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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102552/2022

1. Werbungskosten eines Simplification Managers 2. Voraussetzungen für den Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102552/2022vom 23.09.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Dass der Bf. für die Anschaffung eines Bürostuhls im Jahr 2020 einen Betrag von € 247,32 verausgabt hat, ergibt sich aus der vom Bf. diesbezüglich vorgelegten Bestellung vom 2.12.2020 aus der sich eine Bezahlung mittels Kreditkarte ergibt. Die Feststellungen betreffend die am 7.1.2020 und am 7. Juli 2020 vom Bf. durchgeführten Dienstreisen folgen aus dem vom Bf. mit Vorhaltsbeantwortung vom 4.10.2021 vorgelegten Reisekosten-Abrechnungen. Die Feststellung, dass von ***4*** nach Wien und auch von Wien nach ***4*** öffentliche Verkehrsmittel mit einer Fahrzeit unter einer Stunde verkehren, ergibt sich aus den vom Finanzamt Österreich vorgelegten Fahrplanabfragen (VOR Routenplaner und ÖBB-Verbindungen), wobei es sich um die Strecke Hauptplatz ***4*** - Hauptbahnhof St. Pölten (mit dem Bus) - Bahnhof Wien Meidling (Zug) handelt. Beispielweise werden folgende Verbindungen angeführt: [...] Die Feststellung, dass die Entfernung von Wohnort des Bf. zu den Ausbildungsstätten der beiden Kinder in Wien unter 80 km beträgt, ergibt sich aus den vom Finanzamt vorgelegten Ausdrucken aus dem Routenplaner "google maps". Demnach beträgt die Entfernung zur Schule in ***24*** Wien über die ***34*** ***35*** km (Hinfahrt) bzw. ***36*** km (Rückfahrt) bzw. zur Universität in ***37*** Wien ***38*** km (Hinfahrt) bzw. ***39*** km (Rückfahrt). Dass ***15*** das Studium Sportwissenschaft an der Universität Innsbruck ohne Ergänzungsprüfung fortsetzen konnte, ergibt sich aus dem Schreiben der Universität Innsbruck vom 24.5.2018. Die Feststellung, dass die Kosten für Aspirin C, Boxagrippal und Normison Ohrentropfen nicht mit der Behinderung des Bf. im Zusammenhang stehen, ergibt sich aus dem Anwendungsgebiet dieser Arzneimittel: Aspirin C wird bei Erkältungssymptomen wie Halsschmerzen, Gliederschmerzen und Kopfschmerzen angewendet. Bei Boxagrippal handelt es sich ebenfalls um ein Mittel gegen Erkältungen und Normison sind Ohrentropfen. Dass auch für diese Arzneimittel zusätzliche Kosten der Behinderung geltend gemachten wurden, ergibt sich aus dem vom Bf. mit der Vorhaltsbeantwortung vom 19.5.2021 vorgelegten Belegen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe) 3.1.1 zu den vom Bf. geltend gemachten Werbungskosten für Arbeitsmittel: Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Auch Arbeitsmittel fallen unter den Werbungskostenbegriff (§ 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988). Arbeitsmittel sind nicht nur Arbeitsgeräte für die Verrichtung körperlicher Arbeiten, sondern alle Hilfsmittel, die zur Erbringung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Arbeit erforderlich sind und nicht vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. (VwGH 14.11.1990, 89/13/0042). Für die Qualifikation als Arbeitsmittel ist nicht Voraussetzung, dass der Arbeitgeber die Beschaffung dieses Wirtschaftsgutes für erforderlich hält oder gar ausdrücklich anordnet (vgl. zB Jakom/Ebner, EStG, 2022, § 16 Rz 33). Aufwendungen für die Beschaffung von Arbeitsmitteln sind jedoch nur dann als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn die Arbeit ohne diese Hilfsmittel nicht ausgeübt werden kann, wenn also die betreffenden Aufwendungen für die Sicherung und Erhaltung der Einnahmen des Steuerpflichtigen unvermeidlich sind bzw. der Einsatz des vom Steuerpflichtigen angeschafften Gerätes nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen für eine bestimmte Tätigkeit unzweifelhaft sinnvoll ist (vgl. zB BFG 10.6.2016, RV/6100888/2015; VwGH 14.11.1990, 89/13/0042, VwGH 28.5.1997, 94/13/0203; VwGH 28.5.2008, 2006/15/0125). § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 bestimmt, dass die für den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgewendeten Beträge nicht abzugsfähig sind. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 sind auch Aufwendungen für die Lebensführung nicht abzugsfähig, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt oder sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 normiert sohin ein Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liegt, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflich und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (VwGH 27.3.2002, 2002/13/0035; VwGH 17.6.2015, 2011/13/0048; VwGH 30.3.2016, 2013/13/0063 uam.). 3.1.1.1. Smartphone ***9***: Bei diesem Smartphone handelt es sich um ein im Rahmen der BYOD-Richtlinie des Dienstgebers angeschafftes Mobiltelefon. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts ist bei privat angeschafften Smartphones ein Privatanteil von zumindest 40% anzusetzen (vgl. zB BFG 31.5.2022, RV/7100147/2022; BFG 27.05.2022, RV/7101473/2013; BFG 25.5.2021, RV/4100310/2016) und sieht das Bundesfinanzgericht aufgrund des festgestellten Sachverhaltes keine Veranlassung von diesem Ausmaß der Privatnutzung abzuweichen (eingeschränkte Nutzbarkeit für dienstliche Zwecke; vielfältige Möglichkeiten der Privatnutzung; lediglich Vorlage einer Rechnung für dieses Handy trotz Aufforderung des Bundesfinanzgerichts Unterlagen für alle Mobiltelefone vorzulegen, die der Bf. 2020 genutzt hat) und zwar auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Bf. auch Aufwendungen für einen Mobiltarif (****) gehabt hat, weil auch bei Vorhandensein eines weiteren Mobiltelefons (einen entsprechenden Beleg hat der Bf. nicht vorgelegt) zu bedenken ist, dass es sich um einen Vierpersonenhaushalt handelt und in der Regel nicht zwei Mobiltelefone mitgeführt werden, wenn die Benutzung des für dienstliche Zwecke genutzten Handys auch für Privatgespräche zulässig ist. Soweit vom Finanzamt Österreich vermeint wird, dass die Kosten des angeschafften Smartphones gar nicht als Werbungskosten abgezogen werden können, weil die objektive Notwendigkeit der privaten Anschaffung des Smartphones nicht nachvollzogen werden könne, weil der Bf. auch ein adäquates Firmenhandy hätte erhalten können, ist festzuhalten, dass sich der Bf. dafür entschieden hat, für die dienstliche Nutzung kein Firmenhandy in Anspruch zu nehmen, sondern sich dieses selbst anzuschaffen, wobei die Kosten der Nutzung des Smartphones (Telefonate, Internetnutzung) durch den Dienstgeber getragen werden (BYOD). "Bring Your Own Device" beschreibt die Möglichkeit, dass Arbeitnehmer private mobile Endgeräte wie Laptops, Tablets und Smartphones für Arbeitszwecke nutzen dürfen. Steht die dienstliche Nutzung eines angeschafften Smartphones fest - diese wird vom Finanzamt nicht in Abrede gestellt und kann angesichts der Tätigkeit des Bf. für den Dienstgeber im Home-Office auch nicht in Zweifel gezogen werden - ist von einer Erforderlichkeit für berufliche Zwecke auszugehen (vgl. auch VwGH 27.1.2011, 2010/15/0197). 3.1.1.2 Angeschaffte Festplatten bzw. Datenspeicher (USB-Sticks) Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung und Verwendung eines Computers einschließlich des Zubehörs (Drucker, Maus, Scanner, Card-Reader, CD-ROM, Festplatte etc.) sind insoweit Werbungskosten, als eine berufliche Nutzung eindeutig feststeht. Bei Computern, die in der Wohnung des Steuerpflichtigen aufgestellt sind, sind die berufliche Notwendigkeit (als Abgrenzung zur privaten Veranlassung) und das Ausmaß der beruflichen Nutzung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Eine Aufteilung in einen beruflichen und einen privaten Anteil ist gegebenenfalls im Schätzungsweg vorzunehmen. Dabei ist angesichts der breiten Einsatzmöglichkeiten von Computern nach der Verwaltungspraxis ein strenger Maßstab anzuwenden. Hinsichtlich der im Jänner 2020 angeschafften Festplatte ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen, dass diesbezüglich kein Werbungskostenabzug zulässig ist. Betreffend die im März 2020 angeschafften Festplatte ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts bei Computern bzw. Zubehör im privaten Haushalt des Steuerpflichtigen in der Regel von einer privaten Nutzung im Ausmaß von mindestens 40% auszugehen ist (vgl. zB BFG 2.5.2022, RV/1100358/2020; BFG 17.8.2020, RV/7105712/2019; BFG 7.1.2019, RV/5100854/2016; Jakom/Ebner-Marschner, EStG 2022, § 4 Tz 330 unter dem Stichwort "Computer"). Aufgrund der Größe der Festplatte und des Umstandes, dass sich im Haushalt auch zwei studierende Kinder befunden haben, wobei sich die Universitäten ebenfalls im Lockdown befunden haben, ist im gegenständlichen Fall von einem Privatanteil von 60% auszugehen. Überdies kann diese Festplatte genauso zur Speicherung von Daten des privat verwendeten Laptop (den am 29.6.2017 angeschafften ***32**) eingesetzt werden. Hinsichtlich des Mai 2020 angeschafften USB-Sticks geht das Bundesfinanzgericht von einem Privatanteil von 40% aus. Bezüglich des im Mai 2020 angeschafften DVD-Rohlings wurde vom Bf. weder eine berufliche Verwendung nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. 3.1.1.3 Anschaffung des Betriebssystems ***11*** und Lizenzkosten für das Programm ***13*** Da sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, dass diese Anschaffung für den privat genutzten PC erfolgt ist bzw. keine berufliche Nutzung des Programmes ***13*** festgestellt werden konnte, stehen dafür keine Werbungskosten zu. 3.1.1.4 Bluetooth Kopfhörer "***12***" Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass Aufwendungen für die Freizeitgestaltung, wie zB für Sportgeräte, die sowohl beruflich als auch privat genutzt werden können, unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 fallen (vgl. zB VwGH 19.3.2008, 2008/15/0074). Da die vom Bf. angeschafften Kopfhörer für die Verwendung während der Sportausübung konzipiert sind, stehen diesbezüglich keine Werbungskosten zu und zwar auch nicht anteilig (vgl. zB VwGH 24.4.2014, 2011/15/0187). 3.1.1.5 Druckerpatronen Betreffend die angeschafften Druckerpatronen ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts bei Computern bzw. Zubehör im privaten Haushalt des Steuerpflichtigen in der Regel von einer privaten Nutzung im Ausmaß von mindestens 40% auszugehen ist (vgl. zB BFG 2.5.2022, RV/1100358/2020; BFG 17.8.2020, RV/7105712/2019; BFG 7.1.2019, RV/5100854/2016; Jakom/Ebner-Marschner, EStG 2022, § 4 Tz 330 unter dem Stichwort "Computer"). 