlungen zu entscheiden. Da die Auslegung des Unionsrechts durch den EuGH bindend ist, hat das Bundesfinanzgericht einer derartigen Auslegung des Begriffs des "Arbeitnehmers" durch den EuGH zu folgen.
Der unionsrechtiche Arbeitnehmerbegriff ist anhand objektiver Kriterien zu definieren, die das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die Rechte und Pflichten der betroffenen Personen kennzeichnen. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass eine Person während einer bestimmten Zeit für eine andere nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Die beschränkte Höhe dieser Vergütung, der Ursprung der Mittel für diese, die stärker oder schwächere Produktivität des Betroffenen oder der Umstand, dass er nur eine geringe Anzahl von Wochenstunden Arbeit leistet, schließen es nicht aus, dass eine Person als "Arbeitnehmer" im Sinne von Art. 45 AEUV anerkannt wird. Unter die unionsrechtlichen Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer fällt auch ein Angehöriger eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausübt, mit der er weniger verdient, als im letztgenannten Staat als Existenzminimum angesehen wird, selbst wenn eine Ergänzung des Einkommens durch staatliche Sozialhilfe erfolgt.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde der A B Ca, Adresse, vertreten durch Mag. Thomas Scholik, 1130 Wien, Fichtnergasse 6A, vom 30.11.2015, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22, 1220 Wien, Dr. Adolf Schärf-Platz 2, vom 25.11.2015, mit welchem der Antrag vom 27.5.2015 auf Ausgleichszahlung für den im Jänner 2000 geborenen D Ci für den Zeitraum Mai 2011 bis Mai 2015 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer X, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO abgeändert, dass sein Spruch zu lauten hat: Es wird gemäß § 92 BAO i.V.m. §§ 10, 13 FLAG 1967 und Art. 60 Abs. 1 Satz 3 VO 987/2009 festgestellt, 1. dass ein Anspruch der Mutter A B Ca, Adresse, auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag oder auf Ausgleichszahlung betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den im Jänner 2000 geborenen D Ci für den Zeitraum Mai 2011 bis Mai 2015 nicht besteht, 2. dass der Antrag der Mutter A B Ca vom 27.5.2015 auf Ausgleichszahlung für den im Jänner 2000 geborenen D Ci als derartiger Antrag zugunsten des Gesamtrechtsnachfolgers / der Gesamtrechtsnachfolgerin / der Gesamtrechtsfolger nach dem im April 2015 verstorbenen Vater E Ci für den Zeitraum Mai 2011 bis April 2015 zu berücksichtigen ist, 3. dass der Antrag der Mutter A B Ca vom 27.5.2015 auf Ausgleichszahlung für den im Jänner 2000 geborenen D Ci als derartiger Antrag zugunsten der Großmutter F Ca für den Zeitraum Mai 2015 zu berücksichtigen ist. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig. Entscheidungsgründe Antrag vom 7.1.2015 Mit dem Formular Beih 1 stellte die Beschwerdeführerin (Bf) A B Ca am 7.1.2015 durch ihren steuerlichen Vertreter einen Antrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe. Ab welchem Zeitpunkt Familienbehilfe gewährt werden solle, ist nicht angegeben. Die Bf sei polnische Staatsbürgerin und am 22.7.2010 von Polen nach Österreich zugezogen. Sie lebe seit 2010 dauernd getrennt und übe die Kindererziehung allein aus. Sie sei als Raumpflegerin bei einem angeführten Arbeitgeber seit 18.9.2013 in Wien beschäftigt und wohne Adresse. Der gemeinsame Wohnort in Polen sei Adresse_PL/1. Der im April 1997 geborene Sohn D E Ci, polnischer Staatsbürger, wohne beim Vater E Ci in Adresse_PL/1. Der Vater sei in Polen Lagerarbeiter. D besuche im Schuljahr 2014/2015 die zweite Klasse eines Gymnasiums in Bytom. Aus dem elektronisch vorgelegten Akt geht nicht hervor, ob dieser Antrag vom Finanzamt erledigt wurde (es wurde offenbar, siehe auch die Schreiben des steuerlichen Vertreters, ab Juni 2015 Familienbeihilfe gewährt). Anträge vom 27.5.2015 Die Bf stellte am 27.5.2015 mit dem Formular Beih 38 Antrag auf Gewährung einer Differenzzahlung für den Zeitraum Mai 2011 bis Juni 2015. Die Daten darin entsprechen im Wesentlichen denen im Antrag vom 7.1.2015. Hier wird allerdings das Geburtsdatum von D mit Jänner 2000 angegeben, Angaben zum Wohnort des Kindes fehlen. Auch wurde mit dem Formular Beih 1 am 27.5.2015 neuerlich Familienbeihilfe wie schon am 7.1.2015 ab Juli 2015 beantragt. Laut diesem Antrag sei D im Jahr 2015 nach Österreich eingereist. Den Anträgen war beigelegt: Einreichbestätigung Das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabtellung 35 Einwanderung und Staatsbürgerschaft, bestätigte D Ci, Adresse, dass dieser am 22.5.2015 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Anmeldebescheinigung (Familienangehöriger) gestellt habe. Meldebestätigung Der Magistrat Wien-MBAf.d. 2. Bezirk, bestätigte am 20.5.2015 die Meldung von D E Ci ab 20.5.2015 in Adresse. Sterbeurkunde Die Rzeczpospolita Polska (Republik Polen) stellte am 20.4.2015 eine Odpis skrócony aktu zgonu (gekürzte Kopie der Sterbeurkunde) betreffend den Vater E Ci, verstorben im April 2015 in Bytom, aus. Geburtsurkunde Laut Geburtsurkunde der Rzeczpospolita Polska, Urząd Stanu Cywilnego w Bytom, sind Eltern des im Jänner 2000 geborenen D E Ci E Ci (Vater) und A B Ca (Mutter). Anmeldebescheinigung Das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabtellung 35 EWR, stellte am 26.3.2015 eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen und für Schweizer Bürger/-innen gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Bf als Arbeitnehmerin (§ 51 Abs. 1 Z 1 NAG) aus. Meldebestätigung Der Magistrat Wien-MBAf.d. 2. Bezirk, bestätigte am 19.1.2015 die Meldung von A B Ca ab diesem Tag in Adresse. Davor habe die Bf ihren Hauptwohnsitz (seit Dezember 2014) in Wien 13 gehabt. Dienstgebermeldung H Facility Management GmbH Die Bf wurde ab 18.9.2013 von H Facility Management GmbH Dienstgeber als Raumpflegerin zu 30 Wochenstunden mit einem Entgelt von € 1.102,87 bei der Sozialversicherung angemeldet. Dienstgebermeldung Mag. I J Die Bf wurde von Mag. I J ab 1.3.2012 als Raumpflegerin zu 4 Wochenstunden mit einem Entgelt von € 180,00 (geringfügige Beschäftigung) bei der Sozialversicherung angemeldet. Dienstgebermeldung Mag. K J Zuvor bestand eine geringfügige Beschäftigung bei Mag. K J mit einem Entgelt von € 180,00 bis Ende Februar 2012. Keine Familienleistungen in Polen Laut beglaubigter Übersetzung einer Bestätigung des Städtischen Zentrums für Sozialhilfe in Bytom, Abteilung für Familienleistungen, vom 27.4.2015 habe die in Adresse_PL/1 wohnhafte Bf für D Ci für die Beihilfeperiode 2014/2015 (d.h. vom 1.11.2014 bis 31.10.2015) im Städtischen Zentrum für Familienhilfe in Bytom weder einen Antrag auf Zuerkennung des Anspruchs auf Familienleistungen gestellt noch hatte sie Anspruch darauf. Schulbesuchsbestätigung Ein Gymnasium in Bytom bestätigte am 24.4.2015, dass D Ci die zweite Klasse im Schuljahr 2014/2015 besuche. Das Finanzamt ermittelte laut Finanzamtsakt: Schreiben vom 30.4.2015 Mit Schreiben vom 30.4.2015 gab die steuerliche Vertretung an:  Der geschiedene frühere Ehemann unserer Mandantin, der sich während des Aufenthaltes des Sohnes in Polen, wo dieser die Schule besucht, erziehungstechnisch um ihn gekümmert hat (die Kosten wurden ausschließlich von unserer Mandantschaft getragen), ist nunmehr verstorben. Die Sterbeurkunde liegt diesem Schreiben ebenfalls bei. Der Sohn wird im heurigen Jahr noch das Schuljahr in Polen beenden und ab Juli zu seiner Mutter nach Wien kommen, um von Ihr beaufsichtigt zu werden. Er hat dann seinen Wohnsitz in Österreich und wir ersuchen höflich diesen Fall möglichst rasch positiv zu erledigen, da unsere Mandantin die Mittel dringend benötigt um die schwierige Situation nach dem Tod des früheren Ehemannes halbwegs durchstehen zu können. Einkommen Laut österreichischen Einkommensteuerbescheiden (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2011, 2012, 2013 und 2014 verfügte die Bf über folgendes zu versteuerndes Einkommen (2015: Lohnzettel): 2011: € 686,00 (steuerpflichtige Bezüge von einem Arbeitgeber von € 1.346,00) 2012: € 2.034,82 (steuerpflichtige Bezüge von zwei Arbeitgebern) 2013: € 6.256,83 (steuerpflichtige Bezüge von zwei Arbeitgebern) 2014: € 15.909,69 (steuerpflichtige Bezüge von zwei Arbeitgebern) 2015: € 16.773,14 (steuerpflichtige Bezüge von zwei Arbeitgebern). Versicherungsdatenauszug Laut Versicherungsdatenauszug vom 12.4.2016 sind in Österreich folgende Versicherungszeiten der Bf erfasst: 20. 05. 2011 31. 08. 2013 Selbstvers. § 19a ASVG Arbeiterin 01 20. 05. 2011 29. 02. 2012 geringfügig beschäftigte Arbeiterin 02 01. 03. 2012 laufend geringfügig beschäftigte Arbeiterin 03 01. 09. 2013 31. 12. 2014 Vollvers. und geringf. Besch. - Arb. 01 18. 09. 2013 laufend Arbeiterin 04. Beitragsgrundlagen: Jahr allgemein Sonderz. Dienstgeber, meldende Stelle Nr. 2013 4.084,25 551,18 € ... 04 985,33 180,67 € ... 01 2014 14.037,02 2.258,48 € ... 04 4.260,00 710,00 € ... 01 2015 14.605,82 2.350,34 € ... 04 Übermittlung E 401 und E 411 Das Regionalny Ośrodek Polityk Społecznej Województwa Śląskiego (Regionalzentrum für Sozialpolitik der Woiwodschaft Schlesien) teilte dem Finanzamt am 2.9.2015 mit, dass E Ci im April 2015 verstorben sei. Die aktuelle Wohnanschrift und die berufliche Situation sowie die Ansprüche auf Familienleistungen in Polen betreffend die Bf seien nicht bekannt. Die Formulare E 401 und E 411 wurden von der polnischen Behörde daher unausgefüllt zurückgesandt. Es wurde vom Finanzamt folgende Übersetzung durch ein Übersetzungsbüro veranlasst: Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit gibt Ihnen das Regionale Zentrum für Sozialpolitik der Woiwodschaft Schlesien die Formulare E401 und E411 hinsichtlich E und A Cy zurück. Gleichzeitig teilen wir Ihnen mit, dass Frau A Ca von der Adresse: [Adresse_PL/1], Bytom, Woiwodschaft Schlesien am 20.04.2010 