Beschluss Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden Mag. Dieter Fröhlich, den Richter Mag. Christian Seywald sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Markus Fischer BA und Ing. Mag. Helmut Blach MBA in der unter GZ. RV/7102001/2025 anhängigen Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** im Verfahren vor dem…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik über die Beschwerde der Mag. (FH) Bf., Adresse, gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom 22.7.2014, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013, zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben…
…die in der Zeit vom 1. Jänner 1980 bis 31. Dezember 1989 in Betrieb genommen worden seien. Da der Begünstigungszeitraum nach dem EnFG 1979 maximal zwanzig Jahre betrage, sei die Begünstigung im Jahr 2008 ausgelaufen. Zudem hätte die X GmbH, die Kraftwerke ohne eigenes Versorgungsgebiet…
…sie einerseits die Ansicht vertrete, dass die Begünstigung des § 9 EnFG 1979 nur für die Veranlagungszeiträume 1980 bis 1989 zumindest erstmals in Anspruch genommen werden könne und der zwanzigjährige Begünstigungszeitraum somit spätestens 2008 abgelaufen sei. Damit sei § 9 EnFG 1979, wonach sich bei Erfüllung der…
…diese Begünstigung nur für KWK, die in der Zeit vom 01.01.1980 bis 31.12.1989 in Betrieb genommen wurden, gewährt werden. Der Begünstigungszeitraum nach dem EnFG 1979 habe maximal zwanzig Jahre betragen. Die Begünstigung sei damit 2008 ausgelaufen. Die Steuerermäßigung sei der Bf…
…Arbeitnehmer (Dienstnehmer) beschäftigt wird und die folgenden elf Kalendermonate. Erfolgt die erstmalige Beschäftigung vor der Neugründung, beginnt der Begünstigungszeitraum mit dem Kalendermonat der Neugründung. - Ab dem zwölften Kalendermonat, das dem Kalendermonat der Neugründung folgt, ist die Begünstigung nur noch für die ersten drei beschäftigten Arbeitnehmer…
…Arbeitnehmer (Dienstnehmer) beschäftigt wird und die folgenden elf Kalendermonate. Erfolgt die erstmalige Beschäftigung vor der Neugründung, beginnt der Begünstigungszeitraum mit dem Kalendermonat der Neugründung. - Ab dem zwölften Kalendermonat, das dem Kalendermonat der Neugründung folgt, ist die Begünstigung nur noch für die ersten drei beschäftigten Arbeitnehmer…
…einer rechtlich bereits entstandenen, der Höhe nach ungewissen Verbindlichkeit komme daher nicht in Betracht. Die mit den Gutscheinen versprochene Preisminderung für künftige, im Begünstigungszeitraum erfolgte Verkäufe sei nicht bereits durch das Versprechen im Ausgabejahr, sondern erst durch den Verkauf im Folgejahr, für die die Preisminderung…
…der jeweilige Kunde im Folgejahr in Anspruch nehmen würde. Die mit den Gutscheinen versprochene Preisminderung für künftige, im Begünstigungszeitraum in Anspruch zu nehmende Dienstleistungen wurde nicht bereits durch das Versprechen im Ausgabejahr, sondern erst durch die Dienstleistung im Folgejahr, für die die Preisminderung gewährt wurde…
…Arbeitnehmer (Dienstnehmer) beschäftigt wird und die folgenden elf Kalendermonate. Erfolgt die erstmalige Beschäftigung vor der Neugründung, beginnt der Begünstigungszeitraum mit dem Kalendermonat der Neugründung. -Ab dem zwölften Kalendermonat, das dem Kalendermonat der Neugründung folgt, ist die Begünstigung nur noch für die ersten drei beschäftigten Arbeitnehmer…
…Arbeitnehmer (Dienstnehmer) beschäftigt wird und die folgenden elf Kalendermonate. Erfolgt die erstmalige Beschäftigung vor der Neugründung, beginnt der Begünstigungszeitraum mit dem Kalendermonat der Neugründung. Ab dem zwölften Kalendermonat, das dem Kalendermonat der Neugründung folgt, ist die Begünstigung nur noch für die ersten drei beschäftigten Arbeitnehmer…
…und 2010) noch gar nicht in Geltung stand. Somit hätte der Gesetzgeber in späteren Gesetzen normierte Bestimmungen antizipieren müssen. Zusammenfassend ist daher auf Grund der umfangreichen Planungen und Grundeigentümerentschädigungen der Beginn der Herstellung vor dem Begünstigungszeitraum 2009 anzunehmen. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis…
…ist es gerade das "Neue" an dieser lnvestitionsförderung, dass nicht auf die einzelnen Investitionen abgestellt wird, sondern auf die insgesamt vermehrte Investitionstätigkeit im Begünstigungszeitraum gegenüber dem Referenzzeitraum. Quantschnigg wörtlich: "Die Prämie ist per se nicht zuordenbar. Damit sind einerseits Nachversteuerungen aus dem Titel des kurzfristigen…
…um in den Jahren 2009 und 2010 möglichst rasche Investitionsankurbelungen zu schaffen und konjunkturelle Impulse zu geben. Wie bereits vorstehend ausgeführt, dient laut den Erläuterungen zur Regierungsvorlage die Beschränkung des Begünstigungszeitraums ausschließlich der Vermeidung von "Mitnahmeeffekten". Nach Herbst sollte die Beschränkung weitgehend abgeschlossene Anschaffungen bzw…
…weshalb dem Beschwerdeführer die Prämie nicht zusteht. Dass der Beschwerdeführer den Auftrag dafür erst Anfang März 2017 (also weniger als einen Monat vor Ablauf des "Begünstigungszeitraumes") erteilt hat, soll an dieser Stelle nicht unerwähnt bleiben. Die Bescheidbeschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Gegen ein Erkenntnis…
…2003,140) liege die Besonderheit der IZP darin, dass nicht auf einzelne Investitionen abgestellt werde, sondern dass das Zuwachswachsvolumen an Investitionen des Begünstigungszeitraumes im Vergleich zum Referenzzeitraum den Förderungsgegenstand darstelle. Eine Verknüpfung des Investitionszuwachses mit der konkreten Investition sei damit nicht gegeben. Dies bedeute auch…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. R in der Beschwerdesache Bf, Adr, über die Beschwerden vom 12.04.2016 gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Wien 4/5/10 vom 30.03.2016, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) und Festsetzung von…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerde der PE GmbH, vertreten durch Herrn RP, Adresse, Ort , StNr. 000/0000 und steuerlich vertreten durch die Mondsee-Treuhand Wiedlroither GmbH, Alfred-Jäger-Weg 4, 5310 Mondsee gegen den Bescheid des…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter_A in der Beschwerdesache Beschwerdeführer, Anschrift_A, vertreten durch Streuerberater_A Anschrift_B, über die Beschwerde vom 8. Februar 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 6. Februar 2023 betreffend Einkommensteuer für das Jahr…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Anna Mechtler-Höger in der Beschwerdesache NameBf, AdresseBf, vertreten durch Mag. Rivo Java Killer, Hauptplatz 26, 2700 Wiener Neustadt, über die Beschwerde vom 04.02.2016 gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt…