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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100604/2016

Server-Housing ist keine Grundstücksleistung, sondern fällt unter § 3a Abs. 6 UStG 1994

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100604/2016vom 04.12.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

27. Mit Stellungnahme der Bf. vom 09.11.2020 beantwortete diese die Fragen wie folgt: Ad 2.a. "Die Rechner mehrerer Kunden waren im selben Raum sowie am selben Regal untergebracht und die Kunden konnten die Dienste gleichzeitig in Anspruch nehmen (siehe Abbildung 1)." [Grafik]   Ad 2.b. "Die Kunden hatten keinen Schlüssel zum Rechenzentrum und konnten dieses daher auch nicht betreten. Die Server waren für die Kunden nicht zugänglich und sie hatten auch kein Recht, die Fläche wie ein Eigentümer in Besitz zu nehmen. Bei den meisten Kunden kann man nicht einmal sagen, ob sie schon einmal einen Fuß auf österreichischen Boden gesetzt haben. Die Wartung und Einrichtung der Geräte wurde von der ***Bf1*** übernommen. Ad 2.c. "Nein, die Kunden hatten kein Recht auf ausschließliche Nutzung eines Gebäudeteils und wussten auch keine Adresse Grundstücks. Wie auf Abbildung 1 ersichtlich ist, standen die Server der verschiedenen Kunden sogar auf einem Regal, was die ausschließliche Nutzung eines Gebäudeteils ausschließt. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 2.7.2020 festgelegt, dass Hostingdienste in einem Rechenzentrum, in deren Rahmen ihr Erbringen seinen Kunden, damit diese darin ihre Server unterbringen können, Geräteschränke und, als Nebenleistung, Güter und Dienstleistungen wie Strom und verschiedenen Leistungen, mit denen die Nutzung dieser Server unter optimalen Bedingungen gewährleistet werden soll, zur Verfügung stellt, keine Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück im Sinne dieser Bestimmungen darstellen, wenn die Kunden kein Recht auf ausschließliche Nutzung des Gebäudeteils haben, in dem die Geräteschränke stehen." Ad 2.d. "Der Kunde musste im Zuge der Bestellung im Online-Prozess den AGB zustimmen. Weder Herr ***4***, noch die steuerliche Vertretung, wurde je nach den AGB gefragt und es wurden von der belangten Behörde auch nie Fragen nach sonstigen technischen Details oder Fragestellungen wie die obigen an den Abgabepflichtigen herangetragen. Obwohl der Standort der ***Bf1*** in (…) ***5*** entfernt liegt, wurde auch nie ein Lokalaugenschein durchgeführt. Die Behauptung der belangten Behörde im Vorlagebericht, wonach "in freier Würdigung der Beweise schlüssig davon auszugehen" ist, dass die AGB "erst anlässlich des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens bzw. im Zug der Ausarbeitung des Schriftsatzes vom 5.2.2016 erstellt wurden", ist eine ungerechtfertigte Unterstellung. Es wäre der belangten Behörde im gesamten Verfahren freigestanden, im Rahmen einer ordnungsgemäßen Sachverhaltserhebung die Homepage der Abgabepflichtigen zu besuchen, wo die AGB zu jeder Zeit abrufbar waren und im Übrigen vom Kunden vor Vertragsabschluss auch aktiv bestätigt werden mussten." Ad 2.e. "Die Umsätze der österreichischen Kunden wurden als steuerbare und steuerpflichtige Leistung behandelt. Unserer Ansicht nach entspricht der oben genannte Sachverhalt einer sonstigen Leistung, die nach § 3 Abs. 6 UStG am Empfängerort steuerbar ist." Ad 3. "Die ***Bf1*** hat sowohl im Jahr 2014 wie auch 2015 Verluste gemacht. Zusätzlich zum Umstand, dass das Geschäftsmodell sich steuerlich als kompliziert erwies, hat es sich auch nicht ausgezahlt und wurde konsequenterweise eingestellt. Im Folgenden die Daten aus den Jahresabschlüssen 2014 und 2015: (…) Bei der Ausstattung der Rechenzentren wurden viele Eigenleistungen eingebracht. Folgend beispielhaft einige größere Ausgaben des Rechenzentrums im gegenständlichen Zeitraum: Rechnung über EUR 8.820,- Installationsgebühr für den Einbau einer Netzversorgung und Raumkühlung Rechnung über EUR 3.204,80,- für Klimaanlage Rechnung über EUR 777,15 für 9 Server und 10 Netzteile Entsprechende Rechnungskopien wurden vorgelegt. Ad 4. "Die Anträge auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und eine Senatsentscheidung werden hiermit zurückgezogen. Es gibt keine weiteren Vorbringen oder Anträge." Die Bf. zog damit die Anträge auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung im Senat zurück. