…nicht zu exkulpieren vermag. Der für die Verwirklichung des Tatbildes des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG erforderliche Vorsatz muss sich sohin nach ständiger Rechtsprechung nur auf die tatbildmäßig relevante Versäumung des Termines für die Entrichtung oder Abfuhr der Selbstbemessungsabgaben bzw. der fünftägigen Frist richten…
…des Vereines veranlasst, sodass sich bis Ende 2009 auf diesem Konto - mangels entsprechender Belastungen infolge fehlender Offenlegung der Selbstbemessungsabgaben - ein Guthaben von -€ 21.254,91 aufgebaut hatte (Abgabenkonto). Erst ab Mitte April 2010 gibt es wieder ein Lebenszeichen vom Verein bzw. von A für…
…Vorsatz. Dabei ist bei derartigen Selbstbemessungsabgaben, deren Höhe dem Abgabengläubiger zum Fälligkeitstag unbekannt ist und welche vom Abgabenschuldner selbst zu berechnen sind, der bloße Umstand, dass am Abgabenkonto sich ein Guthaben befindet, nicht mit einer Entrichtung der Dienstgeberbeiträge bzw. Abfuhr der von den Bruttolöhnen an…
…bzw. Entrichtung der Lohnabgaben betreffend den Verein entsprechend der Rechtslage und zeitgerecht stattfinden kann. In gesamthafter Abwägung dieser Aspekte kann daher die Geldstrafe trotz des besonderen generalpräventiven Aspektes mit € 10.000,00 festgesetzt werden. Bedenkt man nun auch die Einkommens- und Vermögenslage des Beschuldigten…
…August 2014 (Datenabfrage). Die zitierte Sorgepflicht des Beschuldigten und sein geringes Einkommen sind ebenfalls strafreduzierend. Die von ihm - oben beschriebene - vorsätzlich unterlassene fristgemäße Entrichtung bzw. Abfuhr der Selbstbemessungsabgaben in 29 Fällen sind aber typische und häufig vorkommende Verfehlungen, welche - wie großteils im gegenständlichen - Einzelfall zwar…
…29 Abs. 1 FinStrG wird derjenige, der sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung darlegt (Selbstanzeige). Ein konkludente derartige Eingabe eines Finanzstraftäters, etwa in Form einer selbst vorgenommenen Entrichtung einer zuvor von ihm verkürzten Selbstbemessungsabgabe, ist laut Verwaltungsübung möglich. Ob…
…Höhe von € 23,88 zu entrichten bzw. abzuführen; dies ist nicht geschehen, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren und kein Geld für die Selbstbemessungsabgaben bzw…
…Höhe von € 23,88 zu entrichten bzw. abzuführen; dies ist nicht geschehen, weil A trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Fälligkeiten entschieden hat, in Anbetracht der finanziellen Notlage seines Unternehmens anderweitig zu disponieren und kein Geld für die Selbstbemessungsabgaben bzw…
…nicht zu exkulpieren vermag. Der für die Verwirklichung des Tatbildes des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG erforderliche Vorsatz muss sich sohin nach ständiger Rechtsprechung nur auf die tatbildmäßig relevante Versäumung des Termines für die Entrichtung oder Abfuhr der Selbstbemessungsabgaben bzw. der fünftägigen Frist richten…
…Verfehlungen im Bereich der Selbstbemessungsabgaben (Jahreserklärung; nachträgliche Voranmeldungen bzw. nachträgliche, zielgerichtete Abgabenentrichtung) entsprechen (vgl. dazu etwa Reger/Nordmeyer/Hacker/Kuroki, FinStrG 4 , K 29/9 mwN). Soll einer, weder in Form einer nachträglichen abgabenrechtlichen Erklärung (Jahreserklärung bzw. Voranmeldung), noch durch nachträgliche, zielgerichtete Entrichtung für mehrere…
…wenn Abgabenschuldigkeiten nicht am Fälligkeitstag bezahlt werden, mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages eintreten würde. Die Vorschreibung der Säumniszuschläge sei für Umsatzsteuerbescheid 2011 mit Fälligkeitstag 15.2.2012, Umsatzsteuerbescheid 2012 mit Fälligkeitstag 15.2.2013 und Umsatzsteuerbescheid 2013 mit Fälligkeitstag 17…
…unabhängig von der Verschuldensfrage, grundsätzlich jede die steuerlichen Interessen des Abgabepflichtigen de-facto oder de-jure wahrnehmende natürliche Person (§ 1 FinStrG) in Betracht, die kraft rechtlicher bzw. vertraglicher Verpflichtung oder infolge faktischer Wahrnehmung zur Entrichtung der genannten Selbstbemessungsabgaben verpflichtet ist. Bei einer (abgabe- und abfuhrpflichtigen…
…Tatbildes der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG kommt es nicht auf die Bekanntgabe der abzuführenden Selbstbemessungsabgaben an das Finanzamt an, sondern auf das von der Finanzstrafbehörde festgestellte tatbildmäßige Unterlassen der Abfuhr und Entrichtung dieser und auf den Vorsatz dazu. Eine Verletzung der…
…Der für die Verwirklichung des Tatbildes des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG erforderliche Vorsatz muss sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur auf die tatbildmäßig relevante Versäumung des Termins für die Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben richten. Ob den Steuerpflichtigen an der Unterlassung der in der…
…die laufenden Selbstbemessungsabgaben zu entrichten. Dies sei auch vorher so gehandhabt worden und hätte auch im Jänner 2014 so passieren sollen. Das Bundesfinanzgericht ist daher zur Überzeugung gelangt, dass es dem Bf.1 zweifelsfrei klar war, dass die am 12. November 2013 mit der Abgabenbehörde…
…So ist beispielsweise die gesetzlich eingeräumte Monatsfrist im Bereich der Selbstbemessungsabgaben als für den Täter günstiger zu sehen. Als ungünstiger ist andererseits die Notwendigkeit der tatsächlichen Entrichtung des geschuldeten Betrages für die strafbefreiende Wirkung einzuräumen. Zusätzlich wurde mit der Novelle 2010 durch die Bestimmung des …
…ist ihm zu entgegnen, dass - bei gegebenem aktuellen Pflichtwissen - der gesetzliche Auftrag zur Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben in der Regel wohl nicht auf den beauftragten Wirtschaftstreuhänder übertragen ist (solches ist der Aktenlage nicht zu entnehmen und wurde auch nicht behauptet). Damit ist eine zumindest bedingt vorsätzlich…
…sich allein nicht strafbar. Der für die Verwirklichung des Tatbildes nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG erforderliche Vorsatz muss sich sohin nach ständiger Rechtsprechung nur auf die tatbildmäßig relevante Versäumung des Termines für die Entrichtung oder Abfuhr der Selbstbemessungsabgaben bzw. der fünftägigen Frist richten…
…sich alleine nicht strafbar. Der für die Verwirklichung des Tatbildes nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG erforderliche Vorsatz musste sich sohin nach ständiger Rechtsprechung nur auf die tatbildmäßig relevante Versäumung des Termins für die Entrichtung oder Abfuhr der Selbstbemessungsabgaben bzw. der fünftägigen Frist richten…
…1 FLAG zu entrichten. Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer als dafür Verantwortlicher vorsätzlich derartige Abgaben, die selbst zu berechnen sind, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde…