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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100195/2026

Geschäftsführerhaftung gem. § 9 BAO

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100195/2026vom 12.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***R*** in der Beschwerdesache ***D_GmbH***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 25. August 2025 gegen den Haftungsbescheid gem. § 9 BAO des Finanzamtes Österreich vom 12. August 2025, Steuernummer ***StNr*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Bescheid vom 12.08.2025 wurde der Beschwerdeführer (Bf) gem. § 9 BAO zur Haftung für offene Abgabenschulden der ***D_GmbH*** iHv € ***Betrag_HB*** herangezogen. Dem Haftungsbescheid beigeschlossen war ein Rückstandsausweis vom Abgabenkonto der Primärschuldnerin, sowie die an deren Insolvenzverwalter gerichteten Bescheide über die Festsetzung der haftungsgegenständlichen Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zu Dienstgeberbeiträgen samt BP-Bericht. Dem Haftungsbescheid vorangegangen war ein Vorhalteverfahren, in dessen Verlauf die Abgabenbehörde den Bf unter Verweis auf die ihn als Vertreter der ***D_GmbH*** treffenden abgabenrechtlichen Pflichten dazu aufforderte, die Erfüllung jener Pflichten nachzuweisen. In seiner Vorhaltsbeantwortung führte der Bf ins Treffen, während seiner Geschäftsführertätigkeit stets auf die fristgerechte Entrichtung fälliger Abgaben geachtet zu haben. Unmittelbar vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der ***D_GmbH*** habe auf dem Abgabenkonto der GmbH ein Rückstand von lediglich € 24,00 bestanden. Im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung betrugen die Verbindlichkeiten der Primärschuldnerin rd. € ***Betrag_x***. Die nunmehr aushaftenden Abgabenbeträge stammten aus einer nach Insolvenzeröffnung durchgeführten Außenprüfung, und seien dem Bf daher zu den ursprünglichen Fälligkeitszeitpunkten nicht bekannt gewesen. Eine Schlechterstellung des Abgabengläubigers gegenüber anderen Gläubigern sei nach seiner Überzeugung nicht vorgelegen. Aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes, seiner derzeitigen Arbeitslosigkeit und seinen schlechten Aussichten auf eine Neuanstellung ersuche der Bf von der Haftungsinanspruchnahme im Ermessen Abstand zu nehmen. Dieses Vorbringen wurde in der Beschwerde vom 21.08.2025 im Wesentlichen wiederholt. Die Beschwerde wurde am 18.09.2025 unter Verweis auf die in den Zeitraum seiner Geschäftsführertätigkeit fallenden Fälligkeiten der haftungsgegenständlichen Abgaben, sowie ein auf dem Abgabenkonto des Bf bestehendes Guthaben abgewiesen. Im Vorlageantrag vom 16.10.2025 verwies der Bf auf sein bisheriges Vorbringen und führte zusätzlich aus, aufgrund seiner finanziellen Situation auf das Guthaben auf seinem Abgabenkonto angewiesen zu sein. II. Sachverhalt Der Bf war seit der Gründung der primärschuldnerischen GmbH im Juli 2019 bis ***Datum_IE*** als deren selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer, und ist seit ***Datum_L*** als Liquidator der GmbH im Firmenbuch eingetragen. Seit November 2025 ist der Bf bei der ***AG*** nichtselbständig beschäftigt. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der primärschuldnerischen ***D_GmbH*** wurde aufgrund des Beschlusses des Landesgerichtes Innsbruck vom ***Datum_IE***, ***GZ_Ins***, eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt haftete auf dem Abgabenkonto der GmbH ein Rückstand von € 23,92 (USt 06/2024) aus. Aufgrund einer nach Insolvenzeröffnung durchgeführten Prüfung lohnabhängiger Abgaben wurden mit Bescheiden vom 14.11.2024 Dienstgeberbeiträge 2021 bis 2023 und 01-10/2024, sowie Zuschläge zu Dienstgeberbeiträgen 2021 bis 2023 und 01-10/2024 von insgesamt € ***Betrag_BP*** festgesetzt. Die gesetzlichen Fälligkeiten dieser Abgaben liegen, abgesehen von Dienstgeberbeitrag 10/2024 und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 10/2024, welche jedoch nicht haftungsgegenständlich sind, vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Primärschuldnerin, daher im Zeitraum der Geschäftsführungstätigkeit des Bf. Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom ***Datum_IA*** aufgehoben; auf die Insolvenzgläubiger entfiel eine Quote von ***x_%***. Diese Quote wurde bereits entrichtet, und wurde von den haftungsgegenständlichen Abgaben bereits abgezogen. Die Haftschuld wurde am 18.09.2025 durch Umbuchung des Guthabens auf dem Abgabenkonto des Bf entrichtet. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem vorgelegten Akteninhalt und den elektronischen Abgabenakten der ***D_GmbH*** und des Bf. III. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Unstrittig ist, dass der Bf als ehemaliger Geschäftsführer der ***D_GmbH*** zum Kreis der Vertreter iSd § 80 BAO gehört. Ebenso unstrittig ist, dass die aushaftenden Lohnabgaben bei der Primärschuldnerin nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens im die Insolvenzquote übersteigenden Ausmaß uneinbringlich sind. Für die Haftung nach § 9 BAO ist nur die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten von Bedeutung; zu diesen abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters gehört insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben entrichtet werden. Verfügt der Vertretene über (wenn auch nicht ausreichende) Mittel, so darf der Vertreter bei der Entrichtung von Schulden Abgabenschulden nicht schlechter behandeln als die übrigen Schulden. Er hat die Schulden im gleichen Verhältnis zu befriedigen (Gleichbehandlungsgrundsatz). Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Bei Selbstbemessungsabgaben ist maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären; maßgebend ist daher der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, somit unabhängig davon, ob bzw. wann die Abgabe bescheidmäßig festgesetzt wird. (Ritz/Koran, BAO8 § 9 BAO Rz 9ff mwN) Geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voran, so ist die Behörde daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an den Abgabenbescheid zu halten (zB VwGH 05.10.2023, Ra 2023/13/0060). Nach ständiger Rechtsprechung hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich war, widrigenfalls angenommen wird, dass die Pflichtverletzung schuldhaft war (Ritz/Koran, BAO8, § 9 Rz 22 mwN). Der Bf wurde auf die ihn als Vertreter der ***D_GmbH*** treffenden abgabenrechtlichen Pflichten im Vorhalt der Abgabenbehörde vom 08.07.2025 hingewiesen. Ihm wurde zudem mitgeteilt, dass ihm als Vertreter der GmbH der Nachweis für sein pflichtgemäßes Verhalten iZm der Abgabenerklärung und -entrichtung oblegen wäre. Einen solchen Nachweis ist der Bf nicht angetreten, insbesondere hat er auch nicht iSd § 248 BAO bestritten, dass die Festsetzung der haftungsgegenständlichen Abgaben zu Recht erfolgt ist. Fehlende liquide Mittel zur Abgabenentrichtung zu den Fälligkeitszeitpunkten wurden nicht einmal behauptet. Die Abgabenbehörde durfte daher bei der Haftungsinanspruchnahme des Bf davon ausgehen, dass dieser seine abgabenrechtlichen Pflichten schuldhaft verletzt hat. Bei schuldhafter Pflichtverletzung spricht die Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben (Ritz/Koran, BAO8 § 9 BAO Rz 24 mwN). Die Haftungsinanspruchnahme liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörde nach ihrem Ermessen zu treffen hat, in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu ziehen. Bei der Ermessensübung ist vor allem der Zweck der Haftungsbestimmung zu berücksichtigen; Haftungen sind Besicherungsinstitute (Ritz/Koran, BAO8 § 7 BAO Rz 6 mwN). Unter Berücksichtigung des Normzwecks des § 9 BAO, bestehend in der Vermeidung des endgültigen Abgabenausfalls infolge Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin, erfolgte die Haftungsinanspruchnahme des Bf daher jedenfalls zu Recht. Unter Billigkeit versteht die ständige Rechtsprechung die "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei", unter Zweckmäßigkeit das "öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben" (Ritz/Koran, BAO8 § 20 BAO Rz 7 mwN). Aufgrund des auf dem Abgabenkonto des Bf bestehenden Guthabens war die Haftschuld ohne Weiteres einbringlich, daher die Haftungsinanspruchnahme des Bf zweckmäßig. Der Bf selbst machte ausschließlich die Unbilligkeit der Haftungsinanspruchnahme geltend. Er brachte dazu vor, beschäftigungslos zu sein, wobei eine Neuanstellung nicht in Aussicht und aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes auch nicht möglich sei. Auf das Guthaben auf seinem Abgabenkonto, welches die Abgabenbehörde zur Begleichung seiner Haftschuld heranziehen wolle, sei er aufgrund seiner finanziellen Situation angewiesen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht eine Vermögenslosigkeit und/oder Arbeitslosigkeit des Haftenden bzw. das Fehlen von Einkünften in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung, zumal eine allfällige (im Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides bestehende) Uneinbringlichkeit nicht ausschließt, dass künftig neu hervorkommendes Vermögen und künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit führen können. (Ritz/Koran, BAO8, § 9 Rz 28, unter Verweis auf zB VwGH 27.05.2020, Ra 2020/13/0027; 05.04.2022, Ra 2020/13/0112; 22.06.2022, Ra 2021/13/0132; 12.09.2023, Ra 2022/13/0116) Ein Absehen von der Haftungsinanspruchnahme kam daher auch aus Billigkeitsüberlegungen nicht in Betracht. In diesem Zusammenhang war auch zu berücksichtigen, dass der Bf mittlerweile einer nichtselbständigen Beschäftigung nachgeht, und schon aus diesem Grund die vom Bf angeführten Billigkeitsgründe nicht (mehr) zutreffen. 1.1. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage wurde im Beschwerdefall nicht aufgeworfen, weshalb die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zuzulassen war. Innsbruck, am 12. Mai 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100195/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.3100195.2026
Stammnummer
151661
Gültig
12.05.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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