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Die Bf. stellte ihren Kunden aus dem In- und Ausland unter anderem im beschwerdegegenständlichen Jahr 2014 für den Betrieb von Bitcoin-Minern (Computer zur Gewinnung von digitalen Kryptowährungseinheiten) entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, Infrastruktur und Dienstleistungen zur Verfügung ("Server-Housing"). Der Leistungsumfang umfasste das Bereitstellen von entsprechendem Platz in einem nicht näher bestimmten österreichischen Serverraum, zu dem die Kunden keinen physischen Zugang erhielten. Die Kunden griffen lediglich per Internet auf die jeweiligen Geräte zu. Die Kunden der Bf. hatten weder Anspruch auf die Nutzung eines bestimmten Raumes, noch auf einen Raum in einem bestimmten Gebäude und konnten ihrerseits auch niemanden anderen von der Nutzung ausschließen. Die Bf. übernahm die Montage, Installation und auf Wunsch die komplette Wartung inkl. Ersatzteilbeschaffung der Server und stellte die zu deren Betrieb notwendige Internetverbindung, Stromversorgung und Klimatisierung sicher. Aus einem "Bitcoin Miner Housing Vertrag" vom 15.09.2014 geht hervor, dass die Bf. eine funktionsfähige Internetverbindung, Stromversorgung und Kühlung während 95% des Jahres garantierte und 40 Stück Netzteile zur Verfügung stellte. Der wesentliche Kostenfaktor der Bf. war aufgrund der energieintensiven Rechner die Stromversorgung. Der (minimale) benötigte Stellplatz für die Server ("Zurverfügungstellung von Raum") spielte aufgrund der typischen Größe dieser Serverkomponenten nur eine untergeordnete Rolle und trat neben den weiteren Komponenten (Aufrechterhaltung der Internetverbindung, die Kühlung, die Kontrolle und Überwachung des Servers) in den Hintergrund. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ist - soweit entscheidungsrelevant und soweit im Folgenden nicht eigens darauf eingegangen wird - unstrittig und ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie dem Parteienvorbringen. Es ist neben der Höhe der Umsätze angesichts der Vorhaltsbeantwortungen unstrittig, dass nur jene Umsätze, die an ausländische Kunden erbracht wurden, seitens der Bf. nicht der Umsatzbesteuerung unterzogen wurden. Dies entspricht der Steuererklärung der Bf. vom 21.07.2015 sowie dem erklärungsgemäß ergangenen Umsatzsteuer-Erstbescheid 2014 vom 22.07.2015. Wenn das Finanzamt der Ansicht ist, dass die von der Bf. erst im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bf. ("AGB") nachträglich aufgetaucht seien und womöglich erst während der Prüfung "entstanden" sein könnten, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Eine Recherche im Internet per web.archive.org, einer Suchmaschine für Web-Archive (Abbilder von Webseiten zu bestimmten Zeitpunkten), hat ergeben, dass bereits am 11.05.2015 auf der Homepage der Bf. ein Link zu deren AGB vorhanden war. Der Prüfungsauftrag war der Bf. erst am 09.07.2015 zugestellt worden, sodass nicht anzunehmen ist, dass AGB grundsätzlich erst im Zuge der Prüfung entstanden sind. Die Bf. bringt in der Vorhaltsbeantwortung vom 09.11.2020 vor, dass bei jedem Bestellprozess die Akzeptanz dieser AGB Voraussetzung für das Zustandekommen einer Bestellung gewesen sei, was angesichts der Übung im digitalen geschäftlichen Verkehr glaubwürdig erscheint, zumal die Bf. seitens der belangten Behörde im Verlauf der Betriebsprüfung offenbar nicht ausdrücklich zur Vorlage von AGB aufgefordert worden war. AGB wurden daher Vertragsinhalt. Es gibt weder ein Vorbringen der Parteien, noch sonstige Hinweise darauf, dass diese AGB in für diesen Beschwerdefall wesentlichen Punkten im Laufe der Zeit Änderungen erfahren hätten, vgl. auch die AGB aus dem Jahre 2015, die im vielen Punkten mit einem "Grundmuster für einen Server Housing-Vertrag" deckungsgleich sind, welches die Bf. offenbar von Anfang an als Muster herangezogen hatte, was aufgrund der großen Deckungsgleichheit und des Aufbaus glaubwürdig ist. Wie die Bf. in der Begründung zur Beschwerde vom 05.02.2016 ausführt, wird im Bitcoin Miner Housing Vertrag im Punkt 2 und 3 durchaus auf "geeignete Räumlichkeiten" verwiesen. Dieser Bitcoin Miner Housing Vertrag stammt aus einem Vertragsmusterpool (ein Muster war der Beschwerdebegründung als Anlage beigefügt) und spiegelte offensichtlich nicht den genauen Leistungsumfang wieder. Die