3.1.1.6 Monitor, Anschlusskabel HDMI und Display-Port sowie Tastatur und Maus Betreffend den angeschafften Monitor samt Anschlusskabeln sowie der angeschafften Tastatur und Maus ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts bei Computern bzw. Zubehör im privaten Haushalt des Steuerpflichtigen in der Regel von einer privaten Nutzung im Ausmaß von mindestens 40% auszugehen ist (vgl. zB BFG 2.5.2022, RV/1100358/2020; BFG 17.8.2020, RV/7105712/2019; BFG 7.1.2019, RV/5100854/2016; Jakom/Ebner-Marschner, EStG 2022, § 4 Tz 330 unter dem Stichwort "Computer"). Soweit das Finanzamt diesbezüglich auf die Home-Office-Vereinbarung vom 28.6.2021 Bezug nimmt wonach der Dienstnehmer vom Dienstgeber Arbeitsmittel zur Verrichtung der Dienstleistungen erhält, die auch im Home-Office verwendet werden können, aber die Ausstattung dieser Arbeitsmittel im Detail nicht erläutert werde, ist festzuhalten, dass diese Vereinbarung nicht bereits für das Jahr 2020 gilt und der Bf. im Vorlageantrag ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass ihm seit Beginn des Dienstverhältnisses ausschließlich ein Laptop zur Verfügung gestellt worden ist. Auch im Code of Conduct PC/Notebook/E-Mail/Internet vom 5.12.2007 ist nur von der Zurverfügungstellung eines Notebooks die Rede. Betreffend den vom Finanzamt aufgeworfenen Umstand, dass zunächst Anschaffungskosten für zwei Computermäuse geltend gemacht wurde (Anschaffung am 18.1.2020 und am 11.12.2020), ist festzuhalten, dass im Vorlageantrag nur mehr die Anschaffung vom 11.12.2020 als Werbungskosten geltend gemacht wird. Überdies teilt das Bundesfinanzgericht die Ansicht des Finanzamtes, dass die Anschaffung von zwei Computermäusen in einem Jahr für einen dienstlich verwendeten Laptop bezüglich einer Maus nicht als beruflich veranlasst angesehen werden kann. Bezüglich des entgegen des vom Bf. begehrten Privatanteils von 20% angesetzten Privatanteils im Ausmaß von 40% ist festzuhalten, dass eine berufliche Nutzung von lediglich 20% weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht wurde und angesichts eines Vierpersonenhaushaltes ein solcher Ansatz auch mit der Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen ist. 3.1.1.7 Kosten Internetnutzung Kosten der beruflichen Verwendung eines Internetanschlusses sind absetzbar. Sind Internetkosten sowohl beruflich als auch privat veranlasst, so sind sie aufzuteilen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass 30% der Internetkosten am Wohnort des Bf. auf die berufliche Nutzung durch den Bf. entfallen und stehen daher insoweit als Werbungskosten zu. 3.1.8 Bürostuhl § 16 Abs. 1 Z 7a EStG 1988 idF BGBl I Nr. 55/2021 lautet wie folgt: Werbungskosten sind auch: Ausgaben und Beträge eines Arbeitnehmers, der seine berufliche Tätigkeit in der Wohnung (im Homeoffice) erbringt und bei dem keine Ausgaben für ein Arbeitszimmer gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d berücksichtigt werden: a) Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes bis zu insgesamt 300 Euro (Höchstbetrag pro Kalenderjahr), wenn der Arbeitnehmer zumindest 26 Homeoffice-Tage gemäß § 26 Z 9 lit. a im Kalenderjahr geleistet hat. Übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten insgesamt den Höchstbetrag, kann der Überschreitungsbetrag innerhalb des Höchstbetrages jeweils ab dem Folgejahr bis zum Kalenderjahr 2023 geltend gemacht werden. Z 8 ist nicht anzuwenden. b) Soweit das Homeoffice-Pauschale gemäß § 26 Z 9 lit. a den Höchstbetrag von drei Euro pro Homeoffice-Tag nicht erreicht, die Differenz auf drei Euro. Gemäß § 124b Z 374 EStG 1988 gilt abweichend von dem angeführten Wortlaut der Regelung des § 16 Abs. 1 Z 7a EStG 1988 für die Veranlagung der Kalenderjahre 2020 und 2021 Folgendes: Ausgaben im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 7a lit. a, die im Kalenderjahr 2020 getätigt wurden, sind zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit für den Arbeitgeber an zumindest 26 Tagen im Jahr 2020 ausschließlich in der Wohnung ausgeübt hat. Der Höchstbetrag beträgt für das Kalenderjahr 2020 150 Euro. Der Antrag auf Berücksichtigung dieser Kosten stellt ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO dar. Der Höchstbetrag gemäß § 16 Abs. 1 Z 7a lit. a beträgt für das Kalenderjahr 2021 300 Euro. Er vermindert sich um den Betrag, der im Kalenderjahr 2020 für Ausgaben im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 7a lit. a berücksichtigt worden ist. Daher konnten die Aufwendungen für den Bürostuhl im Jahr 2020 nur mit € 150,00 als Werbungskosten berücksichtigt werden. 3.1.9 Kosten Reisen (Diäten) Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH stehen keine Verpflegungsmehraufwendungen zu, wenn es sich um eine eintägige Reise handelt (vgl. zB VwGH 28.1.1997, 95/14/0156; VwGH 30.10.2001, 95/14/0013; VwGH 7.10.2003, 2000/15/0151), weswegen der angefochtene Bescheid in diesem Punkt abzuändern war. 3.1.10 Zusammenfassung Werbungskosten laut BFG: | | Anschaffungs-kosten | Privatanteil | anerkannt lt. BFG | Festplatte Jänner | € 119,95 | | € - | | Festplatte März | € 17,36 | 60% | € 6,94 | | Smartphone | € 543,20 | 40% | € 325,92 | | USB-Stick | € 14,95 | 40% | € 8,97 | | ***11*** | | | € - | | Kopfhörer | | | € - | | Druckerpatrone | € 69,99 | 40% | € 41,99 | | Powerline-Adapter | € 110,00 | 20% | € 88,00 | | Anschlusskabel HDMI | € 7,90 | 40% | € 4,74 | | Powerline-Adapter | € 40,00 | 20% | € 32,00 | | Druckerpatrone | € 122,97 | 40% | € 73,78 | | Tastatur | € 24,99 | 40% | € 14,99 | | HDMI-Kabel | € 29,99 | 40% | € 17,99 | | Monitor | € 193,00 | 40% | € 115,80 | | Internet | € 362,68 | 70% | € 108,80 | | Lizenz ***13*** | | € - | | Bürostuhl | | | € 150,00 | | Summe | | | € 989,94 | 3.1.2 Geltend gemachte Werbungskosten für ein Arbeitszimmer Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit d EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig. Für die Bestimmung des Mittelpunktes einer Tätigkeit ist ihr materieller Schwerpunkt maßgebend; in Zweifelsfällen ist darauf abzustellen, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird (vgl zB VwGH 30.6.2015, 2013/15/0165). Die Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer, ein sogenanntes häusliches Arbeitszimmer, sind - zusätzlich zu den in § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 normierten Voraussetzungen - nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien weiters nur dann anzuerkennen, wenn ein Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen notwendig ist, der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird und auch entsprechend eingerichtet ist. Die Möglichkeit der Benutzung eines jederzeit zugänglichen Arbeitszimmers beim Arbeitgeber steht der Notwendigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers entgegen (vgl. zB VwGH 18.10.2017, Ra 2016/13/0028; Althuber in Hofstätter/Reichel, EStG 1988, 61. Lfg. Mai 2016, § 20 Tz 8; Kofler/Wurm in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20, § 20 Tz 104/9; Krafft in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG [Stand 1.5.2022] § 20 Anm 37; Jakom/Peyerl EStG, 2022, § 20 Tz 42). Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes stand dem Bf. dauerhaft ein Büro am Sitz der Hauptverwaltung des Dienstgebers zur Verfügung und haben auch die Lockdown-bedingten Home-Office-Tage (49 Tage laut den mit Vorhaltsbeantwortung vom 10.2.2022 vorgelegten Aufzeichnungen) nicht ein Ausmaß erreicht, dass davon auszugehen wäre, dass der Bf. mehr als die Hälfte seiner Tätigkeit von zu Hause aus erbracht hat, weshalb von einer Tätigkeit des Bf. mit Mittelpunkt außerhalb eines Arbeitszimmers auszugehen ist und daher unter diesem Titel keine Werbungskosten zustehen. Im Übrigen ist der Bf. in der vom ihn eingebrachten Beschwerde und auch nicht im Vorlageantrag den Feststellungen des Finanzamtes im angefochtenen Bescheid entgegengetreten. 3.1.3 Pauschbeträge für auswärtige Berufungsausbildung der Kinder ***19*** und ***7*** Gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt. Unter Wohnort im Sinne des § 34 Abs. 8 EStG 1988 ist die Ortsgemeinde zu verstehen, in der sich der Familienwohnsitz befindet (vgl. Jakom/Peyerl, EStG 2022, § 34 Tz 77; VwGH 31.5.2000, 2000/13/0075). Zu § 34 Abs. 8 EStG 1988 ist eine Verordnung ergangen (BGBl 1995/624 in der Fassung BGBl II 2018/37), die folgendes bestimmt: § 1. Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, liegen nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes. § 2. (1) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016, anzuwenden. (2) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016, zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016, anzuwenden. In diesem Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in einer Verordnung gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016, als nicht mehr zumutbar. Die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 der dargestellten Verordnung ist unstrittig nicht erfüllt, weil die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort nicht mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass aufgrund des Abstellens auf die Fahrzeit zwischen Wohnort und Ausbildungsort, im Geltungsbereich dieser Verordnung zwar Wartezeiten, die beim Umsteigen außerhalb des Heimat- oder Studienortes anfallen, zu berücksichtigen sind, nicht aber die Zeiten zwischen der Ankunft im Ausbildungsort und Ausbildungsbeginn sowie zwischen Ausbildungsende und Abfahrt des Verkehrsmittels. Dies gilt gleichermaßen, dh. diese Zeiten sind bei der Beurteilung der Dauer der Fahrzeit im Sinn des § 2 Abs. 1 der VO BGBl. 1995/624 ebenfalls nicht berücksichtigen, für andere Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort (VwGH 27.8.2008, 2006/15/0114). Im Einklang mit den Ausführungen des Finanzamtes im Vorlagebericht vom 22.8.2022 wurde der der Beginn der Fahrzeit von der nächstgelegenen Haltestelle vom Wohnort des Bf. gerechnet und die Wegstrecke Wohnort Haltestelle nicht berücksichtigt. Nach Ansicht des Bf. ergibt sich aber trotz einer Entfernung von weniger als 80 km die Unzumutbarkeit daraus, dass aufgrund des StudienförderungsG idF BGBl I Nr. 54/2016 eine Unzumutbarkeit gegeben wäre. Diesbezüglich wird vom Bf. übersehen, dass § 2 Abs. 2 der VO BGBl 1995/624 idF BGBl II 2018/37 auf § 26 Abs. 3 des StudienförderungsG in der Fassung BGBl I Nr. 50/2016 verweist. Daher sind weiterhin die zu § 26 Abs. 3 StudienförderungsG ergangenen Verordnungen, die für die Studienförderung mit 31.8.2017 außer Kraft gesetzt wurden, zur steuerlichen Beurteilung des Einzugsbereiches heranzuziehen und ist die Neufassung des StudienförderungsG durch BGBl I Nr. 54/2016 für die Frage der Unzumutbarkeit im Sinn des § 2 Abs. 2 der VO des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes ohne Relevanz (vgl. zB BFG 9.7.2019, RV/7103499/2019; BFG 21.4.2020, RV/3100195/2018; BFG 4.5.2020, RV/2101318/2019; BFG 17.11.2021, RV/5100936/2020; Jakom/Peyerl, EStG 2022, § 34 Rz 78). Soweit der Bf. auf die Rz 881 der Lohnsteuerrichtlinien 2002 hinweist, ist festzuhalten, dass für das Bundesfinanzgericht keine Bindung an Richtlinien besteht (vgl. zB VwGH 28.1.2003, 2002/14/0139; VwGH 31.12.2020, Ra 2019/13/0100). Überdies gibt der Bf. die in der Randziffer angeführte Aussage nicht richtig wieder, weil es darin wie folgt heißt: "… Ist der jeweilige Ort bzw. die jeweilige Gemeinde in diesen Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 