…Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen." Rechtliche Beurteilung: Festgestellter Sachverhalt und Beweiswürdigung: Die Beschwerdeführerin war im Jahr 2012 als Horterzieherin in einer Privatschule tätig. Ihre Aufgaben waren die Hausübungsbetreuung und Freizeitgestaltung von Hortkindern. Die Ausbildung zur…
…auch Aufwendungen für die Erholung (z.B. Urlaube, Wochenendausflüge) oder für die Freizeitgestaltung (z.B. Sport, Hobbys, kulturelle Veranstaltungen). Vielfach würden sich die Grenzen zwischen den beiden Abzugsverboten nach § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a EStG überschneiden, doch sei die genaue…
…fehlt es auch im Streitjahr jedenfalls an der nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Anerkennung eines Kuraufenthaltes im hier maßgeblichen Sinn wesentlichen Voraussetzung des Vorliegens einer nachweislich kurgemäß geregelten Tages- und Freizeitgestaltung. Nach dem vom Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang vertretenen Verständnis erfordert der Begriff…
…sodass diese Aufwendungen als Teil der Ausbildung der Tochter ebenfalls nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden konnten. c) Fördertraining Reiten (2011 + 2012), Reitwoche (2011): Wie oa, zählen Ausgaben für die Freizeitgestaltung oder Förderung sportlicher Interessen oder Neigungen zu den nach dem EStG 1988 nicht abzugsfähigen…
…außergewöhnliche Belastung zu. Gemäß § 34 Abs 6 EStG 1988 können die Aufwendungen für die Kinderbetreuung im Sinne des Abs 9 leg cit ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden. Abzugsfähig sind nur die Kosten der ausschließlichen Kinderbetreuung (so auch VwGH 26.6.14, 2011/15/0065)…
…| 43,14 | | SUMME: | 138.069,53 | 79.746,18 | 58.323,35 Die Aufwendungen für Unterricht/Bildung sowie die "Sonstigen Aufwendungen" (im Wesentlichen für Unterkunft/Verpflegung) würden sich dabei in folgende Einzelpositionen (jeweils Bruttowerte) aufgliedern lassen: | Unterrichtskosten: |…
…für den privat genutzten PC erfolgt ist bzw. keine berufliche Nutzung des Programmes ***13*** festgestellt werden konnte, stehen dafür keine Werbungskosten zu. 3.1.1.4 Bluetooth Kopfhörer "***12***" Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass Aufwendungen für die Freizeitgestaltung, wie zB für Sportgeräte, die…
…Verwendung findet (vgl. VwGH 23.4.2002, 98/14/0219). Ebenso entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass Aufwendungen für die Freizeitgestaltung, wie zB für Sportgeräte, die sowohl beruflich als auch privat genutzt werden können, unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2…
…handelt es sich bei den Aufwendungen für die Nachhilfe des Sohnes der Beschwerdeführerin (zwei Intensivkurse Mathematik iHv. insgesamt EUR 534,00), mangels Außergewöhnlichkeit, nicht um eine abzugsfähige außergewöhnliche Belastung. Eishockeyverein Bei den Kosten des Eishockeyvereins handelt es sich um Freizeitgestaltung, die grds als Leistung der…
…für den Zeitraum von 7 bis etwa 16 Uhr bis zu 8 verschiedene Behandlungen auf, die aufgrund der zeitlichen Abfolge der Behandlungen zwischenzeitig keine gesonderte Freizeitgestaltung ermöglichen. Für die Zeit danach bestand die Möglichkeit die Freizeitgestaltungsmöglichkeiten des Kurhotels in Anspruch zu nehmen. Die Aufwendungen für…
…haben will, hat das Vorliegen dieser Aufwendungen daher entsprechend nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Sie wurden vom Finanzamt bereits mit Schreiben vom 23.07.2014, 29.01. und 18.08.2015 zur detaillierten Nachweisführung hinsichtlich des Vorliegens von Werbungskosten (für die Jahre 2012, 2011 und…
…38, 8,99, 1,98, 3,27 Kz 719 Ebenso entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass Aufwendungen für die Freizeitgestaltung, wie zB für Sportgeräte, die sowohl beruflich als auch privat genutzt werden können, unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit…
…vom Bf. weder eine berufliche Verwendung nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Laptop-Rucksack von 90,71 €: Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass Aufwendungen für die Freizeitgestaltung, wie zB für Sportgeräte, die sowohl beruflich als auch privat genutzt werden können, unter das Abzugsverbot des § 20…
…Die vom Gesetzgeber geschaffene Ausnahme vom Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen im Falle eines damit verbundenen Werbezwecks bezieht sich nur auf Bewirtungsspesen und nicht auch auf andere Repräsentationsaufwendungen, zu denen etwa auch Geschenke gehören (VwGH 2.8.2000, 97/13/0096). Die geltend gemachten Aufwendungen für Geschenke…
…so hat die Bf in ihrer Eingabe vom 31.07.2014 betreffend das Jahr 2011 lediglich angeführt, das Studium absolviert zu haben "um einen höheren Dienst im Schulwesen zu erlangen". Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im…
…anzunehmen, dass dieser auch privat zur Sportausübung genutzt werden kann und wird. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass Aufwendungen für die Freizeitgestaltung, wie z.B. für Sportgeräte, die sowohl beruflich als auch privat genutzt werden können, unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1…
…dass Aufwendungen für die Freizeitgestaltung, wie z.B. für Sportgeräte, die sowohl beruflich als auch privat genutzt werden können, unter das Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 fallen (vgl. Jakom/Baldauf/EStG, 2011, § 20 Rz 90, Stichwort: Sportgeräte und die…
…Verwendung findet (vgl. VwGH 23.4.2002, 98/14/0219). Ebenso entspricht es der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass Aufwendungen für die Freizeitgestaltung, wie zB für Sportgeräte, die sowohl beruflich als auch privat genutzt werden können, unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2…
…ja die zusätzlichen Aufwendungen abdecken soll, die durch die getrennte Haushaltsführung entstehen. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom 12. Juli 2021 die Möglichkeit geboten darzulegen, dass aufgrund der (behaupteten) getrennten Haushalte erhöhte Kosten für ein weiteres Kinderzimmer, Hygieneartikel, Kleidung, Babynahrung, Urlaubs- und Freizeitgestaltung…
…Aufwendungen für Wirtschaftsgüter, die ihrer Natur nach in der Regel der Befriedigung privater Bedürfnisse dienen, sind auch in Fällen betrieblicher/beruflicher Mitveranlassung zur Gänze nicht abzugsfähig (vgl. Krafft in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 20, Rz 9). Daher können die strittigen Aufwendungen der Positionen 2-8…