auf dem Verwaltungsweg abgemeldet wurde. Die aktuelle Wohn-/Anmeldungsadresse, sowie die berufliche Situation und die Berechtigungen zu Familienleistungen in Polen sind also nicht bekannt. Darüber hinaus, wie es aus den gemachten Festlegungen folgt, ist Herr E Ci am ....04.2015 gestorben. Schreiben vom 29.9.2015 Mit Schreiben vom 29.9.2015 an das Finanzamt übermittelte die steuerliche Vertretung unter anderem sieben Überweisungsbelege, "aus denen hervorgeht, dass Frau Ca für ihren in Polen lebenden Sohn im Monat € 100,- bis € 150,- einzahlt und sendet". Bei der Bank könnten noch weitere Belege über Anforderung ausgehoben werden. Anmeldebescheinigung Das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabtellung 35 EWR, stellte am 24.7.2015 eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen und für Schweizer Bürger/-innen gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für D Ci als Verwandter in gerader absteigender Linie (§ 52 Abs. 1 Z 2 NAG) aus. Anmeldebestätigung Laut Übersetzung einer "Anmeldungsbestätigung für den vorläufigen Aufenthalt" des Stadtamts in Bytom vom 4.5.2015 sei D Ci "für den vorläufigen Aufenthalt in Bytom" in Adresse_PL/6 von Mai 2015 bis Dezember 2015 angemeldet. Scheidungsurteil Laut Übersetzung des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts in Katowice vom Juni 2009 wurde die im Jahr 1999 zwischen E Ci und A B Ca geschlossene Ehe geschieden. Mit der Ausübung der elterlichen Sorge wurde der Vater E Ci betraut, die Mutter habe für ihren Sohn Unterhalt von monatlich PLN 170 zu leisten. Schulbesuchsbestätigung Ein Gymnasium in Bytom bestätigte am 14.9.2015, dass D Ci die dritte Klasse im Schuljahr 2015/2016 besuche. Meldeauskunft Laut Übersetzung von "Informationen über die persönlichen Daten" des Stadtamts in Bytom vom 8.6.2015 seien an der Anschrift Adresse_PL/1, von November 2004 bis April 2010 für den ständigen Aufenthalt gemeldet gewesen: A Ci (Ca), E Ci, D Ci. Im Zeitraum April 2010 bis April 2015 seien an dieser Anschrift für den ständigen Aufenthalt gemeldet gewesen: E Ci, D Ci. Nach dem Tod des Vaters im April 2015 sei an dieser Anschrift bis Mai 2015 D Ci für den ständigen Aufenthalt gemeldet gewesen. Keine Familienleistungen in Polen Laut beglaubigter Übersetzung einer Bestätigung des Städtischen Zentrums für Sozialhilfe in Bytom, Abteilung für Familienleistungen, vom 9.6.2015 habe die in Adresse_PL/1 wohnhafte Bf für D Ci von 1.1.2010 bis heute weder Familienunterstützung bezogen noch beantragt. Ergänzungsersuchen vom 6.10.2015 Mit Ergänzungsersuchen vom 6.10.2015 ersuchte das Finanzamt die Bf um:  Anmeldung WGKK ... vom 20.5.2011 Zahlungsnachweis der mtl. geleisteten Unterhaltszahlungen ab 5/2011 Nachweis wer D nach dem Tod des Vaters in PL betreut (Name, Geburtsdatum, Adresse, welches Verhältnis z.B. Oma, Opa etc.)- während Sie in Österreich arbeiten Ausländische Unterlagen alle inklusive beglaubigter deutscher Übersetzung Schreiben vom 5.11.2015 Mit Schreiben vom 5.11.2015 übermittelte die steuerliche Vertretung:  1. Die erbetene Anmeldung bei der WGKK ... 2. Eine große Menge der geleisteten Unterhaltszahlungen ab 05/2011. Wir weisen daraufhin, dass viele dieser Überweisungen per Bank oder Western Union überwiesen wurde, oft aber auch Fr. Ca die Beträge bei Polenbesuchen vor Ort an den Kindesvater bar ausbezahlt hat. Leider ist dieser, wie Sie ja wissen, verstorben. Für die Zahlungen an die Schwiegermutter, die sich um den Sohn kümmert solang er dort die Schule besucht und Fr. Ca in Wien arbeitet, haben wir diesbezüglich auch eine übersetzte handschriftliche Bestätigung beigelegt, eine Bestätigung durch den verstorbenen Ehemann ist leider nicht möglich. Da aber dieser keinerlei Forderungen gestellt hat, scheint uns bewiesen zu sein, dass die vereinbarte Summe monatlich bar oder durch Überweisung bezahlt worden ist. 3. Die vom Finanzamt geforderte Bestätigung, wer D nach dem Tod des Vaters in Polen betreut hat, ist einfach zu geben, es sind dies die Eltern des Verstorbenen, Frau F Ca, geb. ... und Herr G Ci, geb. ..., wohnhaft [Adresse_PL/6], Polen. Es handelt sich dabei um das Haus der Schwiegereltern unserer Mandantin, in welchem der Vater von D mit diesem im ersten Stock gewohnt hat, während die Eltern (Oma und Opa) im Erdgeschoß wohnen. Nach dem Tod des Vaters bleibt der Sohn bis zur Beendigung seiner Schullaufbahn im ersten Sock wohnen und wird von Oma und Opa weiter betreut. Nach Ende der Schulzeit wird er nach Wien zu seiner Mutter übersiedeln. Die Unterlagen sind naturgemäß entweder in deutscher Sprache oder mit deutscher Übersetzung beigefügt. Wir hoffen damit alle geforderten Unterlagen übergeben zu haben und ersuchen höflich um rasche ERLEDIGUNG, da unsere Mandantin schon seit geraumer Zeit auf die Familienbeihilfe wartet und wie Sie aus den Gehaltsbestätigungen ersehen, nicht in Reichtum gebettet ist, um den Unterhalt für den Sohn und das eigene Leben zu