Verträge wurden, wie die Bf. einräumt, "aus heutiger Sicht leider blauäugig übernommen ohne die tatsächlichen Gegebenheiten zu würdigen" und würden deswegen "aktuell auch nicht mehr verwendet". Nunmehr ergebe sich die Leistungsbeschreibung aus dem Online System (siehe Anlage) und den AGB (siehe Anlage). Daraus ist abzuleiten, dass die genannten AGB zwar nicht von Anfang an verwendet wurden, aber im Laufe der Zeit und zwar vor der Betriebsprüfung Eingang in das Vertragswerk der Bf. gefunden haben. Ob diese jedoch nun im ganzen beschwerdegegenständlichen Zeitraum Geltung hatten, kann für die hier zu beantwortende Frage, was konkreter Leistungsinhalt war, dahingestellt bleiben, da der Leistungskatalog trotz der AGB im Wesentlichen, soweit es die beschwerderelevanten Fragen betrifft, unverändert blieb: Es war zu keinem Zeitpunkt ein bestimmtes Grundstück als Leistungsgegenstand definiert und es kam dem Kunden auch nicht darauf an, wo in Österreich die Server nun genau betrieben werden. Ebenfalls strittig war, woraus die Leistung der Bf. im Wesentlichen bestand. Die belangte Behörde ging von einer Zurverfügungstellung von Grundstücksflächen als wichtigstes Wesensmerkmal der Leistungen der Bf. aus, da ein Zusammenhang mit einem Grundstück bestehe. Die Bereitstellung von Internet, Strom und Klimatisierung seien Nebenleistungen. Die Bf. hingegen ging inhaltlich weniger von einer Vermietung eines Grundstücks, sondern von der Zurverfügungstellung einer gesamten Infrastruktur aus, wobei sie aber sowohl in der Anfrage vom 11.12.2014, als auch in Dienstleistungsverträgen die Begriffe "Vermietung geeigneter Räumlichkeiten" gebrauchte. Dass die Bf. dabei das Wort "Vermietung" in Anführungszeichen setzte, kann jedoch ein Anhaltspunkt dafür sein, dass keine Vermietung im typischen Sinne beabsichtigt bzw. Leistungsinhalt war, sondern die Zurverfügungstellung entsprechender Infrastruktur für den Kunden, damit dieser auf seine Mining Server zugreifen konnte. Jedoch schadet hier Falschbezeichnung nicht, soferne sich der von der Bezeichnung abweichende wahre Sachverhalt feststellen lässt. Auch dem Inhalt der E-Mail der steuerlichen Vertretung der Bf. an die belangte Behörde vom 23.10.2013, 12:39, geht hervor, dass damals Folgendes geplant war: "sog. High Performance Computing, im Speziellen der Betrieb und die Vermietung von Hardware die aufgrund der durchgeführten Berechnungen viel Strom verbraucht, aber nur wenig Internetbandbreite benötigt. Das Ziel ist für bestimmte Anwendungen (dazu später mehr) eine Alternative zu konventionellen Rechenzentren die hohe Kosten für Klimatisierung, spezielle Gebäude und schnelle Internetverbindung haben, anzubieten. (…) Ich möchte mit meinen Servern beziehungsweise den meiner Kunden nahe zu Punkten, an denen Strom günstig und nachhaltig erzeugt wird und auch die Abwärme derselben nutzen. Konkret z.B. strebe ich hier eine Zusammenarbeit mit privaten Kleinwasserkraftbetreibern, Windkraftbetreibern u.ä. an, die ihren Strom im Moment für wenig Geld an die Energieversorgungsunternehmen verkaufen und gleichzeitig auch die entstehende Abwärme zu Heizzwecken nutzen können." Geplant war daher im Wesentlichen der Betrieb und die Vermietung von stromverbrauchsintensiver High Performance Computing-Hardware an Standorten in Österreich, welche günstig nachhaltig erzeugten Strom bereitstellen konnten. Ebenso beschrieb der Gründungsvertrag der Bf. vom 22.08.2013 die (damals noch geplanten) Tätigkeiten mit "Dienstleistungen im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung insbesondere aber nicht beschränkt auf Bereitstellung von Infrastruktur für Hardware, Vermietung von Rechenkapazität und -leistung Errichtung, Reparatur und Betrieb von Anlagen zur Elektrizitäts- und/oder Wärmeerzeugung. Handel mit Waren aller Art." Wortgleich umschrieb zudem die steuerliche Vertretung der Bf. bereits in einer E-Mail an die belangte Behörde vom 23.10.2013, 10:37, die Leistungen der Bf. Aus einem Formular zur Neuvergabe einer Steuernummer an die Bf. vom 24.10.2013 ist die Angabe des ÖNACE-Codes "63.11-0" ersichtlich. Dieser bedeutet: "Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten". Auch aus dem Vertrag vom 15.09.2014 ergibt sich aus Punkt 1 ("Dieser Vertrag regelt die Nutzung der von der Bf. angebotenen Internet-Dienste für Bitcoin Miner Housing.." und Punkt 