…erbracht werden; 4.1.2. § 3a UStG 1994 unterscheidet zur Leistungsortbestimmung somit zwischen sonstigen Leistungen an Unternehmer und solche an Nichtunternehmer. Für erstere sieht es als Grundsatz das Empfängerortsprinzip vor. Danach wird die sonstige (Dienst-)Leistung vorbehaltlich der Abs. 8 bis 16 und Art. 3a…
…gemäß § 3a Abs. 6 bzw. Abs. 7 UStG 1994 am Empfängerort steuerbar. Gegen diese Entscheidung stellte die Bf. einen Antrag auf Vorlage an das Bundesfinanzgericht und führte aus, bei der Beschwerdevorentscheidung wurden die Sequenznummern 37, 38 und 39 der Bergbahnen AG nicht anerkannt. Bei diesen…
… 3a Abs. 6 UStG 1994 ab 1.1.2010 am Empfängerort der XZ GmbH in Österreich steuerbar und steuerpflichtig sind“, die Provisionseinnahmen „ X “ in Höhe von € 11.406,75 dem Normalsteuersatz in Höhe von 20 % unterworfen. Die dagegen erhobene Beschwerde hat der Beschwerdeführer (Bf…
…wird darauf hingewiesen, dass der Leistungsort für diese Leistung nach § 3a Abs. 6 UStG am Empfängerort (Sitz des Leistungsempfängers) steuerbar ist. Sollte die österreichische Rechtsanwältin tatsächlich österreichische USt in Rechnung gestellt haben, würde sie diese aufgrund der Rechnungslegung schulden. Bei einer Steuerschuld kraft Rechnungslegung ist…
…Unternehmen an ein österreichisches Unternehmen. Ausführungsort sonstiger Leistungen von Unternehmer an Unternehmer ist gemäß § 3a Abs 6 UStG (Generalklausel) der Empfängerort (Sitz oder Betriebsstätte des Empfängers). Der Empfängerort ist Österreich. Da sonstige Leistungen eines österreichischen Unternehmens an ein österreichisches Unternehmen vorliegen, sind die Umsätze in…
… 3a Abs 13 UStG, die als sonstige Leistung an einen Unternehmer gemäß § 3a Abs 6 UStG am Empfängerort steuerbar sei. Der Begriff "Mining" werde im allgemeinen Sprachgebrauch oft mit dem "Schürfen" von neuen Einheiten einer virtuellen Währung gleichgesetzt. Tatsächlich erbringe der Miner eine Dienstleistung (Validierungsdienstleistung…
…steuerbar und steuerpflichtig betrachtet. Sie beantrage daher nochmals die Erstattung der gezahlten Vorsteuerbeträge. In ihrem Vorlagebericht führte die belangte Behörde ergänzend aus, beim angesprochenen Seminar handle es sich um kein "Inhouse-Seminar" und daher sei das Empfängerortprinzip nicht anwendbar, weshalb die Bf. steuerbare und steuerpflichtige…
…Netzbetreiber an den Drittlandsunternehmer erbrachte Telekommunikationsdienstleistung ist grundsätzlich gemäß § 3a Abs. 6 UStG 1994 am Empfängerort im Drittland steuerbar. Wird jedoch diese Telekommunikationsdienstleistung in Österreich genutzt oder ausgewertet, so kommt es zu Verlagerung des Leistungsortes nach Österreich und der Netzbetreiber hat eine Rechnung mit österr…
…zur Berufung vom 27.2.2012 (inkl. deren Ergänzung) ab: Darin wird zur Wiederaufnahme 2007 und 2008 damit argumentiert, dass der Ort der sonstigen Leistung im B2B-Bereich der Empfängerort bzw. im B2C-Bereich der Unternehmerort sei. Wenn eine UID-Nummer fehle oder nicht gültig…
…dabei davon aus, dass die Bf. sonstige Leistungen in Österreich empfangen habe, die am Empfängerort, also in Deutschland als ausgeführt gelten und deshalb in Österreich nicht steuerbar waren. Die in den vorgelegten Rechnungen ausgewiesene österreichische Umsatzsteuer berechtige, weil sie nicht geschuldet werde, nicht zum Vorsteuerabzug…
