…Land nicht nur vorübergehend verweilt. Die Beurteilung, ob ein "gewöhnlicher Aufenthalt" vorliegt, ist rein aufgrund objektiv gegebener, äußerer, sich aus der individuellen Lebenssituation und der Gesamtheit der sozialen Beziehungen ergebender Merkmale zu beurteilen und nicht nach subjektiven Gesichtspunkten, wie persönlichen Absichtsdispositionen. Entscheidend sind die maßgeblichen…
…sohin 3 Jahre. Hinsichtlich des tatsächlichen Aufenthaltes Kindes werde auf die hiermit vorgelegten Unterlagen verwiesen, welche wie folgt zum Akt zu nehmen seien - Flugbestätigungen des Kindes - Bestätigung der Uni über die Beschreibung des Studiums - e-mail der Universität vom 14.12.2024 Sämtliche Anträge würden…
…dann nicht im Falle von Auslandsstudenten das Höchstausmaß des Aufenthalts im Ausland mit der Mindeststudienzeit plus zwei Toleranzsemester begrenzen, ab der bei Nicht-Rückkehr von einem ständigen Aufenthalt auszugehen ist!? Tatsache ist, dass mein Sohn F. sich nur vorübergehend zu Studienzwecken in den USA aufhält…
…Land nicht nur vorübergehend verweilt. Die Beurteilung, ob ein "gewöhnlicher Aufenthalt" vorliegt, ist rein aufgrund objektiv gegebener, äußerer, sich aus der individuellen Lebenssituation und der Gesamtheit der sozialen Beziehungen ergebender Merkmale zu beurteilen und nicht nach subjektiven Gesichtspunkten, wie persönlichen Absichtsdispositionen. Entscheidend sind die maßgeblichen…
…Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. Der Aufenthalt eines Kindes im Ausland (Drittstaat) zu Studienzwecken ist als vorübergehender, folglich nicht familienbeihilfenschädlicher, Auslandsaufenthalt zu beurteilen, sofern folgende Voraussetzungen vorliegen: □ Das Kind absolviert ein ordentliches…
…Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Dazu ist festzustellen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten hat, dass ein Aufenthalt im Bundesgebiet zu Studienzwecken die Beurteilung nicht ausschließt, der oder die Studierende habe…
…Aufenthaltsdauer von fünfeinhalb Monaten gerade noch als vorübergehender Aufenthalt angesehen. Geht man vom obigen Sachverhalt aus, wonach sich ***1*** im Kalenderjahr 2024 und 2025 insgesamt 3x während der Trimester in der Dauer von bloß acht (8) bis maximal neun (9) Wochen zu Studienzwecken in ***2**…
…festgestellt, dass der Umstand dass der Aufenthalt zu Studienzwecken beschränkt ist, der Beurteilung den Mittelpunkt der Lebensinteressen am Studienort zu haben nicht entgegensteht. Der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer verheirateten Person wird regelmäßig am Ort des Aufenthaltes ihrer Familie zu finden sein. Somit lässt die Tatsache…
…zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus: Sachverhalt: Sachverhalt: Lebensmittelpunkt nicht in Österreich, Unterstützung durch die Eltern in Kosovo, Aufenthalt in Österreich laut NAG-Karte zu Studienzwecken, bis 24.08.2015 gemeinsamer Haushalt mit dem Kindesvater Mu***** *Z* (VNR: 5*****, NAG-Karte als Schüler…
…abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass ein auf mehrere Jahre ausgelegter Auslandsaufenthalt nicht als bloß vorübergehender Aufenthalt zu beurteilen sei. Die Bf sei weder in Österreich versichert, noch aufhältig. Kinder, die sich zu Studienzwecken ständig im Ausland aufhalten, begründen keinen Familienbeihilfeanspruch. Mit Eingabe vom 26. Juni…
…das VwGH-Erkenntnis vom 18. November 2009, 2008/13/0218, mwN). Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung sind die vorliegenden Umstände (Aufenthalt zu Studienzwecken in Österreich, Tragen des Unterhaltes durch die Mutter, keine ausreichenden eigenen Mittel) nicht geeignet, die Annahme des Mittelpunkts der Lebensinteressen im…
…sich nur zu Studienzwecken in Österreich aufhalten, weiterhin in ihrem Herkunftsland liegt. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass dies zwingend in jedem Fall so sein muss. Bei der Frage nach dem Mittelpunkt der Lebensverhältnisse kommt es insbesondere nicht darauf an, dass ein Aufenthalt im…
…nicht darauf an, ob der Aufenthalt im Bundesgebiet ein ständiger ist. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen könnte auch dann in Österreich liegen, wenn die Absicht bestünde, Österreich nach einer gewissen Zeit wieder zu verlassen. Der Umstand, dass ein Aufenthalt zu Studienzwecken begrenzt ist, steht daher der…
…hier nur aufhält – wenn auch für einen längeren Zeitraum, was ein Studium der Sache nach ja erfordert. Der schlichte Aufenthalt zu Studienzwecke mit dem Ziel nach Beendigung des Studiums wieder in die Heimat zurückzukehren, bewirkt nach ha. Meinung keinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Ö. Das…
…sie halte sich nur zu Studienzwecken in Österreich auf. Ein Anspruch auf Familienbeihilfe sei daher nicht gegeben. Diese Ansicht vermag das Gericht nicht zu teilen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur wiederholt ausgesprochen, dass ein zu Studienzwecken lediglich vorübergehend währender Aufenthalt im Bundesgebiet die Beurteilung…
… 2 Abs. 8 FLAG kommt es nach herrschender Auffassung nicht darauf an, ob der Aufenthalt im Bundesgebiet ein ständiger ist. Der Umstand, dass ein Aufenthalt zu Studienzwecken begrenzt ist, steht der Beurteilung, der Mittelpunkt der Lebensinteressen liege am Ort des Studiums - entgegen der Ansicht des…
…kommt es nach der ständigen Rechtsprechung nicht darauf an, ob der Aufenthalt im Bundesgebiet ein dauernder ist (vgl. VwGH 22. 12. 2011, 2009/16/0179; VwGH 27. 1. 2010, 2009/16/0124). Auch der Umstand, dass ein Aufenthalt zu Studienzwecken begrenzt ist, steht der Beurteilung…
…in *Drittland*. Zumindest in den ersten Jahren des Studiums sind die Bande zum Herkunftsstaat und der Kernfamilie als stärker zu werten als der lediglich zu Studienzwecken dienende Aufenthalt am Studienort in einem Studentenwohnheim(doppel)zimmer. Ersichtlich ist auch aus den dokumentierten Behebungen anhand der Kontoauszüge…
… 2 Abs. 8 FLAG kommt es indes nicht darauf an, ob der Aufenthalt im Bundesgebiet ein ständiger ist. Der Umstand, dass ein Aufenthalt zu Studienzwecken begrenzt ist, steht der Beurteilung, der Mittelpunkt der Lebensinteressen liege Ort des Studiums - entgegen der Ansicht des beschwerdeführenden Finanzamtes - nicht…
…der Umstand, dass ein Aufenthalt zu Studienzwecken begrenzt sei, der Beurteilung, der Mittelpunkt der Lebensinteressen liege am Ort des Studiums, nicht entgegen stehe. Ein fünfeinhalb Monate dauernden Aufenthalt im Ausland wurde vom Gerichtshof gerade noch als vorübergehenden Aufenthalt angesehen (VwGH 24.06.2010, 2009/16…