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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100162/2023

Eigenanspruch auf Familienbeihilfe eines Drittlandsstudenten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100162/2023vom 24.10.2025Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 21. Juli 2022 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 20. Juli 2022 betreffend Abweisung des Antrages auf Zuerkennung von Familienbeihilfe für den Zeitraum 04/2017 bis 03/2021, SVNR ***1***, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang: Vorlagebericht des FAÖ: Der Antragsteller ist **drittländischer** Staatsbürger und am **tt.mm**.1996 geboren, 24. Lj **tt.mm**.2020. Am 1.4.2022 brachte er einen Eigenantrag über FON ab 5.10.2015 ein. Der Antrag wurde von 10/2015-3/2017 wegen Verspätung zurückgewiesen (§ 10 Abs. 3 FLAG 1967) und von 4/2017-3/2021 abgewiesen. Seit dem WS 2016 studiert er laufend an der ***8*** ***3*** ***9***. Seit 29.10.2015 besitzt er durchgehend den Aufenthaltstitel Student. Seit 28.9.2015 ist er in Studentenwohnungen untergebracht. Der Mietvertrag Studentenheim ***5*** für ein Doppelzimmer von 1.9.2017-31.8.2018 mit Verlängerung bis 2.9.2019 liegt vor. Die monatl. Miete beträgt € 151,00. Eine Kaution von € 550,00 war zu entrichten. In der Vorhaltsbeantwortung werden die monatlichen Kosten mit € 300,00 für Wohnung, € 200,00 - 300,00 für Essen, € 15,00 für Telefon und € 20,00 - 50,00 für Kleidung angegeben. In den monatlichen Kosten sind aber keine Studiengebühren und Familienheimfahrten inkludiert. Das Einkommen 2017 beträgt € 6.354,23; 2018 € 5.743,43; 2019 € 2.492,41, davon musste er aber noch € 691,00 Pflichtversicherung zahlen 2020 € 3.129,27, davon musste er aber noch € 691,00 Pflichtversicherung zahlen 2021 € 5.200,00 als Sonstige Post-, Kurier- und Expressdienste ab 12.3.2021 Mit diesem geringen Einkommen konnte er ohne Unterstützung der Familie nicht in Österreich leben. Mit Bescheid vom 20.7.2022 wurde der Antrag auf Familienbeihilfe für den Zeitraum 04/2017-03/2021 abgewiesen: "Sie haben weder einen Wohnsitz noch Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. Daher steht Ihnen keine Familienbeihilfe zu (§ 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Sie halten sich nicht rechtmäßig in Österreich auf. Sie haben daher keinen Anspruch auf Familienbeihilfe (§ 3 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes). Familienbeihilfe steht für volljährige Studierende unter folgenden Voraussetzungen zu: • Das Kind hat das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet • Das Kind besucht eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung • Das Kind ist ordentliche Studierende oder ordentlicher Studierender • Das Kind befindet sich innerhalb der vorgesehenen Studienzeit Diese Voraussetzungen treffen bei Ihrem Kind nicht zu (§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967)." In der Beschwerde vom 21.7.2022 führte der Bf. aus: "Ich lege Widerspruch gegen die Ablehnung der Familienbeihilfe ein, weil ich der Meinung bin, dass der Sachverhalt nicht hinreichend gesichert ist. Ich sehe alle Voraussetzungen als erfüllt an und betone besonders, dass ich seit Oktober 2015 bis heute einen gemeldeten Wohnsitz in Österreich habe. Oktober 2015 bis Juni 2017 ***Adresse1** ***3*** Juni 2017 bis September 2018 **Adresse2** ***3*** September 2018 bis März 2022 ***7*** **Adresse3** ***3*** März 2022 **Adresse4*** ***3*** (wo ich noch immer lebe) Ich möchte betonen, dass ich weiß, dass es Studierende gibt, die einen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, die die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie ich und die einen genehmigten Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Aus diesen Gründen glaube, dass ich durch die Ablehnung meines Antrags aus mir unbekannten Gründen in UNGLEICHBERECHTIGTE LAGE gebracht würde, da ich unter Berücksichtigung des Vorstehenden offensichtlich seit 10.2015 bis heute einen ununterbrochenen gemeldeten Wohnsitz in Österreich habe. Also es ist nicht richtig, dass ich weder Wohnsitzt noch gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich habe." Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.11.2022 wurde die Beschwerde als unbegründet angewiesen: "Herr Bf. ist **drittländischer** Staatsbürger. Der Familienwohnsitz befindet sich seit 17.5.2000 in **Adresse5** (laut FON-Antrag vom 1.4.2022). Im Wintersemester 2015/2016 und im Sommersemester 2016 war Herr Bf. als außerordentlich Studierender an der ***8*** ***3***. Ab dem Wintersemester 2016/2017 wird das Bachelorstudium ***9*** an der ***8*** ***3*** als ordentlich Studierender betrieben. Seit 28.9.2015 ist Herr Bf. mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet, zugezogen von *Drittland* - dem Wohnsitzstaat der Familie. Herr Bf. ist seit 28.9.2015 bis laufend in Studentenheimen untergebracht, eine eigene Wohnung wurde nie bewohnt. Aufgrund der eigenen Einkünfte - laut Einkommensteuerbescheide 2016, 2017, 2018, 2019, 2020 und 2021 - und Bekanntgabe der Lebenshaltungskosten wird ausgeschlossen, dass Herr Bf. im Bundesgebiet während seiner Ausbildung selbsterhaltungsfähig war bzw. ist. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG 1967) haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben für ihre volljährigen Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetztes 1992 BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreiben. Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Gemäß § 2 Abs. 5 FLAG 1967 gehört ein Kind zum Haushalt einer Person dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn das Kind für Zwecke der Berufsausbildung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausbildung eine Zweitunterkunft bewohnt. Gemäß § 6 Abs. 2 lit. a FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden. Nach § 6 Abs. 5 FLAG haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1-3). Gemäß § 3 Abs. 1 FLAG 1967 haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten. Für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürgerinnen sind, besteht gemäß § 3 Abs. 2 FLAG 1967 nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich aufhalten. Liegt zwar ein Aufenthaltsrecht im Sinne der §§ 8 und 9 NAG vor, wurde aber die Aufenthaltsbewilligung für Ausbildungszwecke erteilt, ist zu prüfen, ob von einem Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich zu sprechen ist. Gemäß § 2 Abs. 8 FLAG 1967 haben Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt der Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Bei der Beurteilung, ob eine Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet hat, sind nicht so sehr die wirtschaftlichen Interessen dieser Person, sondern vielmehr die persönlichen Beziehungen dieser Person, die sie zum Bundesgebiet hat, von ausschlaggebender Bedeutung. Grundsätzlich haben Eltern, die den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich haben und deren haushaltszugehörige Kinder nur vorübergehend für Ausbildungszwecke im Ausland studieren, weiterhin Anspruch auf die volle Familienbeihilfe für diese Kinder. In diesem Fall gilt die Haushaltszugehörigkeit - unabhängig von der Dauer des Studiums - nicht als aufgehoben. Hält sich dagegen ein Kind deren Familienangehörige nicht ständig in Österreich aufhältig sind, zu Schul-/Studienzwecken in Österreich auf, besteht für dieses Kind kein Anspruch auf die österreichische Familienbeihilfe. Die Beschwerde war vollinhaltlich abzuweisen." Im Vorlageantrag vom 7.12.2022 führte der Bf. aus: "…verweise ich vollinhaltlich auf meine Beschwerde vom 20.07.2022. Ergänzend bringe ich folgendes vor: Die belangte Behörde begründet die Abweisung meines Antrages damit, dass ich nicht selbsterhaltungsfähig bin und weder einen Wohnsitz, noch den gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich habe. Diesbezüglich stützt sich die Behörde auf meine Angaben zu den Lebenserhaltungskosten und meinen Einkommenssteuerbescheiden und gibt an, dass ich mich nicht rechtmäßig in Österreich aufhalte. Dieser Begründung halte ich entgegen, dass ich seit 2015 durchgehend immer eine Aufenthaltsbewilligung Student hatte, da ich das Bachelorstudium ***9*** an der ***8*** ***3*** betreibe. Des Weiteren wohne ich weder mit meinen Eltern im gemeinsamen Haushalt, noch wurde bzw. wird mein Lebensunterhalt überwiegend von diesen finanziert. Ich habe meinen Hauptwohnsitz in Österreich seit 28.09.2015. Ich war in Österreich regelmäßig geringfügig beschäftigt und habe meinen Lebensunterhalt großteils selbst bestritten. In den Monaten, in denen ich nicht gearbeitet habe, habe ich von Ersparnissen gelebt bzw. nur ab und zu eine geringe finanzielle Unterstützung meiner Eltern bekommen. Der Versicherungsdatenauszug wurde bereits vorgelegt, da darin ersichtlich ist, dass ich regelmäßig seit 2016 gearbeitet habe. Ich habe in folgendem Zeitraum immer gearbeitet und habe folgendes verdient 2017-2018: 3x geringfügige Beschäftigung: 01.01.2017 - 01.01.2018 : monatlich 410EUR 01.05.2017- 01.08.2017: monatlich 120EUR 01.01.2017 - 01.04.2017; 01.11.2017 - 01.01.2018 : monatlich 390EUR 2018-2019: 2x geringfügige Beschäftigung: 01.01.2018 - 01.10.2018: monatlich 410EUR 01.01.2018 - 12.05.2018: monatlich 390EUR - 2019-2020: 1x geringfügige Beschäftigung, 1x Teilzeit Beschäftigung 01.02.2019 - 01.07.2019: monatlich 400Eur 01.12.2019: 300EUR - 2020-2021: 1x Teilzeit Beschäftigung 01.01.2020-01.03.2020: monatlich ca 650EUR 01.06.2020 - 01.08.2020: monatlich ca 650EUR - 2021 - 2022: 1 x selbstständige Arbeit (Zustellung) 01.02.2021 - 01.09.2021: monatlich ca 650EUR 01.12.2021 170EUR Darüber hinaus möchte ich ergänzen, dass ich auch die in § 6 Abs 1 bis 3 FLAG angeführten Voraussetzungen erfülle und wurden von mir diesbezüglich bereits im Rahmen der Antragstellung die entsprechenden Unterlagen in Vorlage gebracht. Ich habe nicht nur seit vielen Jahren meinen Wohnsitz in Österreich, sondern ist auch mein gewöhnlicher Aufenthalt jedenfalls in Österreich. Neben meiner Ausbildung, die ich in Österreich absolviere, habe ich mich über meine Erwerbstätigkeit selbst finanziert. Der VwGH hat zur Frage des gewöhnlichen Aufenthalts wie folgt judiziert: Der ständige Aufenthalt ist im Sinne des § 5 Abs. 3 FLAG 1967 unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs. 2 BAO zu beurteilen. Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Diese nicht auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen abstellende Beurteilung ist nach objektiven Kriterien zu treffen. Ein Aufenthalt in dem genannten Sinn verlangt grundsätzlich körperliche Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine Person nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann. Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrechtzuerhalten, ist aber keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. VwGH 15.11.2005, 2002/14/0103; VwGH 2.6.2004, 2001/13/0160; VwGH 20.6.2000, 98/15/0016). Hinsichtlich des Mittelpunkts der Lebensinteressen steht nach der Rechtsprechung des VwGH der Umstand, dass ein Aufenthalt zu Studienzwecken begrenzt ist, der Beurteilung, der Mittelpunkt der Lebensinteressen liege am Ort des Studiums, nicht entgegen (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2017/16/0031). Entsprechend der dargelegten Judikatur ist im konkreten Fall von einem gewöhnlichen Aufenthalt und dem Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich auszugehen und ist somit ebd. Voraussetzung erfüllt. Wie bereits dargelegt und durch Vorlage meiner Einkünfte untermauert, habe ich mich größtenteils selbst durch meine persönliche Erwerbstätigkeit finanziert. Auch war ich für den beantragten Zeitraum (ab April 2017) immer in Besitz eines Aufenthaltsrechts als Student gemäß § 64 NAG. Abschließend möchte ich betonen, dass ich rückwirkend ab April 2017 anspruchsberechtigt bin, da ich ernstlich und zielstrebig an meinen Ausbildungserfolg gearbeitet habe, wie sich ebenfalls aus den von mir vorgelegten Zeugnissen ergibt. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl VwGH 15.12.2009, 2007/13/0125, VwGH 01.03.2007, 2006/15/0178, VwGH 16.03.2005, 2004/14/0114, und VwGH 18.12.1996, 94/15/0170) manifestiert sich das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 insbesondere im kumulativen Vorliegen folgender Merkmale: • regelmäßiger Besuch der vorgesehenen Lehrveranstaltungen, • Antritt zu den erforderlichen Prüfungen, • Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen und • Inanspruchnahme der vollen Zeit des Kindes durch die Berufsausbildung. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinne ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein, um von einer Berufsausbildung sprechen zu können. Dazu ist es auch erforderlich, die vorgesehenen Lehrveranstaltungen regelmäßig zu besuchen und zu den erforderlichen Prüfungen anzutreten. Zudem muss die Berufsausbildung in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl VwGH 15.12.2009, 2007/13/0125, VwGH 01.03.2007, 2006/15/0178, VwGH 16.03.2005, 2004/14/0114, und VwGH 18.12.1996, 94/15/0170). Der Ausbildungserfolg wird durch den positiven Abschluss erreicht." Das BFG richtete an den Bf. folgenden Vorhalt vom 8.7.2024: "In Ihrer Beschwerdesache werden Sie ersucht, nachstehende Fragen bis spätestens 14.8.2024 zu beantworten und die angesprochenen Unterlagen für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum 04/2017 bis 03/2021 vorzulegen: 1. Sie bewohnen in Österreich ein Studenten-Doppelzimmer zu Ausbildungszwecken, keine eigene Wohnung. Es ist davon auszugehen, dass die Beziehungen zu Ihrer Herkunftsfamilie in **Drittld** weiterhin bestehen und überwiegen und Sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen daher im beschwerdegegenständlichen Zeitraum weiter in **Drittld** haben. Haben Sie dort Geschwister, haben/hatten Sie dort eine Lebenspartnerin, die eventuell nachzog? Wenn ja, wann erfolgte der Umzug? 2. Sie behaupten, dass Ihre Eltern nicht überwiegend Unterhalt für Sie geleistet hätten. Warum leisten Ihnen die Eltern nicht Unterhalt und seit wann kommen diese ihrer Unterhaltspflicht nicht mehr nach? In welcher Höhe erfolgte die Unterhaltsleistung im beschwerdegegenständlichen Zeitraum? Bitte legen Sie alle Nachweise dazu vor und vollständige Kontoauszüge für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum 04/2017 bis 03/2021. Wie hoch ist das Einkommen der Eltern in den beschwerdegegenständlichen Jahren? Für die Aufenthaltsbescheinigung nach NAG zu Ausbildungszwecken ist ein Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel zu erbringen. Wie, in welcher Form haben Sie diesen Nachweis damals geführt. Bitte um Vorlage der entsprechenden Unterlagen, die Sie zu diesem Zwecke vorgelegt haben. Bitte beachten Sie, dass das BFG auch im Rahmen eines Auskunftsersuchens an die zuständige Behörde diese Auskunft einholen bzw. überprüfen kann/wird. Haben Sie den Wegfall dieser ausreichenden Mittel/Einstellung des Unterhalts gemeldet? Wann? Wenn nein, warum nicht? 3. Wie oft erfolgen Familienheimfahrten? Wie hoch sind die Kosten dafür? Wo verbringen Sie Ihre Ferien? 4. Bitte legen Sie eine vollständige Kostenaufstellung für den gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum vor. Bisher fehlen in Ihrer Kostenaufstellung Sozialversicherungsbeiträge, Ausgaben im Zusammenhang mit der Freizeitgestaltung, Reisetätigkeiten/Familienheimfahrten, Studiengebühren, Studienunterlagen, Laptop etc., Sonstiges. Es ist davon auszugehen, dass auch die Miete nicht für den gesamten Zeitraum gleich hoch geblieben ist. 5. Die Feststellungen des Finanzamtes im Vorlagebericht vom 27.3.2023, der Ihnen übermittelt wurde, hat Vorhaltscharakter. Sie haben diese Feststellungen nicht entkräftet. Es ist unglaubwürdig, dass Ihre Eltern nicht den überwiegenden Unterhalt leisteten bzw. dass Sie sich von Ihren Einkünften überwiegend selbst erhalten konnten. 6. Laut Einkommensteuerbescheid 2021 hatten Sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb idHv Euro 2.445,69. Welches Gewerbe betreiben Sie, wie finanzierten Sie die Betriebsausstattung? 7. Wann haben Sie Ihr Studium beendet?" Der Bf. antwortete mit Schreiben vom 30.7.2024: "1. In **Drittld** sind nur meine Eltern. Ich habe eine Schwester, die auch nicht in ….. ist. Sie studiert in ***10***. Lebenspartner habe ich nicht in **Drittld**. Ich hatte von 2019 bis letztes Jahr eine Lebenspartnerin, die auch in Österreich ihren Lebensmittelpunkt hat und ***11*** in ***3*** studiert, und wir haben in ***3*** viel Zeit gemeinsam verbracht. Normalerweise fahre ich nach **Drittld** am Wochenende (ca. 1-2 Mal in zwei oder drei Monaten), um die Eltern zu besuchen. Ich habe viele Freunde in Österreich und für mich ist mein Lebensmittelpunkt in ***3***, da ich die meiste Zeit hier verbringe. Ich habe fast durchgehend gearbeitet in Österreich und musste auch viele Lehrveranstaltungen besuchen, lernen und Prüfungen an der Uni absolvieren. 2. In diesem Zeitraum habe ich überwiegend selbst meinen Lebensunterhalt finanziert, da ich damals in bis zu drei geringfügigen Jobs gearbeitet habe. Ich hatte keinen Anspruch auf einen Unterhalt von meinen Eltern. Diese haben hauptsächliche meine Schwester finanziell unterstützt, da ich ohnehin selber Geld durch meine Arbeit verdient habe. Meine Schwester studiert ***12*** und muss viel Zeit für das Lernen für Prüfungen aufwenden, weswegen meine Eltern sie mehr unterstützt haben als mich. Beiliegend finden Sie meine Kontoauszüge von 04/2017-03/2021. Beiliegend finden Sie Lohnzettel von meinen Eltern aus dem Jahr 2020. Sie haben immer ca. gleich viel Einkommen gehabt. Sie haben mich in bestimmten Zeiträumen sporadisch finanziell unterstützt, wenn es nötig war und ihre Mittel es erlaubten. Bei dem ersten Antrag auf den Aufenthaltstitel habe ich einen Nachweis über ausreichend finanzielle Mittel erbracht mittels einem Kontoauszug von meinen Eltern (im Jahr 2015). Bei den folgenden Verlängerungen der Aufenthaltsbewilligungen habe ich immer aktuelle Lohnzettel, Arbeitsverträge und die Beschäftigungsbewilligung vorgelegt und die Behörde hat dann gesehen, dass ich durch meine Erwerbstätigkeit genug finanzielle Mittel habe. Ich habe also in dem angegebenen Zeitraum immer selbst die notwendigen finanziellen Mittel gehabt. 3. Familienheimfahrten zu meinen Eltern finden an Wochenenden ca. 1-2 Mal in zwei oder drei Monaten statt. Sie sind selten länger als 2-3 Tage. Die Ferien verbringe ich meistens in ***3***, oder mache sporadisch Ausflüge in der Umgebung von ***3***. Ab und zu mache ich Urlaub im Ausland. Diesen Sommer arbeite ich Vollzeit Praktikant und werde wahrscheinlich den ganzen Sommer in ***3*** bleiben. 4. Monatliche Ausgaben: Wohnung: 2017 und 2018 -ca. 150EUR 2019 und 2020 -ca. 280EUR 2021 -ca. 300EUR - Essen 200-300 EUR - Telefon 15EUR - Kleidung 20-50EUR Laptop gekauft 2018 - 830EUR Studienunterlagen - ca. 50EUR pro Jahr, alle Unterlagen normalerweise im PDF verfügbar bzw. auch in der Bibliothek kostenlos verfügbar, Studiengebühren - ca. 740EUR, wenn man 12 ECTS-Punkte pro Semester sammelt, bekommt man das Geld zurück. In einigen Semestern habe ich das Geld auch zurückbekommen 20.9.2017, 5.9.2018, 30.10.2019, 15.4.2020, 20.11.2020). Reisetätigkeiten - Heimfahrt und Retour ca. 40- 50EUR Sozialversicherung 2016 - monatlich ca. 60EUR Ab 2017 bis 2019 - Abkommen zwischen …. und Republik Österreich über Soziale Sicherheit (Bescheinigung über den Anspruch auf Sachleistungen während eines vorübergehenden Aufenthaltes in Österreich) - In diesem Zeitraum musste ich für die Krankenversicherung nichts bezahlen. Ab 2019 bis ca. 01.01.2021 - Teilzeitbeschäftigung Versicherung Ab 2022 - Teilzeitbeschäftigung Versicherung Monatliches Einkommen: 2017 2018: 3x geringfügige Beschäftigung: 01.01.2017 - 01.01.2018: monatlich 410EUR 01.05.2017- 01.08.2017: monatlich 120EUR 01.01.2017-01.04.2017; 01.11.2017-01.01.2018: monatlich 390EUR 2018-2019: 2x geringfügige Beschäftigung: 01.01.2018 - 01.10.2018: monatlich 410EUR 01.01.2018- 12.05.2018: monatlich 390EUR- 2019-2020: lx geringfügige Beschäftigung, 1x Teilzeit Beschäftigung 01.02.2019 - 01.07.2019: monatlich 400Eur 01.12.2019: 300EUR 2020 - 2021: 1x Teilzeit Beschäftigung 01.01.2020 - 01.03.2020: monatlich ca 650EUR 01.06.2020 - 01.08.2020: monatlich ca 650EUR 2021 - 2022: 1 x selbstständige Arbeit (Zustellung) 01.02.2021 - 01.09.2021: monatlich ca 650EUR 01.12.2021 170EUR 5. Ich muss den Feststellungen im Vorlagebericht vom 27.03.2023 widersprechen, da aus den oben angeführten Beschreibungen hervorgeht, dass ich meinen Lebensunterhalt überwiegend selbst durch meine Erwerbstätigkeit finanziert habe. 6. Ich hatte ein selbstständiges Gewerbe als Botendienst. Ich habe für ***13*** ***3*** Lieferungen mit dem Fahrrad gemacht. Das Fahrrad habe ich gebraucht günstig gekauft. Das war in Corona Zeit nach dem ich meinen vorherigen Teilzeitjob verloren habe. Damals habe ich neben dem Lohn von der selbstständigen Arbeit auch genug Trinkgeld bekommen, was für mich mehr als genug, um die monatlichen Kosten zu decken, war. Das Gewerbe habe ich Anfang 2022 abgemeldet und habe mich danach am meisten auf die Uni konzentriert, wobei ich an der ***8***-***3*** beschäftigt war und ca. 500EUR pro Monat verdient habe. 7. Ich sollte am 16.09.2024 die letzte verbleibende Prüfung schreiben. Nach meinem Studium möchte ich weiterhin in Österreich bleiben, da es mein Lebensmittelpunkt geworden ist." Diesem Schreiben waren beigelegt je drei Lohnnachweise der Eltern , vom Vater für 1/2020, 2/2020 und 12/2019; von der Mutter aus 06,07,08/2017. Das aus diesen Lohnzetteln ermittelte durchschnittliche Monatseinkommen umgerechnet in Euro ergibt ca 2.250 € für einen Monat. Beigelegt war auch ein sehr unvollständiges Konvolut von Kontobewegungen des Kontos vom Bf. bei der ***2*** von 01/2017 bis 12/2021. Es fehlte nahezu jede zweite fortlaufende Seite. Als Saldo für den Zeitraum scheint an Kontoausgängen € 66.522 und an Kontoeingängen € 66.643 auf, dieser ist also annähernd ausgeglichen und als Durchschnittswert für ein Jahr lässt sich daraus ca € 13.300 errechnen (66.500 : 5 Jahre = 13.300 /Jahr; ist dividiert durch 12 ca 1.100/Monat an Eingängen bzw. Ausgängen. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Beschwerdeführer (Bf.) brachte am 1.4.2022 einen Eigenantrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe ab 5.10.2015 ein. Er ist **drittländischer** Staatsbürger mit gültigem Aufenthaltstitel (NAG-Aufenthaltstitel "Student") und wohnt seit 28.9.2015 mit Hauptwohnsitz in diversen Studierendenwohnheimen in ***3*** (Österreich), 2017 und jedenfalls in den Anfangsjahren mit Heimplatz in einem Doppelzimmer laut vorliegendem Vertrag (bis 31.8.2018). 28.9.2015-12.9.2017 im ***4*** ***3***, 13.9.2017-1.9.2019 im Studierendenwohnhaus der ***5*** ***3***, ***6*** Strasse; 2.9.2019-9.3.2022 Studierendenwohnhaus der ***5*** ***3***, ***7*** Seine Eltern leben in *Drittland* und zahlten nach Behauptungen des Bf. nur "sporadisch" Unterhalt; in welcher Höhe hat der Bf. nicht erklärt. Er habe sich überwiegend aus eigenem Einkommen den Lebensunterhalt finanziert - so sein aufgrund der Aktenlage unbestätigtes Vorbringen. Aus den Steuerdaten des Bf. und seinen diversen Arbeitnehmerveranlagungen und Erklärungen ergeben sich folgende Bruttobeträge an gemeldeten Zahlungen von Arbeitgebern an ihn (Beträge werden im Folgenden, der Einfachheit halber und da keine Relevanz, stets ohne Kommastellen angegeben) als Einkommen in den beschwerdegegenständlichen Jahren: 2017: 6.354 € 2018: 5.743 € 2019: 2.492 € + Erstattung Sozialversicherungsbeiträge 390 € = 2.882 € 2020: 3.129 € + Erstattung Sozialversicherungsbeiträge 649 € = 3.778 € 2021: erklärte und veranlagte Einkünfte aus Gewerbebetrieb: 2.445 € Der Bf. studiert an der ***8*** ***3*** ***9*** (Bachelor) ab 10/2016 (reguläre Dauer inklusive Toleranzsemester ist 8 Semester). In den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen hat er die nötige Mindestanzahl an ECTS erreicht, um von einem aufrecht betriebenen Studium ausgehen zu können. Der Bf. vollendete sein 24. Lebensjahr mit **tt.mm**.2020. Die vom Finanzamt mit Vorlagebericht vom 27.3.2023 vorgelegte Beschwerde vom 21.7.2022, diese eingebracht über Finanz-Online, richtet sich gegen den Abweisungsbescheid vom 20.7.2022 betreffend Nichtzuerkennung von Familienbeihilfe von 04/2017 bis 03/2021. Die Zurückweisung für den Zeitraum 10/2015 - 03/2017 gemäß § 10 Abs. 3 FLAG 1967 ist nicht angefochten und daher hier auch nicht verfahrensgegenständlich. 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage, dem elektronischen Beihilfensystem FABIAN und den Finanzdatenbanken. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Zunächst wird darauf verwiesen, dass als Sache des Beschwerdeverfahrens nur die Angelegenheit anzusehen ist, die den Inhalt des Spruches des Bescheides des Finanzamtes gebildet hat (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, und VwGH 29.1.2015, 2012/15/0030). Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist der an den Bf. ergangene Abweisungsbescheid vom 20.7.2022, mit welchem der Antrag vom 1.4.2022 auf Zuerkennung von Familienbeihilfe 04/2017-03/2021 abgewiesen wurde. Betreffend den Zeitraum davor liegt keine Beschwerde vor, über diesen Zeitraum ist daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auch nicht (mehr) abzusprechen. Gemäß § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) idgF haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3) […] § 6 Abs. 5 FLAG 1967 bezweckt die Gleichstellung von Kindern, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten, mit Vollwaisen, für die niemand unterhaltspflichtig ist und die deshalb einen eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Der Gesetzgeber will mit dieser Bestimmung in jenen Fällen Härten vermeiden, in denen Kinder sich weitgehend selbst erhalten müssen (VwGH 23.2.2005, 2001/14/0165). Gemäß § 6 Abs. 1 FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe auch minderjährige Vollwaisen, wenn a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist. Nach § 6 Abs. 2 lit. a FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß. Nach § 26 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) hat jemand einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Abs. 2: Den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. […] Gemäß § 2 Abs. 8 FLAG 1967 haben Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. § 