…das objektive Nettoprinzip nicht vollständig verwirklicht. § 20 EStG und § 12 KStG sehen verfassungsrechtlich unbedenkliche Abzugsverbote vor, so darf der Gesetzgeber in verfassungskonformer Weise den Betriebsausgabenabzug von Aufsichtsratsvergütungen beschränken (VfGH 10.10.1978, B 139, 140/77; 28.11.1988 B 1453/87, B 1305/88).…
…die den involvierten Gesellschaften oder anderen Personen zuzurechnen sind (zB. Courtagen vom österreichischen Bankkonto N-sro, Aufsichtsratsvergütungen der L-AG etc.) Diese Zuflüsse stellen verdeckte Ausschüttungen dar. […]" Q. Die von der belangten Behörde zitierte Stellungnahme der (zwischenzeitlich erkrankten) Sachbearbeiterin YA lautet wie folgt (Ausdruck…
…Familienprivatstiftung der die Tätigkeit ausübenden Person (Wirtschaftstreuhänder) und nicht einer (dazwischengeschalteten) Gesellschaft zugerechnet werden können. In beiden Fällen bestand keine Verbindung zwischen der die Aufsichtsratsvergütung zahlenden Gesellschaft und jener, in der der Zahlungsempfänger tätig war. In solchen Fällen fehlender Rechtsbeziehungen zwischen den die Organwalter bestellenden…
…zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen; BGBl. III Nr. 182/2002; kurz DBA D) sowie Aufsichtsratsvergütung (Art. 16 Abs. 1 DBA D) Deutschland zusteht. Unstrittig ist auch, dass dieses Abkommen für diesen Fall einen Progressionsvorbehalt vorsieht (Art…
…die Körperschaft keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen (Vorstandsgehälter oder Aufsichtsratsvergütungen) begünstigt und 5. bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile…
…Körperschaft darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen (Vorstandsgehälter oder Aufsichtsratsvergütungen) begünstigen. 5. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile…
…Körperschaft darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen (Vorstandsgehälter oder Aufsichtsratsvergütungen) begünstigen. 5. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile…
…in dem die diese Bezüge zahlende Gesellschaft ansässig ist (Quellenstaat; siehe Loukota/Jirousek, Internationales Steuerrecht I/1 Aufsichtsratsvergütungen (Stand 01.03.2015, rdb.at) Z 16 Anm 1). 2. Für Belange der Körperschaftsbesteuerung verknüpft das KStG 1988 die unbeschränkte Steuerpflicht in erster Linie mit dem…
…Körperschaft darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen (Vorstandsgehälter oder Aufsichtsratsvergütungen) begünstigen. 5. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile…
…Körperschaft darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen (Vorstandsgehälter oder Aufsichtsratsvergütungen) begünstigen. 5. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile…
…Körperschaft darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen (Vorstandsgehälter oder Aufsichtsratsvergütungen) begünstigen. 5. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile…
…folgende Feststellungen getroffen, die dem Bundesfinanzgericht gemäß § 265 Abs. 6 BAO mitgeteilt wurden: a. Ertragswirksame Auflösungsbeträge im Zusammenhang mit Aufsichtsratsvergütungen wurden bisher nicht berücksichtigt und führen zu steuerlichen Abrechnungen im Jahr 2009 iHv. 4.500 Euro und 2010 iHv. 3.500 Euro; b. Die anrechenbaren…
… 265 Abs. 6 BAO mitgeteilt wurden, werden die Bescheide Feststellung Gruppenträger 2009 und 2010 abgeändert: Ertragswirksame Auflösungsbeträge im Zusammenhang mit Aufsichtsratsvergütungen wurden bisher nicht berücksichtigt und führen zu steuerlichen Abrechnungen im Jahr 2009 iHv. 4.500 und im Jahr 2010 iHv. 5.000 Euro. Das…
…Überwachung der Geschäftsleitung beschränkenden Tätigkeit spricht einerseits die Höhe der Vergütungen an den BF, welche Aufsichtsratsvergütungen bei großen Konzernen in Österreich nahekommen und andererseits der Vergleich mit der Höhe der Vergütungen an diejenigen Personen, die nach Vorbringen des BF die Geschäfte leiten. Im Corporate Governance…
…welcher der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 1bis 3 und 6 duiese Einkünfte grundsätzlich zuzurechnen sind. 4. Bei Aufsichtsratsvergütungen. 5... ….." Die Abzugssteuer beträgt gemäß § 100 Abs. 1 EStG 1988 20%. Vorweg wird festgestellt, dass die KG nicht mit ihrer Auflösung und Löschung im…
…Körperschaft darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen (Vorstandsgehälter oder Aufsichtsratsvergütungen) begünstigen. 5. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile…
…Körperschaft darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen (Vorstandsgehälter oder Aufsichtsratsvergütungen) begünstigen. 5. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile…
…Körperschaft darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen (Vorstandsgehälter oder Aufsichtsratsvergütungen) begünstigen. 5. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile…
…Körperschaft darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen (Vorstandsgehälter oder Aufsichtsratsvergütungen) begünstigen. 5. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile…
…Körperschaft darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen (Vorstandsgehälter oder Aufsichtsratsvergütungen) begünstigen. 5. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile…