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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101034/2019

Teilwertabschreibung einer Beteiligung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101034/2019vom 10.11.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der VwGH hat den im Lagebericht gemäß § 243 Abs. 2 Z. 2 HGB geäußerten Ansichten im Prognosebericht der Beteiligungsgesellschaft besondere Bedeutung zugemessen: Wird dort von weit über den Erwartungen liegenden Auftragseingängen berichtet, ist eine Teilwertabschreibung der Sanierungszuschüsse nicht gerechtfertigt (VwGH 24.02.1999, 96/13/0206). Der Kaufpreis des Werkes kann wohl kaum als überhöht angesehen werden, da die BF für das mit 908 TEUR bewertete Anlagevermögen und das mit 497 TEUR bewertete Umlaufvermögen nur Passiva von 1,14 Mio Euro übernahm und die Verkäuferin sogar noch den restlichen Restrukturierungszuschuss iHv. 186 TEUR in bar in die BF leistete. Die Verlustlage des Werkes und der Zustand des Anlagevermögens war der BF bekannt und war offensichtlich der Grund für den niedrigen Kaufpreis. Der in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Wechsel des Angestellten, der einen wichtigen Kunden "mitnahm" ist für das Bundesfinanzgericht kein ausreichender Umstand, der den Anschaffungspreis als überhöht erscheinen lässt. Ebenso wenig ist eine Fehlmaßnahme durch Hingabe des Gesellschafterzuschusses erkennbar. Die Verluste entstanden vor allem aus der Übernahme des Standortes ***A***. Diese Übernahme war sinnvoll, da die BF nur dadurch eine ernsthafte Marktposition bei ***Bereich_A*** erreichen konnte (siehe Stellungnahme der BF vom 03.12.2009). Aufgrund von Anfangsproblemen bei der Integration des neuen Standortes zahlte die BF zwar "ein hohes Lehrgeld", die Ausweitung des Geschäftsbereiches war aber nach den übereinstimmenden Aussagen in den Geschäftsberichten sinnvoll. Die geglückte Ausweitung des Geschäftsbereiches wird durch die deutlichen Umsatzsteigerungen in den Jahren ab Übernahme des Standortes ***A*** im Wirtschaftsjahr 2001/02 belegt. Sanierungssituation: Nachdem der Fall einer Verlustabdeckungssituation ohne Aussicht auf Besserung der wirtschaftlichen Lage ausgeschlossen werden kann, ergibt sich für das Bundesfinanzgericht das Bild einer Sanierungssituation, bei der der Zuschuss in Erwartung zukünftiger Erträge erfolgte. Der Zuschuss erfolgte aufgrund kaufmännischer Erwägungen mit dem Ziel der Wiederherstellung der Ertragsfähigkeit. Eine Teilwertabschreibung auf während der Sanierungsphase geleistete Zuschüsse ist erst im Zeitpunkt oder der Periode des endgültigen Missglückens, sohin am Ende des Sanierungsversuches zulässig. Erst nach Ablauf eines Beobachtungszeitraumes (idR 3 Jahre und somit zum 31.1.2008) ist zu beurteilen, ob die Belebungsmaßnahme Erfolg hatte (VwGH 29.04.1992, 90/13/0228; VwGH 28.11.2001, 99/13/0254 und VwGH 25. 6. 2007, 2002/14/0085). Eine solche "Periode des Missglückens" trat aber nicht ein, wie ein Blick auf die folgenden Jahre (2007-2015), die sehr erfolgreich verliefen, offenbart. 3.1.2.5. Wertminderndes Ereignis in Bezug auf den Buchwert vor dem Gesellschafterzuschuss: Die BF bringt in der Berufung auf Seite 4 Folgendes vor: "Da die S GmbH ohne Gewährung des Zuschusses massiv bestandsgefährdet war, ist die Abschreibung des alten Beteiligungsansatzes auf null unseres Erachtens jedenfalls erforderlich. Ein Anlaufzeitraum ist hinsichtlich des alten Beteiligungsbuchwertes jedenfalls nicht argumentierbar." Aus dem Verwaltungsgeschehen geht hervor, dass der "alte (steuerliche) Beteiligungsansatz" von 2,3 Mio zum 31.01.2004 bei der Außenprüfung der Jahre 2001-2004 nie strittig gewesen zu sein scheint. Gegenstand der Besprechungen war immer nur die Abschreibung des Zuschusses, der steuerlich jedenfalls im Wirtschaftsjahr 2004/05 geleistet wurde. Wenn daher die S GmbH tatsächlich aufgrund einer Fehlmaßnahme in Zusammenhang mit dem Erwerb des Werkes ***A*** im Jahr 2001 massiv bestandsgefährdet gewesen wäre und mit der Außenprüfung wie behauptet Einvernehmen darüber bestanden hätte, dann wäre eine Teilwertabschreibung des Beteiligungsansatzes von 2,3 Mio zum 31.1.2004 die richtige Vorgehensweise gewesen. Die belangte Behörde überzeugt diesbezüglich mit dem Argument, dass kein Unternehmer gutes Geld schlechtem Geld nachwerfen würde. Damit ist gemeint, dass niemand 4,5 Mio Euro investieren würde, um einen Beteiligungswert von 2,3 Mio Euro zu erhalten. Eine komplette Wertlosigkeit des wichtigsten Bereiches der ***A_Gruppe*** wurde damals also von den Parteien nicht angenommen. Wenn die BF argumentiert, dass im Jahr 2005 zumindest die Abschreibung des alten Beteiligungsansatzes geboten sei, weil bei diesem keinesfalls ein Beobachtungszeitraum wie bei Anlaufverlusten oder Sanierungszuschüssen abzuwarten sei, ist dem entgegenzuhalten: Wenn schon zum 31.01.2004 der alte Beteiligungsansatz nicht strittig war, dann umso weniger zum 31.01.2005, als die Situation und die Zukunftsaussichten sich schon zum Besseren gewendet hatten. Die Verbesserung der Situation wird deutlich aus einem Vergleich der Lageberichte 2004 und 2005. Im Lagebericht der S GmbH zum 31.1.2004 heißt es: "Einem planmäßig erhöhten Umsatz steht eine dramatisch schlechte Entwicklung des Ergebnisses gegenüber. Die eingeleiteten Korrekturmaßnahmen haben im Geschäftsjahr nicht gegriffen." Demgegenüber im Lagebericht der S GmbH zum 31.1.2005: "Nach dem dramatischen Ergebniseinbruch des Vorjahres kann nun wieder ein wesentlich besseres Ergebnis vorgelegt werden. Die identifizierten Maßnahmen haben gegriffen und das geplante Ergebnis konnte sogar übertroffen werden. Die Verbesserung resultiert zum überwiegenden Teil aus Produktivitätsverbesserungen in der Produktion, durch hohe Kostendisziplin und durch die Reduzierung der Fehlerkosten." 3.1.2.6. Kein Nachweis von wesentlichen Umständen für ein Sinken des Teilwerts unter den Buchwert Unabhängig davon, dass hinsichtlich des alten Beteiligungsbuchwerts kein Anlaufzeitraum argumentierbar wäre, ist eine Teilwertabschreibung nur dann möglich, wenn dargelegt wird, dass und in welcher Höhe zwischen Anschaffungszeitpunkt und Bilanzstichtag wesentliche Umstände eingetreten sind, aufgrund welcher die Wiederbeschaffungskosten in nicht unerheblichem Umfang unter die ursprünglichen Anschaffungskosten gesunken sind (vgl VwGH 18.07.1995, 91/14/0047; VwGH 21.07.1998, 97/14/0084). Als wesentliche Umstände für eine Teilwertabschreibung wurden im gegenständlichen Fall die erlittenen Verluste (die steuerlichen Verluste der Jahre 2003-2005 belaufen sich auf 2,6 Mio Euro) und die Probleme bei der Integration des Werkes in ***A*** vorgebracht. Allerdings ist nach der Judikatur des VwGH das alleinige Erwirtschaften von Verlusten kein Indiz für einen