3 Abs. 1 und 2 FLAG 1967 lauten: (1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten. (2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 NAG oder nach § 54 AsylG 2005 rechtmäßig in Österreich aufhalten. § 10 Abs. 2 und Abs. 3 FLAG 1967 lauten: (2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. (3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In Bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden. Nach § 13 FLAG 1967 hat das Finanzamt Österreich über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen. Gemäß § 138 BAO haben die Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. Eine Wohnung iSd § 26 Abs. 1 BAO sind Räumlichkeiten, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind, also ohne wesentliche Änderung jederzeit zum Wohnen benützt werden können und ihrem Inhaber nach Größe und Ausstattung ein dessen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten (vgl. VwGH 26.11.1991, 91/14/0041; 24.1.1996, 95/13/0150; 3.11.2005, 2002/15/0102; 23.2.2010, 2007/15/0292; 4.9.2014, 2011/15/0133). Maßgebend ist die tatsächliche Gestaltung der Dinge (vgl. VwGH 24.1.1996, 95/13/0150; 19.12.2006, 2005/15/0127). Auf die subjektive Absicht und Einstellung kommt es nicht an (vgl. VwGH 21.5.1990, 89/15/0115). Entscheidend ist das objektive Moment der Innehabung unter den in § 26 Abs. 1 BAO genannten Umständen (vgl. Ritz, BAO7, § 26 Rz 4; VwGH 20.6.1990, 89/16/0020). Innehaben bedeutet, über eine Wohnung tatsächlich oder rechtlich verfügen zu können, sie also jederzeit für den eigenen Wohnbedarf benützen zu können (vgl. VwGH 9.11.2004, 99/15/0008; 7.9.2006, 2004/16/0001; 23.2.2010, 2007/15/0292). Die bloße Überlassung eines Zimmers zur vorübergehenden Nutzung reicht nicht (vgl. VwGH 14.11.1996, 94/16/0033, siehe auch Ritz, BAO7, § 26 Rz 5; vgl. BFG 24.8.2022 RV/2100245/2022; BFG 24.1.2024, RV/2100084/2023). Der gewöhnliche Aufenthalt verlangt grundsätzlich die körperliche Anwesenheit des Betreffenden. Man kann nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben (vgl. VwGH 9.11.2004, 99/15/0008; 28.11.2007, 2007/15/0055; 22.4.2009, 2008/15/0323; 17.12.2009, 2009/16/0221). Nur vorübergehende Abwesenheiten unterbrechen das Verweilen und damit den gewöhnlichen Aufenthalt nicht (vgl. VwGH 27.4.2005, 2002/14/0050). Zur Frage wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer Person befindet, führt der VwGH im Erkenntnis vom 30.1.1990, 89/14/0054, Folgendes aus: "Unter persönlichen sind dabei all jene Beziehungen zu verstehen, die jemand aus in seiner Person liegenden Gründen aufgrund der Geburt, der Staatszugehörigkeit, des Familienstandes und der Betätigungen religiöser und kultureller Art, mit anderen Worten nach allen Umständen, die den eigentlichen Sinn des Lebens ausmachen, an ein bestimmtes Land binden, während den wirtschaftlichen Beziehungen nur eine weitergehenden Zwecken dienende Funktion zukommt (vgl. VwGH 25.2.1970, Zl. 1001/69). Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die stärkste persönliche Beziehung eines Menschen im Regelfall zu dem Ort besteht, an dem er regelmäßig mit seiner Familie lebt, dass also der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer verheirateten Person regelmäßig am Ort des Aufenthaltes ihrer Familie zu finden sein wird. Diese Annahme setzt allerdings im Regelfall die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie als weiteren Umstand das Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen voraus (vgl. VwGH 30.5.1985, Zl. 83/16/0177 = VwSlg. Nr 6006/F sowie die darin zitierte Vorjudikatur; ferner vom 19.2.1987, Zl. 86/16/0198, 27.10.1988, Zl. 88/16/0068 und 15.3.1989, Zl. 88/16/0229). Bei von der Familie getrennter Haushaltsführung kommt es auf die Umstände der Lebensführung, wie etwa eine eigene Wohnung, einen selbständigen Haushalt, gesellschaftliche Bindungen, aber auch auf den Pflichtenkreis einer Person und hier insbesondere auf ihre objektive und subjektive Beziehung zu diesem an (vgl. VwGH 19.9.1979, Zl. 2365/78, 2051/79 = VwSlg. Nr 5401/F)." Nach der ständigen Rechtsprechung kann eine Person zwar mehrere Wohnsitze, jedoch nur einen Mittelpunkt der Lebensinteressen haben (vgl. VwGH 18.1.1996, 93/15/0145). Eine Person kann zwar mehrere Wohnsitze, jedoch nur einen Mittelpunkt der Lebensinteressen iSd § 2 Abs. 8 FLAG 1967 haben. Unter persönlichen Beziehungen sind dabei all jene zu verstehen, die jemanden aus in seiner Person liegenden Gründen, insbesondere auf Grund der Geburt, der Staatszugehörigkeit, des Familienstandes und der Betätigungen religiöser und kultureller Art, an ein bestimmtes Land binden. Der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer verheirateten Person wird regelmäßig am Ort des Aufenthaltes ihrer Familie zu finden sein (vgl. Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 2 Rz 16). § 2 FLAG 1967 legt die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen fest, unter denen jemand Anspruch auf Familienbeihilfe hat. § 3 FLAG 1967 stellt ergänzend für Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, weitere besondere Voraussetzungen auf. § 3 Abs. 1 FLAG 1967 bezieht sich auf Anspruchsberechtigte für den Bezug von Familienbeihilfe (§ 2), die nicht österreichische Staatsbürger sind. Für Bürger aus Drittstaaten gelten die Aufenthaltstitel nach § 8 NAG (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 3 Rz 1 und 3f). Neben dem rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich müssen die Anspruchsberechtigten (§ 3 Abs. 1 FLAG 1967) einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich und den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich haben (vgl. § 2 Abs. 8 FLAG 1967), jedenfalls, wenn es sich um Drittstaatsangehörige (Staatenlose) handelt (vgl. BFG 1.2.2018, RV/7102241/2017; BFG 24.08.2022, RV/2100245/2022 und Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 3 Rz 5). Personen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der EU (oder eines Vertragsstaates des EWR oder die Schweizer Staatsbürgerschaft) besitzen (Drittstaatsangehörige und Staatenlose), müssen zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Familienbeihilfe auch die in § 3 festgelegten Bedingungen erfüllen (vgl. UFS 19.12.2007, RV/2945-W/07). Bei ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen genügt ein inländischer Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Inland (vgl. § 2 Abs. 1 FLAG 1967) sowie der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland (vgl. § 2 Abs. 8) für den Anspruch auf die Familienbeihilfe nicht. Bei Fremden (Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen), die Familienbeihilfe beantragen, müssen zusätzlich die in § 3 Abs. 1 angeführten qualifizierten Voraussetzungen vorliegen. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruchs für ein Kind kann je nach dem Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat unterschiedlich zu beurteilen sein (vgl. VwGH 19.5.2015, 2013/16/0082; 25.10.2010, 2009/16/0119; 8.2.2007, 2006/15/0098, siehe auch Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 3 Rz 139ff.). Der Wortlaut des § 6 Abs. 5 FLAG 1967 legt nahe, dass es ausschließlich auf das tatsächliche (überwiegende) Leisten oder Nichtleisten von Unterhalt durch die Eltern ankommen soll und zwar unabhängig davon, ob diese eine Unterhaltspflicht trifft oder ob die allfällige Leistung eines Unterhalts freiwillig, d.h. ohne rechtliche Verpflichtung, erfolgt (vgl. VwGH 27.01.2010, 2009/16/0087). Es hängt einerseits von der Höhe der gesamten Unterhaltskosten für ein Kind in einem bestimmten Zeitraum und andererseits von der Höhe der im selben Zeitraum tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeträge ab, ob eine Person die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend getragen hat. Ohne zumindest schätzungsweise Feststellung der gesamten Unterhaltskosten für ein Kind lässt sich in der Regel nicht sagen, ob die Unterhaltsleistung in einem konkreten Fall eine überwiegende war (vgl. VwGH 21.03.1996, 93/15/0208). Das Bundesfinanzgericht ist der Ansicht, dass der Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum keinen Wohnsitz iSd § 26 Abs. 1 BAO und der VwGH-Rechtsprechung in Österreich hatte, da die bloße Überlassung eines Bettes in einem (Doppel)Zimmer in einem Studentenwohnheim zur vorübergehenden Nutzung für die Innehabung einer Wohnung nicht ausreicht, jedoch hat er iSd oben zitierten Rechtsprechung des VwGH den gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet iSd § 26 Abs. 2 BAO. Der Beschwerdeführer erfüllt zwar als Drittstaatsangehöriger die Voraussetzung des § 3 FLAG 1967, da er sich nach § 8 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) rechtmäßig in Österreich aufhält. Was den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. anlangt, liegen die entscheidenden persönlichen Beziehungen, worunter all jene zu verstehen sind, die jemanden aus in seiner Person liegenden Gründen, insbesondere auf Grund der Geburt, der Staatszugehörigkeit, des Familienstandes und der Betätigungen religiöser und kultureller Art, an ein bestimmtes Land binden, aber jedenfalls in *Drittland*. Zumindest in den ersten Jahren des Studiums sind die Bande zum Herkunftsstaat und der Kernfamilie als stärker zu werten als der lediglich zu Studienzwecken dienende Aufenthalt am Studienort in einem Studentenwohnheim(doppel)zimmer. Ersichtlich ist auch aus den dokumentierten Behebungen anhand der Kontoauszüge, dass der Bf. längere Zwischenaufenthalte in der Heimat verbrachte. Zudem hat er vorgebracht, dass er 1-2 mal in zwei oder drei Monaten für mehrere Tag zu den Eltern ins Drittland fährt. In den Ferien sind längere Aufenthalte durch die Abhebungen im Heimatstaat ersichtlich. Die nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes der Lebensgestaltung dienenden wirtschaftlichen Beziehungen (vgl. etwa VwGH 30.1.1990, 89/14/0054) treten hinter diese persönlichen Bindungen eindeutig zurück. Den wirtschaftlichen Beziehungen kommt nämlich in der Regel eine geringere Bedeutung als den persönlichen Beziehungen zu. Entscheidend ist das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gibt (vgl. VwGH 28.10.2008, 2008/15/0114). Somit kommen den Beschäftigungen in Österreich (geringfügig bzw. Teilzeit) als wirtschaftliche Beziehungen eine geringere Bedeutung zu. Die familiären Beziehungen (Eltern, Freunde) spielten sich nach Ansicht des BFG auch weiterhin überwiegend im Heimatstaat *Drittland* ab, zumindest in den ersten Jahren. Ab 2019 könnte eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes nach Österreich wahrscheinlicher geworden