IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter über die als Beschwerde zu erledigende Berufung der Beschwerdeführerin, vertreten durch Mag. Andreas Wallner, Steuerberater in 8010 Graz, Neutorgasse 51, vom 03.05.2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 27.04.2011…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende (Berichterstatterin) Mag.DDr. Hedwig Bavenek-Weber, die Richterin Andrea Wimmer-Bernhauser, sowie die fachkundigen Laienrichter Albert Scheiblauer MLS und KomzlR Christian Gerzabek in der Beschwerdesache der ***1*** - GmbH, vormals ***2*** GmbH, nunmehr ***3***, vertreten durch…
…Folgt man dieser Ansicht der Betriebsprüfung, kommt man jedoch bei konsequenter Fortsetzung des Gedankenganges der Betriebsprüfung zum gleichen steuerlichen Ergebnis: Die Übernahme des Bankdarlehens durch Herrn ***31*** kann steuerlich betrachtet ebenso wenig einen Darlehensverzicht darstellen, wie die Zuführung von liquiden Mitteln durch die anderen Gesellschafter…
…hätten ihren wertlosen GmbH-Anteil um 1 € abgetreten und die Gesellschafterstellung beendet. Mit dem Gesellschafterbeschluss vom 28.08.2015 sei aus Sicht der austretenden Gesellschafter lediglich der Darlehensverzicht dokumentiert worden. Dass die austretenden Gesellschafter in Wahrheit nicht an einer Stärkung der Eigenkapitalausstattung aus gesellschafterbezogenen…
…und die darauffolgende Rückzahlung der Gesellschafterdarlehen konnte daher nie, auch nicht in wirtschaftlicher Betrachtungsweise, einen Darlehensverzicht darstellen, wie die Betriebsprüfung argumentiert. Vor diesem Hintergrund soll untersucht werden, ob ein - von der Betriebsprüfung unterstellter - Darlehensverzicht vorliegen kann, bzw. ob alternativ von Beginn an (im Zeitpunkt der…
…Rückführung wäre auch nach erfolgter Sanierung zulässig und gemäß der vorliegenden Vertragslage geboten gewesen. Fakt ist, dass von Seiten des Bf ein Darlehensverzicht zu keinem Zeitpunkt abgegeben wurde. Der Bf hatte es in der Hand den Geschäftsverlauf der beiden Start-up Unternehmen abzuwarten und dann…
…Dort sei, wie auch im gegenständlichen Fall auf ein mit einer Steuer auf Rechtsgeschäfte belastetes Gesellschafterdarlehen verzichtet worden und der Darlehensverzicht einer Steuer auf zivilrechtliche Rechtsgeschäfte unterworfen. Auf die Umwandlung in Nominalkapital könne es nicht ankommen, unter die KapitalansammlungsRL würden ausdrücklich auch Darlehen der Gesellschafter…
…Problemen bei der nachhaltigen Projektrealisierung, Aktenvermerk über Meeting mit a-ischen Geschäftspartnern, Darlehensverzicht infolge Liquidation der AB AG; dazu Fotos des Lokals und der Lage des Lokals verkleinert und in Kopie). Die oben unter a) genannte rechtliche Beurteilung des Consulters und Universitätslektors für Betriebswirtschaftslehre, DE…
…bejahe sie dies ("Na klar"), auch die Anfechtbarkeit des Darlehensverzichtes wäre geprüft und die Ansprüche verfolgt worden. Sie habe sich aufgrund der ihr vorliegenden Unterlagen und Informationen (Zivilprozess) vorbereitet und sie habe das Insolvenzverfahren objektiv geführt (Seite 9). In einem an die Zentrale Staatsanwaltschaft zur…
…einen den Wert des Gesellschaftsvermögens erhöhenden Anspruch auf Unverzinslichkeit auf unbestimmte Zeit gehabt hätte, unterliegt lediglich der tatsächlich ersparte Zinsaufwand aus der fortdauernden Überlassung der Kapitalbeträge der Gesellschaftsteuer. Das Finanzamt ist anlässlich der Besteuerung der Darlehensverzichte unter der ErfNr. 3/2010 selbst nicht davon ausgegangen…
…Im Falle eines -hier jedoch, wie ausgeführt, nicht vorliegenden -Darlehensverzichts eines Gesellschafters würde eine solche Maßnahme nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage uneingeschränkt eine steuerneutrale Vermehrung des Gesellschaftsvermögens bewirken (VwGH 23.09.2005, 2003/15/0078). 5. Es wird des Weiteren eine Entscheidung des…
Mittels Abtretungsvertrag vom 18. Juli 2017 hätten die Gesellschafter der Bf. ihre Beteiligungen an der Bf. um insgesamt 100.000,00 € an die ***12*** veräußert. Der Verkehrswert der Bf. zu diesem Stichtag habe nach Einschätzung der Käufer- und Verkäuferseite 100.000,00 € betragen…
Hintere Zollamtsstraße 2b 1030 Wien www.bfg.gv.at DVR: 2108837 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache B., X., Y. N., vertreten durch KPMG Niederösterreich GmbH. Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Bahnhofplatz 1A/Stiege 1/3. Stock, 2340 Mödling…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Armin Treichl in der Beschwerdesache a b, c 18, d e f, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Dr Lins KG, Bahnhofstraße 8, 6700 Bludenz , über die Beschwerde vom 25.03.2016 gegen den Bescheid des Finanzamtes…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Armin Treichl in der Beschwerdesache a b, c 22 Tür Top 2, d e, vertreten durch Schneider Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH, Nibelungenstraße 19, 6845 Hohenems, über die Beschwerde vom 11.01.2016 gegen den…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch LeitnerLeitner GmbH Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Am Heumarkt 7, 1030 Wien, über die Beschwerde vom 06.08.2013 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Armin Treichl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Schneider Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH, Nibelungsenstraße 19, 6845 Hohenems, über die Beschwerde vom 11. Jänner 2016 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. A.H. in der Beschwerdesache ***Bf1***, vertreten durch Mag.a St., Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin, über die Beschwerde vom 30.06.2016 gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Veit Wolfsberg vom 2. Juni 2016 betreffend…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch und die Vorsitzende A und die weiteren Senatsmitglieder B, C und D im Beisein der Schriftführerin E in der Beschwerdesache F, vertreten durch G, gegen den Bescheid des Finanzamtes H vom 17. Juni 2011, Steuernummer betreffend Rechtsgebühr…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden Dr. Rauscher und Mag. Glashüttner als Richter sowie Mag. Aust und Mag. Kühberger-Leeb als fachkundige Laienrichterinnen im Beisein der Schriftführerin Lisa Pfingstl über die Beschwerden der ***Bf-GmbH***, ***Bf-Adr***, vertreten durch die Puntigam…