finanzieren. Die Familienbeihilfe ist ein ganz wichtiger Aspekt in ihrer finanziellen Gestaltung und ist schon seit geraumer Zeit ausständig. Beigelegt waren Überweisungs- bzw. Anweisungsbelege über Zahlungen der Bf an E Ci wie folgt: 16.10.2010: € 200,00 = PLN 751,48 15.11.2010: € 200,00 = PLN 757,67 27.1.2011: € 150,00 = PLN 569,66 25.2.2011: € 150,00 = PLN 576,31 12.3.2011: € 300,00 = PLN 1.180,39 7.7.2011: € 300,00 = PLN 1.143,02 5.10.2011: € 150,00 = PLN 167,50 6.12.2011: € 150,00 11.12.2011: € 300,00 = PLN 1.169,85 9.3.2012: € 150,00 8.5.2012: € 100,00 4.9.2012: € 100,00 9.1.2013: € 100,00 20.2.2013: € 30,00 18.6.2013: € 100,00 13.6.2013: € 50,00 5.7.2013: € 100,00 29.8.2013: € 150,00 17.10.2013: € 100,00 9.12.2013: € 450,00 7.4.2014: € 100,00 3.6.2014: € 100,00 23.6.2014: € 120,00 14.9.2014: € 150,00 14.11.2014: € 100,00 10.12.2014: € 150,00 11.2.2015: € 100,00 9.3.2015: € 120,00 8.4.2015: € 100,00 Beigefügt waren Überweisungs- bzw. Anweisungsbelege über Zahlungen der Bf an L M wie folgt: 7.7.2011: € 50,00 = PLN 190,50 Beigefügt waren Überweisungs- bzw. Anweisungsbelege über Zahlungen der Bf an F Ca wie folgt: 5.5.2015: € 100,00 18.5.2015: € 100,00 23.6.2015: € 100,00 17.9.2015: € 200,00 16.9.2015: € 150,00 Außerdem eine Erklärung von F Ca vom 26.10.2015, wonach diese erklärt, seit Mai 2015 von der Bf, der Mutter ihres Enkelsohnes D Ci, für dessen Unterhalt "Beträge in Höhe von 100,00 bzw. 150,00 EUR entweder mittels Banküberweisung oder beim persönlichen Kontakt erhalte". Schließlich folgende Anmeldung zur Sozialversicherung der Bf: 18.5.2011/20.5.2011, Raumpflegerin, € 180,00, 4 Stunden pro Woche. Abweisungsbescheid Mit Bescheid vom 25.11.2015 wies das Finanzamt den Antrag der Bf vom 27.5.2015 auf Ausgleichszahlung für den im Jänner 2000 geborenen D Ci für den Zeitraum Mai 2011 bis Mai 2015 ab. Die Begründung hiefür lautet: Da Ihre geringfügige Tätigkeit in Österreich einen so geringen Umfang (= 4 Wochenstunden) hat und sie sich daher als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellt, besteht für die Zeit von Mai 2011 bis August 2013 kein Anspruch auf Familienbeihilfe/Ausgleichszahlung. Um einen Beihilfenanspruch herleiten zu können, müssen Sie nach den Bestimmungen der VO 883/2004 entweder mit Ihrem Kind im gemeinsamen Haushalt leben oder den überwiegenden Unterhalt leisten. Von einer überwiegenden Kostentragung kann nur ausgegangen werden, wenn der Unterhalt des Kindes mindestens die Höhe der Familienbeihilfe (einschließlich des KAB) beträgt. Da Sie aufgrund der Unterlagen von September 2013 - März 2015 zu geringen Unterhalt leisteten, war der Anspruch auf Familienbeihilfe/Ausgleichszahlung in diesem Zeitraum in Österreich nicht gegeben. Beschwerde Mit Schreiben vom 30.11.2015 erhob die Bf durch ihren steuerlichen Vertreter Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom 25.11.2015: Die Beschwerde richtet sich gegen die Abweisung der Auszahlung der Familienbeihilfe für den beantragten Zeitraum. Begründung: Frau Ca ist von ihrem Ehemann geschieden und das Kind hat bis zum Tod des Ehemannes, im März 2015, bei diesem in Polen gelebt. Frau Ca hat Unterhaltszahlungen für ihr Kind regelmäßig geleistet. Das Finanzamt zitiert in seiner Begründung die Bestimmungen der VO 883/2004, ohne konkret einen Artikel, einen Paragraphen oder eine genaue Stelle zu nennen, diese Begründung ist insofern schon rechtswidrig. Darüberhinaus wird in diesem Satz nur ausgesprochen was ohnehin bekannt ist, nämlich, dass die Familienbeihilfe dann zusteht, wenn das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt oder wenn Unterhalt geleistet wird. Die Leistung des Unterhaltes muss naturgemäß auf das Einkommen der leistenden Person abgestimmt sein. Frau Ca arbeitet in Wien, in einem Teilzeitdienstverhältnis bei der H-Facility Management GmbH & Co und verdient dort € 956,31 pro Monat (14x im Jahr). Darüberhinaus ist Sie in der Kanzlei Mag. I J geringfügig mit 4 Stunden pro Woche beschäftigt und verdient dort € 355,-- pro Monat, zusammen hat Sie also einen Monatsnettoverdienst von € 1.311,—. Von diesem Betrag muss Sie nicht nur Ihre Miete und Bekleidung, sondern aus Ihren Lebensunterhalt in Form von Essen und Trinken bezahlen. Das hier ein höherer Betrag als € 100,-- bis € 150,— im Monat, als Zahlungen für Ihr Kind, nicht möglich waren, ist mehr als evident. Das Finanzamt argumentiert aus unserer Sicht vollkommen falsch in dem es sagt, „der Unterhalt müsse zumindest die Höhe der Familienbeihilfe erreichen." Unsere Mandantin würde mit Liebe und Freude gerne die gesamte Familienbeihilfe an ihren Sohn überweisen, sofern sie diese bekommen würde. Eine Beihilfe an einen Bedürftigen nicht zu entrichten, weil dieser ohne Familienbeihilfe nicht einen hohen Betrag an Unterhalt bezahlen kann, ist menschenverachtend und entbehrt auch jeglicher logischer Grundlage. Unsere Mandantin bekommt nunmehr, nach dem Tod des Vaters, eine monatliche Familienbeihilfe von € 136,20, plus den Kinderabsetzbetrag von € 58,40, zusammen also € 194,60. Wenn sie diesen Betrag auch in der Vergangenheit erhalten hätte, hätte Sie mit Leichtigkeit ihrem Sohn mehr als € 200,— überweisen können. Es ist wohl den Gesetzen jeglicher Denklogik entgegenstehend zu verlangen, dass jemand, der wenige Einkünfte hat, von diesen einen höheren Betrag für das Kindeswohl wegzahlen muss, ohne ihm diesen Betrag zur Verfügung zu stellen. Dies ist ungerecht, hilft weder dem Bedürftigen noch dem Kind und wiederspricht der Intension des Gesetzes, nämlich den Kindern ein gesichertes Auskommen zu geben vollständig. Es ist geradezu menschenverachtend als Begründung zu schreiben „ da sie aufgrund der Unterlagen vom 09/2013 bis 03/2015 zu geringen Unterhalt geleistet haben, war die Zahlung der Familienbeihilfe Ausgleichszahlung in diesem Zeitraum in Österreich nicht gegeben" und dies in dem Wissen, dass in Polen und das haben wir nachgewiesen, weil es auch vom Finanzamt verlangt wurde, keine Familienbeihilfe an den Vater des Kindes ausbezahlt wurde. Von einer Überversorgung bei Gewährung der Beihilfe kann daher wohl keine Rede sein.  Wir stellen daher den höflichen Antrag den Bescheid vom 25.11.2015 aufzuheben und gemäß dieser Beschwerde neu zu erlassen. Sollte das Finanzamt diese unsere Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung nicht positiv im Sinne unseres Antrages erledigen können, stellen wir den höflichen Antrag, diese unsere Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Beschwerdevorentscheidung Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.1.2016 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab: Sachverhalt: Es wurde Ihnen die Familienbeihilfe für obigen Zeitraum aberkannt, weil es sich bei Ihrer Beschäftigung für den Zeitraum 5/11-8/13 nicht um eine Beschäftigung in Sinne der EU-Verordnung handelt. Für den Zeitraum 9/13-3/15 waren Ihre Unterhaltsleistungen zu gering. Sie waren in Österreich 5/11-8/13 geringfügig beschäftigt und sind seit 9/13 vollbeschäftigt und zusätzlich geringfügig beschäftigt. Ihre Unterhaltsleistungen für das Kind wurden 5/11-4/15 an den Kindesvater überwiesen. Der Kindesvater ist 4/15 verstorben. Rechtliche Grundlagen: Laut Artikel 11 Abs. 1 lt. a der EU-Verordnung Nr. 883/2004 unterliegt eine Person den Rechtvorschriften eines Mitgliedsstaates, wenn sie eine Beschäftigung dort ausübt. Es muss sich um eine Beschäftigung im Sinne der EU-Verordnung handeln. Gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Anspruch auf Familienbeihilfe/Ausgleichszahlung haben Sie bei fehlender Haushaltszugehörigkeit (Meldezettel) nur dann, wenn Sie eine lückenlose monatliche Kostentragung, mindestens in Höhe der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages, mit entsprechenden Belegen (Daueraufträge, ÜbenNeisungsbelege, etc.) nachweisen können. Diese Kosten müssen sich mit dem Einkommen decken. Würdigung: Als Beschäftigung im Sinne der EU-Verordnung gilt eine Tätigkeit die eine wöchentliche Mindestarbeitszeit von 8 Stunden pro Woche aufweist. Alles andere fällt unter die Geringfügigkeitsgrenze. Für die Zeit 5/11-8/13 besteht in Ihrem Fall kein Anspruch auf Familienbeihilfe/Ausgleichszahlung, da Ihre geringfügige Beschäftigung aufgrund der Stundenanzahl keine Beschäftigung im Sinne der EU-Verordnung darstellt. Für den Zeitraum 9/13-3/15 müssen Sie nachweislich (mit Belegen) überwiegend für den Unterhalt Ihres Kindes aufkommen. .)Unterhaltsleistungen 2011: 7-12/11 wurden laut Belegen insgesamt 600 € an Unterhalt geleistet. Das ergibt einen durchschnittlichen monatlichen Betrag von 75 €. .)Unterterhaltsleistungen 2012: 3-9/12 wurden laut Belegen 350 € an Unterhalt geleistet. .)Unterhaltsleistungen 2013: Es wurden laut Überweisungsbelegen 1080 € Unterhalt geleistet. Dies ergibt einen durchschnittlichen monatlichen Unterhalt in Höhe von 90 €. .)Unterhaltsleistung 2014: Der Nachweis Ihrer Unterhaltsleistungen beträgt 820 €. Dies ergibt einen durchschnittlichen monatlichen Unterhalt in Höhe von ca. 68 € .)Unterhaltsleistung 2015: Es 1-3/15 wurden 220 € überwiesen. Betrachtungszeitraum Unterhaltsleistungen 9/13-3/15: Der Kindesvater hat mit dem Sohn im gemeinsamen Haushalt gelebt und ist somit auch für dessen Unterhalt Vorrangig aufgekommen. Ihre Unterhaltsleistungen erwiesen sich aufgrund der Belege als sehr unregelmäßig und es kann daher nicht von einer überwiegenden ständig wiederkehrenden Leistung gesprochen werden. Die Erfahrungen des täglichen Leben zeigen, dass ein in Polen lebendes Kind mit durchschnittlich 92 € pro Monat (errechnet aus Ihren Überweisungen 9/13-3/15) nicht überwiegend von Ihnen erhalten wird. Da der Kindesvater 4/15 verstorben ist, kann auch für _ den strittigen Zeitraum 9/13-3/15 nicht mehr eruiert werden wieviel Lebenshaltungskosten für das Kind angefallen sind. Da Sie für den Zeitraum 9/13-3/15 keinen Nachweis über eine regelmäßige und überwiegende Unterhaltsleistung erbracht haben und Ihre Leistungen zusätzlich unter der Höhe der Familienbeihilfe und des Kindesabsetzbetrages waren, war Ihre Beschwerde abzuweisen. Vorlageantrag Mit Schreiben vom 23.2.2016 stellte die Bf durch ihre steuerliche Vertretung Vorlageantrag: Aufgrund des Faktums, dass notwendig erscheinende Beweise für unsere Rechtsansicht leider in Polen besorgt werden müssen, ersuchen wir höflich die Frist zur Vorlage der Begründung für diese Beschwerde um 2 Wochen (also bis zum 08.03.2016) zu verlängern. Wie das Finanzamt selbst in seiner Berufungsvorentscheidung schreibt, ist aufgrund des Todes des Kindesvaters aus Sicht des Finanzamtes nicht mehr eruierbar wie viel Lebenshaltungskosten für das Kind angefallen sind. Wir meinen dagegen, dass diese Eruierung zwar schwierig, aber dennoch soweit möglich ist, dass klar wird, dass unserer Mandantin die Familienbeihilfe tatsächlich zusteht. Im Einverständnisfall verzichten wir auf Gegenäußerung der Behörde. Ergänzung Vorlageantrag Der Vorlageantrag wurde am 3.3.2016 ergänzt: Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.01.2016 wurde der Antrag auf Gewährung für Familienbeihilfe für den Zeitraum 5/11-4/15 abgewiesen. Gegen diese Abweisung haben wir bereits einen Vorlageantrag und Beschwerde eingebracht, leider ist durch ein technisches Gebrechen ein Teil der Begründung nicht ausgedruckt und mitgesendet worden. Diese wird daher hiermit nachgeholt. Es mag sein, dass für den Zeitraum 5/11-8/13 aufgrund der geringfügigen Beschäftigung die EU-Verordnung greift und eine EU-Beschäftigung nicht vorliegt. Allerdings sind für den Zeitraum 9/13-3/15 die Schlussfolgerungen des Finanzamtes rechtswidrig. Das Finanzamt meint zu Recht, dass unsere Mandantin überwiegend für den Unterhalt des Kindes aufkommen müsse. Es wurden allerdings in allen Jahren nur die Überweisungsbeträge, die aus Österreich an den Kindesvater überwiesen wurden gerechnet, die bar bezahlten Beträge an den Kindesvater (und dies ist in Familien durchaus üblich und entspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens, wie dies der Verwaltungsgerichtshof immer wieder fordert) wurden negiert und dies mit der wirklich bemerkenswerten Begründung, dass aufgrund des Todes des Kindesvater nicht mehr eruiert werden könne a)wieviel Geld er erhalten hat b)wieviel Lebenshaltungskosten für das Kind angefallen sind. Selbstverständlich hat das Finanzamt das Recht, die fehlenden Beträge zu hinterfragen und unsere Mandantin das Recht Beweismittel anzubieten, die die von ihr behauptete überwiegende Kostentragung erhärten. Das der einfache Beweis (Aussage des Kindesvaters) nicht mehr möglich ist, ist nicht ein Grund dafür, anzunehmen, dass die überwiegende Kostentragung nicht stattgefunden hat. Es kann sowohl die Großmutter (Mutter des verstorbenen Kindesvaters), als auch das Kind selbst bestätigen, dass unsere Mandantin immer wieder Bargeldbeträge an den Kindesvater, anlässlich der Besuche in Polen, übergeben hat und es kann auch die Kindes Großmutter Aussagen darüber treffen, wie viel Kosten ein Kind dieses Alters in Polen verursacht. Die einfache Behauptung „der Kindesvater ist gestorben, daher sind die Lebenshaltungskosten nicht überwiegend getragen worden" entsprechen nicht der rechtlich richtigen Beurteilung dieses Faktums. Wir haben mittlerweile von der Mutter des Kindesvaters ein handgeschriebenes Schriftstück erhalten, das in einer - nicht beglaubigten - Übersetzung folgenden Inhalt hat: Erklärung Hiermit erkläre ich, dass ich als Mutter von verstorbenem Sohn E Ci bestätige, dass er von A Ca Unterhaltsbetrag für ihren Sohn D Ci bezogen hat. Die Unterhaltskosten betragen gegen zł 1.000,--, die Kosten vom Sprachkurs und vom Sporttraining inklusive. Unterschrift F Ca Wenn dies vom Finanzamt erwünscht und erbeten wird, kann diese Übersetzung selbstverständlich von einem beglaubigten Übersetzungsbüro nachgereicht werden. Dieser Beweis bedeutet, dass unsere Mandantin sehr wohl die überwiegenden Unterhaltskosten für Ihren Sohn getragen hat, denn zł 1.000,-- sind € 228,61 insgesamte Kosten, sodass 51% € 116,60 sind. Dieser Betrag (Überweisungen + Bargeldbeträge) und Sachgegenstände sind eindeutig und klar jedes Monat von unserer Mandantin bezahlt worden. Wir möchten nochmals daraufhin weisen, dass das Finanzamt aufgrund der BAO eine amtswegige Wahrheitsermittlung trifft und es nicht angeht, dass die Behörde als Bescheidbegründung für eine abweisende Erledigung angibt, dass durch den Tod des Kindesvaters nicht geklärt ist, wie viel Unterhalt bezahlt wurde. Vorsorglich halten wir fest, dass die Behörde in dieser Sache nicht in freier Beweiswürdigung handeln kann, denn ein nicht vorhandener Beweis kann nicht gewürdigt werden. Wir bieten nochmals an, das beiliegende Schreiben der Kindes Großmutter auch amtlich übersetzen zu lassen und bieten ferner an, weitere schriftliche Aussagen der Kindes Großmutter und des Sohnes über mitgebrachte Sachgüter und geleistete Barzahlungen der Mutter beizubringen, sollte dies erforderlich sein. Wir sind mit der Behandlung dieses Vorlageantrages durch den Einzelbeamten in schriftlicher Form einverstanden. Beigefügt war die angeführte Erklärung vom 20.2.2016. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Die Bf A B Ca ist polnische Staatsbürgerin, also Unionsbürgerin. Der im Jänner 2000 geborene Sohn D Ci besuchte im Beschwerdezeitraum Mai 2011 bis Mai 2015 in Bytom, Polen, eine Schule. D Ci wohnte bei seinem Vater E Ci bis zu dessen Tod im April 2015 in Adresse_PL/1, Polen. Sein Vater war in Polen nichtselbständig erwerbstätig. Bis April 2010 gehörte auch die Bf dem Haushalt in Adresse_PL/1, Polen, an. Seit dem Tod seines Vaters wohnt D Ci bei seinen Großeltern F Ca und G Ci in Adresse_PL/6, Polen. Die Bf hält sich laut ihren Angaben seit Juli 2010 ständig in Österreich auf. Meldungen gemäß Meldegesetz in Wien sind seit Dezember 2014 aktenkundig. Mit Datum 26.3.2015 wurde eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen und für Schweizer Bürger/-innen gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Bf als Arbeitnehmerin (§ 51 Abs. 1 Z 1 NAG) ausgestellt. Die Bf übte in Österreich seit Mai 2011 versicherte nichtselbständige Tätigkeiten als Raumpflegerin aus und hatte sich seit Mai 2011 gemäß § 19a ASVG selbst versichert. Aus dieser Erwerbstätigkeit wurde ein zu versteuerndes Einkommen wie folgt erklärt: 2011: € 686,00 (steuerpflichtige Bezüge von einem Arbeitgeber von € 1.346,00) 2012: € 2.034,82 (steuerpflichtige Bezüge von zwei Arbeitgebern) 2013: € 6.256,83 (steuerpflichtige Bezüge von zwei Arbeitgebern) 2014: € 15.909,69 (steuerpflichtige Bezüge von zwei Arbeitgebern) 2015: € 16.773,14 (steuerpflichtige Bezüge von zwei Arbeitgebern). Der monatliche Beitrag für die Selbstversicherung gemäß § 19a ASVG betrug im Jahr 2011 € 52,78 (vgl. https://www.sozialversicherung.at/cdscontent/load?contentid=10008.555239&version=1391176463), somit € 633,36 für das ganze Jahr, und stieg bis zum Jahr 2015 auf monatlich € 57,30, somit € 687,60 für das ganze Jahr, an (vgl. https://www.sozialversicherung.at/cdscontent/load?contentid=10008.604995&version=1418647190). Seit September 2013 geht die Bf (neben der geringfügigen Beschäftigung) einer Erwerbstätigkeit mit 30 Wochenstunden und einem Entgelt von über € 1.100 nach. Die Bf gibt an, monatlich zwischen € 100 und € 150 dem Vater von D, nach dessen Tod der Großmutter von D überwiesen oder bar ausbezahlt zu haben. Es sind darüber teilweise, siehe oben, Belege vorhanden und eine Bestätigung der Großmutter. Fest steht derzeit nicht, dass die Bf die überwiegenden Unterhaltskosten für D Ci getragen hat, sowie wer Gesamtrechtsnachfolger (Erbe) nach E Ci, dem Vater von D Ci, ist, bei dem D Ci bis April 2015 haushaltszugehörig war. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage. Sie sind nicht strittig. Es ist allerdings fraglich, ob die Bf tatsächlich während des gesamten Streitzeitraums monatlich zwischen € 100 und € 150 für den Unterhalt von D geleistet hat. Es wurden (vor dem Streitzeitraum) von Oktober 2010 bis März 2011 insgesamt € 1.000,00 von der Bf an den Vater überwiesen, obwohl für diesen Zeitraum keinerlei Versicherungsdaten in Österreich vorliegen. Zwischen Juli 2011 und Dezember 2011 wurde ein Betrag von € 900,00 an den Vater überwiesen, obwohl die Bf von Mai 2011 bis Dezember 2011 brutto € 1.346,00 verdient hat und € 422,24 (8 x € 52,78) von der Bf an Selbstversicherungsbeiträgen zu leisten und darüber hinaus der Lebensunterhalt der Bf zu bestreiten war. Diese Frage kann jedoch, wie unten auszuführen, auf sich beruhen. Unstrittig ist, dass der Sohn D zuerst bei seinem Vater und dann bei seinen Großeltern haushaltszugehörig war. Feststellungen zur Gesamtrechtsnachfolge nach E Ci wurden vom Finanzamt nicht getroffen. Rechtsgrundlagen Nationales Recht § 2 BAO lautet: § 2. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, soweit sie hierauf nicht unmittelbar anwendbar sind und nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß in Angelegenheiten a) der von den Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden oder rückzufordernden bundesrechtlich geregelten 1. Beihilfen aller Art und 2. Erstattungen, Vergütungen und Abgeltungen von Abgaben und Beiträgen; b) des Tabak-, Salz- und Alkoholmonopols, soweit die Abgabenbehörden des Bundes nach den diese Monopole regelnden Vorschriften behördliche Aufgaben zu besorgen haben; c) der von den Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden zuzuerkennenden oder rückzufordernden landesrechtlich geregelten Erstattungen von Abgaben. § 2a BAO lautet: § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder. § 114 BAO lautet: § 114. (1) Die Abgabenbehörden haben darauf zu achten, daß alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfaßt und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, daß Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen. (2) Hiefür darf eine elektronische Dokumentation angelegt werden (Dokumentationsregister). Diese Dokumentation hat insbesondere Daten betreffend die Identität des Abgabepflichtigen und die Klassifizierung seiner Tätigkeit zu umfassen. (3) Die Abgabenbehörde kann Anbringen und andere das Verfahren betreffende Unterlagen mit automationsunterstützter Datenverarbeitung erfassen. Diese Erfassung beeinträchtigt nicht die Beweiskraft, wenn sichergestellt ist, dass die so erfassten Unterlagen nachträglich nicht unbemerkbar verändert werden können. (4) Soweit es zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, dürfen die Abgabenbehörden Daten automationsunterstützt verarbeiten, die ihnen im Rahmen ihrer Zuständigkeit entweder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder freiwillig überlassen oder sonst bei Vollziehung von Abgabenvorschriften und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gewonnen werden. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur dann erlaubt, wenn sie zur Verhinderung und zur Aufklärung abgabenrechtlicher Gesetzesverletzungen geeignet, erforderlich und angemessen ist. § 115 BAO lautet: § 115. (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. (2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. (3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen. (4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen. § 119 BAO lautet: § 119. (1) Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. (2) Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben. § 138 BAO lautet: § 138. (1) Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. (2) Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden sind auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind. § 147 BAO lautet: § 147. (1) Bei jedem, der zur Führung von Büchern oder von Aufzeichnungen oder zur Zahlung gegen Verrechnung mit der Abgabenbehörde verpflichtet ist, kann die Abgabenbehörde jederzeit alle für die Erhebung von Abgaben bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse prüfen (Außenprüfung). (2) Auf Prüfungen, die nur den Zweck verfolgen, die Zahlungsfähigkeit eines Abgabepflichtigen und deren voraussichtliche Entwicklung festzustellen, finden die Bestimmungen des § 148 Abs. 3 und die §§ 149 und 150 keine Anwendung. §§ 166, 167 BAO lauten: § 166. Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. § 167. (1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises. (2) Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. § 183 BAO lautet: § 183. (1) Beweise sind von Amts wegen oder auf Antrag aufzunehmen. (2) Die Abgabenbehörde kann die Beweisaufnahme auch im Wege der Amtshilfe durch andere Abgabenbehörden vornehmen lassen. (3) Von den Parteien beantragte Beweise sind aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, daß die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, daß die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. (4) Den Parteien ist vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. § 270 BAO lautet: § 270. Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist von der Abgabenbehörde Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird. Dies gilt sinngemäß für dem Verwaltungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangte Umstände. § 2 FLAG 1967 lautet: § 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, a) für minderjährige Kinder, b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß, c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010) g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden, i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird, k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007 - 2013. (2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhalts­kosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsbe­rechtigt ist. (3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person a) deren Nachkommen, b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen, c) deren Stiefkinder, d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186 a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches). (4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufs­ausbildung oder der Berufsfort­bildung. (5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält, b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt, c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungs­betrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs 4). Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört. (6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommen­steuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs 2 und 4) entspricht. (7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101954/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7101954.2016
Stammnummer
119171
Gültig
09.04.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF