…161 Abs. 4 FinStrG kann jedoch der Vorsitzende des Finanzstrafsenates des Bundesfinanzgerichtes bzw. nach Einberufung des Finanzstrafsenates auch dieser mit Beschluss das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates aufheben und die Zurückweisung der Finanzstrafsache an die Finanzstrafbehörde verfügen, wenn eine umfangreiche Ergänzung des Untersuchungsverfahrens erforderlich ist, hier…
…161 Abs. 4 FinStrG kann jedoch der Vorsitzende des Finanzstrafsenates des Bundesfinanzgerichtes bzw. nach Einberufung des Finanzstrafsenates auch dieser mit Beschluss das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates aufheben und die Zurückweisung der Finanzstrafsache an die Finanzstrafbehörde verfügen, wenn eine umfangreiche Ergänzung des Untersuchungsverfahrens erforderlich ist, hier…
… 161 Abs. 4 FinStrG kann das Bundesfinanzgericht auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde verfügen, wenn es umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält; die Finanzstrafbehörde ist im weiteren Verfahren an die in dem zurückverweisenden Beschluss niedergelegte Rechtsanschauung…
…umfangreiche Ergänzung des Untersuchungsverfahrens erforderlich ist, hier in der Form, dass zu drei von vier vorgeworfenen Taten vom Spruchsenat keine Sacherverhaltsfest-stellungen getroffen wurden. Bei der Ermessensübung ist zu beachten, dass eine Zurückverweisung dann geboten sein kann, wenn es sonst zu einer Verkürzung des Instanzenzuges…
…Finanzstrafbehörde verfügen, wenn eine umfangreiche Ergänzung des Untersuchungsverfahrens erforderlich ist bzw. - dem gleichzuhalten - wenn wie im gegenständlichen Fall eine staatsanwaltschaftliche Zuständigkeit zur Führung der Erhebungen als gegeben erachtet wird. Da in weiterer Folge die Finanzstrafbehörde das Finanzstrafverfahren hinsichtlich des in gerichtliche Zuständigkeit fallenden Verfahrensgegenstandes gemäß §…
…161 Abs. 4 FinStrG kann jedoch der Vorsitzende des Finanzstrafsenates des Bundesfinanzgerichtes bzw. nach Einberufung des Finanzstrafsenates auch dieser mit Beschluss das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates aufheben und die Zurückweisung der Finanzstrafsache an die Finanzstrafbehörde verfügen, wenn eine umfangreiche Ergänzung des Untersuchungsverfahrens erforderlich ist. Die…
…Finanzstrafbehörde verfügen, wenn eine umfangreiche Ergänzung des Untersuchungsverfahrens erforderlich ist bzw. - dem gleichzuhalten - wenn wie im gegenständlichen Fall eine staatsanwaltschaftliche Zuständigkeit zur Führung der Erhebungen als gegeben erachtet wird. Da in weiterer Folge die Finanzstrafbehörde das Finanzstrafverfahren hinsichtlich des in gerichtliche Zuständigkeit fallenden Verfahrensgegenstandes gemäß §…
…oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Abs. 4: Das Bundesfinanzgericht kann auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde mit Beschluss verfügen, wenn es umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält; die Finanzstrafbehörde ist im weiteren Verfahren an die…
… 161 Abs. 4 FinStrG kann das Bundesfinanzgericht jedoch auch ausnahmsweise die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses eines Spruchsenates unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde verfügen, wenn es umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält; die Finanzstrafbehörde ist im weiteren Verfahren an die in dem zurückverweisenden…
…bei erweiterter Tatverdachtslage die Zuständigkeitsgrenze für ein gerichtliches Finanzstrafverfahren überschritten wird. Es ist somit eine umfangreiche Ergänzung des Untersuchungsverfahrens durch die Finanzstrafbehörde erforderlich, daher war mit Aufhebung des Erkenntnisses des Spruchsenates und Zurückverweisung an die Finanzstrafbehörde vorzugehen. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese verfahrensleitende Verfügung…
… 125 Abs. 1 FinStrG als nunmehr zuständiges verfahrensführendes Organ alle erforderlichen Veranlassungen zu treffen, damit aus seiner Sicht eine möglichst entscheidungsreife Sache dem Spruchsenat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen werden kann. Erforderlichenfalls hat er sogar eine Ergänzung des Untersuchungsverfahrens anzuordnen. Er hat dafür zu sorgen…
…verneinen - die zuständigen Mitarbeiter der ***9***, ***28*** und ***27***, zeugenschaftlich einvernehmen oder zumindest die Ergänzung des Untersuchungsverfahrens zwecks Durchführung der Zeugeneinvernahmen anordnen müssen. Der Zeuge ***11*** hat zudem ausgeführt, und war in dieser Hinsicht jedenfalls als glaubhaft anzusehen, dass bereits im Februar 2018 aufgefallen sei…
…nicht erscheinen kann. Er hat sich bereits bei der letzten Verhandlung sehr aufgeregt, was seiner Gesundheit schadet. Der Berichterstatter trägt den Sachverhalt und die Ergebnisse des Untersuchungsverfahrens vor. Der Verteidiger trägt die Beschwerde vor und beantragt wie dort. Ergänzend wird ausgeführt, dass der Bf. (Jahrgang…
…spruchgemäß zu entscheiden, das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates aufzuheben und die derzeitige Finanzstrafsache gegen A zur Ergänzung des Untersuchungsverfahrens, ausgedehnt wohl auf die oben dargestellten weiteren Fakten und gemäß § 61 Abs. 1 FinStrG auch verbunden mit einem diesbezüglichen Untersuchungsverfahren gegen Mag.D, an das Finanzamt…
…a FinStrG eingeleitet. Mit Stellungnahme des Amtsbeauftragten vom 14. März 2023 erfolgte die Vorlage der (zwischenzeitig ausgedehnten) Finanzstrafsache zur Entscheidung an den Spruchsenat. Der Vorsitzende des Spruchsenates hat gemäß § 125 Abs. 1 FinStrG keine Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich gehalten und die mündliche Verhandlung für…
…Ergänzung darstellen. Die Anordnungen der Spruchsenatsvorsitzenden auf Stellung der oben beschriebenen Bankauskünfte waren daher nach der damaligen Aktenlage tatsächlich erforderlich und auch angemessen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 8. Hinsichtlich der Anträge, ihren Beschwerden aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sind die Beschwerdeführer auf die Bestimmung des…
…mit Beschluss aufzuheben, wenn es eine entsprechende Ergänzung des finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahrens (hier: die Richtigstellung des gegen A erhobenen Vorwurfes) für erforderlich hält. 14. Im gegenständlichen Fall ist dem Beschwerdeführer A mit dem von ihm fristgerecht angefochtenen Erkenntnis des Einzelbeamten des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten als…
…sind (Ehrke-Rabel in Doralt/Ruppe Steuerrecht ll7 Tz 1440). Solcherart beschreiben sie das erfasste Unrecht mehr oder minder unvollständig (Lewisch Verfassung und Strafrecht 76). Sie bedürfen zu ihrer Ergänzung (Vervollständigung) des Abgabenrechts. Erst beides zusammen - Steuerrecht und FinStrG - ergibt den Gesamttatbestand (Kohlmann/Ransiek Steuerstrafrecht …
… 99 Rz 24). Diese Prüfung ist gemäß § 82 Abs. 1 letzter Satz FinStrG nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Dazu führt § 57 Abs. 5 FinStrG aus, dass die Finanzstrafbehörde bei der Ausübung von Befugnissen und bei der Aufnahme…
…teilweise Rechnungen falsch zugeordnet. Den Beschuldigten wurden keinerlei Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme bzw. Richtigstellung zum [Ergebnis des] Untersuchungsverfahrens abzugeben. Erst im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung seien B Ungereimtheiten bewusst geworden. Nach Rücksprache mit dem Erstbeschuldigten, welcher bis zu diesem Zeitpunkt [von den Verfehlungen] ebenso keine…