50/2016 nicht ausdrücklich angeführt, gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung des BMF zur Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 idgF, dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort bzw. vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde bei Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt." Da die Fahrzeit vom Wohnort zu den Ausbildungsstätten in Wien unter 1 Stunde liegt, steht der Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung für die Tochter des Bf. nicht zu und war der angefochtene Bescheid in Übereinstimmung mit der ergangenen Beschwerdevorentscheidung in diesem Punkt abzuändern. Zum Vorliegen einer im Einzugsbereich des Wohnortes entsprechenden Ausbildungsmöglichkeit betreffend das Studium der Sportwissenschaft des Sohnes ***19***: § 34 Abs. 8 EStG 1988 stellt auf das Fehlen einer entsprechenden Ausbildungsmöglichkeit im Einzugsbereich des Wohnortes ab (vgl. VwGH 26.6.2013, 2012/13/0076). Bei der Auslegung der der Wortfolge "entsprechende Ausbildungsmöglichkeit" wird nach der Rechtsprechung des VwGH auf einen gleichartigen Ausbildungsabschluss und auf die Vergleichbarkeit der Ausbildung ihrer Art nach abgestellt. Die Formulierung "entsprechende" ist sohin nicht im Sinne von "gleich", sondern von "gleichwertig" zu verstehen (VwGH 22.12.2004, 2003/15/0058). Abweichungen zwischen einzelnen Studienordnungen verschiedener Universitäten führen daher noch nicht zum Fehlen einer "entsprechenden Ausbildungsmöglichkeit", soweit eine ihrer Art nach vergleichbare Ausbildung auch im Einzugsbereich des Wohnortes vorliegt (vgl. zB VwGH 7.8.2001, 97/14/0068 sowie VwGH 24.5.2012, 2008/15/0169). Dabei kommt es nur darauf an, ob eine Vergleichbarkeit betreffend die Kernfächer gegeben ist oder nicht (VwGH 7.8.2001, 97/14/0068). Inwieweit zwei Studien ihrer Art nach vergleichbar sind, ist eine auf Ebene der Sachverhaltsermittlung zu lösende Frage (vgl. wiederum VwGH 7.8.2001, 97/14/0068 sowie VwGH 24.5.2012, 2008/15/0169). Vergleicht man die an der Universität Innsbruck im Rahmen des Bachelorstudiums Sportwissenschaften angebotenen Module mit jenen des Bachelorstudiums Sportwissenschaften an der Universität Wien ergibt sich nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts, dass diese beiden Studien der Art nach vergleichbar sind: Beide Studien haben dieselbe Studiendauer (sechs Semester), die gleichen Studienkennzahl (033 628), die gleiche Anzahl an ECTS (180) und schließen mit demselben akademischen Grad (BSc) ab, vermitteln den gleichen Berufszugang (Bestätigungen im Bereich der Sportwissenschaft; Trainertätigkeit; Tätigkeit im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung; psychologische und didaktische Tätigkeit im Sportbereich) und werden in den Kernbereichen dieselben Kompetenzen vermittelt wie die nachstehende Aufstellung zeigt: | Kernbereich | Module an der Universität Innsbruck | Module an der Universität Wien | Biomechanik und Bewegungswissenschaft | Bewegungswissenschaft und Biomechanik Trainingstherapie - Bewegungs- und Stützapparat | Biomechanik und Sportwissenschaft Aufbaumodul Biomechanik, Bewegungswissenschaft und Sportinformatik | Sportmedizin | Medizinisch-biologische Grundlagen Medizinisch-biologische Vertiefung Theoriebegleiteter Fertigkeitserwerb im Gesundheits- und Leistungssport | Sportmedizin Aufbaumodul Sportmedizin Gesundheit, körperliche Aktivität und Training | Sportpsychologie | Trainingstherapie - Neurologie/Psychiatrie/ Psychosomatik Psychosoziale Grundlagen | Leistungsphysiologie und Leistungsdiagnostik Sportsoziologie und Sportpsychologie Aufbaumodul Sportsoziologie und Sportpsychologie | Sportpädagogik | Sportpädagogik | Bewegungs- und Sportpädagogik und Sozial- und Zeitgeschichte des Sports Aufbaumodul Bewegungs- und Sportpädagogik und Genderaspekte | Sport und Technik | Theorienbegleiteter Fertigungserwerb - Grundsportarten Sportartenvertiefung Sportartenerweiterung | Theorie und Praxis der Sportarten Berufspraktikum | Trainingswissenschaft | Trainingswissenschaft Angewandte Trainingswissenschaft Trainingstherapie - Innere Erkrankungen | Angewandte Trainingswissenschaft Aufbaumodul Trainingswissenschaft/Training und Ernährung | Forschungsmethoden | Einführung in die Sportwissenschaft Empirische Methoden Interdisziplinäre Kompetenzen | Wissenschaftliches Arbeiten und Projektmanagement Grundlagen quantitativer und qualitativer Forschungsmethoden | Studienabschluss | Bachelorarbeit | Bachelorarbeit Überdies musste der Sohn des Bf. beim Wechsel von der Universität Wien zur Universität Innsbruck keine Ergänzungsprüfung ablegen und ermöglichen beide Studien die Absolvierung eines auf diesen Studien aufbauenden Masterstudiums. Soweit vom Bf. im Rahmen der Veranlagung 2019 vorgebracht wurde, dass an der Universität Innsbruck "bessere Lehrveranstaltungen" angeboten würden, ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des VwGH nicht eine völlige Gleichheit der beiden Studien gefordert wird, sondern eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit im Einzugsbereich des Wohnortes dann bejaht wird, wenn die Studien ihrer Art nach vergleichbar sind (vgl. diesbezüglich auch VwGH 26.5.2004, 2000/14/0207, wonach eine "besondere Reputation" einer Bildungseinrichtung nichts an der Vergleichbarkeit ändert). Auch eine unterschiedliche Unterrichtsmethodik führt nicht zu einer Verneinung der Vergleichbarkeit von Studien (vgl. UFS 21.8.2008, RV/0030-K/08). Da sohin das Studium der Sportwissenschaften an der Universität Wien mit jenem an der Universität Innsbruck vergleichbar ist, steht auch für den Sohn des Bf. der Pauschbetrag des § 34 Abs. 8 EStG 1988 nicht zu und war der angefochtene Bescheid auch in dieser Richtung abzuändern. 3.1.4 Krankheitskosten Soweit Krankheitskosten mit der Behinderung im Zusammenhang stehen, können diese gemäß § 4 der VO BGBl 1996/303 idF BGBl II 2010/430 zusätzlich neben dem Pauschbetrag des § 35 Abs. 3 EStG 1988 geltend gemacht werden. Als Kosten der Heilbehandlung iS des § 4 der VO BGBl 1996/303 idF BGBl II 2010/430 gelten Arztkosten und Kosten für Medikamente soweit sie mit der Behinderung im Zusammenhang stehen (vgl. zB Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20, Tz 17 zu § 35 EStG). Betreffend die unter diesem Titel geltend gemachten Kosten für Aspirin, Boxagrippal und Normison besteht ein solcher Zusammenhang nicht, weswegen nur ein Betrag von € 153,99 ohne Selbstbehalt als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen war und der auf die angeführten Medikamente entfallende Betrag von € 25,70 nur mit Selbstbehalt gemäß § 34 EStG 1988. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen treffen im Beschwerdefall nicht zu. Die gegenständliche Entscheidung folgt der dargestellten Rechtsprechung des VwGH. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehender Sachverhaltsfragen ab, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Eine Revision ist daher nicht zulässig. Linz, am 23. September 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102552/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102552.2022
Stammnummer
138412
Gültig
23.09.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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