Die Geltendmachung der Haftung ist ein Besicherungsinstitut und liegt im Ermessen der Behörde. Sie ist nach den Gesetzeserläuterungen dann gerechtfertigt, wenn der (primär) Rückzahlungspflichtige zur Rückzahlung nicht in der Lage ist, insbesondere dann, wenn er ohne Einkommen ist. Zentrales Ermessenskriterium ist die Nachrangigkeit der Haftung…
…Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Bei der Ermessensübung ist vor allem der Zweck der Haftungsbestimmung zu berücksichtigen. Haftungen sind Besicherungsinstitute, mit denen die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalls vermieden werden soll. Im vorliegenden Fall stellt die Geltendmachung der Haftung die letzte…
…11 Tz 1, mit Hinweis auf Kopecky, Die Haftung im österreichischem Steuerrecht, Wien 1971, 62, der auch auf die Haftung nach § 11 BAO als "Besicherungsinstitut" hinweist). Es handelt sich um eine unbeschränkte Primärhaftung (vgl. z.B. Stoll, BAO-Kommentar, 144). Der Bf. wurde mit dem…
…dem 14. März 2012 ordnungsgemäß aus der von den Banken zur Verfügung gestellten Zwischenfinanzierung bezahlt worden. Die Quote im Insolvenzverfahren werde ungefähr 20% betragen. Haftungen seien Besicherungsinstitute und daher nachrangig im Verhältnis zur Inanspruchnahme des Hauptschuldners (Primärschuldners). Da im Rahmen des Insolvenzverfahrens mit einer Quote…
…Die Haftung im österreichischen Steuerrecht, Wien 1971, 62, der auch auf die Haftung nach § 11 BAO als "Besicherungsinstitut" hinweist). Es handelt sich um eine unbeschränkte Primärhaftung (VwGH 28.4.2009, 2006/13/0197). Zutreffend ist, dass die Geltendmachung einer Haftung - auch nach § 11 BAO - in…
…Ausgleichsquote, vertragliches Innenverhältnis zwischen Hauptschuldner und Haftenden sowie Unbilligkeiten angesichts lange verstrichener Zeit. Bei der Ermessensübung sei vor allem auch der Zweck der Haftungsbestimmung zu berücksichtigen. Haftungen seien Besicherungsinstitute. Dadurch ergebe sich zum einen eine Nachrangigkeit der Haftung im Verhältnis zur Inanspruchnahme des Hauptschuldners. Der…
…Tz 1, mit Hinweis auf Kopecky, Die Haftung im österreichischem Steuerrecht, Wien 1971, 62, der auch auf die Haftung nach § 11 BAO als "Besicherungsinstitut" hinweist). Es handelt sich um eine unbeschränkte Primärhaftung (vgl. z.B. Stoll, BAO-Kommentar, 144) (VwGH vom 28.04.2009, 2006…
…der Ermessensübung des Finanzamtes erhoben. Bedenken diesbezüglich ergeben sich auch aus dem Akteninhalt nicht. Bei der Ermessensübung war der Zweck der Haftungsinanspruchnahme als Besicherungsinstitut zu berücksichtigen. Da die Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin aufgrund der Anzeige der Masseunzulänglichkeit feststeht, kann nur die Haftungsinanspruchnahme zur…
…gegen die Richtigkeit der Ermessensübung des Finanzamtes erhoben. Bedenken diesbezüglich ergeben sich auch aus dem Akteninhalt nicht. Bei der Ermessensübung war der Zweck der Haftungsinanspruchnahme als Besicherungsinstitut zu berücksichtigen. Nur die Haftungsinanspruchnahme kann zur Durchsetzung des Abgabenanspruchs verhelfen, zumal die Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der…
…Liquiditätssituation oder über die Befriedigung der Forderungen von anderen Gläubigern. Das Finanzamt hat auch sein Ermessen bei der Haftungsinanspruchnahme richtig ausgeübt. Dabei war der Zweck der Haftungsinanspruchnahme als Besicherungsinstitut zu berücksichtigen. Da die Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin aufgrund der Anzeige der Masseunzulänglichkeit feststeht…
…als unverzichtbar erachtete, vorrangig befriedigt zu haben. Das Finanzamt hat auch sein Ermessen bei der Haftungsinanspruchnahme richtig ausgeübt. Dabei war der Zweck der Haftungsinanspruchnahme als Besicherungsinstitut zu berücksichtigen. Da die Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin aufgrund erzielten Konkursquote von 0,143315 % feststeht, kann nur…
…einen Nachweis der Gleichbehandlung aller Gläubiger nicht einmal ansatzweise erbracht. Das Finanzamt hat auch sein Ermessen bei der Haftungsinanspruchnahme richtig ausgeübt. Dabei war der Zweck der Haftungsinanspruchnahme als Besicherungsinstitut zu berücksichtigen. Da die Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin aufgrund der Anzeige der Masseunzulänglichkeit feststeht…
…Die Haftung im österreichischem Steuerrecht, Wien 1971, 62, der auch auf die Haftung nach § 11 BAO als "Besicherungsinstitut" hinweist) und handelt es sich dabei um eine unbeschränkte Primarhaftung (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 144). Über diese Umstände hinaus hat der Bf. jedoch weder zum Vorhalt des…
…wäre oder zu einem Freispruch geführt hätte. Das Finanzamt hat sein Ermessen bei der Haftungsinanspruchnahme richtig ausgeübt. Dabei war der Zweck der Haftungsinanspruchnahme als Besicherungsinstitut zu berücksichtigen. Da die Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin im die Insolvenzquote übersteigenden Ausmaß aufgrund der Aufhebung des Insolvenzverfahrens…
…15/0136; 16.12.1999, 97/16/0006). Da es sich bei Haftungen um Besicherungsinstitute handelt, ergibt sich aus dem Normzweck eine gewisse Nachrangigkeit der Haftung im Verhältnis zur Inanspruchnahme des Hauptschuldners. Der Haftende darf daher grundsätzlich nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die…
…BAO8 § 20 BAO Rz 7 mwN). Bei der Ermessensübung ist vor allem der Zweck der Haftungsbestimmung zu berücksichtigen. Haftungen sind Besicherungsinstitute, woraus sich eine gewisse Nachrangigkeit der Haftung im Verhältnis zur Inanspruchnahme des Hauptschuldners ergibt. Daher darf der Haftende idR nur dann in Anspruch genommen…
…15/0136; 16.12.1999, 97/16/0006). Da es sich bei Haftungen um Besicherungsinstitute handelt, ergibt sich aus dem Normzweck eine gewisse Nachrangigkeit der Haftung im Verhältnis zur Inanspruchnahme des Hauptschuldners. Der Haftende darf daher grundsätzlich nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die…
…das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu ziehen. Bei der Ermessensübung ist vor allem der Zweck der Haftungsbestimmung zu berücksichtigen; Haftungen sind Besicherungsinstitute (Ritz/Koran, BAO8 § 7 BAO Rz 6…
…der Heranziehung zur Haftung und hat vor allem den Zweck der Haftungsbestimmung zu berücksichtigen (Ritz/Koran, BAO8, § 20 Rz 5). Haftungen sind grundsätzlich Besicherungsinstitute; bei der gegenständlichen Haftung gem. § 9 BAO handelt es sich um eine Ausfallshaftung, die die Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin voraussetzt (vgl…
…entnehmen, die das Ermessen einräumt (VwGH 13.10.2022, Ra 2022/13/0090). Da es sich bei Haftungen um Besicherungsinstitute handelt, ergibt sich aus dem Normzweck eine gewisse Nachrangigkeit der Haftung im Verhältnis zur Inanspruchnahme des Hauptschuldners. Der Haftende darf daher i.d.R. nur…