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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100475/2022

Kein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100475/2022vom 31.01.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 19. April 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 4. April 2022 betreffend Familienbeihilfe zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Eingabe vom 5. Jänner 2022 beantragte die Beschwerdeführerin (Bf), geb. am ***2***, die Zuerkennung von Familienbeihilfe für den Zeitraum Juli 2018 bis Juni 2022. Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 4. April 2022 wurde der Antrag auf Familienbeihilfe abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen nicht in Österreich liege, eine Wohnsitzmeldung oder die österreichische Staatsbürgerschaft würden nicht ausreichen, den Lebensmittelpunkt in Österreich anzunehmen. Zudem habe sie selbst keinen Anspruch auf Familienbeihilfe, da sie im Haushalt ihrer Eltern lebe und diese überwiegend ihren Lebensunterhalt finanzieren würden. Gegen diesen Bescheid hat die Bf mit Eingabe vom 19. April 2022 Beschwerde erhoben. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass sie im Jahre 2008 mit ihren Eltern nach China ausgewandert sei, 2018 aber China verlassen musste. Seit Juli 2018 lebe sie bei ihrem Großvater in ***1***, wo sich, auch wenn sie den überwiegenden Anteil ihrer Zeit zum Studium in Großbritannien verbringt, der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befinde. Finanziell werde sie von ihren Eltern und speziell von ihrem Großvater unterstützt. Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Österreich vom 3. Juni 2022 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass ein auf mehrere Jahre ausgelegter Auslandsaufenthalt nicht als bloß vorübergehender Aufenthalt zu beurteilen sei. Die Bf sei weder in Österreich versichert, noch aufhältig. Kinder, die sich zu Studienzwecken ständig im Ausland aufhalten, begründen keinen Familienbeihilfeanspruch. Mit Eingabe vom 26. Juni 2022 beantragte die Bf die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sie als Studentin in Großbritannien automatisch sozialversichert sei. Sie habe ihren Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt bei ihrem Großvater, der zum Teil ihre Lebenskosten trägt und sie finanziell unterstützt. Da ihre Eltern nicht ausreichend Unterhalt leisten, sei sie gemäß § 6 Abs.5 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) einer Vollwaisen gleichgestellt II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Bf, geb. am ***2***, wanderte gemeinsam mit ihren Eltern im Jahre 2008 von Österreich nach China aus. Nach dem Erreichen des 18. Lebensjahres musste die Bf China verlassen und meldete sich am ***3*** 2018 mit Hauptwohnsitz im Haushalt ihres Großvaters ***4***, ***1***, an. Im Oktober 2018 begann die Bf ein Bachelorstudium an der Universität vom ***5*** (Großbritannien), welches sie im Juni 2021 erfolgreich abschloss. Ein anschließendes Masterstudium beendete sie im Juni 2022. Die Bf war im Großbritannien, nicht aber in Österreich sozialversichert. Finanziell wurde die Bf in diesem Zeitraum von ihren Eltern und ihrem Großvater unterstützt. 2. Beweiswürdigung Gemäß § 167 Abs.2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB VwGH 23.9.2010, 2010/15/0078; 28.10.2010, 2006/15/0301; 26.5.2011, 2011/16/0011; 20.7.2011, 2009/17/0132). Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Finanzamt Österreich vorgelegten Verwaltungsakten. Der festgestellte Sachverhalt ist unbestritten. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß § 2 Abs.1 lit.b FLAG haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Gemäß § 2 Abs.2 FLAG hat Anspruch für ein im Absatz 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Gemäß § 2 Abs.3 lit.a FLAG sind Kinder einer Person im Sinne dieses Abschnittes deren Nachkommen. Gemäß § 6 Abs.5 FLAG haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat. Gemäß § 6 Abs.2 lit.a FLAG haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Absatz 1 lit.a bis c zutreffen und wenn sie das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sie für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Gemäß § 6 Abs.1 FLAG haben minderjährige Vollwaisen einen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie a) im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihren früheren Ehegatten zu leisten ist und c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist. Gemäß § 10 Abs.1 erster Satz FLAG wird die Familienbeihilfe nur auf Antrag gewährt. Gemäß § 26 Abs.1 BAO hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Die Bf vermeint, gemäß § 6 Abs.5 FLAG einen Anspruch auf Familienbeihilfe gleich einer Vollwaisen Person zu haben, da ihre Eltern zu wenig Unterhalt leisten. Sie übersieht dabei jedoch, dass gemäß § 6 Abs.1 lit.c FLAG iVm § 6 Abs.2 FLAG volljährige Vollwaisen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe haben, wenn für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist. Zunächst ist diejenige Person anspruchsberechtigt, zu deren Haushalt das Kind gehört (§ 2 Abs.2 erster Satz FLAG). Unter dem Begriff "Kinder" sind dabei gemäß § 2 Abs.3 lit.a FLAG alle Nachkommen zu verstehen. Wenn die Bf. daher, wie von ihr behauptet, eine Wohnung mit ihrem Großvater teilt, ist diesem die Familienbeihilfe zu gewähren. Die Höhe der vom Großvater erbrachten Unterhaltsleistung ist dabei irrelevant. Teilt keine Person die Wohnung mit ihrem Kind, d.h. die Bf. hat ihren Wohnsitz nicht bei ihrem Großvater, ist die Person anspruchsberechtigt, die die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt (siehe Lenneis/Wanke FLAG § 6 Rz.3). Der Bf steht somit in keinem Fall ein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe zu. Gemäß § 10 Abs.1 FLAG wird die Familienbeihilfe nur auf Antrag gewährt. Ein etwaiger Antrag des ***4*** ist nicht verfahrensgegenständlich. Der angefochtene Bescheid erweist sich damit nicht als rechtswidrig, die dagegen erhobene Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor. Dass der Bf keine Anspruchsberechtigung für die Familienbeihilfe zukommt, ergibt sich bereits aus dem Gesetzestext. Klagenfurt am Wörthersee, am 31. Jänner 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100475/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.4100475.2022
Stammnummer
139692
Gültig
31.01.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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