…Gesellschaft im eigenen Namen erfolgt. Die Vermittlungsleistungen sind daher gemäß § 3a Abs. 6 UStG 1994 am Empfängerort in Österreich steuerbar und steuerpflichtig. Selbst wenn man jedoch davon ausgehen würde, dass diese Kundenvermittlung an die Holding CH in der Schweiz erbracht wird, so ist den Ergebnissen…
…Ansicht nach entspricht der oben genannte Sachverhalt einer sonstigen Leistung, die nach § 3 Abs. 6 UStG am Empfängerort steuerbar ist." Ad 3. "Die ***Bf1*** hat sowohl im Jahr 2014 wie auch 2015 Verluste gemacht. Zusätzlich zum Umstand, dass das Geschäftsmodell sich steuerlich als kompliziert erwies…
…der Besteuerung am Tätigkeitsort, weil er ausschließlich seine Leistungen an Unternehmer erbringe, weshalb unterrichtende Leistungen gemäß § 3a Abs. 6 UStG 1994 am Empfängerort ausgeführt und die Steuerschuld gemäß § 19 Abs. 1 UStG auf den Leistungsempfänger übergehe, gelten. Außerdem sei das Argument, bei den erbrachten Leistungen…
…Daher komme die Generalklausel B2B gem. §3a Abs. 6 UStG zur Anwendung. Das bedeute, dass diese Abschlagszahlung am Empfängerort umsatzsteuerpflichtig sei. Angemerkt wird, dass im o.e. Vermittlungsvertrag vom 3.1.2010 - Unternehmer die Firma A, Vermittler der Bf. - unter den Punkten 1. sowie 4…
…an die Schiffseigentümer insgesamt als einheitliche sonstige Leistung, die gemäß § 3a UStG 1994 als am Empfängerort mit Übergang der Steuerschuld steuerbar betrachtet wurde. Anlässlich einer bei der inländischen GmbH durchgeführten Betriebsprüfung wurde in rechtlicher Hinsicht festgestellt, dass hinsichtlich der Betankungen Lieferungen und keine sonstigen Leistungen…
…2006/112/EG in der Fassung Art. 2 Richtlinie 2008/8/EG anwenden. Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder Nichtbesteuerung gewähre Art. 59a der genannten Richtlinie zwar eine Ausnahme von der Besteuerung am Empfängerort, wenn die Auswertung und tatsächliche Nutzung im Inland liege. Allerdings normiere Art…
…steuerlich vertretenen Beschwerdeführer (als Beschwerden bezeichnete) inhaltlich idente Vorlageanträge eingebracht, in welchen zunächst die rechtlichen Beschwerdeausführungen wiederholt wurden, wonach ab dem Jahr 2010 bei Vermittlungsleistungen zwischen Unternehmern der Empfängerort als Ort der Leistungserbringung anzusehen sei. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass die belangte Behörde irre…
…Die Vermittlungsleistungen sind daher gemäß § 3a Abs. 6 UStG 1994 am Empfängerort in Österreich steuerbar und steuerpflichtig. Selbst wenn man jedoch davon ausgehen würde, dass diese Kundenvermittlung an die Holding CH in der Schweiz erbracht wird, so ist den Ergebnissen der BP zufolge davon auszugehen…
…In der Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdebegehen von der belangten Behörde teilweise stattgegeben. Zur Sequenz 80 und 81 führte sie aus, gemäß § 3a Abs. 6 UStG 1994 normiere die Generalklausel für sonstige Leistungen im zwischenunternehmerischen Bereich das Empfängerortsprinzip. Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer iSd. …
…sowie auch Reparaturen an beweglich körperlichen Gegenständen usw. sind gem. der B2B-Generalklausel (§ 3a Abs 6 UStG 1994) am Empfängerort (im konkreten Fall Deutschland) steuerbar. Österreichische Umsatzsteuer ist in diesen Fällen zu Unrecht ausgewiesen. Die Rechnung kann berichtigt werden. Die geltend gemachten Aufwendungen für Bewirtungen…