2. ("Die Hardware ist vom Kunden zur Verfügung zu stellen…") kein Hinweis darauf, dass es bei der vertragsgegenständlichen Leistung auf ein bestimmtes Grundstück ankäme. In Anbetracht der Gesamtumstände und Würdigung der vorhandenen Beweisergebnisse ergibt sich, dass die Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten nur einer von mehreren notwendigen, aber nicht hinreichenden Teilen eines Gesamtpakets war: Dies ist aus den Schwerpunkten der AGB und der Verträge ersichtlich, die nicht etwa auf Grundstücke eingehen, sondern umfassende Regelungen zur bereitgestellten Infrastruktur treffen. Ohne (minimaler) Grundstücksfläche zur Platzierung der Server wäre eine derartige Dienstleistung natürlich nicht denkbar, ebensowenig aber auch ohne funktionierendes Internet, Raumklima oder gegebenenfalls ohne entsprechenden Service (vor allem, wenn Kunden keinen physischen Zugang zu den Rechnern haben, siehe dazu sogleich). Diese Dienstleistungselemente waren daher als Faktoren ebenfalls unabdingbar. Bereits in der Anfrage der Bf. vom 11.12.2014 wurde darauf hingewiesen, dass "vertraglich weder eine konkrete Räumlichkeit, noch ein konkreter Ort an dem der Server aufgestellt werden soll", vereinbart wurde. Auch aus den konkret abgeschlossenen (Dienstleistungs)-Verträgen mit den Kunden, als auch aus den vorgelegten bzw. den abrufbaren AGB geht hervor, dass es auf ein konkretes Grundstück oder eine bestimmte Fläche innerhalb eines Grundstückes nicht ankam. Weder wurden konkrete oder bestimmbare Grundstücke bzw. Flächen genannt, noch deren spätere Festlegung vorbehalten. Derartiges wurde daher auch nicht Vertragsinhalt. Aus dem Vorbringen der Bf. (insb. Stellungnahme vom 09.11.2020) und dem Akteninhalt (Verträge, AGB) ergibt sich, dass es dem Kunden weder bekannt, noch wichtig war, wo die Rechner von der Bf. aufgestellt und ggf. gewartet wurden. Dem widersprach auch die belangte Behörde nicht. Ein konkreter bestimmter oder zumindest bestimmbarer vermieteter Raum war daher nicht Gegenstand der Verträge und der tatsächlich erbrachten Leistungen. Rechtliche Beurteilung Rechtslage § 3 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 idF BGBl. I Nr. 34/2010 lautet: "§ 3. (1) Lieferungen sind Leistungen, durch die ein Unternehmer den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen. Die Verfügungsmacht über den Gegenstand kann von dem Unternehmer selbst oder in dessen Auftrag durch einen Dritten verschafft werden."   § 3a Abs. 1, Abs. 6 und Abs. 9 UStG 1994 idF BGBl. I Nr. 112/2012 lauten: "§ 3a. (1) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die nicht in einer Lieferung bestehen. Eine sonstige Leistung kann auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustandes bestehen. (6) Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 1 und 2 ausgeführt wird, wird vorbehaltlich der Abs. 8 bis 16 und Art. 3a an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend. (9) Eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück wird dort ausgeführt, wo das Grundstück gelegen ist. Sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind auch: a) die sonstigen Leistungen der Grundstücksmakler und Grundstückssachverständigen; b) die Beherbergung in der Hotelbranche oder in Branchen mit ähnlicher Funktion (zB in Ferienlagern oder auf Campingplätzen); c) die Einräumung von Rechten zur Nutzung von Grundstücken; d) die sonstigen Leistungen zur Vorbereitung oder zur Koordinierung von Bauleistungen (zB die Leistungen von Architekten und Bauaufsichtsbüros)."   Artikel 47 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates der Europäischen Union vom 28.11.2006 in der Fassung der Änderung durch die Richtlinie 2008/8/EG des Rates der Europäischen Union vom 12.02.2008 lautet: "Als Ort einer Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück, einschließlich der Dienstleistungen von Sachverständigen und Grundstücksmaklern, der Beherbergung in der Hotelbranche oder in Branchen mit ähnlicher Funktion, wie zum Beispiel in Ferienlagern oder auf einem als Campingplatz hergerichteten Gelände, der Einräumung von Rechten zur Nutzung von Grundstücken sowie von Dienstleistungen zur Vorbereitung und Koordinierung von Bauleistungen, wie z. B. die Leistungen von Architekten und Bauaufsichtsunternehmen, gilt der Ort, an dem das Grundstück gelegen ist."   Artikel 31a der EU-Durchführungsverordnung Nr. 282/2011 des Rates vom 15.03.2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der Fassung der Änderung durch die EU-Durchführungsverordnung Nr. 1042/2013 des Rates vom 07.10.2013 lautet auszugsweise: "(1) Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück im Sinne von Artikel 47 der Richtlinie 2006/112/EG umfassen nur Dienstleistungen, die in einen hinreichend direkten Zusammenhang mit dem Grundstück stehen. In folgenden Fällen sind Dienstleistungen als in einem hinreichend direkten Zusammenhang mit einem Grundstück stehend anzusehen: a) wenn sie von einem Grundstück abgeleitet sind und das Grundstück einen wesentlichen Bestandteil der Dienstleistung darstellt und zentral und wesentlich für die erbrachte Dienstleistung ist; b) wenn sie für das Grundstück selbst erbracht werden oder auf das Grundstück selbst gerichtet sind, und deren Zweck in rechtlichen oder physischen Veränderungen an dem Grundstück besteht. (2) Unter Absatz 1 fällt insbesondere Folgendes: (…) h) Vermietung und Verpachtung von Grundstücken mit der Ausnahme der unter Absatz 3 Buchstabe c genannten Dienstleistungen ("Bereitstellung von Werbung, selbst wenn dies die Nutzung eines Grundstücks einschließt"; Anm.), einschließlich der Lagerung von Gegenständen, wenn hierfür ein bestimmter Teil des Grundstücks der ausschließlichen Nutzung durch den Dienstleistungsempfänger gewidmet ist; i) Zurverfügungstellen von Unterkünften in der Hotelbranche oder in Branchen mit ähnlicher Funktion, wie zum Beispiel in Ferienlagern oder auf einem als Campingplatz hergerichteten Gelände einschließlich Umwandlung von Teilzeitnutzungsrechten (Timesharing) und dergleichen für Aufenthalte an einem bestimmten Ort; j) Gewährung und Übertragung sonstiger nicht unter den Buchstaben h und i aufgeführter Nutzungsrechte an Grundstücken und Teilen davon einschließlich der Erlaubnis, einen Teil des Grundstücks zu nutzen, wie zum Beispiel die Gewährung von Fischereirechten und Jagdrechten oder die Zugangsberechtigung zu Warteräumen in Flughäfen, oder die Nutzung von Infrastruktur, für die Maut gefordert wird, wie Brücken oder Tunnel; (…) (3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf a) Erstellung von Bauplänen für Gebäude oder Gebäudeteile, die keinem bestimmten Grundstück zugeordnet sind; b) Lagerung von Gegenständen auf einem Grundstück, wenn dem Kunden kein bestimmter Teil des Grundstücks zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung steht; (…) f) Installation oder Montage, Wartung und Reparatur sowie Kontrolle und Überwachung von Maschinen oder Ausstattungsgegenständen, die kein fester Bestandteil des Grundstücks sind oder sein werden; (…)" Artikel 31b der EU-Durchführungsverordnung Nr. 282/2011 des Rates vom 15.03.2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der Fassung der Änderung durch die EU-Durchführungsverordnung Nr. 1042/2013 des Rates vom 07.10.2013 lautet: "Wird einem Dienstleistungsempfänger Ausrüstung zur Durchführung von Arbeiten an einem Grundstück zur Verfügung gestellt, so ist diese Leistung nur dann eine Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück, wenn der Dienstleistungserbringer für die Durchführung der Arbeiten verantwortlich ist. Stellt ein Dienstleistungserbringer dem Dienstleistungsempfänger neben der Ausrüstung ausreichendes Bedienpersonal zur Durchführung von Arbeiten zur Verfügung, so ist von der Vermutung auszugehen, dass er für die Durchführung der Arbeiten verantwortlich ist. Die Vermutung, dass der Dienstleistungserbringer für die Durchführung der Arbeiten verantwortlich ist, kann durch jegliche sachdienliche, auf Fakten oder Gesetz gestützte Mittel widerlegt werden." Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe) Die Bf. ging vom Vorliegen einer Empfängerortleistung im Sinne des § 3a Abs. 6 UStG 1994 aus, welche im Falle von ausländischen Kunden nicht im Inland steuerbar wäre. Das Finanzamt beurteilte die gegenständliche Leistung als im Inland steuerbare und steuerpflichtige Grundstücksleistung nach § 3a Abs. 9 UStG 1994. Wenn im nunmehr beschwerdegegenständlichen Fall in den Verträgen von einer "Vermietung von Räumlichkeiten" die Rede ist, ändert das in Anbetracht der Gesamtumstände nichts: Leistungsinhalt war, dass ein Serverplatz samt Infrastruktur und Absicherung und ggf. Wartung zur Verfügung gestellt wurde, wobei es unerheblich war, wo sich dieser befand. Die Kunden der Bf. hatten auf diesen Serverplatz keinen physischen Zugang, sondern konnten nur per Internet-Schnittstellen auf diese zugreifen. Dass den Kunden der Bf. kein physischer Zugang ermöglicht wurde, war zwar nicht in den vorgelegten Verträgen explizit erwähnt. Es fehlen jedoch Angaben zu allfälligen Aufstellorten abgesehen davon, dass sich diese laut der Homepage in einem Wasserkraftwerk in Österreich befinden. Die Vorgangsweise, dass Online-Bestellungen nur mit Akzeptanz der auf derselben Homepage dargestellten AGB im Zuge einer Bestellung stets Teil der Verträge wurden und dass der physische Zugangs zu den Servern für Kunden nicht möglich war, sind durchaus als branchenüblich anzusehen. Ebenso, dass diese Serverräume in der Regel an mehrere Kunden gleichzeitig bzw. schrankweise vergeben wurden, um die aufwändige Infrastruktur auszulasten. Schon aus Sicherheitsgründen wäre es kaum zu verantworten, wenn mehrere Kunden gleichzeitig ohne Aufsicht Zugang zu den Räumlichkeiten hätten, zumal die Aufgabe wohl einiger der Server war, digitale Währungen zu generieren und daher auch die vorhandenen Daten bzw. der Zugang auf die Rechenkapazität eines besonderen Schutzes bedurften. Die Kunden der Bf. hatten weder Anspruch auf die Nutzung eines bestimmten Raumes, noch auf einen Raum in einem bestimmten Gebäude und konnten ihrerseits auch niemanden anderen von der Nutzung ausschließen. Die Bf. konnte die Server ab Geltung der AGB eigenmächtig ohne vorherige Genehmigung in anderen Gebäuden unterbringen und brauchte nach den Verträgen die Kunden lediglich darüber informieren, dass sich diese nun woanders befinden. Die Einholung einer entsprechenden Zustimmung der Kunden dazu war dann nicht erforderlich. Es wurde aber auch vor Beginn der Geltung der AGB unbestritten kein bestimmter Aufstellungsort der Server in den Verträgen mit den Kunden der Bf. vereinbart. Somit kommt es in diesem Zusammenhang für die Lösung der entscheidenden Rechtsfragen nicht darauf an, ob diese AGB nun im gesamten Beschwerdezeitraum Geltung hatten oder nicht. Weiters wurden entsprechende Netzteile für die Server an die Kunden vermietet. Rund um die Uhr anfallende und einen wesentlichen Kostenfaktor darstellende Ausgaben für Klimatisierung und Strom für die Rechner (das "Mining" ist sehr energieintensiv) lassen die bloße "Raummiete" für relativ wenig benötigten (Stell-)Platz, den solche Rechner erfordern, in den Hintergrund treten (vgl. auch das von der Bf. mit Stellungnahme vom 09.11.2020 vorgelegte Foto). Das spricht gegen eine "bloße" Vermietung eines konkreten Raumes bzw. Stellplatzes (von der die belangte Behörde ausging), sondern für ein umfassend(er)es Leistungspaket, bei dem die Platzgestellung nur ein Nebenaspekt ist. Wie die belangte Behörde bereits in der Beschwerdevorentscheidung vom 22.03.2016 richtig ausführte, sind diese Leistungen derart eng miteinander verbunden (und würden einzeln für potentielle Kunden der Bf. keinen Wert darstellen), sodass eine Aufspaltung in mehrere selbständige Leistungen wirklichkeitsfremd wäre. Es ist daher von einer einheitlichen sonstigen Leistung auszugehen. Dass der EuGH in seinem Urteil vom 02.07.2020, C-215/19, A Oy, davon ausging, dass "die Bereitstellung von Geräteschränken die Hauptleistung darstellt, wobei die Versorgung mit Strom und Dienstleistungen, die die Nutzung der Server unter optimalen Bedingungen gewährleisten sollen, als Nebenleistungen zu dieser Hauptleistung angesehen werden", liegt daran - wie dieser auch dazu selbst in den Rn 30-32, 62, 63 ausführt, dass das vorlegende finnische Gericht von einem derartigen Sachverhalt ausgegangen war ("nach Auffassung des vorlegenden Gerichts") und der EuGH an diese Feststellungen insoweit gebunden ist, als deren Vornahme Sache des vorlegenden Gerichts sind, wie im Laufe des Urteilstextes immer wieder ausgeführt wird. Es ist damit für die belangte Behörde nichts gewonnen, wenn sie zum Sachverhalt auf die Rn 30 des genannten Urteils verweist, da der EuGH lediglich auf die Einschätzung des vorlegenden Gerichts verweist und selbst dazu keine Feststellung trifft. Der hier nun beschwerdegegenständliche Fall unterscheidet sich in rechtlicher Hinsicht dennoch nicht wesentlich von jenem, den der EuGH am 02.07.2020 zu C-215/19 entschieden hat. Im Unterschied zum vom EuGH entschiedenen Fall, bei welchem den Kunden über einen Sicherheitsdienst ein physischer Zugang zu den Servern doch, wenn auch nur eingeschränkt, möglich war, fehlte diese Zugangsmöglichkeit im vorliegenden Fall offenbar gänzlich und entfernt sich die zu beurteilende Leistung damit doch etwas von einer möglichen Grundstückleistung, die ein bestimmbares Grundstück bzw. einen Bezug zu einem konkreten Grundstück voraussetzt. Kern der zitierten Entscheidung des EuGH war, dass bei derartigen Serverhosting-Diensten keine Grundstücksleistung und keine Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück vorliegt, wenn (was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist) die Kunden kein Recht auf ausschließliche Nutzung des Gebäudeteils haben, in dem die Geräteschränke stehen. Dies trifft auch im gegenständlichen Beschwerdefall zu: Die geschilderte beschwerdegegenständliche Leistung ist, da sie nicht in einer Lieferung im Sinne des § 3a Abs. 1 UStG 1994 besteht, eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Abs. 1 UStG. Gemäß § 3a Abs. 6 UStG 1994 wird eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 1 und 2 ausgeführt wird, vorbehaltlich der Abs. 8 bis 16 und Art. 3a an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Eine sonstige Leistung nach § 3a Abs. 9 UStG 1994 ("Grundstücksleistung") liegt vor, wenn eine sonstige Leistung "im Zusammenhang mit einem Grundstück ausgeführt" wird. Wie bereits dargestellt, besteht kein konkreter Zusammenhang der beschwerdegegenständlichen Leistung mit einem Grundstück. Die alleinige Tatsache, dass zur Erbringung der Leistung auch eine Grundstücksfläche erforderlich ist, reicht dafür natürlich nicht aus, zumal ansonsten wohl eine Vielzahl von Leistungen als Grundstücksleistungen zu qualifizieren wären, denen es an einem konkreten Zusammenhang mit einem Grundstück fehlt und die bislang zweifelsohne und mit gutem Grund nicht als Grundstücksleistungen eingestuft wurden. Mit der EU-Verordnung Nr. 1042/2013 war die Durchführungsverordnung zur Mehrwertsteuersystemrichtlinie (VO 282/2011) novelliert und zur Konkretisierung beispielsweise Artikel 31a eingefügt worden. Die gegenständliche Leistung kann nicht als Leistung im Sinne des Artikel 47 der Richtlinie 2006/112/EG ("Mehrwertsteuerrichtlinie") und somit nicht als "Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück" angesehen werden, da sie mangels direktem Zusammenhang mit einem konkreten Grundstück nicht den Kriterien des Artikel 31a der EU-Durchführungsverordnung (DVO) Nr. 282/2011 des Rates vom 15.03.2011 ("nur Dienstleistungen, die in einen hinreichend direkten Zusammenhang mit dem Grundstück stehen") entspricht. Weder ist die gegenständliche Leistung "von einem Grundstück abgeleitet" (Artikel 31a Abs. 1 lit. a der Durchführungsverordnung), noch wird sie "für das Grundstück selbst erbracht" oder wäre "auf das Grundstück selbst gerichtet" (lit. b leg. cit.). Auch ist keiner der Fälle von Abs. 2 lit. h oder lit. j der DVO gegeben, da hierfür kein bestimmter Teil des Grundstücks der ausschließlichen Nutzung durch den Dienstleistungsempfänger gewidmet ist. Auch Artikel 31b der der EU-Durchführungsverordnung Nr. 282/2011 des Rates vom 15.03.2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist nicht anwendbar, da Gegenstand der Leistungen der Bf. keine "Arbeiten an einem Grundstück" im engeren Sinne waren. Auch nach Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-ON 3.00 § 3a Rz 136 (Stand 1.5.2018, rdb.at) sind jene Dienstleistungen, die objektiv gesehen weder direkt noch indirekt zu einer rechtlichen oder physischen Veränderung am Grundstück führen, vom Anwendungsbereich der bezughabenden Sondervorschrift des § 3a Abs 9 UStG 1994 auszuschließen. Der EuGH hat zu Art. 47 der Richtlinie 2006/112/EG ("Mehrwertsteuerrichtlinie") entschieden, "dass eine Dienstleistung, damit sie als im Zusammenhang mit einem Grundstück stehend im Sinne der Bestimmung angesehen wird, mit einem ausdrücklich bestimmten Grundstück in Zusammenhang stehen und das Grundstück selbst zum Gegenstand haben muss" (vgl. Rn 59 des genannten EuGH-Urteils vom 02.07.2020 zu C-215/19). Konsequenterweise ist gem. Abs. 3 lit. b der DVO deren Abs. 1 nicht auf die "Lagerung von Gegenständen auf einem Grundstück, wenn dem Kunden kein bestimmter Teil des Grundstücks zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung steht" (Abs. 3 lit. b) und nicht auf die "Installation oder Montage, Wartung und Reparatur sowie Kontrolle und Überwachung von Maschinen oder Ausstattungsgegenständen, die kein fester Bestandteil des Grundstücks sind oder sein werden" (Abs. 3 lit. f) anwendbar. Nach dem Gemeinschaftsrecht ist daher ein besonders enger Zusammenhang zu Grundstücken erforderlich. Aus diesem Grund wurde eine positive und negative Abgrenzung vorgenommen. Die Konkretisierung des Grundstücksbegriffes durch den genannten Artikel 31a, welcher erst mit Wirkung ab 1.1.2017 in Kraft trat, schreibt zudem die Judikatur des EuGH fest (vgl. Ruppe/Achatz (Hrsg), UStG5 (2017) zu § 3a UStG Rz 78, 80): Eine Dienstleistung steht demnach nur dann gem. Art 47 MwSt-RL im Zusammenhang mit einem Grundstück, wenn ein hinreichend direkter Zusammenhang gegeben ist (vgl. 07.09.2006, C-166/05 "Heger", Rn 24; 27.10.2011, C-530/09; "Inter-Mark Group"; 27.06.2013, C-155/12; "RR Donnelley Global", Rn 32). Diese Rechtsansicht des EuGH war daher bereits zeitlich vor der genannten Novellierung der Durchführungsverordnung durch Art. 31a maßgeblich. (Auch) nach Ruppe/Achatz (Hrsg), UStG5 (2017) zu § 3a UStG Rz 87 kann § 3a Abs. 9 UStG 1994 nicht zur Anwendung kommen, wenn sich eine Leistung nicht auf ein bestimmtes Grundstück bezieht. Die Sachverhaltsermittlung hat ergeben, dass die Kunden der Bf. keinerlei Recht auf eine ausschließliche Nutzung des Gebäudeteils haben, in dem ihre Server stehen. Vielmehr mangelt es bereits grundsätzlich an der Möglichkeit des physischen Zugangs. Auch sind die Server kein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, da sie, ohne beschädigt zu werden oder das Grundstück zu beschädigen, jederzeit leicht demontiert, verbracht und andernorts aufgestellt werden können, was auch in den Verträgen der Bf. angesprochen wird. Das erkennende Gericht sieht daher einen ausreichenden Zusammenhang der beschwerdegegenständlichen Leistung mit einem konkreten Grundstück, wie es sowohl die genannten österreichischen sowie europarechtlichen Normen sowie die Rechtsprechung des EuGH (EuGH 02.07.2020, C-215/19, A Oy) erfordern, nicht als gegeben an. Da eine "Grundstücksleistung" im Sinne des § 3a Abs. 9 UStG nicht vorliegt, kommt die Generalnorm des § 3a Abs. 6 UStG 1994 (vgl. Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-ON 3.00 § 3a Rz 96, Stand 1.5.2018, rdb.at) zur Anwendung. Die (sonstige) Leistung wird dabei an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Da die beschwerdegegenständlichen Umsätze unstrittig von Unternehmern empfangen wurden, die ihr Unternehmen nicht in Österreich betrieben, waren diese Umsätze in Österreich (im Inland) nicht steuerbar und daher entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht in die gegenständliche Umsatzsteuerklärung 2014 aufzunehmen. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen in der Begründung zur Beschwerde verwiesen werden. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Umsatzsteuer nicht richtig festgesetzt. Bereits als korrekt erwiesen hat sich damit jedoch die bereits mit Umsatzsteuerbescheid 2014 vom 22.07.2015 erfolgte, erklärungsgemäße Veranlagung. Der angefochtene Umsatzsteuerbescheid 2014 vom 11.12.2015 hat sich als rechtswidrig erwiesen und war daher im Sinne des Umsatzsteuerbescheides 2014 vom 22.07.2015 abzuändern. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da zur strittigen Rechtsfrage des Umsatzsteuerrechts zwar keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, jedoch zu einem vergleichbaren Fall bereits eine eindeutige Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH 02.07.2020, C-215/19, A Oy) ergangen ist, war die Revision nicht zuzulassen. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen zudem klar und eindeutig, dann liegt ohnedies keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG vor. Dies selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (vgl. VwGH 19.05.2015, Ra 2015/05/0030). Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab.     Linz, am 4. Dezember 2020  

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100604/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.5100604.2016
Stammnummer
130989
Gültig
04.12.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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