sein durch die Beziehung mit der Lebenspartnerin in Österreich. Aber selbst wenn man davon ausgehen könnte, dass der Bf. im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (zum Teil) sowohl Wohnsitz iSd § 26 BAO und Mittelpunkt der Lebensinteressen nach § 2 Abs. 8 FLAG 1967 gehabt hätte, was hier nach Ansicht des BFG nicht gegeben ist, scheitert der Familienbeihilfenanspruch schon daran, dass seitens des Bf. nicht erwiesen werden konnte, dass er überwiegend aus eigenen Einkünften den Unterhalt bestreiten konnte. Für das BFG ist es in freier Beweiswürdigung als erwiesen anzusehen, dass die Eltern ihm überwiegend Unterhalt geleistet haben, wie folgt: Ausführungen zur Behauptung des Bf., dass er überwiegend selbst für seinen Unterhalt in Österreich aufgekommen ist aufgrund seiner (geringfügigen) Beschäftigungen: Diese Behauptung ist für das BFG als durch die Aktenlage widerlegt anzusehen. Mit seinen Ausführungen in der Vorhaltsbeantwortung vom 30.7.2024 hat der Bf. die Feststellungen des FAÖ vom Vorlagebericht, wonach er sich von den eigenen Einkünften nicht überwiegend selbst erhalten habe können, nicht widerlegt. Dem Vorlagebericht kommt wie etwa einer Beschwerdevorentscheidung Vorhaltscharakter zu (vgl. BFG 30.10.2017, RV/7104275/2017; BFG 17.10.2016, RV/7104782/2016; BFG 06.07.2016, RV/5101257/2015; BFG 12.11.2015, RV/5101378/2015). Hält der Beschwerdeführer, dem der Vorlagebericht zuzustellen ist (§ 265 Abs. 4 BAO), diesen für unzutreffend, wird er sich zeitgerecht dazu zu äußern haben. Seine diesbezügliche Äußerung, dass er sich den Lebensunterhalt überwiegend selbst durch seine Erwerbstätigkeit finanziert habe, lässt sich aus den vorgelegten Kontobuchungen nicht nachvollziehen. Der Bf. wurde mehrfach aufgefordert, eine vollständige Aufstellung seiner Lebenshaltungskosten vorzulegen, so auch durch das BFG. Seine diesbezüglichen Ausführungen sind in sich nicht schlüssig und durch die vorliegenden (wenn auch mangelhaften und rudimentären) Kontoblätter als extrem lückenhaft, unvollständig und widerlegt zu werten. Er gibt im Schreiben vom 30.7.2024 zB. an, dass er in den Jahren 2017 und 2018 ca. 150 € monatlich für die Wohnung aufwendete. Aus den Kontoblättern ist ersichtlich, dass für das ***4*** ca 370 € abgebucht wurden und zur Miete von ca 150 € bei der ***5*** auch Vorschreibungen für EDV monatlich in gleicher Höhe erfolgten, die Aufwendung für das Wohnen somit doppelt so hoch waren wie angegeben. Weiters fehlen wesentliche Ausgaben wie beispielsweise für das monatliche Fitnessstudio laut Abbuchungen, ersichtliche zahlreiche Zahlungen für Amazonbestellungen, Einkäufe von Drogeriewaren, Ausgaben für öffentliche Verkehrsmittel, Studiengebühren und (zum Teil hohe) Sozialversicherungszahlungen (zB 29.11.2018 für GKK € 920; 11.11.2019 für GKK € 606) und diverse andere Ausgaben, die nach der Lebenserfahrung anfallen (wie Ausgaben für die Freizeitgestaltung, Geschenke, Medikamente etc.), die der Bf. auch nicht einmal schätzungsweise mit einem Pauschalbetrag angegeben hat. Seine (Brutto)-Einkünfte haben laut Finanzamtsdatenbanken betragen: 2017: 6.354 € 2018: 5.743 € 2019: 2.492 € + Erstattung Sozialversicherungsbeiträge 390 € = 2.882 € 2020: 3.129 € + Erstattung Sozialversicherungsbeiträge 649 € = 3.778 € 2021: Einkünfte aus Gewerbebetrieb: 2.445 € (hier wohl netto nach Abzug der Betriebsausgaben aber inkl. zu erklärender Trinkgelder im Rahmen der selbständigen Tätigkeit) Aus dem sehr unvollständigen Konvolut von Kontobewegungen des Kontos vom Bf. bei der ***2*** von 01/2017 bis 12/2021 (es fehlte nahezu jede zweite fortlaufende Seite) lässt sich aber als Saldo für den Gesamtzeitraum entnehmen: - Kontoausgänge € 66.522 und Kontoeingänge € 66.643, (diese Beträge sind also annähernd ausgeglichen) - und als Durchschnittswert für ein Jahr lässt sich daraus errechnen ca € 13.300 (66.500 : 5 Jahre = 13.300 /Jahr; ist dividiert durch 12 ca € 1.100/Monat (an Ein- bzw. Ausgängen). Ein annähernd gleicher Durchschnittswert lässt sich aus der Hochrechnung der einzelnen - sofern rudimentär vorliegend - Monatssalden auf die einzelnen Jahre ermitteln: 2017: Kontoausgänge von 8 Monaten hochgerechnet auf ein Jahr: ca 13.770 € 2018: Kontoausgänge von 7 Monaten hochgerechnet auf ein Jahr: ca 16.997 € 2019: nur Daten aus zwei Monatssalden vorliegend, daher nicht repräsentativ 2020: Kontoausgänge von 6 Monaten hochgerechnet auf ein Jahr: ca 15.800 € 2021: Kontoausgänge von 5 Monaten hochgerechnet auf ein Jahr: ca 11.640 € Es ist anzunehmen, dass die (anhand der Gesamtsalden des Kontos des Bf.) durchschnittlich schätzungsweise ermittelten jährlichen Kontoausgänge von € 13.300 den durchschnittlichen jährlichen Lebenshaltungskosten des Bf. entsprechen. Stellt man diesem Betrag die Bruttoeinnahmen des Bf. laut Finanzamtsdatenbanken gegenüber, ist ersichtlich, dass in keinem der beschwerdegegenständlichen Jahre (und heruntergerechnet auf die einzelnen Monate) seine Erwerbseinnahmen ausreichten, um sich überwiegend den Unterhalt selbst zu finanzieren.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100162/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.2100162.2023
Stammnummer
149527
Gültig
24.10.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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