…erwogen: Rechtslage: § 14 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) normiert: "(2) Mit dem Tod des Bestraften erlischt die Vollstreckbarkeit der Geldstrafe." § 45 VStG normiert: "(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn […] 2. […] Umstände…
…oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann" Nicht erwiesen werden kann die Tat, wenn die Beweise für einen Schuldspruch nicht ausreichen oder wenn nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens noch…
…25.3.2009, 2008/03/0137; VwGH 23.11.2009, 2009/05/0118 betreffend das Risiko des Einlangens einer Sendung bei der Behörde; VwGH 3.5.2000, 99/03/0438 betreffend Einstellung des Strafverfahrens oder Ermahnung; VwGH 22.3.2000, 99/03/0434; VwGH 22…
…verhängte über Herrn ***Bf1*** unter Wiederholung des Spruchs der Strafverfügung wiederum eine Geldstrafe von 60 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden. Ferner wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von 10 Euro als (Mindest-)Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt…
…bereits für das Erkenntnis kraft Verfassungsrechts einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof ausgeschlossen, gilt dies umso mehr im Fall eines Beschlusses (zB BFG 22.04.2022, RV/7500541/2021). Die Einstellung des Verfahrens mit Beschluss ist die unmittelbare Rechtsfolge dieser Parteienentscheidung. Wien, am 15. September 2023
…Datum2***, siehe S 6 Akt des Bundesfinanzgerichtes) zwischenzeitig verstorben. Rechtslage: Liegt einer der in § 45 Abs. 1 VStG 1991 idgF taxativ aufgezählten Gründe vor, so hat (kein Ermessen) das Gericht so wie die Behörde die Einstellung zu verfügen und von einer Fortführung des Strafverfahrens abzusehen…
…Beschwerde und führte im Wesentlichen eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung in Verbindung mit einer mangelhaften Würdigung der damaligen Umstände ins Treffen. Aufgrund dieser Sachlage beantragte der Bf. die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Rechtliche Ausführungen Zufolge § 24 Abs. 1 zweiter Satz Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG)…
…von € 17.000,-- (in Worten: Siebzehntausend Euro) verurteilt. Gemäß § 185 FinStrG habe der bestrafte Verband die Kosten des Strafverfahrens und des allfälligen Vollzuges in der Höhe von € 500,00 zu ersetzen. Als Begründung wurde Folgendes ausgeführt: „Der 1994 geborene A. ist finanzstrafbehördlich unbescholten…
…2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 und ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 10,00 verhängt sowie für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden festgesetzt. Am 28.04.2018 erließ…
…gemäß § 64 Abs. 2 VStG Beträge von jeweils € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Dagegen richten sich die rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerden vom 18.06.2015, welche am 23.06.2015 bei der belangten Behörde einlangten. Gemäß § 43 Abs…
…so hat (kein Ermessen) das Gericht so wie die Behörde die Einstellung zu verfügen und von einer Fortführung des Strafverfahrens abzusehen. Dies ist etwa der Fall, wenn Umstände vorliegen, die eine bereits eingetretene Strafbarkeit wieder aufheben, wie dies im Falle des Todes des Beschuldigten vorliegt…
…worden sei. Auch die Zusage der Einstellung des Strafverfahrens wäre ex post betrachtet unrichtig. Wäre die Beschwerdeführerin nicht vom Sachbearbeiter in A zur Zahlung aufgefordert worde, hätte sie keinen Rückzahlungsantrag stellen müssen. Sie hätte den Ausgang des Strafverfahrens abwarten und keine Zahlung leisten können. Tatsächlich…
…4.000,00, im Nichteinbringungsfall 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Gemäß § 185 FinStrG habe der Bestrafte die Kosten des Strafverfahrens sowie eines allfälligen Strafvollzuges zu ersetzen. Der Pauschalkostenbetrag werde für den Fall der Rechtskraft mit € 400,00 festgesetzt. Als Begründung wurde Folgendes ausgeführt: "Mag. N.…
…eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. § 45 regelt die (Voraussetzungen für die) Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, ggf unter Ermahnung des Beschuldigten. Die Einstellung…
…Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I (Einstellung des Verfahrens) "Wenn einer der im § 82 Abs. 3 lit. b bis e genannten Gründe vorliegt oder wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann, ist im Erkenntnis die Einstellung des Strafverfahrens auszusprechen" (§ 136…
…meine Anträge vom 26.07.2016 und 28.08.2017 auf Einstellung des gegen mich seit 20.01.2015 laufenden Finanzstrafverfahrens abgewiesen. Der Bescheid wurde am 04.05.2018 postalisch hinterlegt und ist mir am 07.05.2018 zugekommen. Innerhalb offener Frist erhebe ich gegen…
…ersuche daher um Einstellung des Strafverfahrens. Auf Seite 27 des von der belangten Behörde dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Verwaltungsstrafaktes befindet sich ein Aktenvermerk eines Organwalters der belangten Behörde vom 15. November 2016 mit folgendem Wortlaut: "MA 67-PA-67 Bei genauer Betrachtung des im Akt befindlichen…
…keine Verwaltungsübertretung bildet. § 45 VStG 1991 regelt die (Voraussetzungen für die) Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, gegebenenfalls unter Ermahnung des Beschuldigten. Die Einstellung kann von der Behörde jederzeit (bis zur Erlassung eines Straferkenntnisses) verfügt werden. Steht schon vor der Einleitung eines Strafverfahrens fest, dass ein Einstellungsgrund iSd …
…1 FinStrG liegen daher nunmehr vor. Diese Entscheidung auf Einstellung des anhängigen Finanzstrafverfahrens konnte gemäß § 62 Abs. 2 iVm § 160 Abs.1 FinStrG bereits im Vorverfahren vor Einberufung des Finanzstrafsenates durch den Senatsvorsitzenden getroffen werden. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art…
…der Dauer von 48 Tagen festgesetzt. Gemäß § 185 FinStrG habe die Bestrafte die Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 500 und des allfälligen Vollzuges zu ersetzen. Als Entscheidungsgründe wurde Folgendes ausgeführt: "Vorweg sei angemerkt, dass die Beschuldigte zur heutigen mündlichen Verhandlung vor dem…