gesunkenen Teilwert, da neben der aktuellen Ertragslage auch die Ertragsaussichten, die Vermögenswerte und die funktionale Bedeutung eine Rolle spielen (vgl VwGH 29.04.1992, 90/13/0228 und VwGH 24.02.1999, 96/13/0206). Zu den positiven Ertragsaussichten wurde bereits in diesem Erkenntnis ausgeführt. Als Ursache für die Verluste nannte die BF vor allem Probleme bei der Integration des Betriebes ***A***. Die Integrationsphase habe länger gedauert als geplant und es habe aufgrund einer Fehleinschätzung weit mehr investiert werden müssen als geplant. Nach Auskunft von ***2*** war das Werk in ***A*** zum Zeitpunkt der Übernahme etwas größer als das bestehende ***Werk_A***. Insbesondere was die Größe der ***Produkt_A*** sowie die Konstruktionen betrifft, habe das Werk in ***A*** damals neue Möglichkeiten eröffnet. ***A*** sei heute in der Gruppe ein Kompetenzzentrum für schwere ***Produkt_A***, die nur dort in der von den Kunden geforderten Qualität hergestellt werden können (siehe Artikel vom 23.5.2020 auf ORF.at). Der Erwerb des Betriebes ***A*** erfolgte also mit der Absicht eine ernsthafte Position im Segment der ***Produkt_A*** zu erreichen. An den Umsatzzahlen lässt sich deutlich ablesen, dass Marktanteile dazugewonnen wurden. Das Bundesfinanzgericht stimmt dem Argument des Außenprüfers zu, dass bei derartigen Ausweitungen von Geschäftsbereichen im Wirtschaftsleben mit den Umsätzen nicht sofort korrespondierend die Gewinne steigen, sondern dass Investitionen zur Integration des neuen Betriebes zu tätigen und Anfangsprobleme zu lösen sind. Es ist also häufig mit Anlaufverlusten zu rechnen und damit, dass die Investitionen erst nach einigen Jahren Früchte tragen. An der Entwicklung der Ergebnisse der Folgejahre kann abgelesen werden, dass von der Unternehmensführung keine Fehlmaßnahme gesetzt wurde, die eine Teilwertabschreibung rechtfertigen würde. Auch wenn die Integration des Werkes ***A*** aufwändiger und schwieriger war als von der BF geplant, ist damit noch kein Umstand für ein Sinken des Teilwerts unter den Buchwert nachgewiesen. Kein wertbeeinflussendes Ereignis stellt schließlich die Änderung im Management einer Tochtergesellschaft dar, wenn es keine plausiblen Erläuterungen gibt, wie sich diese Umstände konkret auswirken (VwGH 13.9.2006, 2002/13/0129). Der von der BF vorgebrachte erhöhte Bedarf an Teambuilding aufgrund des Austauschs von vier der acht Führungskräfte ist nach Auffassung des Bundesfinanzgerichts kein ausreichend konkretisiertes wertbeeinflussendes Ereignis. 3.1.2.7. Ergebnis Das von der BF vorgelegte Gutachten zur Unternehmensbewertung ist nicht zum Nachweis der Zulässigkeit einer Teilwertabschreibung geeignet. Die belangte Behörde hat aufgrund des ihr vorliegenden Sachverhaltes, insbesondere den in den Aufsichtsratsprotokollen und Lageberichten dokumentierten Erwartungen in eine positive Geschäftsentwicklung der Tochtergesellschaft, zu Recht den Schluss gezogen, dass ein Herabsinken des Teilwertes zum 31.01.2005 unter den um den Zuschuss erhöhten Buchwert nicht eingetreten war. Es liegt kein Umstand vor (z.B. Insolvenz oder Fehlmaßnahme), der nach der Judikatur des VwGH eine Teilwertabschreibung rechtfertigen würde. Eine Teilwertabschreibung zum 31.1.2005 ist daher nicht zulässig und folglich auch nicht die in den Jahren 2009 und 2010 geltend gemachten Siebentelabsetzungen. Die Beschwerde ist spruchgemäß abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Abänderung) 3.2.1. Aufgrund folgender, anlässlich einer abgabenrechtlichen Prüfung der Jahre 2009 bis 2013 getroffenen Feststellung, die dem Bundesfinanzgericht gemäß § 265 Abs. 6 BAO mitgeteilt wurden, werden die Bescheide Feststellung Gruppenträger 2009 und 2010 abgeändert: Ertragswirksame Auflösungsbeträge im Zusammenhang mit Aufsichtsratsvergütungen wurden bisher nicht berücksichtigt und führen zu steuerlichen Abrechnungen im Jahr 2009 iHv. 4.500 und im Jahr 2010 iHv. 5.000 Euro. Das Einkommen der BF 2009 beträgt somit spruchgemäß im Jahr 325.412,10 Euro und im Jahr 2010 230.888,03 Euro. 3.2.2. Gemäß § 192 BAO werden in einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für andere Feststellungsbescheide, für Messbescheide oder für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zu Grunde gelegt. Es besteht sohin im Körperschaftsteuerverfahren eine Bindung an die Feststellung des Einkommens der Gruppenmitglieder einer Gruppe (Feststellungsbescheid Gruppenmitglied, FGM). Ist ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid abzuleiten, so ist er gem. § 295 Abs. 1 BAO ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, ua. im Falle der Abänderung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen. § 295 Abs. 1 BAO hat daher die Funktion, abgeleitete Bescheide mit den Inhalten erstmalig erlassener Feststellungsbescheide oder deren Abänderung in Einklang zu bringen. Änderungen (Aufhebungen) gem § 295 BAO haben zwingend (kein Ermessen) zu erfolgen (VwGH 20.11.1985, 84/13/0168; 28.3.1996, 94/16/0254; 19.10.2006, 2006/14/0027; 5.9.2012, 2012/15/0062). Der Feststellungsbescheid iSd § 24a Abs 1 Z 1 KStG 1988 über das Ergebnis des unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitgliedes entfaltet Bindungswirkung für das Körperschaftsteuerverfahren des Gruppenträgers; er bildet einen Grundlagenbescheid für dieses abgeleitete Körperschafsteuerverfahren (VwGH 30.10.2014, 2012/15/0054; Vock in Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger, KStG, § 24a, Tz 34). Wie oben dargestellt, stellen die Feststellungbescheide Gruppenträger (FGT) gem. § 24a Abs. 1 KStG 1988 für 2009 und 2010 einen Grundlagenbescheid für die Körperschaftsteuerbescheide Gruppe 2009 und 2010 dar. Da die Feststellungsbescheide Gruppenträger 2009 und 2010 gemäß Punkt 3.2.1. dieses Erkenntnisses abzuändern sind, haben gemäß § 295 BAO geänderte Körperschaftsteuerbescheide Gruppe 2009 und 2010 zu ergehen, welche dieser Änderung Rechnung tragen. Im Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2010 wird auch der im wiederaufgenommenen Verfahren geänderte Feststellungsbescheid des Gruppenmitglieds ***U*** vom 11.05.2015 berücksichtigt. Das Einkommen dieses Gruppenmitglieds beläuft sich auf 4.608.736,40 Euro. 3.3. Zu Spruchpunkt III. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der zitierten Judikatur des VwGH zur Frage der Zulässigkeit von Teilwertabschreibungen an Beteiligungen gefolgt wird. Fragen der Beweiswürdigung im Einzelfall sind einer ordentlichen Revision nicht zugänglich. Linz, am 10. November 2021

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101034/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5101034.2019
Stammnummer
134881
Gültig
10.11.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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